B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3105/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Bosnien und Herzegowina,
Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch.
C-3105/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 29. April 2013 eine Verfügung er-
lassen hat, mit welcher sie das Rentenbegehren des 1959 geborenen
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wegen
Nichterfüllens der Beitragszeiten abgewiesen hat,
dass der Versicherte hiergegen am 24. Mai 2013 Beschwerde erhoben,
die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2013 beantragt und um Ertei-
lung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, es seien ihm die
in- und ausländischen Versicherungszeiten anzurechnen,
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 die Abweisung
der Beschwerde beantragt und zur Begründung insbesondere ausgeführt
hat, das Leistungsbegehren sei aufgrund mangelnder Beitragszeit zu
Recht abgewiesen worden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. August 2013 (Post-
stempel: 12. August 2013) wiederholt hat, er habe während mehr als 17
Jahren Beiträge geleistet; gemäss dem mit der Schweiz abgeschlosse-
nen zwischenstaatlichen Abkommen seien die gesamten, in den Ver-
tragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen
resp. anzurechnen und demgemäss habe er Anspruch auf eine Schwei-
zer Rente,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
C-3105/2013
Seite 3
dass der Beschwerdeführer die Zusammenrechnung von Versiche-
rungszeiten gemäss Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Fol-
genden: Abkommen) beantragt hat,
dass das Zusammenrechnen von Beitragszeiten gemäss Art. 10 Abs. 1
des Abkommens voraussetzt, dass der Beschwerdeführer in Bosnien
und Herzegowina wegen mangelnder Versicherungszeit keinen Ren-
tenanspruch hat,
dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat Bosnien und Herzego-
wina jedoch von seinem Heimatstaat eine Invalidenrente zugespro-
chen worden ist (Beilagen 3 und 4 zur Beschwerde vom 24. Mai 2013
sowie Beilagen 1 bis 4 zur Replik vom 10. August 2013),
dass nach dem Dargelegten die Beschwerde vom 24. Mai 2013 als of-
fensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen
ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundes-
gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]),
dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
kostenpflichtig ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.
021]),
dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktions-
richter gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Be-
schwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktions-
richter der Partei einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass ein Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege nur gutgeheissen werden kann, wenn die Bedürftigkeit
nachgewiesen ist und das Begehren überdies nicht aussichtslos er-
scheint,
C-3105/2013
Seite 4
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Beschwerde
als aussichtlos zu bezeichnen ist, wenn die Gewinnaussichten bereits
aufgrund einer summarischen Prüfung ex ante beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, BGE 125 II 265
E. 4b),
dass unter diesen Aspekten resp. mit Blick auf den Ausgang des Ver-
fahrens das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltl iche
Rechtspflege als aussichtslos zu qualifizieren und aus diesem Grund
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese nach den Vorschriften des VwVG sowie des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.- festzusetzen
sind (vgl. u.a. Art. 3 VGKE und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem Verfah-
rensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG),
dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch in der Regel
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE)
und vorliegend die Voraussetzungen einer Ausnahme gerade noch nicht
erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-3105/2013
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Einga-
be des Beschwerdeführers vom 10. August 2013 inkl. Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
C-3105/2013
Seite 6
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: