Abtei lung II I
C-3114/2006/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom
30. Oktober 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3114/2006
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1941 geborene spanische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete laut dem
individuellen Kontoauszug der schweizerischen Ausgleichskasse (act.
1) von 1968 bis 1975 in der Schweiz bei der Post. In Spanien führte er
danach bis zur Berufsaufgabe ein eigenes Kleidergeschäft.
B.
Am 7. März 2005 (Ausgangsstempel, act. 5) übermittelte der spani-
sche Versicherungsträger der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV), IV Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) ein
Gesuch vom 18. Februar 2005 um Gewährung von Leistungen der In-
validenversicherung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen
geltend, er leide seit 1990 an schweren Rückenproblemen.
C.
Mit Verfügung vom 12. September 2005 wies die IVSTA das Leistungs-
begehren ab (act. 30). Zur Begründung hielt sie fest, aus den Akten
ergebe sich weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine aus-
reichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres.
Trotz des Gesundheitsschadens könne eine Tätigkeit ausgeübt werde,
bei der ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen
sei. Für ihren Entscheid zog die Vorinstanz die Akten des spanischen
Versicherungsträgers, insbesondere das Formular E213 gemäss den
Verordnungen über soziale Sicherheit der europäischen Gemeinschaf-
ten (im Folgenden: Formular E213, act. 9), bei.
D.
Gegen die abweisende Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
17. Oktober 2005 Einsprache (act. 32) mit dem sinngemässen Antrag,
es sei ihm rückwirkend, spätestens ab 1992, eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen, da er seit 1990 nicht mehr arbeiten könne und seit
1992 eine spanische Invalidenrente erhalte. Als Beweismittel reichte er
einen Arztbericht von Dr. N._______ vom 16. Oktober 2005 ein
(act. 31).
E.
Mit Entscheid vom 30. Oktober 2006 (act. 37) wies die Vorinstanz die
Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung ihres Ent-
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scheides führte die IVSTA im Wesentlichen aus, die Arbeitsunfähigkeit
sei durch den medizinischen Dienst der IVSTA beurteilt worden. Dem
Arztbericht von Dr. N._______ könnten keine relevanten, objektiv fest-
stellbaren neuen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes ent-
nommen werden. Es liege keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
40% vor. Vielmehr könne der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit
als Inhaber eines Kleidergeschäftes ohne Einschränkungen ausüben.
Er erleide daher keine Erwerbseinbusse.
F.
Am 29. November 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der Eid-
genössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde ein. Er beantragte sinn-
gemäss, der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2006 sei aufzu-
heben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Gleichzeitig reichte er einen neuen Arztbericht von Dr. N._______ vom
28. November 2006 ein.
G.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das vor-
liegende Beschwerdeverfahren.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar
2007 die teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Feststellungen ihres
medizinischen Dienstes sei der Beschwerdeführer ab dem 16. Oktober
2005 zu 50% arbeitsunfähig und ab dem 28. November 2006 zu 70%.
Da es sich bei den Leiden des Beschwerdeführers um ein labiles
pathologisches Geschehen handle, sei der Versicherungsfall nach
Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit am 16. Oktober 2006
eingetreten. Da aufgrund der Beschwerdevorbringen nicht davon
ausgegangen werden könne, dass die dargelegte Neubeurteilung den
Begehren des Beschwerdeführers voll entspreche, werde von einer
Wiedererwägung des Einspracheentscheides und dem Erlass einer
neuen Verfügung im hängigen Beschwerdeverfahren abgesehen. Sie
stelle daher den Antrag, dem Beschwerdeführer, eventuell in bloss
teilweiser Gutheissung der Beschwerde, mit Wirkung ab dem 1. Okto-
ber 2006 bis zum 31. Dezember 2006 eine halbe IV-Rente zuzu-
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sprechen. Ab dem 1. Januar 2007 bestehe ein Anspruch auf eine
Altersrente.
I.
In der Replik vom 12. März 2007 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest. Er änderte seine Rechtsbegehren aber insoweit, als
er beantragte, die Rente sei ihm ab Februar 2005 zu gewähren, da er
diese am 17. Februar 2005 beantragt habe. In Spanien erhalte er
bereits seit 1990 eine Rente.
J.
Auch die IVSTA hielt in der Duplik vom 17. April 2007 an ihrem Rechts-
begehren fest und verwies zur Begründung auf die früheren Ausfüh-
rungen. Weiter hielt sie fest, der Rentenantrag sei am 18. Februar
2005 gestellt worden, weshalb keine verspätete Anmeldung im Sinne
von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vorliege. Sie verbleibe bei den
Ausführungen im Rahmen der Vernehmlassung.
K.
Mit Verfügung vom 27. April 2007 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel und gab die Zusammensetzung des Spruchkörpers
bekannt. Mit Verfügung vom 4. November 2008 gab er eine Änderung
des Spruchkörpers bekannt. Es gingen keine Ablehnungsbegehren
ein.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die
IVSTA ist als Bundesbehörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zu-
dem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorge-
sehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IVSTA vom 30. Oktober
2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Änderung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG], SR 830.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art.
52 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des ATSG.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren
der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
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dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
4.
Im Folgenden sind zunächst die im vorliegenden Verfahren mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grund-
lage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens
bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses
Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Ra-
tes vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72) oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Die Bemessung des Invaliditätsgrads richtet sich auch nach dem
Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidi-
tät eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staa-
tes nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser
Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V
dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das
Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz (ebenso wie für das
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Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der
Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Grades der
Erwerbsminderung die von den Trägern der anderen Staaten erhalte-
nen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwal-
tung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren ein-
gebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch ins-
besondere die Möglichkeit, durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner
Wahl die antragstellende Person untersuchen zu lassen.
4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
30. Oktober 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
Für die Beurteilung des Rentenanspruch sind die jeweiligen ab dem
Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bis zum Erlass des Einspra-
cheentscheids in Kraft stehenden Fassungen des ATSG, des IVG, der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHVV, SR 831.101) massgebend.
4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumu-
lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenen-
falls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im
Sinne des Gesetzes ist.
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C-3114/2006
4.4 Laut Art. 8 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff der Invalidität die vo-
raussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilwei-
se Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Die Invalidität kann Folge von Ge-
burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver-
lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen
Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.5 Seit dem 1. Januar 2004 besteht der Anspruch auf eine ganze In-
validenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Drei-Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002
für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Ge-
meinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 252 E. 2.3 und 3.1).
4.6 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis zum 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenan-
spruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
bzw. bleibend invalid (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialver-
sicherungsrechts, Bern 2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauer-
invalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
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zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: labiles
pathologische Geschehen; z.B. langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung die
überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend
stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vor-
liegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraus-
sichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen
wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes
Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich
in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in ab-
sehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfol-
gen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Ampu-
tationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die
genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger
Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt,
stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der
in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird
eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung
und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung be-
zweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den
Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23
E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Ar-
beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die
versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war.
4.7 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
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stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali-
ditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 29 E. 1,
BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und
im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V
314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Es sind demnach
nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern
auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemes-
sung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der
funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem
vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung überein-
stimmen müssen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462
E. 4A]).
5.
Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, er sei aufgrund
seines Rückenleidens nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Dies be-
stätige auch der Entscheid des spanischen Versicherungsträgers vom
14. Februar 1992 (act. 13).
5.1 Dr. T._______ führte in seinem medizinischen Bericht vom 13. Ap-
ril 2004 (Formular E213, act. 9) im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer sei seit dem 14. Februar 1992 in Spanien anerkannter
Massen vollständig arbeitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit als In-
haber eines Kleidergeschäftes. Der Entscheid sei aufgrund des Be-
fundes gefällt worden, wonach er sich einer Bandscheibenoperation
habe unterziehen müssen. Er leide an Rückenbeschwerden mit Aus-
strahlung in die unteren linken Gliedmassen (chronische Rücken-
schmerzen und Episoden von Ischialgie links). Die aktuelle Behand-
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lung bestehe in der Verabreichung von Schmerzmitteln zur Symptom-
bekämpfung. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. N._______ vom
12. September 1991 (act. 11) sei er im Jahre 1982 operiert worden.
Die radiologischen Befunde hätten eine Lordose der Lendenwirbel-
säule gezeigt. Begleitet werde diese von einer Skoliose. Die Rotation
der Wirbelsäule sei nur bis 5 Grad möglich und deren Flexion bereits
bei 60 Grad schmerzhaft. Bewegungen und Gang seien unauffällig.
Die Reflexe in den unteren Gliedmassen seien erhalten. Als Diagnose
nannte Dr. T._______ einen Status nach Operation der Diskushernie in
der Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer müsse das Heben von
Gewichten über die Höhe der Lendenwirbelsäule und das Besteigen
von Leitern vermeiden. Der aktuelle Gesundheitszustand sei im
Vergleich zu 1992 unverändert. Als Nebendiagnose wurde noch eine
beidseitige Kurzsichtigkeit, welche mit einer Brille korrigiert werde,
festgestellt.
5.2 Dr. E._______ hielt am 2. September 2005 (act. 24) in Kenntnis
der eingereichten Unterlagen für den medizinischen Dienst der IVSTA
fest, der Beschwerdeführer habe sich im Februar 1992 (recte wohl
1982) einer Operation der Diskushernie im Lendenbereich unterzogen.
Er habe aber auch danach über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in
die unteren linken Gliedmassen geklagt. Der Allgemeinzustand sei gut.
Er leide unter einer funktionellen Einschränkung der Wirbelsäule,
jedoch ohne Zeichen einer Hypotrophie oder von Einschränkungen der
Reflexe, welche auf radikuläre Schädigungen hinweisen würden. Die
Krankheit sei heilbar und mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu
vereinbaren. Als Diagnose stellte er den Status nach der Operation
einer Lendendiskushernie und ein chronisches lumbovertebrales
Syndrom fest.
5.3 Im Arztbericht vom 16. Oktober 2005 von Dr. N._______ (act. 31,
eingereicht mit der Einsprache vom 17. Oktober 2005) wurde im
Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer leide an dauerhaf-
ten Rückenschmerzen mit beidseitiger Ausstrahlung in beide unteren
Gliedmassen. Er habe Schmerzen im Knie, welche einen Klinikauf-
enthalt notwendig machten, zudem müssten die operierten perianalen
Fisteln überprüft werde. Es seien radiologische Untersuchungen der
Wirbelsäule mit den folgenden Befunden durchgeführt worden:
Skoliose mit doppelter Krümmung im Lendenbereich von 10 Grad mit
zwei Kreuzdrehungen, mit linker lumbaler Krümmung, degenerative
Spondylose-Arthrose mit Osteophytose an der Wirbelsäule, Verlust der
Seite 11
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Körpersilhouette. Allgemeine Diskarthrose mit Einklemmung bei L5-S1
und L4-L5, nahezu vollständig beim zweiten und verkalkt im ersten
Wirbel ohne dauerhafte Lösung. In der seitlichen aufrechten Ansicht
zeige sich die Geradestellung der Lordose mit grosser Kontraktion, die
klinisch bei Palpation schmerzhaft sei. Der Beschwerdeführer leide an
beidseitiger Gonarthrose, welche einer Knieprothese bedürfe. Er sei
selbst für leichte Tätigkeiten sehr eingeschränkt und benötige prak-
tisch permanent Hilfe Dritter.
5.4 Dr. B._______ kam in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2006 (act.
36) für den medizinischen Dienst der IVSTA jedoch zum Schluss, die
aufgeführten pathologischen Befunde ohne klinische Untersuchungen
führten zu keiner geänderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als
Inhaber eines Kleidergeschäftes. Es existieren keine Befunde, welche
eine langfristige Unterbrechung dieser Tätigkeit rechtfertigten.
5.5 In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht von Dr.
N._______ vom 28. November 2006 werden folgende Diagnosen
gestellt: Behandelte perianale Fistel, Spondilarthrose mit allgemeiner
Wirbelarthrose, Scoliose mit zwei Krümmungen der Lendenwirbel-
säule, beidseitige Gonarthrose. Der Vergleich von aktuellen mit
früheren Röntgenaufnahmen zeige degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule mit Osteoporose (markierte Rückenwirbel), doppelte
Kreuzdrehung und skoliotische Krümmung gleichen Grades, ungleiche
Struktur und Kompensation durch die beiden unteren Gliedmassen mit
Verkürzung des linken Beines. Zudem stellte er eine Coxarthrose
beidseitig fest, welche schmerzhaft in der Bewegung sei und eine
eingeschränkte Beweglichkeit verursache, weiter eine Gonarthrose
beidseitig mit Einklemmung der inneren Räume und eine Sklerose des
Schienbeinkopfplateaus mit Wassereinlagerungen. Hüften und Knie
indizierten einen chirurgischen Eingriff zur Implantation von zement-
freien Prothesen. Der Beschwerdeführer sei auch in ganz leichte
Tätigkeiten stark eingeschränkt.
5.6 Dr. B._______ kam bei einer erneuten Überprüfung der medizini-
schen Unterlagen (act. 43) am 30. Januar 2007 zur Einschätzung,
dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Oktober 2005 zu 50% und
seit dem 28. November 2006 zu 70% in jeder Tätigkeit arbeitsunfähig
sei. Es liege eine klare Verschlechterung des Gesundheitszustandes
betreffend der mehrstufigen, degenerativen Veränderungen im Len-
denwirbelsäulenbereich mit Kyphoskoliose vor. Der Zustand der Hüft-
Seite 12
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gelenke und der Knie machten in Kürze die Implantation von Pro-
thesen nötig. Dr. B._______ stellte folgende Diagnosen:
- Spondylarthrose mehrstufig mit einer Skoliose dorso-lumbalis
- Coxarthrose und Gonarthrose beidseitig fortgeschritten
- Status nach einer Operation der Diskushernie im Jahre 1982
Abschliessend hielt die Ärztin fest, es mache vorliegend keinen Sinn,
frühere medizinische Unterlagen einzufordern, da dem Beschwerde-
führer vor Oktober 2005 die Ausübung einer Tätigkeit als Inhaber eines
Kleidergeschäftes zumutbar gewesen sei.
5.7 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es sich bei den
diagnostizierten Leiden um ein labiles pathologisches Geschehen
handelt, so dass ein Versicherungsfall erst eingetreten sein kann,
nachdem der Beschwerdeführer ohne wesentlichen Unterbruch wäh-
rend eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig
gewesen ist.
6.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. Februar 2005 für den
Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an.
Da Renten gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG – selbst wenn bereits früher ein
Anspruch entstanden wäre – lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate ausbezahlt werden, ist vorliegend nur der Ge-
sundheitszustand in der Zeit ab 18. Februar 2004 bis zum Erreichen
des AHV-Rentenalters (1. Januar 2007) zu beurteilen.
6.1 Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen geht hervor, dass
der Beschwerdeführer unter ausgeprägten Beschwerden und degene-
rativen Veränderungen im Rücken- und Hüftbereich sowie in den Knien
leidet. Auch wenn die medizinische Dokumentation für die fragliche
Zeitspanne nicht sehr umfangreich ist, kann doch aus dem Arztbericht
vom 16. Oktober 2005 von Dr. N._______ (act. 31) mit ausreichender
Sicherheit geschlossen werden, dass zu diesem Zeitpunkt die Leiden
derart gravierend waren, dass der Beschwerdeführer in seiner an-
gestammten Tätigkeit als Inhaber eines Kleidergeschäftes zu 50%
arbeitsunfähig war. Es ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz nun
gestützt auf neueste Einschätzung ihres ärztlichen Dienstes ab dem
dem 16. Oktober 2005 von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
Das eingereichte Arztzeugnis vom 28. November 2006 belegt klar,
dass bis ins Jahr 2006 eine Verschlechterung des allgemeinen Ge-
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sundheitszustandes eingetreten ist, dies insbesondere in Bezug auf
die dargelegten degenerativen Veränderungen in beiden Hüftgelenken
und den Knien. Die Beurteilung von Dr. B._______ vom 30. Januar
2007 erscheint als schlüssig und nachvollziehbar, wenn es auch
erstaunt, dass sie in ihrer Beurteilung vom 13. Oktober 2006 – in
Kenntnis des Berichts von Dr. N._______ vom 16. Oktober 2005 –
noch zu anderen Schlussfolgerungen gekommen ist.
Da nach übereinstimmenden ärztlichen Aussagen auch keine leichtere
Verweisungstätigkeit in Frage kommt, ist mit der Vorinstanz festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Oktober 2005 (Bericht
von Dr. N._______) zu 50% arbeitsunfähig war und daher nach Ablauf
der 12-monatigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG) im Oktober
2006 der Versicherungsfall eingetreten ist.
6.2 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, es sei ihm schon
ab Februar 2005 (also ab seiner Anmeldung) eine Rente zuzu-
sprechen. Sinngemäss stellt er sich damit auf den Standpunkt, seine
Leiden hätten schon vor dem 16. Oktober 2005 zu einer renten-
relevanten Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich ge-
führt.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In den vorliegenden
Arztberichten finden sich nach übereinstimmender, nachvollziehbarer
Einschätzung der Ärzte des medizinischen Dienstes der Vorinstanz
(Dr. B._______ und Dr. E._______) für die Zeit vor Oktober 2005 keine
ausreichenden Hinweise auf einen Gesundheitsschaden, welcher auf
eine mindestens 40%-ige Arbeitsunfähig in leichten, wechselbe-
lastenden Tätigkeiten (wie beispielsweise als Inhaber eines Kleider-
geschäftes) schliessen liesse. Auch wenn relativ wenig medizinische
Unterlagen für diese Zeit vorliegen, erscheint es als wenig aussichts-
reich und angesichts der kurzen umstrittenen Zeitspanne sowie dem
Eintritt des AHV-Alters am 1. Januar 2007 auch unverhältnismässig,
nachträglich noch retrospektive ärztliche Untersuchungen bezüglich
des Gesundheitszustandes vor nunmehr drei Jahren vornehmen zu
lassen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht zu gegebener Zeit aussagekräftigere ärzt-
liche Berichte zu seinem Gesundheitszustand vor dem 16. Oktober
2005 vorzulegen.
6.3 Aufgrund des letzten Berichtes von Dr. N._______ kommt Dr.
B._______ zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit des
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Beschwerdeführers ab dem 28. November 2006 70% betragen habe.
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, diese anspruchsbeeinflussende Änderung zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat. Da der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar
2007 Anspruch auf eine Altersrente hat, kann die im November 2006
eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustand somit keinen
Einfluss auf die Höhe der Invalidenrente bis Ende 2006 haben.
6.4 Dr. B._______ nennt in ihrem Bericht keine zumutbaren Verweistä-
tigkeiten, sondern beurteilt den Beschwerdeführer zu 50% bzw. 70%
arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten. Da er bis anhin in einem Beruf
arbeitete, welcher als leichte wechselbelastende Tätigkeit zu qualifi-
zieren ist, verbleiben keine leidensangepassten Arbeiten, welche noch
als zumutbar einzustufen wären. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ent-
spricht somit vorliegend der Einkommenseinbusse und damit dem
Invaliditätsgrad.
7.
Der Beschwerdeführer war ab dem 16. Oktober 2005 zu 50% invalid
und hat daher ab dem 1. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde vom 29. No-
vember 2006 ist daher teilweise gutzuheissen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz, die je teil-
weise unterliegen, sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2).
9. Dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich nicht vertreten liess und
dem keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 VGKE). Auch die Vorinstanz hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einsprache-
entscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 30. Oktober
2006 wird aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. Oktober 2006 bis zur Erreichung
des AHV-Alters am 1. Januar 2007 eine halbe Invalidenrente auszu-
richten.
2. Die Akten gehen zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die
Vorinstanz.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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