B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3112/2010
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
Parteien
A._______, z.H. B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung von AHV-Beiträgen.
C-3112/2010
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1943 geborene, malaysische Staatsangehörige A._______
arbeitete mehrere Jahre in der Schweiz und leistete in dieser Zeit obliga-
torische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) (act. 184-188). Er heiratete am (…) 1977
C._______ (act. 145-154). Aus dieser Ehe, die am (…) geschieden wur-
de, stammt die am (…) 1981 geborene B._______, die noch in der
Schweiz lebt (act. 155). Vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2008 wurde
A._______ eine IV-Rente ausbezahlt (act. 128-130). Diese wurde ab 1.
Januar 2009 durch eine Altersrente abgelöst und bis 30. April 2009 aus-
gerichtet (act. 123-124, act. 125-127). Am 23. April 2009 ist A._______
aus der Schweiz ausgereist und befindet sich zur Zeit in Malaysia (act.
172).
B.
A._______ stellte am 15. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK) einen Antrag auf Rückvergütung der einbezahlten
AHV-Beiträge (act. 165-168). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 hat
die SAK A._______ eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Bei-
träge in der Höhe von Fr. 5'400.45 gewährt (act. 181-183).
C.
Gegen diese Verfügung hat A._______ am 3. Januar 2010 Einsprache
erhoben (act. 199). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfü-
gung und die Neuberechnung des Rückvergütungsbetrags. Zur Begrün-
dung brachte er im Wesentlichen vor, der Rückvergütungsanspruch stüt-
ze sich lediglich auf seine Beiträge an die AHV in den Jahren 1996 bis
2003. Die Beiträge an die AHV in den Jahren 1970 bis 1993 seien bei der
Berechnung des Rückvergütungsbetrags nicht berücksichtigt worden.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2010 (act. 200-202) hat die SAK
die Einsprache von A._______ abgewiesen. Zur Begründung führte sie
an, bei der Berechnung des Rückvergütungsbetrags seien alle von
A._______ und seinem Arbeitgeber zwischen 1970 und 2003 einbezahl-
ten AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 79'082.45 berücksichtigt worden.
Allerdings seien von diesem Betrag die von A._______ bereits bezoge-
nen Leistungen der AHV und der IV im Umfang von 73'682.- abgezogen
worden, was einen Rückvergütungsanspruch von Fr. 5'400.45 ergebe.
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Seite 3
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2010 hat A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 21. April 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die
Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt. Zur Begründung bringt
er im Wesentlichen vor, die Summe der einbezahlten AHV-Beiträge müs-
se mehr als Fr. 79'082.45 betragen, da er fast 26 Jahre in der Schweiz
gearbeitet habe. Er sei zudem vom D._______ von der Arbeit entschul-
digt gewesen. Er habe daher vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2008
eine IV-Rente bezogen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. August 2010 beantragt die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführun-
gen im Beschwerdeentscheid.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 7. September 2010 an
seinem Rechtsbegehren fest und macht insbesondere geltend, seine IV-
Rente sei von der IV-Versicherung bezahlt worden und könne daher nicht
von den Beiträgen an die AHV abgezogen werden. Der Beschwerdefüh-
rer macht zudem sinngemäss geltend, dass er im Falle der Abweisung
der Beschwerde in die Schweiz zurückkehren wolle, um hier seinen Ru-
hestand unter humanitärer Pflege verbringen zu können.
H.
Mit Duplik vom 19. Oktober 2010 hält die Vorinstanz an ihrem Abwei-
sungsantrag und ihren Ausführungen fest.
I.
Der Beschwerdeführer bestätigt mit Schreiben vom 15. November 2010
seine Anträge und deren Begründung.
J.
Mit Blick auf die in der Replik vom 7. September 2010 sinngemäss ge-
äusserte Absicht, in die Schweiz zurück zu kehren und hier seinen Ruhe-
stand zu verbringen, wurde der Beschwerdeführer am 10. November
2011 aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er eine Rückvergütung der
AHV-Beiträge von Anfang an nur fordern wollte, falls dieser Betrag höher
als Fr. 5'400.45 wäre, und innert welcher Frist er in die Schweiz zurück
kommen würde.
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Mit Eingabe vom 29. November 2011 führt der Beschwerdeführer sinn-
gemäss aus, er wolle seine einbezahlten AHV-Beiträge nicht mehr zu-
rückfordern, wie bereits zu Beginn. Er habe beschlossen, anfangs Juni
2012 in die Schweiz zurück zu kehren, um hier seinen Ruhestand unter
humanitärer Pflege zu verbringen. Da er über keine entsprechenden fi-
nanziellen Mittel verfüge, bitte er um Hilfe beim Kauf eines Flugtickets in
die Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 22. März 2010. Gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbin-
dung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
1.2. Auf Grund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü-
gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Anfech-
tungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid
der Vorinstanz vom 22. März 2010, mit dem der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Rückvergütung der AHV-Beiträge in der Höhe von
Fr. 5'400.45 bestätigt wurde. Insoweit ist der Beschwerdeführer als Ad-
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Seite 5
ressat des angefochtenen Einspracheentscheids besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Be-
schwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde in-
soweit einzutreten ist.
1.4. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig,
wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand be-
grenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Die Gewährleistung von finanziellen Mitteln
zum Erwerb eines Flugtickets in die Schweiz stellt vorliegend nicht Ge-
genstand des Entscheides vom 22. März 2010 dar und kann daher auch
nicht Streitgegenstand sein. Auf den sinngemäss gestellten Antrag des
Beschwerdeführers auf Ausrichtung finanzieller Mittel für ein Flugticket in
die Schweiz kann daher nicht eingetreten werden.
2.
2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In
materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2. Da die Schweiz mit Malaysia, dem Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers, kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt
sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers nach schweizeri-
schem Recht.
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.4. Dabei bindet gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG die Begründung der Be-
gehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Diese Bestimmung ist
Ausdruck des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen.
Demzufolge ermittelt die Beschwerdeinstanz im konkreten Fall das ein-
schlägige Recht selber und misst ihm den ihres Erachtens richtigen Sinn
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bei, ohne in irgendeiner Weise an die von den Parteien in ihren Eingaben
vorgetragene Rechtsauffassung gebunden zu sein. Das bedeutet insbe-
sondere, dass sie die Beschwerde aus anderen Gründen als den von den
Verfahrensbeteiligten angerufenen gutheissen kann (THOMAS HÄBERLI, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 62, N. 37 ff.).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag des Beschwerdeführers korrekt
berechnet und ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleis-
teten Beiträge in der Höhe von Fr. 5'400.45 zugesprochen hat.
4.
4.1. Der Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen von Schwei-
zer Bürgern, Ausländern und Staatenlosen richtet sich nach den Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländer sowie ihre Hinterlassenen oh-
ne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausge-
richtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bun-
desrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarun-
gen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bür-
gern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Ge-
setzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Den Auslän-
dern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlasse-
nen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Bei-
träge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbe-
sondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
4.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können
Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung
besteht, sowie ihre Hinterlassenen, die der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamt-
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haft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und
keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert
werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Ver-
sicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau
oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in
der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
5.
Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen,
dass die geleisteten AHV-Beiträge in den Jahren 1970 bis 2003 höher
sein müssten als Fr. 79'082.45. Der Beschwerdeführer verlangt somit
sinngemäss eine Berichtigung seines individuellen Kontos.
5.1. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor-
derlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die von
einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Ar-
beitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das indivi-
duelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechen-
den Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2
AHVG).
5.2. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintra-
gungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kontoauszug oder kei-
ne Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgewie-
sen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Ein-
tragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 E. 3). Damit wird jedoch keine
Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwend-
bare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungs-
behörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und vollständige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Un-
tersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
findet (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hin-
weisen). Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Unguns-
ten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261
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Seite 8
E. 3b mit Hinweisen). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die
gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitrags-
jahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge
Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem
Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Bei-
träge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3).
5.3. Die Ermittlung der geleisteten AHV-Beiträge durch die Vorinstanz
stützt sich auf die Angaben des beitragspflichtigen Einkommens im indivi-
duellen Konto des Beschwerdeführers. Auf Grund der Akten sieht das
Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einkom-
men der Jahre 1970, 1973, 1977 bis 1993 sowie 1996 bis 2003 nicht kor-
rekt berechnet worden wären. Insbesondere lässt sich den Akten klar
entnehmen, dass die Vorinstanz alle Einkommen des Beschwerdeführers
während seiner gesamten Erwerbstätigkeit in der Schweiz – also auch je-
ne in den Jahren 1970 bis 1993 – bei der Berechnung der geleisteten
AHV-Beiträge berücksichtigt hat (act. 188). Der Beschwerdeführer macht
vorliegend auch nicht substantiiert geltend, in welchen Jahren er höhere
Einkommen erzielt hätte und damit höhere Beiträge an die AHV entrichtet
worden wären. Er bringt zudem keine Belege bei, die höhere Einkommen
und höhere AHV-Beiträge rechtsgenüglich beweisen würden. Eine Berich-
tigung des individuellen Kontos des Beschwerdeführers kommt daher
nicht in Betracht. Vielmehr ist von einer korrekten Ermittlung des Ein-
kommens durch die Vorinstanz in den Jahren 1970, 1973, 1977 bis 1993
sowie 1996 bis 2003 auszugehen. Vom ausgewiesenen Einkommen im
Jahr 1970 von Fr. 3'744.- wurden 5.2% (Fr. 194.70), vom Einkommen im
Jahr 1973 von Fr. 1'486.- 7.8% (Fr. 115.90) und von den Einkommen in
den Jahren 1977 bis 1993 sowie 1996 bis 2003 von Fr. 937'760.- 8.4%
(Fr. 78'771.85) in die AHV einbezahlt. Insgesamt ergibt sich ein Total der
geleisteten AHV-Beiträge von Fr. 79'082.45, womit sich die Berechnung
der Vorinstanz als richtig erweist (act. 188).
6.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei vom D._______ von der
Arbeit entschuldigt gewesen und habe vom 1. April 2004 bis 31. Dezem-
ber 2008 eine IV-Rente bezogen. Diese IV-Rente könne nicht von seinen
AHV-Beiträgen abgezogen werden.
6.1. Der Umfang der Rückvergütung der an die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung bezahlten Beiträge bestimmt sich nach Art. 4 RV-AHV.
Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen wer-
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Seite 9
den vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-
AHV). Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzu-
ziehen (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV). Zu den bezogenen Renten im Sin-
ne von Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV zählen sowohl bezogene Leistungen
der AHV als auch der IV (Ziffer 11 der Weisungen des Bundesamtes für
Sozialversicherung über die Rückvergütung der von Ausländern an die
AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige Fassung, online auf
der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV > AHV >
Wegleitungen AHV > Weisungen Renten, besucht am 1. März 2012).
6.2. Für die Berechnung der Rückvergütung ist von den geleisteten AHV-
Beiträgen in den Jahren 1970 bis 2003 von insgesamt Fr. 79'082.45 aus-
zugehen (act. 188). Die bereits ausgerichteten Leistungen der IV und der
AHV sind von diesem Betrag gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV abzu-
ziehen. Auf Grund seiner Invalidität hat der Beschwerdeführer monatliche
Renten von Fr. 1'170.- (April 2004 bis Dezember 2004), von Fr. 1'193.-
(Januar 2005 bis Dezember 2006) und von Fr. 1'226.- (Januar 2007 bis
Dezember 2008) bezogen. Diese Leistungen der IV belaufen sich insge-
samt auf Fr. 68'586.- (act. 187). Nachdem der Beschwerdeführer das
65. Altersjahr vollendet hatte, wurde die Invalidenrente ab dem 1. Januar
2009 durch eine Altersrente ersetzt (Art. 30 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG). Er hat von Januar 2009 bis April 2009 eine Al-
tersrente von Fr. 1'274.- bezogen, was insgesamt Fr. 5'096.- ergibt (act.
187, 127). Die vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestrittenen Leis-
tungen der IV und der AHV belaufen sich somit insgesamt auf Fr. 73'682.-
(act. 187). Dieser Betrag ist von den geleisteten AHV-Beiträgen von
Fr. 79'082.45 abzuziehen, woraus ein Rückvergütungsanspruch von
Fr. 5'400.45 resultiert. Der Betrag der Rückvergütung der AHV-Beiträge
des Beschwerdeführers ist daher von der Vorinstanz korrekt ermittelt
worden.
7.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Rückvergütungsbetrag von
der Vorinstanz korrekt berechnet worden ist. Nachfolgend gilt es nun zu
prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückvergütung der an die AHV ge-
leisteten Beiträge des Beschwerdeführers vorliegend erfüllt sind.
7.1. Eine der Voraussetzungen für die Rückvergütung der in die AHV ein-
bezahlten Beiträge besteht darin, dass die gesuchstellende Person
Wohnsitz im Ausland hat oder nachweislich beabsichtigt, den Wohnsitz
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Seite 10
ins Ausland zu verlegen (Art. 18 Abs. 3 AHVG, Art. 2 Abs. 1 RV-AHV; vgl.
auch Ziffer 1 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Bei-
träge, ab 1. Januar 2003 gültige Fassung, online auf der Webseite des
Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV > AHV > Wegleitungen AHV
> Weisungen Renten, besucht am 1. März 2012). Der im Rahmen des
AHVG massgebende Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art.
13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG nach den Art. 23-26 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem
Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23
Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, BGE 127 V 237 E. 1, BGE 125 III
100 E. 3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen An-
gaben die Absicht, im Juni 2012 in die Schweiz zurückzukehren, um hier
seinen Ruhestand zu verbringen. Es ist daher zweifelhaft, ob sich der Be-
schwerdeführer mit der Absicht dauernden Verbleibs in Malaysia befindet
und diesen Ort zum Mittelpunkt seines Lebensinteresses gemacht hat.
Diese Zweifel sind umso mehr begründet, als die einzige Tochter des Be-
schwerdeführers nach wie vor in der Schweiz lebt. Vorliegend kann je-
doch die Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers offen gelassen
werden, da die Beschwerde aus einem anderen Grund gutzuheissen ist.
7.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 29. November
2011 ausgeführt, er wolle seine einbezahlten AHV-Beiträge nicht mehr zu-
rückfordern, wie bereits zu Beginn. Diese Erklärung ist in mehrerer Hin-
sicht interpretationsbedürftig. Für die Auslegung kommt dabei zunächst
und in erster Linie die Willenstheorie zur Anwendung, nach der der wirkli-
che Wille des Erklärenden massgebend ist (BGE 122 III 308 E. 2b/bb,
BGE 120 II 182 E. 2a). Die Interpretation der Erklärung hat somit aus der
Sicht des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des vorliegenden Ver-
fahrens zu erfolgen. Der Beschwerdeführer arbeitete insgesamt während
rund 27 Jahren in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die
AHV. Bei Einreichung seines Antrags auf Rückvergütung der einbezahlten
AHV-Beiträge ging er daher davon aus, dass eine dieser langjährigen Tä-
tigkeit in der Schweiz entsprechende Summe rückvergütet werden könne.
Erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer von
der detaillierten Berechnung des Rückvergütungsbetrags und der konkre-
ten Höhe dieses Anspruchs von Fr. 5'400.45 Kenntnis erhalten. Im Lichte
der für ihn neuen Information über die geringe Höhe des Rückvergü-
tungsanspruchs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das
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Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht gestellt hätte. Die Er-
klärung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 29. November
2011 ist daher mit Blick auf das konkrete Verfahren dahingehend zu inter-
pretieren, dass er auf sein Gesuch zurückkommen und dieses zurückzie-
hen möchte. Die Erklärung des Beschwerdeführers vom 29. November
2011 ist somit als formeller Rückzug seines Gesuchs um Rücküberwei-
sung der geleisteten AHV-Beiträge zu qualifizieren. Das vorliegende Ver-
waltungsverfahren, das durch das Gesuch des Beschwerdeführers einge-
leitet wurde und auf die Zusprechung eines finanziellen Vorteils zielt, ist
von der Dispositionsmaxime beherrscht (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, S. 269, Rn. 20). Nach der Dispositionsmaxime liegen sowohl die
Einleitung als auch die Beendigung des Verfahrens in der Verfügungs-
macht der Parteien. Die Partei, welche das Verfahren durch ihr Gesuch
eingeleitet hat, kann es dementsprechend auch einseitig beenden (Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts C-6182/2009 vom 19. Mai 2010
E. 6.3). Vorliegend ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sein Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten
AHV-Beiträge zurückziehen kann. Ein solcher Rückzug wäre nur dann
nicht möglich, wenn dieser rechtsmissbräuchlich erfolgen würde (BGE
131 I 185 E. 3.2.4, BGE 130 IV 72 E. 2.2). Ein Rechtsmissbrauch könnte
vorliegend allenfalls darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer
sein Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge zurück-
gezogen hat, nachdem ihm der Betrag von Fr. 5'400.45 durch die Vorin-
stanz bereits ausbezahlt wurde. Wohl hat der Beschwerdeführer – im Un-
terschied zum vorerwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
C-6182/2009 vom 19. Mai 2010 – den bereits überwiesenen Rückerstat-
tungsbetrag von Fr. 5'400.45 nicht zurückgezahlt und wird diesen ange-
sichts seiner finanziellen Situation zur Zeit auch nicht zurückzahlen kön-
nen. Allerdings gilt es in Betracht zu ziehen, dass die Vorinstanz nach der
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz und bei erneuter Zah-
lung einer Altersrente den überwiesenen Rückvergütungsbetrag von
Fr. 5'400.45 mit den monatlichen Renten verrechnen kann, womit der Be-
trag in wenigen Monaten getilgt wäre. Ein rechtsmissbräuchlicher Rück-
zug des Gesuchs um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge liegt
dementsprechend nicht vor.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Grund des Rückzugs des
Gesuchs keine Rücküberweisung der AHV-Beiträge an den Beschwerde-
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führer vorgenommen werden kann. Die Beschwerde ist somit gutzuheis-
sen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
9.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und
auch andere anrechenbare Auslagen sind ihm nicht entstanden (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements über Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Er hat daher keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
22. März 2010 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (…)
– das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Patricia Egli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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