Abtei lung III
C-3107/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 31. Juli 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Stefan Mesmer, Richter,
Elena Avenati-Carpani, Richterin,
Gerichtsschreiberin Gross
T._______, Israel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
freiwillige Versicherung (Beitritt)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die im Jahr 1973 geborene Schweizerbürgerin T._______ ist seit 1992 in
Israel niedergelassen. Mit Verfügung vom 28. August 2006 wurde ihr Bei-
trittsgesuch zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) vom 21. Februar 2006 von der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) abgewiesen mit der
Begründung, dass sie nicht unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obli-
gatorischen Versicherung während mindestens fünf Jahren der schweizeri-
schen AHV/IV angeschlossen gewesen sei, und dass sie sich nicht innert
Jahresfrist nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung in der
freiwilligen Versicherung angemeldet habe (act. 3).
B. Mit Schreiben vom 13. September 2006 erhob die Gesuchstellerin bei der
SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 28. August 2006 und beantrag-
te sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie ihre Aufnahme in die
freiwillige Versicherung.
C. Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2006 wies die SAK die Einspra-
che ab mit der Begründung, dass das Beitrittsgesuch nicht innert der Jah-
resfrist seit Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV gestellt worden
sei (act. 8). Mit Schreiben vom 15. November 2006 erhob T._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der SAK. Sie gab an,
dass sie erst im Jahre 2006 über die Beitrittsmöglichkeiten in die freiwillige
Versicherung informiert worden sei (act. 9). Die Beschwerde wurde von
der SAK an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Perso-
nen weitergeleitet. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf
das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien am 28. März 2007
die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gab. Es ging kein Aus-
standsbegehren ein.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2007 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen dar-
auf hin, dass das Beitrittsgesuch vom 21. Februar 2006 offensichtlich ver-
spätet sei. An dieser Sachlage ändere nichts, dass die Beschwerdeführe-
rin die Absicht habe, in Kürze mit ihrer ganzen Familie in die Schweiz zu
ziehen und in den Familienbetrieb ihres Vaters einzusteigen. Sobald sie
erneut Wohnsitz in der Schweiz habe, werde sie von Gesetzes wegen der
obligatorischen Versicherung unterstellt.
E. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
SAK die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung
aufgenommen hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechts-
sätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 126 V 136 Erw. 4b, 124 V 227 Erw. 1), somit nach den
im Jahre 2006 (Beitrittsgesuch vom 21. Februar 2006) gültigen Bestim-
mungen des AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, 831.101) sowie der Verord-
nung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111).
2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel ''Freiwillige Versicherung'',
dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft (nachfolgend: EU), die in einem Staat ausser-
halb der EU leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie
unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren
4obligatorisch versichert waren. Gemäss Art. 7 VFV können Personen der
freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvorausset-
zungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für ei-
nen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt
sind. Nach Art. 8 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der zustän-
digen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des
Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht
mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden
aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2). Liegen ausserordentliche
Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Aus-
gleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitritts-
erklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ab-
lehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV).
Israel ist ein Staat ausserhalb der EU. Der Beitritt der Beschwerdeführerin
zur freiwilligen Versicherung wäre daher grundsätzlich möglich gewesen.
Allerdings war sie lediglich bis im Jahre 1992 (aufgrund ihres Wohnsitzes
in der Schweiz) obligatorisch versichert (act. 1, 4; Art. 1a Abs. 1 lit. a
AHVG ). Da die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versi-
cherung erst 14 Jahre nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Ver-
sicherung erfolgte, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 8 VFV offensichtlich nicht erfüllt.
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die schweizerische Auslandsvertretung habe
sie bei ihrer Anmeldung im Jahre 1992 nicht über die Beitrittsmöglichkeiten
in die freiwillige Versicherung informiert. Indirekt macht sie damit eine Ver-
letzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Treu und Glauben gel-
tend.
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem be-
rechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet, u.a., dass
falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Vorausset-
zungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechts-
suchenden gebieten. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind schweizeri-
sche Auslandvertretungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet, die Aus-
landschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der
freiwilligen Versicherung zu orientieren. Machen sie indessen von dieser
Möglichkeit Gebrauch, sind sie gehalten, die Auslandschweizer richtig zu
beraten und über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung zu
informieren (BGE 121 V 65 mit Hinweisen).
Dass die Beschwerdeführerin von der zuständigen Schweizer Behörde im
Jahre 1992 unrichtig bzw. unvollständig informiert wurde, wird nicht be-
hauptet, und es gibt aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür.
Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung ist der Umstand, dass die zu-
ständigen Schweizer Behörden die im Jahre 1992 nach Israel gezogene
Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung nicht auf die Beitrittsmöglichkei-
ten zur freiwilligen Versicherung hingewiesen haben, nicht zu beanstan-
den. Für die Behörde gab es zu diesem Zeitpunkt auch keinen besonderen
5Anlass, die damals 19-jährige Beschwerdeführerin über die damals und bis
zur Revision vom 1. Januar 2001 gültig gewesenen Beitrittsbedingungen
zu informieren. Gemäss der bis 2001 gültig gewesenen Fassung von Art. 2
Abs. 1 AHVG konnten sich Schweizer Bürger im Ausland, die nicht obliga-
torisch versichert waren, jederzeit versichern, sofern sie das 50. Altersjahr
noch nicht vollendet hatten.
Auch das Unterbleiben einer offiziellen Information über die per 1. Januar
2001 erfolgte Rechtsänderung (namentlich über die übergangsrechtliche
Möglichkeit, bis am 31. März 2001 der freiwilligen Versicherung beizutre-
ten, obschon sie zu diesem Zeitpunkt nicht während fünf aufeinander fol-
genden Jahren der obligatorischen Versicherung angehört hatte) ist ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht geeignet, einen Anspruch
auf eine dem materiellen Recht widersprechende Behandlung zu begrün-
den.
3.
3.1 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2006
ist daher abzuweisen.
3.2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die
unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
6Das Bundesverwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Schriftliche Einga-
ben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren
Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon-
sularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG).
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