Abtei lung II I
C-3112/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
S._______,
vertreten durch Stephan Müller,
PROCAP, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3112/2006
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1967 geborene französische Staatsangehörige S._______,
Drogistengehilfin ("commis-droguiste"), war zuletzt als Grenzgängerin
bei der H._______ AG als Betriebsarbeiterin (gemäss ihrer Beschwer-
de im Bereich der Etikettierung und Verpackung von Medikamenten;
laut Bericht von Dr. med. A._______ vom 14. Dezember 2006 handelt
es sich dabei um Fliessbandarbeit) tätig gewesen. Am 27. Januar 2003
stellte S._______, die im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz
die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung entrichtet hatte, bei der IV-Stelle
des Kantons Aargau ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente
(IV-Akt. 1).
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2004 (IV-Akt. 15) gewährte die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) S._______
bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente mit Wir-
kung ab dem 1. April 2003.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass seit dem 19. Ap-
ril 2002 eine relevante und anhaltende Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit bestehe. Ohne Gesundheitsschaden sei es S._______ möglich,
in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von
Fr. 70'317.- zu erzielen. Diese Tätigkeit sei ihr trotz ihrer gesundheitli-
chen Probleme zu einem Pensum von 50% zumutbar, womit sie noch
einen Verdienst von Fr. 35'100.- erzielen könne und somit einen
Invaliditätsgrad von 50% aufweise.
C.
Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 15. Oktober 2004 Ein-
sprache (IV-Akt. 16). Sie beantragte die Gewährung einer ganzen Inva-
lidenrente, da es ihr aus gesundheitlichen Gründen seit Oktober 2003
nicht möglich sei zu arbeiten.
D.
Mit Einspracheverfügung vom 16. November 2006 (IV-Akt. 20) wies die
IV-Stelle die Einsprache ab.
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Zur Begründung führte sie aus, dass S._______ unbestritten an Unter-
leibsproblemen leide. 1978 habe sie eine Bauchfellentzündung erlitten.
Im Dezember 1986 sei im Rahmen einer Hospitalisation eine Eileiter-
entzündung diagnostiziert worden, erneut im Jahr 1996. Der Hausarzt
Dr. med. A._______ habe in seinem Arztbericht vom 18. März 2003
(IV-Akt. 5) eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem 27. November
2000 konstatiert. Dem Bericht des behandelnden Gynäkologen Dr.
med. I._______ vom 6. Januar 2004 (IV-Akt. 9) sei zu entnehmen,
dass S._______ physisch reduziert sei, eine präzisere Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit unterbleibe jedoch. Der im Rahmen des Einspra-
cheverfahrens eingeholte Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. B._______ vom 18. Oktober 2006 (IV-Akt. 18) bestätige, dass bei
S._______ seit 1988 eine komplexe psychische Störung bekannt sei,
eine angepasste, halbtägige Tätigkeit sei dieser jedoch zumutbar. Der
Arbeitgeber habe im Fragebogen vom 24. Februar 2003 (IV-Akt. 3) an-
gegeben, dass S._______s Arbeitsleistung effektiv 50% betrage, da
sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Problematik für körperliche Tätig-
keiten stark beeinträchtigt sei, bei ruckartigen Bewegungen grosse
Mühe bekunde und Hebearbeiten mit starken Schmerzen erledige. Ins-
gesamt sei S._______ somit sowohl aus gynäkologischer als auch aus
psychiatrischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 50% mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit zumutbar. Für die Berechnung des Invalidi-
tätsgrades wurde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 50%, der
einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente indiziere, so dass die
Einsprache abzuweisen sei.
E.
Mit Eingabe vom 30. November 2006 (Akt. 1), verbessert am 15. Janu-
ar 2007 (Akt. 4), erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für
die im Ausland wohnenden Personen. Sie beantragte, die Einsprache-
verfügung aufzuheben und ihr mit Wirkung ab dem 1. April 2003 eine
halbe und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Invaliden-
rente zu gewähren, zuzüglich eines Verzugszinses von 5% ab dem
1. April 2005.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus,
dass die Abklärung in somatischer Hinsicht insbesondere insofern
mangelhaft erfolgt sei, als der Bericht des Hausarztes Dr. med.
A._______ im Zeitpunkt der Einspracheverfügung bereits über 2,5 Jah-
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re alt gewesen und derjenige des Gynäkologen Dr. med. I._______, da
sich dieser nicht zum Umfang der Arbeitsfähigkeit äussere, wenig aus-
sagekräftig sei. In psychiatrischer Hinsicht habe sich ihr
Gesundheitszustand verschlechtert, seit dem 29. April 2003 stehe sie
deshalb in psychiatrischer Behandlung. Dieser Problematik sei beim
Erlass der angefochtenen Einspracheverfügung zu wenig Rechnung
getragen worden, bestätige doch die behandelnde Psychiaterin Dr.
med. B._______ in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2006, dass ihr eine
angepasste Tätigkeit während lediglich vier Stunden täglich zumutbar
und in diesem Rahmen eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von
50% hinzunehmen sei. Mangels anderer Anhaltspunkte sei deshalb bei
der Durchführung des Einkommensvergleiches auf diese Angabe ab-
zustellen. Im Rahmen des Einkommensvergleiches rechtfertige sich
überdies ein leidensbedingter Abzug von 10%, insbesondere weil sie
als Grenzgängerin erfahrungsgemäss nur ein unterdurchschnittliches
Einkommen erzielen könne. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad
von 85% und mithin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da
sie jedoch bis zum vollständigen Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit per
13. Oktober 2003 noch halbtags an ihrem bisherigen Arbeitsplatz ge-
arbeitet habe, bestehe dieser Anspruch erst nach Ablauf einer dreimo-
natigen Wartefrist ab dem 1. Januar 2004.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin insbesondere einen
Bericht von Dr. med. A._______ vom 14. Dezember 2006 (Beilage 7 zu
Akt. 4) ein, in dem dieser die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als
nicht mehr zumutbar erachtete, sowie dessen Arztzeugnis vom 18. Ok-
tober 2004 (unnummerierte Beilage zu Akt. 4), wonach sie seit dem
13. Oktober 2003 nicht mehr arbeite ("est en arrêt de travail à 100%").
Weiter übersandte sie einen Bericht von Dr. med. I._______ vom
12. Dezember 2006 (Beilage 6 zu Akt. 4), wonach die Arbeitsunfähig-
keit für die bisherige Tätigkeit über 100% betrage ("plus de 100% pour
le travail en entreprise"). Allenfalls könne sie adäquate Akkord- oder
Heimarbeiten ausführen, soweit diese insbesondere eine flexible Ar-
beitseinteilung erlaubten.
F.
Mit Eingabe vom 19. März 2007 (Akt. 11) verzichtete die IV-Stelle auf
eine Stellungnahme.
G.
Am 31. Dezember 2007 (Akt. 16) reichte die Beschwerdeführerin zu-
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sätzlich zu bereits aktenkundigen Dokumenten insbesondere einen
Bericht von Dr. med. A._______ vom 14. Dezember 2006 ein, worin
dieser betonte, dass die Beschwerdeführerin – zusätzlich zu den so-
matischen Beschwerden – an einer durch die obsessionnelle Neurose
ausgelösten Depression ("syndrome dépressif se greffant sur une név-
rose obsessionelle") leide. Eine Begutachtung zur genaueren Eruie-
rung der Arbeitsfähigkeit erweise sich deshalb als angebracht.
H.
Die IV-Stelle liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
I.
Gegen den am 10. April 2007 respektive am 13. Oktober 2008 mitge-
teilten Spruchkörper sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt ge-
mäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Ver-
fahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20; die Änderungen des IVG und
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], 5. IV-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008, sind im
vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Ent-
scheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen
ist; sie werden somit nachfolgend nicht zitiert) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
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1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Ein-
schränkungen in rentenberechtigendem Ausmass invalid ist und somit
Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat.
2.1 Falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung
des Rentenanspruches anmeldet, so werden gemäss Art. 48 Abs. 2
Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf
der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Folglich könnten
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vorliegend frü-
hestens ab Januar 2002 gewährt werden, weshalb bei der Prüfung des
Rentenanspruchs nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2
mit Hinweisen). Die im vorliegenden Verfahren streitige Einsprachever-
fügung wurde am 16. November 2006 erlassen, so dass eventuelle
nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen nicht
mehr berücksichtigt werden können (BGE 121 V 366 E. 1b).
2.2 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte
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und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das heisst, dass es
bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, wel-
che nicht mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a). Dabei
sind nach Art. 6 ATSG die Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im bisherigen Beruf (d.h. in jenem Beruf, der vor Ein-
tritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübt wurde [BGE 114 V 285 E.
3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich u.a. 2003, Art. 6 Rz. 4]), son-
dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
2.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Gemäss dem zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember
2007 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invalidi-
tätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Drei-
viertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe
Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei ei-
nem Invaliditätsgrad von 40%.
2.4 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist bei der
Eruierung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon-
kret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
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Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352
E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.).
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. A._______ hatte in seinem Bericht vom
18. März 2003 festgehalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ih-
rer gesundheitlichen Probleme insbesondere im Bereich des Unterlei-
bes, verbunden mit einer neurotischen Persönlichkeit, die bisherige
Tätigkeit zu etwa fünf Stunden täglich zugemutet werden könne, wobei
aufgrund des Kraftverlustes und der Schmerzen mit einer (nicht näher
umschriebenen) Leistungsverminderung zu rechnen sei. Bei einer
leichten Verweisungstätigkeit im Umfang von täglich vier bis fünf Stun-
den, in stehender oder sitzender Position, bei der sie nicht mehr als
10 kg heben oder tragen müsse, sei hingegen keine Leistungseinbu-
sse zu erwarten. Nach Durchführung psychiatrischer Massnahmen sei
auch die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zu 50% in Betracht
zu ziehen.
Mit Bericht vom 6. Januar 2004 hatte der behandelnde Gynäkologe Dr.
med. I._______ mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach die bisherige Tä-
tigkeit der Beschwerdeführerin, welche nach zahlreichen Entzündun-
gen im Bereich des Unterbauchs ("d'abord d'origine appendiculaire,
puis ensuite annexielle à droite") an chronischen, oft invalidisierenden
Schmerzen im Beckenbereich und rezidivierenden Zysten im Bereich
der Eileiter leide, so dass sie einer regelmässigen gynäkologischen
Behandlung bedürfe, noch zumutbar sei, wobei jedoch eine (nicht wei-
ter beschriebene oder begründete) Leistungseinschränkung zu erwar-
ten sei.
Diese sich im Ergebnis widersprechenden Berichte sind hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit nur knapp begründet, das positive beziehungswei-
se negative Leistungsbild wird insbesondere von Dr. med. I._______
nur ungenügend beschrieben, zumal nicht dargelegt wird, inwiefern bei
der Ausübung der bisherigen Tätigkeit von einer Leistungsverminde-
rung auszugehen wäre. Insbesondere aber wichen sowohl Dr. med.
A._______ als auch Dr. med. I._______ – wie nachfolgend aufgezeigt
werden soll – in späteren Berichten in relevantem Masse von ihren je-
weiligen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit ab, ohne diese Diskre-
panzen nachvollziehbar zu begründen:
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So schätzte Dr. med. I._______ in seinem Bericht vom 12. Dezember
2006 die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit auf mehr als
100% ("incapacité physique [...] plus de 100% pour le travail en entre-
prise"). Diese Einschätzung – welche im schweizerischen Invalidenver-
sicherungssystem schon begriffslogisch nicht möglich ist – wird nicht
nachvollziehbar mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin innerhalb des zu berücksichtigenden Zeitfens-
ters begründet. Vielmehr hält Dr. med. I._______ lediglich fest, dass ihr
insbesondere Tätigkeiten, welche langes Stehen, das Tragen von
schweren Gegenständen, Stressresistenz oder adäquate Reaktionen
auf ungewohnte Situationen erforderten, produktions- und leistungsori-
entierte Arbeiten ("travail lié à la production et au rendement") und die
Arbeit am Fliessband nicht zumutbar seien. Allenfalls könne sie ad-
äquate Akkord- oder Heimarbeiten ausführen, soweit diese insbeson-
dere eine flexible Arbeitseinteilung erlaubten. Zum Umfang solcher
Verweisungstätigkeiten (welche ihrerseits eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit ausschliessen würden) äusserte er sich jedoch
nicht.
In einem Bericht vom 14. Dezember 2006 erachtete auch Dr. med.
A._______ – ohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
darzulegen – die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, welche ein gutes
Konzentrationsvermögen, Stressresistenz, langes Stehen und teilwei-
se schnelle, aber repetitive Bewegungen erfordere, als nicht mehr zu-
mutbar. Ob und inwiefern der Beschwerdeführerin allenfalls Verwei-
sungstätigkeiten, welche keine entsprechenden Anforderungen stell-
ten, zumutbar seien, legte er nicht dar. Den von der IV-Stelle berech-
neten Invaliditätsgrad – dessen Eruierung nicht in die ärztliche Zustän-
digkeit fällt – von 50% erachtete er als gering, eine Einschätzung von
100% werde verlangt ("une incapacité de 100% est demandée").
Am 18. Oktober 2006 schliesslich berichtete Dr. med. B._______, wel-
che die Beschwerdeführerin seit dem 29. April 2003 psychiatrisch be-
treute, dass die Beschwerdeführerin aus fachärztlicher Sicht an einer
obsessionellen Neurose ("Nevrose obsessionnelle") leide. Aufgrund ih-
rer leichten Ermüdbarkeit, der Ängste und der kognitiven Defizite ("fati-
gabilité psychique, des angoisses, des troubles cognitifs") könne die
Beschwerdeführerin den ihr angestammten Beruf nicht mehr korrekt
ausführen. Dr. med. B._______ äusserte sich sodann in ihrer Stellung-
nahme insofern in widersprüchlicher Weise, als sie die Frage, ob die
bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, verneinte, auf die nachfolgende
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Frage, ob dabei gegebenenfalls – sofern also die bisherige Tätigkeit
noch (teilweise) zumutbar wäre – eine Leistungseinschränkung
bestehe, jedoch bejahte und eine Einschränkung von 50% attestierte.
Verweisungstätigkeiten, welche weniger hohe Ansprüche an die
Konzentrationsfähigkeit stellten, erachtete sie zu vier Stunden täglich
als zumutbar, wobei ebenfalls eine (nicht weiter begründete)
Leistungseinbusse von 50% zu erwarten sei.
3.2 Die behandelnden Ärzte widersprechen sich wie aufgezeigt in der
(jeweils nur knapp begründeten) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
gleich mehrfach und ohne nachvollziehbare Begründung, so dass sich
insgesamt kein kohärentes Bild des Sachverhalts ergibt, zumal auch
Dr. med. A._______ in seinem Bericht vom 14. Dezember 2006 eine
Begutachtung zur genaueren Eruierung der Arbeitsfähigkeit als ange-
bracht erachtete.
Die vorhandenen medizinischen Unterlagen bieten somit keine nach-
vollziehbare und genügende Grundlage, um zu bestimmen, ob und ge-
gebenenfalls in welchem Umfang die erst 41-jährige Beschwerdeführe-
rin aus somatischer und psychiatrischer Sicht ihre angestammte Tätig-
keit beziehungsweise leidensangepasste Verweisungstätigkeiten aus-
üben kann. Entsprechend sind sie nicht geeignet, den Umfang der Ar-
beitsfähigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
3.3 Die IV-Stelle ist somit in ihrer Einspracheverfügung vom 16. No-
vember 2006 zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerde-
führerin aus gynäkologischer sowie aus psychiatrischer Sicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit die Ausübung einer angepassten Tätig-
keit zu 50% zumutbar sei, zumal sie offen liess, welche Tätigkeiten sie
als "angepasst" erachtete und hinsichtlich der Berechnung des Invali-
ditätsgrads auf die "korrekten Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung" verwies, in der jedoch von einer 50-prozentigen Arbeitsfähig-
keit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen wurde. In diesem Zusam-
menhang wird auch noch näher zu klären sein, welche körperlichen
und psychischen Anforderungen die von der Beschwerdeführerin zu-
letzt ausgeübte Tätigkeit als "Betriebsarbeiterin" im Bereich Verpa-
ckung und Etikettierung stellt, ob sie namentlich (wie von Dr. med.
A._______ im Bericht vom 14. Dezember 2006 erwähnt) am Fliess-
band ausgeübt werden muss und somit gleichzeitig mit grossem Zeit-
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druck, erhöhten Kraftanstrengungen oder ständigem Stehen verbun-
den sein könnte.
4.
Im Ergebnis gilt es deshalb, im Rahmen einer gynäkologischen und
psychiatrischen Abklärung das (positive und negative) Leistungsbild
der Beschwerdeführerin genauer zu definieren, und sodann auf dieser
Grundlage die (nach der Eruierung der Anforderungen der bisherigen
Tätigkeit) konkret in Frage kommenden (Verweisungs-)Tätigkeiten zu
bestimmen. Auf dieser Basis muss sodann der Einkommensvergleich
durchgeführt werden, wobei die Vorinstanz gegebenenfalls nach
pflichtgemässem Ermessen über einen leidensbedingten Abzug zu
entscheiden hat (aufgrund der ungenügenden Aktenlage, bei der ins-
besondere unklar ist, welche Tätigkeiten ausgeübt werden können und
ob dabei allenfalls eine Leistungsverminderung hinzunehmen ist, ist
dessen Bestimmung im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich; festzuhalten
ist jedoch, dass aufgrund der ausländischen Nationalität und dem
Grenzgängerstatus nicht automatisch auf einen tiefen Lohn geschlos-
sen werden muss [BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc, Urteil des Bundesge-
richts vom 5. März 2004, I 426/03, E. 3.2.4]) und sodann neu zu verfü-
gen hat. Erst in diesem Rahmen wird auch über die Leistung eines
Verzugszinses zu befinden sein.
Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die an-
gefochtene Einspracheverfügung vom 16. November 2006 aufgehoben
und die Sache im Sinne der oben stehenden Erwägungen zurückge-
wiesen wird.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs.
1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschä-
digung zu Lasten der Vorinstanz. Diese wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Einspracheverfügung vom 16. November 2006 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass ei-
ner neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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