B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3110/2015
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Philippe Häner, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Leistungsbegehren, Verfügung vom
15. April 2015.
C-3110/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene, heute in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsan-
gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
hat Sinologie studiert (act. 92 S. 6) und zudem einen Berufsabschluss als
Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft erlangt (act. 92
S. 8). Sie reiste am 1. Juli 2007 in die Schweiz ein (act. 4.1) und ging hier
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im kaufmännischen Bereich nach
(act. 7 und 8), ehe sie von 1. August 2008 bis 30. November 2008 Taggel-
der der Arbeitslosenversicherung bezog (act. 27). Nach einer Brustkrebs-
diagnose meldete sie sich nach begonnener Chemotherapie erstmals am
20. Dezember 2008 (eingegangen am 7. Januar 2009) bei der IV-Stelle des
Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 2). Diese
erteilte ihr mit Mitteilung vom 9. Januar 2009 antragsgemäss Kostengut-
sprache für Hilfsmittel (Perücken; act. 1). Von 1. Dezember 2008 bis
12. Januar 2009 war die Versicherte als Mitarbeiterin in einem Callcenter
angestellt (act. 4, 7 und 8) und bezog danach ab 13. Januar 2009 bis
30. September 2009 nochmals Taggelder der Arbeitslosenversicherung
(act. 27).
B.
B.a Am 15. Februar 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Leis-
tungsbezug bei der kantonalen IV-Stelle an (act. 4). Diese klärte in der
Folge die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Die Versi-
cherte war vom 12. bis zum 17. Juni 2010 in einer psychiatrischen Klinik
hospitalisiert (act. 27 S. 6) und war im Juli 2010 nochmals als Mitarbeiterin
in einem Callcenter tätig (act. 87). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2011
stellte die kantonale IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht, da die Versicherte die Auflage vom 10. September 2010, sich
einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung und einer regel-
mässigen Kontrolle der Alkoholabstinenz zu unterziehen, nicht eingehalten
habe (act. 38).
B.b Nach Einwänden der Versicherten vom 22. Januar 2011 (act. 41) nahm
die kantonale IV-Stelle die Abklärungen wieder auf und teilte ihr mit Schrei-
ben vom 20. Februar 2012 mit, dass eine Begutachtung notwendig sei, und
es vorgesehen sei, diese beim Zentrum C._______ einzuholen. Die kanto-
nale IV-Stelle räumte ihr Gelegenheit ein, sich innert 20 Tagen zur vorge-
sehenen Gutachterstelle sowie zum Fragenkatalog zu äussern (act. 69).
C-3110/2015
Seite 3
Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gab die kantonale IV-Stelle am
26. März 2012 beim Zentrum C._______ ein Gutachten in Auftrag (act. 70).
Im auf internistisch-onkologischen und psychiatrischen Untersuchungen
beruhenden Gutachten des Zentrums C._______ vom 17. August 2012
wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (in der letz-
ten Tätigkeit) eine rezidivierende, depressive Störung, leichte Episode
(F33.0) bei akzentuierter Persönlichkeit genannt. Als Diagnosen ohne Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter ein Mammakarzinom
links, Strahlentherapiefolgen (Mamma links und darüber liegende Haut),
eine arterielle Hypertonie, eine anamnestische Hypothyreose (aktuell ohne
Substitution), ein Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom, einen schädli-
chen Genuss von Alkohol (F10.1) sowie Adipositas auf. Die Gutachter ka-
men zum Schluss, dass bei der Versicherten aus internistisch-onkologi-
scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus psychi-
atrischer Sicht sei sie sowohl in der bisherigen als auch in einer Verweistä-
tigkeit in der Arbeitsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt (act. 76).
B.c Gestützt auf das Gutachten des Zentrums C._______ ermittelte die
kantonale IV-Stelle mittels Prozentvergleich einen Invaliditätsgrad von
30 % und lehnte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 88 und 89) mit Verfügung
vom 3. April 2013 ab (act. 90).
B.d Am 16. April 2013 berichtete der behandelnde Psychiater Dr. med.
D._______ der kantonalen IV-Stelle über den Gesundheitszustand der Ver-
sicherten, die seit 10. Juli 2012 bei ihm in Behandlung sei. Als Diagnosen
aus seinem Fachgebiet nannte er eine bipolare affektive Störung sowie
eine traumatisierte Persönlichkeit nach lebensgeschichtlicher Extrembe-
lastung mit abhängigen, emotional-instabilen Persönlichkeitszügen
(act. 91).
B.e Gegen die Verfügung vom 3. April 2013 erhob die Versicherte am
29. April 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
B._______ (nachfolgend: kantonales Versicherungsgericht; act. 92) und
reichte im Laufe des Beschwerdeverfahrens einen weiteren Bericht von
Dr. med. D._______ vom 22. Oktober 2013 (act. 98 S. 4) sowie einen Be-
richt des behandelnden Onkologen Dr. med. E._______ vom 26. Septem-
ber 2013 (act. 101) ein. Mit Urteil vom 22. April 2014 hiess das kantonale
Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu
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Seite 4
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessen-
den Erlass einer neuen Verfügung an die kantonale IV-Stelle zurück
(act. 104). Dieses Urteil wurde unangefochten rechtskräftig.
C.
C.a Auf Aufforderung der kantonalen IV-Stelle hin, reichte die im Mai 2014
nach Deutschland gezogene (act. 110) Versicherte am 28. August 2014
aktuelle Arztberichte ein (act. 113). Nach Einholen einer Stellungnahme
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. September 2014
(act. 118) beauftragte die kantonale IV-Stelle am 23. September 2014 das
Zentrum C._______ mit einer Nachbegutachtung der Versicherten zur Be-
antwortung von Zusatzfragen (act. 119), worüber die Versicherte mit
Schreiben vom 24. September 2016 informiert wurde (act. 120). Am
10. Oktober 2014 wurde die Versicherte von der Begutachtungsstelle für
die medizinische Abklärung in den Fachgebieten Innere Medizin, Neurolo-
gie, Psychiatrie und Rheumatologie auf den 10. und 11. Dezember 2014
aufgeboten (act. 122).
C.b Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wies die kantonale IV-Stelle ein
Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit ab
(act. 123), worauf der Rechtsvertreter das Mandat am 23. Oktober 2014
mit sofortiger Wirkung niederlegte (act. 124).
C.c Am 22. Oktober 2014 teilte die Versicherte der kantonalen IV-Stelle
unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses mit, dass sie momentan und
auch in absehbarer Zeit nicht reisefähig sei und deshalb den Begutach-
tungstermin nicht wahrnehmen könne (act. 125). Im Rahmen eines «Wi-
derspruchs» gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung machte sie am 23. Oktober 2014 gegenüber der kantonalen IV-Stelle
geltend, dass eine vollständige Untersuchung bei der MEDAS nicht not-
wendig sei, da aus Deutschland hinlänglich genügend ärztliche Unterlagen
vorlägen. Abgesehen davon habe sie jegliches Vertrauen in das Zentrum
C._______ verloren. Es gebe auch in Deutschland Vertrauensärzte, die
solche Untersuchungen durchführen könnten (act. 125).
C.d Nach Einholen einer Stellungnahme des RAD vom 3. November 2014
(act. 126) teilte die kantonale IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom
gleichen Tag mit, dass am Begutachtungstermin festgehalten werde. Das
eingereichte Arztzeugnis vermöge eine Reiseunfähigkeit nicht genügend
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plausibel zu begründen, dazu wäre ein Zeugnis eines Facharztes für Psy-
chiatrie nötig. Sie forderte die Versicherte auf, bis zum 17. November 2014
zu bestätigen, dass sie die vorgesehenen Termine zwecks Nachbegutach-
tung wahrnehme. Falls sie dieser Aufforderung nicht nachkomme, stelle
dies eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Ohne Nachbegutachtung
könne nicht beurteilt werden, ob eventuell doch ein Anspruch auf Leistun-
gen bestehen könnte. Sie wies die Versicherte darauf hin, dass bei Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht Nichteintreten verfügt werde (act. 127).
C.e Die Versicherte teilte daraufhin mit Schreiben vom 11. November 2014
mit, dass sie von ihrem Hausarzt krankgeschrieben sei und sie sich dessen
Anordnungen nicht widersetzen wolle. Zudem sei ihr die Reise zur Begut-
achtung finanziell nicht zumutbar. Sie habe auch kein Vertrauen in die Be-
gutachtungsstelle, da die MEDAS-Zentren bekanntermassen ihre Gutach-
ten zu Gunsten der IV-Stellen verfassen würden. Die Aufforderung komme
einer Nötigung gleich. Sie komme ihrer Mitwirkungspflicht nach, zumal
auch die Möglichkeit einer Begutachtung in Deutschland bestünde. Sie
wies zudem darauf hin, dass sie erst ab Januar 2015 einen Psychothera-
pieplatz erhalten habe (act. 130).
C.f Mit Urteil vom 11. November 2014 wies das kantonale Sozialversiche-
rungsgericht die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung erhobene Beschwerde ab (act. 131).
C.g In der Folge holte die kantonale IV-Stelle eine Stellungnahme ihres
Rechtsdienstes vom 22. Dezember 2014 ein. Dieser empfahl, die Gutach-
ter des Zentrums C._______ anzufragen, ob die vom Gericht aufgeworfe-
nen Fragen auch ohne Nachbegutachtung, also nur aufgrund der Akten zu
beantworten seien. Falls sich eine Nachbegutachtung als notwendig er-
weise, sollte diese in Form einer Zwischenverfügung verfügt werden. Wenn
die Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Nachbegutachtung rechtskräftig
feststünden und die Versicherte ihre Mitwirkungspflicht trotzdem verwei-
gere, wäre schliesslich ein Vorbescheid über das Nichteintreten zu erlas-
sen (act. 132). Gestützt darauf fragte die kantonale IV-Stelle das Zentrum
C._______ mit Schreiben vom 13. Januar 2015 an, ob die Fragestellung
des kantonalen Versicherungsgerichts auch ohne Nachbegutachtung ab-
schliessend beantwortet werden könnte (act. 133). Das Zentrum
C._______ teilte daraufhin am 20. Januar 2015 mit, dass eine Aktenbeur-
teilung selbst bei kompletter Aktenlage nicht zielführend sei (act. 134).
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C.h Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2015 teilte die kantonale IV-Stelle
der Versicherten mit, dass vorgesehen sei, auf ihr Leistungsbegehren nicht
einzutreten. Sie räumte ihr die Möglichkeit ein, sich innert der Einwandfrist
von 30 Tagen zur Begutachtung bereit zu erklären (act. 136). Dagegen er-
hob die Versicherte am 23. Februar 2015 Einwände. Sie teilte insbeson-
dere mit, dass sie nie gesagt habe, eine Nachbegutachtung sei nicht not-
wendig. Eine Begutachtung könne jedoch auch in Deutschland vorgenom-
men werden (act. 138).
C.i Mit Verfügung vom 15. April 2015 trat die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: Vorinstanz), der die Verfügung zur Unterschrift und
zum Versand von der kantonalen IV-Stelle zugestellt worden war (act. 139),
auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (act. 143).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Mai
2015 (Poststempel: 13. Mai 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die materielle Beurteilung ihres Rentenanspruchs. Zudem er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts-
verbeiständung für das Beschwerdeverfahren (BVGer-act. 1).
E.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 unter
Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle auf Abweisung
der Beschwerde (BVGer-act. 3).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gutgeheissen (BVGer-
act. 4). Auf Gesuch vom 16. Juli 2015 (BVGer-act. 6) wurde zudem Rechts-
anwalt Philippe Häner mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2015 als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin bestellt (BVGer-
act. 7).
G.
In ihrer Replik vom 4. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen sei, auf das Leistungsbegehren einzutreten. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 12).
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Seite 7
H.
Mit Duplik vom 30. September 2015 hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf
eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle am Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest (BVGer-act. 14).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2015 wurde der Schriftenwech-
sel abgeschlossen (BVGer-act. 15).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 15. April 2015, mit welcher die Vorinstanz auf das Renten-
gesuch der Beschwerdeführerin infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht
nicht eingetreten ist. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu
Recht auf Nichteintreten verfügt hat. Nicht Prozessthema ist der materielle
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt
heute in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie
die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004
sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die
Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem
1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen
zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaten anwendbar. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmen sich die Ausgestaltung des Verfahrens und der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier 15. April 2015) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 15. April 2015 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
C-3110/2015
Seite 9
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 93 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfas-
send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege-
ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge so-
wie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.3 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung
der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut
Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen
für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte
Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die versi-
cherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba-
rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten
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Seite 10
verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol-
gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch
in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Nachbegutachtung beim
Zentrum C._______ laut Einschätzung des RAD notwendig sei. Im Rück-
weisungsentscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sei zwar keine
Nachbegutachtung vorgeschrieben worden, auf eine Untersuchung könne
aber gemäss den Gutachtern nicht verzichtet werden. Die Begutachtung
beim Zentrum C._______ sei der Beschwerdeführerin zudem zumutbar.
Gestützt auf das hausärztliche Attest sei keine Reiseunfähigkeit ausgewie-
sen. Auch das Argument, dass sie die Reise nicht finanzieren könne, sei
unbegründet, da die IV-Stelle nicht bloss für die Abklärungen sondern nach
Art. 45 Abs. 2 ATSG auch für allfälligen Erwerbsausfall und Spesen auf-
kommen müsse. Die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen,
stelle daher eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar.
5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die ange-
ordnete Nachbegutachtung nicht notwendig sei. Das kantonale Versiche-
rungsgericht habe eine solche nicht angeordnet. Daran sei die IV-Stelle
gebunden. Zudem habe sie sich zu Recht geweigert, die Begutachtung
nochmals durch dieselbe Begutachtungsstelle durchführen zu lassen.
Diese sei bereits negativ vorbefasst und habe für die Supervision im onko-
logischen Bereich keine Onkologin eingesetzt. Dadurch, dass sich die Be-
schwerdeführerin in Deutschland habe begutachten lassen, und sie sämt-
liche Unterlagen der IV-Stelle zur Verfügung gestellt habe, sei sie ihren Mit-
wirkungspflichten nachgekommen. Die bisherige Aktenlage sei ausrei-
chend, um den Rentenanspruch materiell zu prüfen.
6.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz eine erneute Begutachtung der
Beschwerdeführerin zu Recht als notwendig im Sinn von Art. 43 Abs. 2
ATSG erachtete.
6.1 Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist
eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache
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einer Leistung der Invalidenversicherung. Der Versicherer befindet dar-
über, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im
Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum
hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizini-
schen Erhebungen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat er den
Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zu-
mindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent-
scheiden kann (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010
E. 4.1 und 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 2.1).
6.2 Der Ermessensspielraum der Verwaltung wird aber insofern einge-
schränkt, als ein gerichtlicher Rückweisungsentscheid für die Behörde, an
die zurückgewiesen wird, grundsätzlich verbindlich ist (vgl. Urteil des BGer
8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1). In Dispositiv-Ziffer 1 des
Rückweisungsentscheids vom 22. April 2014 hat das kantonale Versiche-
rungsgericht die kantonale IV-Stelle angehalten, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh-
rerin neu zu verfügen. Durch diese Verweisung auf die Erwägungen sind
die Begründungselemente Teil des Dispositivs und damit für die IV-Stelle
rechtsverbindlich geworden (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a; Urteil des BGer
9C_58/2016 vom 11. Mai 2016 E. 1.3).
6.3 Das kantonale Versicherungsgericht hat im rechtskräftigen Urteil vom
22. April 2014 festgehalten, dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht
unvollständig abgeklärt sei, weshalb ergänzende medizinische Abklärun-
gen notwendig seien. Diesem Urteil lagen einerseits das Gutachten des
Zentrums C._______ vom 17. August 2012 (act. 76) und andererseits die
Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. D._______, Facharzt für Psy-
chiatrie, vom 16. April 2013 (act. 91) und vom 22. Oktober 2013 (act. 98 S.
4) sowie von Dr. med. E._______, Facharzt für Medizinische Onkologie
und Innere Medizin, vom 26. September 2013 (act. 101) zugrunde. Das
kantonale Versicherungsgericht erwog, dass gestützt auf das Gutachten
des Zentrums C._______ die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Be-
schwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ermittelt werden könne. Die kantonale IV-Stelle habe die Be-
richte des behandelnden Psychiaters den Gutachtern des Zentrums
C._______ vorzulegen, welche die abweichende fachärztliche Beurteilung
eingehend zu prüfen und das vorliegende polydisziplinäre Gutachten dies-
bezüglich zu ergänzen hätten. Zudem hätten die Gutachter die Folgen der
Krebserkrankung bzw. der Krebstherapie zu berücksichtigen, sich mit den
C-3110/2015
Seite 12
Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. E._______ auseinanderzu-
setzen und in die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit miteinzu-
beziehen. Schliesslich sei klarzustellen, inwiefern die Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit unter Ausscheidung der psychosozialen Faktoren vorgenom-
men worden sei. Die IV-Stelle habe die gesamten Verhältnisse auch retro-
spektiv abzuklären.
6.4 Gemäss den Erwägungen des kantonalen Versicherungsgerichts erfüllt
das Gutachten des Zentrums C._______ vom 17. August 2012 die Anfor-
derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage nicht,
weshalb sich gestützt darauf der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
nicht beurteilen lässt. Das kantonale Versicherungsgericht erachtete eine
Ergänzung des Gutachtens des Zentrums C._______ insofern als notwen-
dig, als den Gutachtern des Zentrums C._______ die Berichte der behan-
delnden Ärzte Dr. med. D._______ vom 16. April 2013 und vom 22. Okto-
ber 2013 sowie von Dr. med. E._______ vom 26. September 2013 vorzu-
legen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen waren. Die kanto-
nale IV-Stelle hatte diese Vorgaben zu befolgen und durfte auf die Durch-
führung der angeordneten Beweismassnahmen grundsätzlich nicht ver-
zichten. Das heisst aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht, dass dies einer erneuten Begutachtung entgegensteht, sofern sich
eine solche aufgrund weiterer Entwicklungen oder neuer Erkenntnisse als
notwendig erweist. Die kantonale IV-Stelle war im Rahmen ihrer Untersu-
chungspflicht vielmehr gehalten, den Sachverhalt – auch über die Weisun-
gen des kantonalen Versicherungsgerichts hinaus – bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der neuen Verfügung richtig und vollständig abzuklären, so dass
gestützt darauf über den in Frage stehenden Rentenanspruch hätte ent-
schieden werden können.
6.5 Nach dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts reichte die Be-
schwerdeführerin neue Berichte des Klinikums F._______ vom 13. Juni
2014 (act. 113 S. 2 ff.) und vom 30. Juli 2014 (act. 113 S. 8 ff.) ein, in denen
neben den bereits bekannten Diagnosen neu ein bisher nicht genanntes
Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert wurde. Der RAD kam in seiner Stel-
lungnahme vom 22. September 2014 zum Schluss, dass damit neue diag-
nostische Aspekte vorlägen, welche allein aus den Unterlagen jedoch nicht
genügend verifiziert werden könnten. Er empfahl daher eine umfassende
Nachbegutachtung beim Zentrum C._______ (act. 118 S. 3). Das Zentrum
C._______ teilte auf entsprechende Anfrage der kantonalen IV-Stelle am
20. Januar 2015 seinerseits mit, dass eine reine Aktenbegutachtung auf
der Grundlage der vorliegenden Kurzberichte nicht möglich sei. Zudem
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seien seit der Begutachtung zweieinhalb Jahre vergangen und die Situa-
tion hätte sich in der Zwischenzeit verändern können, so dass auch die
Beurteilungen der behandelnden Ärzte aus dem Jahr 2013 überholt sein
könnten (act. 134). Aufgrund der neuen diagnostischen Aspekte sowie an-
gesichts der Einschätzungen des RAD und der Begutachtungsstelle ist da-
von auszugehen, dass es hier für die Beurteilung des Rentenanspruchs
nicht mehr genügt, den mangelhaften Teil des Zentrum C._______-Gut-
achtens zu verbessern. Die nötigen Abklärungen lassen sich nicht mehr
bloss mit der Beantwortung von Zusatzfragen klären. Vielmehr ist laut
nachvollziehbarer ärztlicher Einschätzung sowie angesichts der zeitlichen
Distanz zum ersten Gutachten und der seither möglichen Entwicklung eine
erneute umfassende Begutachtung der Beschwerdeführerin notwendig.
Aufgrund der Untersuchungsmaxime war die Vorinstanz bei dieser Sach-
lage somit zur Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung verpflichtet
(Art. 43 Abs. 1 ATSG).
6.6 Zu Unrecht äusserte die Beschwerdeführerin Zweifel an der Notwen-
digkeit einer Begutachtung unter Hinweis darauf, dass die ärztlichen Ein-
schätzungen aus Deutschland für eine Beurteilung ihres Rentenanspruchs
genügten. Die seit dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts neu
eingereichten Arztberichte aus Deutschland äussern sich nicht zu den laut
kantonalem Rückweisungsentscheid zu klärenden Fragen und genügen
auch den allgemeinen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Ent-
scheidgrundlagen nicht. So enthalten die Berichte des Klinikum F._______
(siehe E. 6.5) insbesondere keine Beurteilung der Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in einer leidensangepass-
ten Tätigkeit. Beim Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur
für Arbeit vom 28. August 2014 (act. 117) ist nicht ersichtlich, ob es in
Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt wurde, und es fehlt an einer
nachvollziehbaren Beschreibung des Gesundheitszustandes mit Untersu-
chungsergebnissen und Diagnosestellung und dessen Einfluss auf die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Schliesslich fehlt es auch an
einer interdisziplinären Beurteilung, was insbesondere beim Zusammen-
wirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen notwendig ist
(Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2), weshalb ge-
stützt auf die neuen Berichte aus Deutschland eine Beurteilung des Invali-
ditätsgrades mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit nicht möglich ist. Die Anordnung einer erneuten Begutach-
tung erweist sich auch unter diesem Aspekt als notwendig. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass sich eine versicherte Person rechtsmissbräuch-
lich verhält, wenn sie selbst eingeholte Arztberichte zu den Akten gibt und
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den Versicherer daran hindert, deren Ergebnisse durch eigene Abklärun-
gen zu überprüfen (Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010
E. 4.1).
6.7 Aus dem Dargelegten folgt, dass eine erneute polydisziplinäre Begut-
achtung der Beschwerdeführerin notwendig ist, worin keine Unvereinbar-
keit mit den Erwägungen des kantonalen Versicherungsgerichts zu erbli-
cken ist.
7.
Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass es
der Beschwerdeführerin zumutbar im Sinn von Art. 43 Abs. 2 ATSG gewe-
sen wäre, sich erneut durch das Zentrum C._______ begutachten zu las-
sen.
7.1 Bei der Vergabe von polydisziplinären Gutachten sind die Vorgaben
von BGE 137 V 210 zu beachten. Als Folge der in diesem Entscheid auf-
gestellten Forderungen hinsichtlich Stärkung der Mitwirkungsrechte und
der Verfahrensfairness setzte der Bundesrat den neuen Art. 72bis IVV (SR
831.201) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre
medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen wie
hier drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer
Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung ge-
troffen hat (Abs. 1). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen
(MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt
nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat
das BSV die webbasierte Vergabeplattform «SuisseMED@P» eingerichtet,
über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und
kontrolliert wird (BGE 139 V 349 E. 2.2).
7.2 Im vorliegenden Fall wurden bei der Vergabe des erneuten Begutach-
tungsauftrags an das Zentrum C._______ die Vorgaben von BGE 137 V
210 und von Art. 72bis IVV zweifellos nicht eingehalten. Eine reine Verlaufs-
begutachtung, die in der Regel von denselben Gutachtern zu erstellen sein
dürfte, liegt hier nicht vor, war doch der Begutachtungsauftrag nicht auf die
Frage beschränkt, ob bzw. wie sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin seit dem Gutachten des Zentrums C._______ vom
17. August 2012 verändert hat. Vielmehr wurde das Zentrum C._______
einerseits damit beauftragt, sich mit seiner ursprünglichen Einschätzung
nochmals auseinanderzusetzen. Andererseits ging es aufgrund der neuen
diagnostischen Aspekte sowie der zeitlichen Distanz auch nicht mehr bloss
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Seite 15
darum, den vom kantonalen Versicherungsgericht als mangelhaft qualifi-
zierten Teil des Gutachtens des Zentrums C._______ vom 17. August 2012
zu verbessern. Das wird auch darin deutlich, dass beim neuen Gutachten
zwei zusätzliche Fachdisziplinen beteiligt werden sollten. Handelt es sich
also nicht um eine reine Verlaufsbegutachtung oder eine blosse Ergänzung
eines bestehenden Gutachtens, kann somit nicht mehr massgeblich auf
dem ursprünglichen Gutachten aufgebaut werden. Es liegt hier somit eine
neue Begutachtungssituation vor, bei der die Vorgaben von BGE 137 V 210
und von Art. 72bis IVV einzuhalten gewesen wären (vgl. auch Urteil des
BVGer C-5468/2012 vom 19. März 2014 E. 6.3). Der erneute Begutach-
tungsauftrag an das Zentrum C._______ ohne Vergabe nach dem Zufalls-
prinzip und ohne Einräumen der Mitwirkungsrechte war daher in formeller
Hinsicht unzulässig.
7.3 Angesichts der dargelegten Konstellation stellt sich hier auch die Frage
nach der Befangenheit der Gutachter des Zentrums C._______. Zwar
schliesst der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit
einer Person befasst hat, nicht zum Vornherein aus, ihn später nochmals
als Gutachter beizuziehen. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann
nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen ge-
langt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befan-
genheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen
vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral
und sachlich abfasste. Zu fragen ist dabei danach, ob das Ergebnis der
Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt erscheint.
Kann die Offenheit bejaht werden, ist die Besorgnis der Voreingenommen-
heit trotz Vorbefassung unbegründet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten le-
diglich zu erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er
die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu
kontrollieren hat. Bei einer Verlaufsbegutachtung, welche nicht eine Über-
prüfung des früheren Gutachtens, sondern allfällige seitherige Veränderun-
gen zum Gegenstand hat, ist es somit sachgerecht und kann es den Auf-
schlusswert erhöhen, wenn die seitherige gesundheitliche Entwicklung von
den mit dem Fall bereits vertrauten medizinischen Vorgutachtern abgeklärt
und beurteilt wird (Urteil des BGer 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E.
4.2 mit Hinweisen). Die Einholung eines Gutachtens bei einer anderen
Fachperson steht dagegen im Vordergrund, wenn das Gericht im Rückwei-
sungsurteil das Erstgutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar
erachtet oder wenn es die Würdigung der vorhandenen, gegensätzlich lau-
tenden gutachterlichen Stellungnahmen nicht erlaubt, auf eine derselben
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abzustellen, weil die Kenntnis fehlt, eine der beiden vertretenen Auffassun-
gen als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Ohne Hinzukommen
neuer Tatsachen dürfte ein zur Überprüfung der eigenen Schlüsse bestell-
ter Experte im Regelfall befangen sein. Um entsprechende Unsicherheiten
zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass die Beschwerdeinstanz dem Versi-
cherungsträger vorgibt, ob die ergänzenden Abklärungen durch die bishe-
rige oder eine andere Fachperson vorzunehmen sind (SUSANNE LEUZIN-
GER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialver-
sicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsi-
cherheit, Festschrift für Erwin Murer, 2010, S. 429 f. mit Hinweisen).
7.4 Im vorliegenden Fall konnte es sich bei einer erneuten Begutachtung
durch das Zentrum C._______ nicht um ein reines Verlaufsgutachten han-
deln, welches hinsichtlich der Frage einer unzulässigen Vorbefassung un-
bedenklich wäre. Im Zeitpunkt des Urteils des kantonalen Versicherungs-
gerichts, welches das Gutachten des Zentrums C._______ vom 17. August
2012 bezüglich der von den Gutachtern ermittelten Arbeitsfähigkeit klar als
nicht beweistauglich bezeichnet hatte, war noch nicht absehbar, dass eine
neue, umfassende Begutachtung notwendig werden würde. Da im ur-
sprünglichen Gutachten lediglich der Psychiater eine Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat, müsste bei erneuter Begutachtung
durch den gleichen Psychiater des Zentrums C._______, wie das vorlie-
gend vorgesehen gewesen wäre (vgl. Aufgebot zur medizinischen Abklä-
rung vom 10. Oktober 2014, act. 122), dieser mithin auch seine eigene
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung überprüfen, was auf eine unzulässige Vorbe-
fassung hinausläuft. Damit kann die Offenheit des Begutachtungsergeb-
nisses vorliegend bei erneuter Mandatierung desselben Experten des
Zentrums C._______ nicht mehr bejaht werden, da dieser im Rahmen der
Berücksichtigung des weiteren Verlaufs nach der ersten Begutachtung ge-
rade auch die Schlüssigkeit seiner früheren – nicht beweiskräftigen – Ex-
pertise zu prüfen und objektiv zu kontrollieren hätte. Folglich erscheint das
Ergebnis der angeordneten Neubegutachtung nach Ansicht des Bundes-
verwaltungsgerichts beim Zentrum C._______ nicht mehr von vornherein
als offen.
7.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass das angeordnete zweite Gutachten
beim Zentrum C._______ aus formellen Gründen nicht beweistauglich
wäre, womit die angeordnete Abklärungsmassnahme im vorliegenden Fall
als unzumutbar zu betrachten ist. Erweist sich die angeordnete Beweis-
massnahme somit als ungerechtfertigt, dürfen auch die Rechtsfolgen nach
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Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht eintreten (vgl. Urteil des BGer 8C_791/2012 vom
6. März 2012 E. 3.3 mit Hinweis).
8.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Wah-
rung der Vorgaben von BGE 137 V 210 ein polydisziplinäres Gutachten in
Auftrag zu geben. Die Gutachterstelle ist nach dem Zufallsprinzip gemäss
Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln, wobei eine erneute
Auftragsvergabe an das Zentrum C._______ auszuschliessen ist. Einer
Rückweisung an die Vorinstanz steht auch BGE 137 V 210 E. E. 4.4.1.4
nicht entgegen, zumal hier das Nichteintreten der Vorinstanz und nicht der
materielle Rentenanspruch Prozessthema ist. Die Beschwerdeführerin ist
schliesslich darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf eine Be-
gutachtung im Ausland (vgl. Urteil 9C_235/2013 vom 10. September 2013
E. 3.2 mit Hinweisen) oder auf eine Begutachtung durch einen Experten
eigener Wahl besteht (vgl. Urteil des BGer 8C_733/2010 vom 19. März
2014 E. 4.2).
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzu-
erlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfah-
rensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf
eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz, womit die mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Juni 2015 gewährte unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gegenstandslos wird. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe-
tracht, dass der Rechtsvertreter erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens
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Seite 18
beigezogen wurde, ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Aus-
lagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Anordnung eines
Gutachtens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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