Abtei lung III
C-3108/2006
{T 0/2}
Urteil vom 21. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Stefan Mesmer (Vorsitz); Richter Alberto Meuli
(Abteilungspräsident); Richter Michael Peterli;
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
X._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1,
Postfach 477, 4005 Basel,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenversicherung, Verfügung vom 30. Oktober 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
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Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und erwogen,
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung der Eidgenössischen Invaliden-
versicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle),
vom 30. Oktober 2006 betreffend Abweisung eines Gesuches um Leistungen
der Invalidenversicherung mit Beschwerde vom 30. November 2006 bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung für die im Ausland wohnenden Personen angefochten hat,
dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen wurde (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32),
dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar
2006 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG),
dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Vorinstanz am 18. Januar 2007 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat,
dass die Beschwerdeführerin ebenfalls am 18. Januar 2007 einen zusätzlichen
ärztlichen Bericht von Herrn Dr. A._______ vom 10. Januar 2007 und zudem am
12. März 2007 ihre Replik eingereicht hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 23. April 2007 beantragt, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Verwaltung
zurückzuweisen,
dass sie diesen Antrag damit begründet, dass gemäss der Stellungnahme der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. April 2007 der regionale ärztliche Dienst beider
Basel (RAD) aufgrund des von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen
Berichts von Herrn Dr. A._______ zum Schluss gekommen sei, seit der Begut-
achtung durch Herrn Dr. B._______ im September 2005 – auf welche sich die
angefochtene Verfügung im Wesentlichen stützte – seien offenbar neue radio-
logische und klinische Befunde aufgetreten,
dass daher weitere Abklärungen, insbesondere durch Herrn Dr. B._______,
erforderlich seien, um eine allfällige zusätzliche Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit beurteilen zu können,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Mai 2007 dem Antrag
der Vorinstanz anschliesst und ihre ursprünglichen Rechtsbegehren Nrn. 2
3und 3, mit welchen die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% und die Einholung eines gerichtlichen
Gutachtens beantragt worden ist, zurückzieht,
dass sie im Übrigen festhält, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren
darauf hingewiesen, es seien noch ärztliche Abklärungen im Gang,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene
Verfügung vom 1. November 2006 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständ-
lichen Grundlage beruht,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der – angesichts der modifizierten Rechtsbegehren vollumfänglich – obsie-
genden Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320. 2) nach der Kostennote des Rechtsvertreters
zu bestimmen ist,
dass der Anwalt der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2007 eine Kostennote
eingereicht hat, welche einen Anwaltsaufwand von 13,33 Std. à Fr. 250.00,
ausmachend Fr. 3'332.50, ausweist,
dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem
notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher
Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- geltend gemacht werden kann
(Art. 10 VGKE),
dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren vor einer gerichtlichen Behörde die Entschädigung anwaltlich ver-
tretener Parteien in durchschnittlichen Fällen Fr. 2'500.-- (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu betragen hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003),
dass sich im vorliegenden Verfahren fast ausschliesslich medizinische Fragen
stellen und kaum rechtliche Abklärungen erforderlich waren, so dass der geltend
gemachte Anwaltsaufwand von 13,33 Std. weit über dem zu entschädigenden
notwendigen Zeitaufwand liegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht einen anwaltlichen Zeitaufwand von etwa
einem Arbeitstag für geboten erachtet, der – antragsgemäss – zu einem
Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen ist,
4dass das zu entschädigende Anwaltshonorar daher pauschal auf Fr. 2'200.--
festzusetzen ist,
dass der Anwalt der Beschwerdeführerin im Weiteren Anwaltsauslagen von ins-
gesamt Fr. 132.20 geltend macht,
dass diese Anwaltskosten den Bestimmungen von Art. 11 VGKE entsprechen
und vollumfänglich zu entschädigen sind,
dass in der Kostennote zusätzlich die Kosten für den von der Beschwerde-
führerin eingeholten ärztlichen Bericht von Herrn Dr. A._______ in der Höhe von
Fr. 407.35 geltend gemacht werden,
dass die Kosten eines Privatgutachtens, auf welches sich der Entscheid einer
Rechtsmittelinstanz stützt, nach ständiger Praxis im Rahmen der Parteient-
schädigung zurückerstattet werden können,
dass allerdings der obsiegenden Partei derartige Kosten nur zu entschädigen
sind, wenn sie nicht unnötigerweise verursacht oder verschuldet worden sind
(vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts U 60/06 vom 19. September
2006, E. 6.1, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]),
dass der Bericht von Herrn Dr. A._______ zwar erst im Beschwerdeverfahren
beigebracht worden ist, dass die Beschwerdeführerin aber vor Erlass der
angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen und belegt hat, dass weitere
medizinische Abklärungen im Gang sind (act. 36), so dass ihr kein prozessuales
Verschulden vorgeworfen werden kann,
dass sich zudem der fragliche Bericht im vorliegenden Verfahren als ent-
scheidwesentlich erwiesen hat, so dass die diesbezüglich Kosten als Teil der
Parteientschädigung zu ersetzen sind,
dass daher die von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes (Fr. 2'200.--) und der geltend
gemachten Auslagen (Fr. 132.20 und Fr. 407.35) auf insgesamt Fr. 2'739.55
festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2006 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2'739.55 zugesprochen.
Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
54. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 100.54.716.252, Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Alberto Meuli Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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