Abtei lung II I
C-3119/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Marc Steiner;
Gerichtsschreiber Roger Mallepell
A._______,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Invalidenversicherung (Hilfsmittel); Verfügung der IVSTA
vom 19. April 2007 betreffend B._______ sel.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3119/2007
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
dass B._______ (im Folgenden: die Versicherte), schweizerisch-
britische Doppelbürgerin, geboren am (...) 1941 in (...) (GB), per (...)
1995 eine halbe und per (...) 1996 eine ganze IV-Rente zugesprochen
(IV-Akt. 48, 53) erhielt,
dass die Versicherte Ende (...) 2000 die Schweiz verliess und in D.
(GB) Wohnsitz nahm,
dass ab (...) 2000 daher die IV-Stelle für Versicherte im Ausland/IVSTA
(im Folgenden: Vorinstanz) für die Auszahlung der ganzen IV-Rente
zuständig war (IV-Akt. 58),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse der Versicherten mit
Verfügung vom (...) ab (...) 2004 eine auf der Rentenskala 43
berechnete ordentliche Teilaltersrente von Fr. 1'831.- pro Monat
zusprach (IV-Akt. 61),
dass bei der Versicherten im Frühling 2003 ein metastasierendes
Mamma-Karzinom diagnostiziert worden war,
dass die Versicherte die Vorinstanz am 19. März 2004 u. a. um die
Übernahme für die Kosten eines Elektrorollstuhls (IV-Akt. 60, 65)
ersuchte, da sie nur mit Hilfe von Krücken wenige Schritte gehen
könne und es ihr wegen der Schäden am Rückgrat und am Brustbein
nicht möglich sei, einen von ihr selbst angetriebenen Rollstuhl zu
benutzen,
dass die Versicherte den fraglichen Elektro- resp. einen in einen
solchen umgebauten Handrollstuhl bereits im Sommer 2002 erworben
hatte (vgl. Bestellung vom [...] resp. Rechnung vom [...]), da sie schon
zu dieser Zeit unter sehr starken Gelenkschmerzen, unter anderem
auch in den Füssen und Händen, gelitten habe (IV-Akt. 74),
dass die Versicherte am (...) 2004 ihrem Krebsleiden erlag (IV-Akt. 75)
dass die Vorinstanz das den Elektrorollstuhl betreffende Leistungs-
begehren mit einem an eine Tochter der Versicherten, A._______ (im
Folgenden: Tochter oder Beschwerdeführerin), adressierten Vor-
bescheid vom 28. November 2006 abwies,
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dass die Vorinstanz diesen Vorbescheid damit begründete, dass ein
Elektrorollstuhl abgegeben werden könne, wenn ein Handrollstuhl
nicht bedient werden könne und die selbständige Fortbewegung ohne
den Elektrorollstuhl nicht möglich sei, dass gemäss den medizinischen
Unterlagen diese Voraussetzungen zwar ab dem 9. September 2004
nicht jedoch im Zeitpunkt der Anschaffung des in einen Elektrorollstuhl
umgebauten Handrollstuhls (...) erfüllt gewesen seien (IV-Akt. 84),
dass die Tochter sich mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 gegen
den Vorbescheid richtete, wobei sie erneut auf die Notwendigkeit eines
Rollstuhls ab Sommer 2002 hinwies (IV-Akt. 85),
dass die Vorinstanz am 19. April 2007 eine im Sinne des Vorbescheids
lautende Verfügung erliess (IV-Akt. 88),
dass die Tochter mit Eingabe vom 1. Mai 2007 an das Bundesver-
waltungsgericht erklärte, sie erhebe Beschwerde gegen die Verfügung
der Vorinstanz und werde diese genauer erläutern, sobald sie Akten-
einsicht erhalten habe,
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2007
ein an sie gerichtetes Schreiben der Tochter vom 27. April 2007
übermittelte, in dem diese sich gegen den angefochtenen Entscheid
richtet und unter Bezugnahme auf und Erläuterung der Kranken-
geschichte ihrer verstorbenen Mutter erneut um Übernahme der
Kosten des Elektrorollstuhls ersuchte,
dass der damalige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
23. Mai 2007 der Tochter mitteilte, die Eingabe vom 1. Mai 2007 ent-
halte keinen eindeutigen Beschwerdewillen, und ihr eine Frist bis zum
21. Juni 2007 setzte, um den Beschwerdewillen zu erklären sowie die
Begründung zu ergänzen,
dass die Tochter am 17. Juni 2007 eine Beschwerdeergänzung ein-
reichte, in der sie unter nochmaliger ausführlicher Darlegung des
medizinischen Zustandes der Versicherten aus ihrer Sicht erneut um
die Übernahme der Kosten für den Elektrorollstuhl ersuchte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 unter
Bezugnahme auf die Beurteilung durch ihren ärztlichen Dienst die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
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dass sich die Tochter am 11. März 2008 dahingehend vernehmen
liess, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte, und zudem auf einen
aus ihrer Sicht bei der Übersetzung eines Arztberichtes vom 17. März
2003 entstandenen Übersetzungsfehler ("became so severe that she
could not drive or weight bear") sowie darauf hinwies, dass bei
korrekter Übersetzung mindestens ab dem 17. März 2003 Bedarf für
einen Rollstuhl bestanden habe, und zudem um Akteneinsicht er-
suchte,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 20. März 2008 festhielt, dass sich
unabhängig vom geltend gemachten Übersetzungsfehler aus dem
Arztbericht vom 17. März 2003 nichts ergebe, das die Notwendigkeit
eines Rollstuhls bestätigen würde; weshalb für eine andere Be-
urteilung kein Anlass bestehe und weiterhin die Abweisung der Be-
schwerde beantragt werde,
dass der Tochter am 2. resp. 10. April 2008 ein Doppel der Duplik
sowie eine Kopie der Akten der Vorinstanz zugestellt wurden,
dass die Tochter mit Vollmacht vom 4. April 2008 den Rechtsdienst (...)
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in der vorliegenden
Angelegenheit beauftragte,
dass die mittlerweile anwaltlich vertretene Tochter mit Triplik vom
30. Juni 2008 folgende Anträge stellen liess:
1. Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 19. April 2007 sei
aufzuheben und es sei den Erbinnen von B._______ sel. die Kosten für den im
Herbst 2002 gekauften Elektrorollstuhl zurückzuerstatten.
2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom
19. April 2007 aufzuheben und es sei den Erbinnen von B._______ sel. im Rahmen
der Austauschbefugnis ein Betrag an den gekauften Elektrorollstuhl zu erstatten.
3. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, gestützt
auf die in den IV-Akten liegenden medizinischen Berichte seien die
Voraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhls bereits ab
Herbst 2002 erfüllt gewesen, schon im Sommer 2002 habe die Ver-
sicherte an so starken Fussbeschwerden gelitten, dass Dr. C._______
ihr im Herbst 2002 einen Rollstuhl empfohlen habe, aufgrund des be-
hinderungs- und altersbedingt sehr geschwächten Allgemeinzustandes
und der hügeligen Wohnsituation in D. sei sie nicht mehr in der Lage
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gewesen, einen gewöhnlichen Rollstuhl zu bedienen und habe sich
nur noch mit einem elektromotorischen Antrieb selbständig fort-
bewegen können, die medizinischen Berichte ab 2003 zeigten klar,
dass sie unter anderem unter Arthritis, Osteoporose (mit vielen
Frakturen) und metastasiertem Brustkrebs gelitten habe, dass sich der
Gesundheitszustand von März bis Juli 2003 nochmals erheblich ver-
schlechtert habe, weil sie sich Chemotherapien habe unterziehen
müssen, dass sie ab Ende Juli 2003 hospitalisiert gewesen und später
auf eine ganztägige Betreuung durch Dritte angewiesen gewesen sei,
dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass sie ab 30. Oktober 2003
einen Handrollstuhl und ab September 2004 einen Elektrorollstuhl
benötigt habe, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung
gemäss Rz. 1026 allenfalls in Verbindung mit Rz. 1031 des Kreis-
schreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver-
sicherung (KHMI) in der Fassung vom 1. Januar 2003 erfüllt wären,
nachdem die Anmeldung im März 2004 erfolgt sei, dass eventualiter
lediglich die Kosten für einen Handrollstuhl zu erstatten seien,
dass die Vorinstanz mit Quadruplik vom 1. September 2008 an ihrem
Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde festhielt,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juni 2010 der Instruktions-
richterin eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht mitzu-
teilen, ob die Versicherte sel. der freiwilligen AHV/IV-Versicherung
beigetreten gewesen sei,
dass die Vorinstanz dies unter Beilegung der entsprechenden
Dokumente mit Schreiben vom 18. Juni 2010 bejahte,
dass der Tochter am 24. Juni 2010 eine Kopie dieses Schreibens
nebst Beilagen zugestellt wurde,
dass auf die dargelegten und weiteren Vorbringen und Eingaben der
Verfahrensbeteiligten, soweit sie rechtserheblich sind, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass die IVSTA eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle zudem in Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG),
dass gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten bleiben,
dass gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar sind, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht,
dass die Tochter der verstorbenen Versicherten die Beschwerde in
ihrem eigenen Namen – d.h. nicht als (bevollmächtigte) Vertreterin des
Nachlasses der Verstorbenen bzw. der Erbengemeinschaft – frist- und
formgerecht eingereicht hat (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG),
dass die Tochter bzw. Beschwerdeführerin durch den angefochtenen
Entscheid nach der Rechtsprechung auch als einzelnes Mitglied der
Erbengemeinschaft im Nachlass der Versicherten berührt ist und auch
selber ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. Art. 59 ATSG), da durch den Entscheid eine
Leistungspflicht der Invalidenversicherung verneint wird (vgl. in diesem
Sinne die Urteile des Bundesgerichts 9C_194/2009 vom 15. Dezember
2009 E. 2.1.2 und 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E. 1.2 f.; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 59 N. 12),
dass die Beschwerdeführerin somit auch selber berechtigt ist, Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben, und die Be-
schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen ist,
dass die Rechtsvertreterin sich rechtsgenüglich durch schriftliche
Vollmacht ausgewiesen hat (Art. 11 Abs. 2 VwVG),
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dass der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist geleistet
wurde,
dass somit sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und daher
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art.19 Abs. 3 VGG die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet sind, vorliegend daher der Vorsitz im Beschwerdeverfahren
auf die Abteilung II übergegangen ist,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der
strittigen Verfügung, vorliegend demnach der 19. April 2008, mass-
gebend sind (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen),
dass in zeitlicher Hinsicht weiter grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329), für das vor-
liegende Verfahren deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
ATSG anwendbar ist,
dass die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichs-
methode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen, demzufolge die
von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der
Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343),
dass bei den materiellen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR. 831.201) auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen ist, und die durch
die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar
2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129), nicht zu berücksichtigen
sind,
dass im Folgenden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007)
gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert werden,
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dass Art. 8 Abs. 1 IVG hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen –
worunter auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21 f. IVG), wie dem
hier zur Diskussion stehenden Elektrorollstuhl, zählen (Art. 8 Abs. 3
IVG), welche Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG darstellen
(Art. 8 Abs. 4 IVG) – nebst der spezifischen Invalidität auch die Ver-
sicherteneigenschaft als Anspruchsvoraussetzung vorsieht,
dass nach Massgabe des IVG Personen versichert sind, die gemäss
den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG),
dass nach Art. 1a AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 lit. a) und die natürlichen Personen,
die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Abs. 1 lit. b) ver-
sichert sind,
dass seit dem 1. April 2001 in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union kein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV mehr möglich ist und
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Wohnsitz in einem
EU-Staat noch bis spätestens am 31. März 2001 der freiwilligen
Versicherung beitreten konnten,
dass Schweizer Bürger mit Wohnsitz in den Mitgliedstaaten der
europäischen Union, die bis zum 31. März 2001 der freiwilligen Ver-
sicherung beigetreten sind, längstens bis am 31. März 2007 versichert
blieben; diejenigen, welche das 50. Altersjahr vor dem 1. April 2001
vollendet haben, bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters
(Schweizer Revue Nr. 6 – Dezember 2000, Wichtige Änderungen für
Rentenbezüger – Revision der freiwilligen AHV/IV-Versicherung;
Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000,
Abs. 1),
dass die Instruktion ergeben hat, dass die Versicherte der freiwilligen
AHV/IV-Versicherung vor dem 31. März 2001 beigetreten ist und somit
– nachdem sie das 50. Altersjahr vor dem 1. April 2001 vollendet hatte
– grundsätzlich bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters
versichert war,
dass die Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz ausnahmsweise
auch im Ausland gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG) werden,
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dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frühestens mit der
Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung
entsteht und spätestens mit deren Erlöschen endet (Art. 22quater Abs.
1 IVV),
dass Art. 21 IVG für die Hilfsmittelberechtigung zwischen erwerblicher
(Abs. 1) und nichterwerblicher (Abs. 2) Eingliederungswirksamkeit
unterscheidet (MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenver-
sicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 160
ff.),
dass der Bundesrat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung
der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel durch Art. 14
IVV an das eidgenössische Departement des Innern subdelegiert hat,
welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI, SR
831.232.51) erlassen hat,
dass im Anhang zur HVI die Hilfsmittel aufgezählt werden,
dass die versicherte Person Anspruch auf Hilfsmittel hat, soweit diese
für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt
oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI),
dass ein Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfs-
mittel nur besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig -
keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus-
bildung, die funktionelle Angewöhnung oder die in der betreffenden
Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind
(Art. 2 Abs. 2 HVI),
dass gemäss Ziff. 9.02 HVI ein Anspruch auf Elektrorollstühle für Ver-
sicherte besteht, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und
sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen
können,
dass gemäss Art. 23ter IVV die Versicherung die Kosten für Ein-
gliederungsmassnahmen im Ausland nur dann übernimmt, wenn be-
sondere Umstände dies rechtfertigen und die Massnahmen höchst-
wahrscheinlich dazu beitragen, dass die betroffene Person wieder eine
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Erwerbstätigkeit ausüben oder sich im Aufgabenbereich betätigen
kann,
dass der Terminus "Aufgabenbereich" entsprechend der Umschreibung
in Art. 27 IVV auszulegen ist,
dass zum Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten
insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der
Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten gehören
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.3),
dass die Versicherte anlässlich ihrer erstmaligen Berentung per (...)
1995 (IV-Akt. 25) sowie auch anlässlich der Revision der halben IV-
Rente auf eine ganze Rente per (...) 1996 (IV-Akt. 40, 48) als voll
Erwerbstätige eingestuft wurde,
dass aber nicht generell argumentiert werden kann, dass eine ver-
sicherte Person, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung als zu
100% erwerbstätig eingestuft wurde, keine relevante Tätigkeit im Auf-
gabenbereich bzw. im Haushalt ausübe,
dass gemäss Rz. 1022 des Kreisschreibens über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (Stand: 1. Januar 2003;
KHMI) einer versicherten Person unabhängig davon, ob sie als er-
werbstätig (Art. 16 ATSG) oder nicht erwerbstätig einzustufen ist (Art.
27 IVV), auch Hilfsmittel für ihre Tätigkeit im Aufgabenbereich ab-
gegeben werden können,
dass der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich
nicht voraussetzt, dass die versicherte Person den Haushalt über-
wiegend selbständig besorgt, es somit genügt, dass die Tätigkeit im
Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht,
dass was als beachtlich zu gelten hat, sich aufgrund des konkreten
Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel
möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit bestimmt,
dass laut dem Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 15. März 2007
E. 7.2.2 eine Tätigkeit im Aufgabenbereich anzunehmen ist, wenn die
versicherte Person für regelmässige Verrichtungen im Aufgaben-
bereich verantwortlich ist (mit Verweis auf Rz. 1018 KHMI, vgl. zum
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Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom
17. Juni 2010 E. 4),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom
17. Juni 2007 selber darauf hinweist, dass die Versicherte im Sommer
2003 chemotherapeutisch behandelt worden und danach wochenlang
bettlägerig gewesen sei, sich nie wieder richtig erholt und daher
ständige Betreuung nötig gehabt habe, weshalb sie ab August 2003
von den englischen Social Services und dem Independent Living Fund
bis zu ihrem Hinschied eine 24-Stunden Betreuung erhalten habe; die
Versicherte habe sich nicht mehr selbst richtig waschen können, habe
vielmals Hilfe gebraucht, um auf die Toilette zu gehen, und habe sich
nicht einmal mehr selbst im Bett wenden können,
dass für das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen – d.h.
angesichts der massiv eingeschränkten Selbständigkeit und 24-
stündigen Pflegebedürftigkeit der Versicherten – nicht ersichtlich ist,
inwiefern die Abgabe eines Elektrorollstuhls ab August 2003 noch in
dem Sinne zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Ver-
sicherten hätte beitragen können, dass sich die Versicherte durch das
Hilfsmittel höchstwahrscheinlich wieder im Aufgabenbereich hätte be-
tätigen können (Art. 23ter IVV),
dass Dr. E._______ in der medizinischen Stellungnahme vom 23. Au-
gust 2008 zur Triplik vom 30. Juni 2008 in diesem Sinn zu Recht fest -
hält, dass bei einer "hilflosen" Patientin, die ständig Pflegepersonal
oder andere Hilfspersonen um sich hat, keine Möglichkeit für die
Übernahme eines Elektrorollstuhls durch die Invalidenversicherung
mehr besteht, da ein solcher nur den Pflegepersonen die Arbeit er -
leichtern würde (IV-Akt 96),
dass der Anspruch auf Abgabe eine Elektrorollstuhls für die Zeit nach
August 2003 daher zu verneinen ist,
dass daher zu prüfen ist, ob die Versicherte anlässlich des An-
schaffungszeitpunktes des Elektrorollstuhls im Jahre 2002 bzw. in der
Zeit zwischen diesem und dem Eintritt der 24-stündigen Betreuung ab
August 2003 auf einen Elektrorollstuhl angewiesen war,
dass sich zwar in den Akten eine Vielzahl medizinischer Gutachten
befinden, die eindrücklich das ständige Fortschreiten der Brustkrebs-
erkrankung der auch an Osteoporose und Arthritis leidenden Ver-
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sicherten belegen und es menschlich als durchaus verständlich er-
scheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben durch die
Anschaffung eines Elektrorollstuhls erträglicher zu machen suchte,
zumal die Versicherte zunehmend mit Schmerzen und ab Herbst 2003
auch mit verschiedenen Brüchen zu kämpfen hatte,
dass sich für die hier interessierende Frage der Mobilität in den Akten
aber kaum Aussagen finden, aus denen sich auf eine rechtlich
relevante Notwendigkeit der gemachten Anschaffung schliessen
liesse,
dass aus dem einzigen, aus dem Jahre 2002 stammenden Bericht von
Dr. F._______ vom 5. Juni 2002 an den Gastroenterologen
Dr. G._______, zwar hervorgeht, dass die Versicherte eine signifikant
reduzierte Knochendichte habe, ausserdem ein Status nach Bruch des
Handgelenks bestehe, wichtig der Ausschluss eines allfälligen patho-
logischen Vitamin-D-Stoffwechsels sei, bevor mit der Bisphosphonat-
Behandlung begonnen werde (IV-Akt. 65),
dass und inwiefern sie zu jenem Zeitpunkt einen Roll- oder Elektro-
rollstuhl benötigt hätte, aus diesem Bericht indessen nicht hervorgeht,
dass dasselbe im Wesentlichen auch für die Berichte aus dem Jahre
2003 gilt,
dass Dr. F._______ in seinem Bericht vom 17. März 2003 festhält, es
seien Beschwerden am linken Fuss aufgetreten, so dass die Ver-
sicherte nicht mehr habe Autofahren und (gemäss der Übersetzung
der Beschwerdeführerin) "ihr eigenes Gewicht" tragen können ("she
could not drive or weight bear"), sie Krücken benutzt habe, nun aber
ihre Abhängigkeit von diesen habe verringern können ("she has been
using crutches, but has now been able to reduce her dependency on
the crutch"), Röntgenuntersuchungen keine Frakturen hätten erkennen
lassen,
dass der die Versicherte behandelnde Onkologe Dr. H._______ sich in
seinem Bericht vom 6. Mai 2003 dahingehend äusserte, die Ver-
sicherte leide seit sechs Monaten an Schmerzen in beiden Füssen,
insbesondere im Linken, die sich jedoch nach der Einnahme von
Medikamenten gebessert hätten, so dass sie nun hauptsächlich unter
dauernden Rückenschmerzen leide ("her main ongoins symptom is
lower lumbar back pain"), die mit Dihydrocrodein gemildert würden,
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während der vorangegangenen 3-4 Wochen habe sie im Versuch ihre
Schmerzen zu lindern, Krücken benutzt, weiter weist er zwar auf eine
Paraesthesie, d.h. eine Sensibilitätsstörung, im linken Fuss der Ver-
sicherten hin, befindet im Übrigen aber, dass die neurologische
Untersuchung bezüglich Kraft und Tonus normale Ergebnisse gezeitigt
habe ("peripheral neurological examination revealed normal power and
tone"),
dass Dr. C._______ am 2. Juli 2003 sich in einem Schreiben an das
Occupational Therapy Departement vom (...) Hospital in D., wandte
und um einen Beurteilungs- und Beratungstermin für die Versicherte
ersuchte ("see her for assessment and advice"), da dauernde
Rückenschmerzen die zudem an Brustkrebs leidende Versicherte bei
der Verrichtung gewisser Aufgaben im Haushalt behindern würden,
dass sich das Department for Work and Pensions in D. am 9. Juli 2003
an Dr. C._______ wandte, da die Versicherte einen Antrag für
Disability Living Allowance (DLA) gestellt hatte, und dabei in seinem
Bericht vom 16. Juli 2003 Rückenschmerzen unbekannten Ursprungs,
möglicherweise im Zusammenhang mit Knochenmetastasen, metasta-
sierendes Brustkarzinom sowie eine primäre biliäre Zirrhose diagnosti -
zierte und ausführte, die Versicherte habe seit Ende März 2003
Rückenschmerzen, die sehr behindernd seien ("low back pain ist very
disabling") und im Mai 2003 sei Brustkrebs diagnostiziert worden, die
stattgefundene Chemotherapie habe Schwäche, Übelkeit und Durchfall
verursacht, im Übrigen zur Frage der Mobilität ("ability to get around")
aber ausdrücklich festhielt, die Versicherte sei "mobile with pain" und
könne Treppen mit Mühe meistern ("can manage stairs with difficulty"),
dass somit keine der wenigen aus der fraglichen Zeit stammenden
Berichte, die überhaupt auf die Mobilität der Versicherten Bezug neh-
men, sich zur Notwendigkeit, einen Roll- oder Elektrorollstuhl zu be-
nutzen, äussern, sondern vielmehr aufzeigen, dass die Versicherte
sich – wenn auch mit Mühe resp. unter Schmerzen und teilweise an
Krücken – selbständig fortbewegen konnte,
dass sich ein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit, einen Rollstuhl
zu benutzen, erst und einzig in dem vom Oncology Center in D. am
20. August 2004 ausgefüllten Fragebogen sowie in zwei Schreiben von
Dr. C._______ vom 28. Juni 2006 findet,
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dass das Oncology Center in D. im erwähnten Fragebogen die Frage,
ob die Versicherte Hilfsmittel benötige, bejahte und als Hilfsmittel u.a.
einen elektronischen Rollstuhl anführte,
dass Dr. C._______ in dem ersten, von der Beschwerdeführerin am
4. Juni 2007 eingereichten, an "to whom it may concern" adressierten
Schreiben festhält, er bestätige, dass die Versicherte im (...) Medical
Centre Patientin gewesen sei, und als ihr Allgemeinmediziner ("GP")
könne er auch bestätigen, dass sie an einer schweren Osteoporose
gelitten habe, die sich anlässlich einer Reihe von Chemotherapien, die
sie wegen Brustkrebs erhalten habe, verschlimmert habe, ein bei der
Versicherten im Juni 2002 durchgeführter Knochendichte-Scan eine
signifikante Verminderung der Knochendichte bestätigt habe, in deren
Folge die Versicherte verschiedene Brüche, darunter im linken Knöchel
und der rechten Hüfte, erlitten habe, ohne Gehbock die Versicherte
nicht in der Lage gewesen sei, mehr als einige Schritte zu machen, sie
nicht die Kraft gehabt habe, einen manuellen Rollstuhl zu bedienen, er
daher bestätige, dass die Versicherte, um sich im Alltag zu bewegen,
einen elektrischen Rollstuhl benötigt habe,
dass Dr. C._______ in einer auf denselben Tag (28. Juni 2006)
datierten, von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Triplik am
30. Juni 2008 eingereichten weiteren Bestätigung dann präziser aus-
führt, die Versicherte habe ihn im Herbst und Winter 2002/2003
mehrmals wegen starker Fuss- und Knöchelbeschwerden, welche im
Sommer 2002 begonnen hätten, in seiner Praxis aufgesucht, er habe
sie zu verschiedenen Spezialisten geschickt, die jedoch vorerst den
Grund für diese Beschwerden nicht gefunden hätten; da die Ver-
sicherte wegen ihrer schweren Schmerzen nur wenige Schritte mit
einem Gehbock habe machen können, habe er arrangiert, dass sie
einen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb erhalten habe, allerdings sei
sie darauf angewiesen gewesen, dass jemand diesen gestossen habe,
da sie zu schwach gewesen wäre, um einen manuellen Rollstuhl zu
bedienen, im Frühling 2003 sei ein metastasierendes Mammakarzinom
diagnostiziert worden, die darauffolgende Chemotherapie habe die
Osteoporose verschlimmert und die ohnehin schon fragile Konstitution
der Versicherten noch weiter geschwächt, vom Onkologen der Ver-
sicherten, Dr. H._______, habe er gehört, dass die ursprünglichen
Schmerzen in den Füssen und den Knöcheln wahrscheinlich durch
den Krebs verursacht worden seien, im Herbst und Winter 2003/2004
habe die Versicherte mehrere Frakturen, darunter am Sternum, am
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linken Knöchel und an der rechten Hüfte erlitten, er bestätige daher,
dass diese vom Herbst 2002 bis zu ihrem Tod im September 2004
einen elektrischen Rollstuhl benötigt habe, um sich im Alltag zu be-
wegen,
dass zu diesen Berichten vorab festzuhalten ist, dass der Fragebogen
vom 20. August 2004 auf einer Behandlung der Versicherten ab
4. Februar 2004 resp. Untersuchung vom 16. August 2004 basiert und
auch die in den Schreiben von Dr. C._______ erwähnten Frakturen,
die allenfalls die Benutzung eines Rollstuhls als angezeigt zu
begründen vermöchten, sich nicht auf den hier relevanten Zeitraum ab
dem Anschaffungszeitpunkt des Elektrorollstuhls im Jahr 2002 bis zum
Eintritt der 24-stündigen Betreuung ab August 2003 beziehen, somit
zur Beurteilung der zu diskutierenden Rechtsfrage nichts beizutragen
vermögen,
dass aus diesen auf denselben Tag datierten Berichten – wie im
Übrigen auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie
den zahlreichen weiteren medizinischen Unterlagen – zwar hervor-
geht, dass die Versicherte unter Schmerzen litt, sich in Bezug auf die
Gehfähigkeit derselben aber wiederum sehr wenig ergibt und sich die
gemachten Aussagen zudem noch insofern als widersprüchlich er-
weisen, als im ersten Bericht erwähnt wird, die Versicherte habe nur
wenige Schritte ohne Gehbock machen können, während im zweiten
darauf hingewiesen wird, sie sei auf Grund starker Schmerzen nicht in
der Lage gewesen, mit dem Gehbock mehr als einige wenige Schritte
zu machen,
dass somit auch diesen Berichten nicht klar entnommen werden kann,
dass und weshalb in der hier massgebenden Zeitspanne, Herbst 2002
bis Sommer 2003, für die Abgabe eines Elektrorollstuhls eine
medizinische Indikation bestanden hätte,
dass der am 30. Juni 2008 eingereichte Bericht aus dem Jahre 2006
jedoch ausdrücklich festhält, dass für die Versicherte die Abgabe eines
Handrollstuhls arrangiert wurde, und daher für das Bundesver-
waltungsgericht kein Anlass besteht, von einem Anspruch auf Rück-
erstattung der Kosten für einen Handrollstuhl auszugehen, weshalb
sich der gestellte Eventualantrag von vornherein als unbegründet er-
weist,
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dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht ist, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen hat,
dass dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt und sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V
195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen),
dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst,
dass im Sozialversicherungsprozess mithin die Parteien in der Regel
eine Beweislast nur insofern trifft, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte,
dass diese Beweisregel allerdings erst Platz greift, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf
Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der
zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent -
sprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen),
dass sich im vorliegenden Fall auf Grund der dem Bundesver-
waltungsgericht vorliegenden Akten und Ausführungen nicht mit aus-
reichender Wahrscheinlichkeit schliessen lässt, dass bei der Ver-
sicherten in der hier massgebenden Zeitspanne die Abgabe eines
Elektrorollstuhls medizinisch indiziert gewesen wäre,
dass auf Grund der Umstände im vorliegenden Fall nicht zu erkennen
ist, dass und inwieweit die Anhandnahme weiterer Sachverhaltsab-
klärungen an diesem Schluss etwas zu ändern vermöchten,
dass daher die einen Anspruch geltend machende Beschwerde-
führerin die Folgen der bezüglich der Notwendigkeit der Abgabe eines
Elektrorollstuhls bestehenden Beweislosigkeit zu tragen hat,
dass sich somit auch der Hauptantrag der Beschwerde als un-
begründet erweist und diese damit insgesamt abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem
1. Juli 2006 gültigen Fassung) das Beschwerdeverfahren bei Streitig-
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keiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, und die Ver-
fahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei, somit hier der
Beschwerdeführerin, aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen An-
spruch auf Ersatz der ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. 756.9698.9306.77);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Roger Mallepell
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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