Abtei lung II I
C-31/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
G._______,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Bürki,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-31/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene deutsche Staatsangehörige G._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) ging – unter der Identität eines angeblich
guatemaltekischen Staatsangehörigen – im Jahre 2000 eine Ehe mit
einer Schweizer Bürgerin ein und erhielt in der Folge eine Aufenthalts-
bewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Bereits im Jahre 1999
war aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen.
Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet der Beschwerdeführer
wiederholt in Konflikt mit dem Gesetz. Am 13. November 2000 wurde
er wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von 5 Tagen, bedingt, bei
einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Am 26. Juni 2002 erfolgte
eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Urkun-
denfälschung, ebenfalls unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs,
bei einer Probezeit von zwei Jahren. In den Jahren 2004 und 2005
wurde er jeweils wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver-
kehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) zu Bussen
verurteilt. Im Zusammenhang mit verschiedenen Delikten wurde am
28. Januar 2005 eine Voruntersuchung gegen ihn eingeleitet und am
18. Februar 2005 erfolgte seine Festnahme. Am 28. Juli 2005 trat er
vorzeitig den Strafvollzug an. Das Untersuchungsrichteramt III Bern-
Mittelland wiederrief mit Urteil vom 19. Dezember 2005 den mit Urteil
vom 13. November 2000 gewährten bedingten Strafvollzug. Am
30. März 2006 schliesslich verurteilte ihn das Kreisgericht VIII Bern-
Laupen wegen gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versuchten Be-
trugs, mehrfacher Veruntreuung, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Verfügung über mit Beschlag belegte Ver-
mögenswerte, Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhand-
lungen gegen das SVG zu 30 Monaten Zuchthaus (unter Anrechnung
von 141 Tagen Untersuchungshaft sowie der seit dem 28. Juli 2005 im
vorzeitigen Strafvollzug verbüssten Zeit), teilweise als Zusatzurteil zu
demjenigen vom 26. Juni 2002. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine
während des Strafvollzugs sowie danach durchzuführende Psychothe-
rapie als ambulante Massnahme nach aArt. 43 Ziff. 1 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, AS 1971
777) an. Schliesslich widerrief es auch den mit Urteil des Untersu-
chungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 26. Juni 2002 gewährten
bedingten Strafvollzug.
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B.
Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde mit Urteil
des zuständigen Zivilgerichts vom 21. August 2006 geschieden und
die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn dessen Mutter zuge-
teilt.
C.
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdi-
rektion des Kantons Bern bewilligte mit Verfügung vom 19. Oktober
2006 die vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus
dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe auf den
2. Dezember 2006, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
Gleichzeitig hob sie auf diesen Zeitpunkt hin die mit Urteil vom
30. März 2006 angeordnete ambulante Massnahme auf.
D.
In einer an die Kantonspolizei Bern gerichteten Mitteilung vom 15. No-
vember 2006 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern die Aus-
schaffung des Beschwerdeführers sowie die Ausschaffungshaft an.
E.
Gleichentags verhängte das Bundesamt für Migration (BFM) auf An-
trag der Kantonspolizei Bern und unter Entzug der aufschiebenden
Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer eine fünfjährige Einreisesperre, gültig ab 4. Dezember 2006. Zur
Begründung wurde ausgeführt:
„Das Verhalten hat zu Klagen Anlass gegeben (gewerbsmässiger Betrug, teil-
weise Versuch dazu, mehrfache Veruntreuung, betrügerischer Missbrauch ei-
ner Datenverarbeitungsanlage, Fälschung von Ausweisen, mehrfache Wider-
handlungen gegen das SVG). Unerwünschter Ausländer.“
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2006
eröffnet.
F.
Mit Schreiben vom 24. November 2006 führte der Migrationsdienst des
Kantons Bern gegenüber dem Beschwerdeführer aus, er halte an der
formlosen Wegweisung fest.
G.
Am 4. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer nach Deutschland
ausgeschafft.
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H.
Mit Rechtsmitteleingabe seines Vertreters vom 28. Dezember 2006 er-
hob der Beschwerdeführer beim damals zuständigen Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde. Er beantragt da-
rin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Re-
duktion der Dauer der Einreisesperre auf maximal zwei Jahre. Wäh-
rend dieser Zeit sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
zwecks Ausübung des Besuchsrechts in Bezug auf seinen Sohn zu er-
lauben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen das ihm gemäss
Scheidungsurteil zustehende Besuchsrecht an, welches auch eine
Pflicht seinem Sohn gegenüber begründe. Zu dessen Ausübung müs-
se er in die Schweiz einreisen können. Eine Einreisesperre sei im kon-
kreten Fall nicht angebracht und in der verfügten Form müsse sie auf-
gehoben werden. Eine Einreisesperre von fünf Jahren würde die Kon-
taktaufnahme mit dem Sohn auch dann verunmöglichen, wenn der Be-
schwerdeführer für bestimmte Kontakte in die Schweiz einreisen dürf-
te. Die Dauer der Einreisesperre sei daher auf jeden Fall zu reduzie-
ren.
I.
Mit Vernehmlassung vom 5. April 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und führt diesbezüglich insbesondere
aus, aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung und der Schwere des
Falles bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhal-
tung des Ausländers. Der Beschwerdeführer habe mehrfach strafbare
Handlungen begangen und sich dabei durch die vorherigen Strafver-
fahren nicht beeindrucken lassen. Er gelte als leicht beeinflussbar und
der Verfügung vom 19. Oktober 2006, mit welcher ihm die vorzeitige
bedingte Entlassung gewährt worden sei, sei zu entnehmen, dass er
nicht bereit sei, sein Verhalten nachhaltig zu ändern. Er stelle daher
weiterhin eine aktuelle und hinreichende Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit dar, so dass er sich nicht auf die Rechte des
Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681)
berufen könne. Zudem habe er sich von seiner Schweizer Ehefrau
scheiden lassen, so dass er auch gestützt auf das Landesrecht keinen
Aufenthaltsanspruch mehr besitze. Das Besuchsrecht gegenüber sei-
nem Sohn könne er auch bei bestehender Einreisesperre ausüben.
Zudem sei auf begründetes Gesuch hin eine befristete Suspension der
Einreisesperre möglich. Das öffentliche Interesse daran, dass der Be-
schwerdeführer nicht ungehindert in die Schweiz einreisen könne, sei
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aufgrund seines strafbaren Verhaltens gross. Jedoch sei das BFM be-
reit, einzeln gestellte Suspensionsgesuche wohlwollend zu prüfen.
J.
Mit Replik vom 15. Mai 2007 führt der Beschwerdeführer erneut aus,
zur Wahrnehmung des ihm zustehenden Besuchsrechts sei er auf die
Möglichkeit der Einreise in die Schweiz angewiesen. Es wäre nicht an-
gemessen, wenn er dazu auf das Wohlwollen der Vorinstanz angewie-
sen wäre. Er lebe und arbeite nun fest in London. Er habe seine Strafe
verbüsst und es bestehe keine Rückfallgefahr und folglich kein öffentli-
ches Interesse an seiner Fernhaltung.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2009 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, aktuelle Unterlagen zu seinen Verhältnissen, seiner
beruflichen Situation sowie zu seinem Verhalten seit seiner bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug einzureichen. Die ihm dazu gesetzte
Frist blieb unbenutzt.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt und die übrigen Vorbringen wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine
Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungs-
objekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsieht (Art. 37 VGG).
1.3 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
am 1. Januar 2007 beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren
vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
men. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene
Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG; das Verfahren war
folglich vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden. Für eine materielle
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde wäre daher auf die altrecht-
liche Regelung (insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG) abzustellen.
Seite 6
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4.
Vor einer allfälligen materiellrechtlichen Beurteilung ist jedoch in for-
meller Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Erlass der ange-
fochtenen Verfügung nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt hat, insoweit es ihm nicht die Möglichkeit
gewährt hat, sich vorgängig zur beabsichtigten Verhängung einer Ein-
reisesperre zu äussern, sowie aufgrund der äusserst rudimentären Be-
gründung der Verfügung.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundes-
verwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine
Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl.
aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL
HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse Vol. II. Les droits fondamentaux,
2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative,
Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006,
Rz. 1672 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und
292 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regel-
mässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängi-
ge Orientierung, Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG),
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesent-
lichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren
betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördli-
chen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und
von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu
erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2).
4.2 Die Begründungspflicht der Behörden – ebenfalls Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hin-
weisen) – soll verhindern, dass diese sich von unsachlichen Motiven
leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfü-
gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte An-
fechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
Seite 7
C-31/2007
chen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso
höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Be-
hörde, je komplexer die Sach- und Rechtslage (vgl. BVGE 2007/27
E. 5.5.2 mit Hinweisen) und namentlich auch je intensiver der Eingriff
in die Stellung des Betroffenen ist (vgl. zum Ganzen BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL sowie FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bern-
hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, N 52 f. zu Art. 29 und N 20 f. zu Art. 35; ebenso
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu
Art. 35 VwVG).
4.3 Auf den Gehörsanspruch als solchen kann nicht verzichtet werden.
Ob das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist im Beschwerdeverfahren
von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
a.a.O., Rz. 130).
5.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz keine Gelegenheit gewährt wurde, vorgängig zur zu ver-
hängenden Fernhaltemassnahme Stellung zu nehmen. Der Antrag der
Kantonspolizei Bern um Erlass einer Einreisesperre erfolgte per Tele-
fax an das BFM am 15. November 2006 um 14.56 Uhr. Dieses ver-
hängte die beantragte Massnahme – wie erwähnt – noch gleichentags.
In den der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorlie-
genden Unterlagen (vgl. die Erwähnung der Beilagen im Antrag) deu-
tete nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bereits durch kan-
tonale Behörden (beispielsweise die Kantonspolizei) das rechtliche
Gehör zu einer allenfalls zu verhängenden Fernhaltemassnahme ge-
währt worden wäre. Das BFM wäre daher gehalten gewesen, entweder
selbst den Beschwerdeführer über das laufende Verfahren zu orientie-
ren und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, oder aber
zumindest durch entsprechende Nachforschungen bei den kantonalen
Behörden sicherzustellen, dass ihm das Anhörungsrecht bereits ge-
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währt worden war. Dass der Antrag und der Erlass der Verfügung in
zeitlicher Hinsicht praktisch zusammenfielen, lässt darauf schliessen,
dass es weder das eine noch das andere getan hat.
Der Beschwerdeführer hatte folglich zu keinem Zeitpunkt die Möglich-
keit, sich vorgängig zum Verfügungserlass zu äussern und damit ins-
besondere Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachver-
halts zu nehmen; er war vielmehr nicht einmal vom entsprechenden
gegen ihn laufenden Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Zwar wies
ihn der Migrationsdienst des Kantons Bern in einem Schreiben vom
24. November 2006 nebenbei darauf hin, dass das BFM ihm in einem
separaten Verfahren das rechtliche Gehör zur Verhängung einer Ein-
reisesperre gewähren werde. Zu diesem Zeitpunkt war die fragliche
Verfügung jedoch bereits erlassen (wenngleich dem Beschwerdeführer
noch nicht ausgehändigt) worden, ohne dass ihm diese Gelegenheit
gegeben worden war.
Aus den Akten geht nicht hervor und die Vorinstanz macht auch nicht
geltend, dass die vorgängige Gewährung des Anhörungsrechts nicht
erforderlich oder aufgrund zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich gewe-
sen wäre (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. a–e VwVG). Der Beschwerdeführer
befand sich seit Juli 2005 im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. dazu für das
neue – seit 1. Januar 2007 geltende – Recht Art. 75 Abs. 2 StGB [SR
311.0]). Das letzte gegen ihn ergangene Strafurteil (auf welches in der
Begründung der angefochtenen Verfügung ausschliesslich abgestellt
wird) war am 30. März 2006 gefällt worden. Ab diesem Zeitpunkt war
daher klar, dass er (frühestens) am 2. Dezember 2006 (Erstehung von
zwei Dritteln der Strafe) bedingt vorzeitig aus dem Strafvollzug würde
entlassen werden können. Bereits am 14. September 2006 stellte er
denn auch gegenüber der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
der kantonalen Polizei- und Militärdirektion einen entsprechenden An-
trag, welchem diese mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 stattgab.
Dem BFM wurde zudem von Seiten der kantonalen Polizeibehörde am
15. November 2006 im Rahmen des Antrags auf Verhängung der Ein-
reisesperre mitgeteilt, dass der Betroffene am 4. Dezember 2006 nach
Deutschland ausgeschafft werde. Angesichts des Umstands, dass der
Zeitpunkt einer (allfälligen) Entlassung aus dem Strafvollzug somit
schon seit geraumer Zeit bekannt war, ist nicht einzusehen, warum es
der Vorinstanz nicht hätte möglich sein sollen, das Verfahren auf Er-
lass einer allfälligen Fernhaltemassnahme so zu terminieren, dass der
Beschwerdeführer rechtzeitig dazu hätte angehört werden können. Je-
Seite 9
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denfalls bestand keine zeitliche Dringlichkeit bzw. war keine Gefahr im
Verzuge (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG), welche es dem BFM erlaubt
hätte, von einer vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers abzu-
sehen.
5.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung erschöpft sich
– abgesehen von einer Auflistung der Tatbestände, derentwegen der
Beschwerdeführer am 30. März 2006 verurteilt wurde, und die dreiein-
halb der viereinhalb Zeilen ausmacht, aus denen die Begründung be-
steht – in der lapidaren Ausführung, "das Verhalten" habe "zu Klagen
Anlass gegeben", sowie im Hinweis "unerwünschter Ausländer". Die
zur Anwendung gelangende Gesetzesnorm (Art. 13 Abs. 1 ANAG)
bzw. der von der Behörde als erfüllt erachtete Tatbestand geht daraus
nicht hervor, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch
zumindest als wünschbar erscheint (vgl. BGE 131 II 200 E. 4.3 S. 205).
Insbesondere aber fehlt eine erkenn- und nachvollziehbare Prüfung
der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung
einer Einreisesperre und in diesem Zusammenhang namentlich der
Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen, auf welches sich der
Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger berufen kann (vgl.
dazu eingehender unter E. 6). Zudem ist auch in keiner Weise ersicht-
lich, gestützt auf welche Überlegungen die Vorinstanz die Anordnung
der fraglichen Fernhaltemassnahme sowie namentlich ihre Dauer als
angemessen bzw. verhältnismässig beurteilte. Eine Abwägung der ein-
ander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen wurde
jedenfalls nicht in erkennbarer Weise vorgenommen. Damit ist die Vor-
instanz auch ihrer Begründungspflicht nicht in hinreichender Weise
nachgekommen.
In diesem Zusammenhang stellt sich erneut die bereits früher aufge-
worfene Frage (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7180/2007 vom 8. April 2008 E. 3.3 am Ende), ob die Verwendung
eines Formulars mit Kurzbegründung der Natur und Tragweite einer in
ihren Auswirkungen doch meist sehr einschneidenden Massnahme wie
einer Einreisesperre bzw. einem Einreiseverbot gerecht wird (nament-
lich nach der von LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 35 VwVG,
vertretenen Meinung, welcher angesichts der Schwere des Eingriffs
bei ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen für eine eingehendere
Begründung plädiert, dürfte dies zu verneinen sein). In der Literatur
wird die Meinung vertreten, Kurzbegründungen dürften allenfalls dort
zulässig sein, wo Adressatinnen und Adressaten erfahrungsgemäss
Seite 10
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über die notwendigen Spezialkenntnisse verfügen, um die Verfügung
auf dieser Grundlage sachgerecht anzufechten (FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, a.a.O., N 16 zu Art. 35). Davon ist im Fall
einer Einreisesperre bzw. eines Einreiseverbotes – insbesondere in
Konstellationen, in welchen eine Person betroffen ist, welche Ansprü-
che aus dem Freizügigkeitsabkommen ableiten kann – nicht auszuge-
hen. Das Ausfertigen einer Verfügung auf einem elektronisch verwalte-
ten Formular ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn dieses Raum
lässt für eine dem Fall angemessene, einlässliche Begründung und
dieser von der verfügenden Behörde auch tatsächlich genutzt wird
(vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2492/2008 vom 31. August 2009 E. 3.3.6).
5.3
5.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Ob eine Gehörsgewährung im konkreten Fall für den Aus-
gang der Streitsache in materieller Hinsicht von Bedeutung ist, d.h. ob
die Behörde dadurch zu einer Änderung veranlasst werden könnte,
spielt also keine Rolle (vgl. PATRICK SUTTER in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 16 zu Art. 29 VwVG;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.110;
BGE 132 V 387 E. 5 S. 390; BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; BVGE
2007/27 E. 10.1; BVGE 2007/30 E. 5.5.1; Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 69.28
E. 7e).
Dieser Grundsatz wird allerdings dadurch relativiert, dass die Verlet-
zung des Gehörsanspruchs gegebenenfalls durch die Rechtsmittelin-
stanz geheilt werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Hei-
lung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich
vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller
Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz
hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann in sol-
chen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abge-
sehen werden, wenn die Rückweisung zu einem "formalistischen Leer-
lauf" und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen
Seite 11
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würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390
und ebenso bereits BGE 116 V 182 E. 1b S. 185 f. mit Hinweisen so-
wie E. 3d S. 187). Nach in der Lehre vertretener Auffassung fällt eine
Heilung dabei nur in Fällen nicht besonders schwerwiegender Verlet-
zungen von Parteirechten in Betracht (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL, a.a.O., N 115 f. zu Art. 29; PATRICK SUTTER, a.a.O., Rz. 21 ff. zu
Art. 29; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.112). Demgegenüber hat das Bundesgericht in jüngeren Ent-
scheiden die eben dargelegten Grundsätze auch im Zusammenhang
mit schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs anwend-
bar erklärt und damit grundsätzlich die Auffassung vertreten, auch sol-
che Verletzungen seien einer Heilung zugänglich (vgl. BGE 133 I 201
E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Diesen Entscheiden ist
seitens der Lehre teilweise heftige Kritik erwachsen (vgl. insb. PATRICK
SUTTER, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 29; vgl. auch BERNHARD WALDMANN/JÖRG
BICKEL, a.a.O., N 116 sowie N 125 ff. zu Art. 29). Den verfahrensökono-
mischen Überlegungen ist aber jedenfalls dann kein entscheidendes
Gewicht beizumessen, wenn ein Verfahren keinen Einzelfall belegt,
sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren Konstellati-
onen von Bedeutung ist. Es gilt zu verhindern, dass die Vorinstanz da-
rauf vertraut, von ihr missachtete Verfahrensrechte würden systema-
tisch nachträglich geheilt. Ansonsten verlören die gerade für das erst-
instanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren
Sinn (vgl. PATRICK SUTTER, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 29 VwVG; vgl. ebenso
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.113 mit
weiteren Hinweisen; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., N 126 zu
Art. 29; BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. mit weiteren Hinweisen so-
wie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8027/2008 vom 2. Sep-
tember 2009 E. 5.3, C-1618/2007 vom 27. Februar 2009 E. 3.3 und
C-3985/2007 vom 2. Februar 2009 E. 4.3).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfah-
ren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien
Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine Vorausset-
zung für die (ausnahmsweise) Heilung der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör wäre somit gegeben.
Andererseits ist vorliegend von einer schwerwiegenden Verletzung der
Parteirechte auszugehen. Aufgrund des Vorgehens der Vorinstanz hat-
te der Beschwerdeführer nicht einmal Kenntnis vom gegen ihn laufen-
den Verfahren auf Erlass einer Einreisesperre. Entsprechend konnte er
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auch die ihm im Verfahren zustehenden Mitwirkungsrechte nicht wahr-
nehmen. Dass sich die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe schliess-
lich doch mit gewissen relevanten Fragen (namentlich derjenigen der
aktuellen Gefährdung sowie der familiären Verhältnisse) ansatzweise
auseinandergesetzt hat, ändert an der Schwere der Verletzung nichts,
weshalb der Verfahrensmangel auf Rechtsmittelebene nicht geheilt
werden kann. Gegen die Zulässigkeit der Heilung spricht ferner der
Umstand, dass der Entscheid betreffend Anordnung und Dauer des
Einreiseverbots eine grosse Ermessenskomponente beinhaltet (vgl.
BGE 104 Ib 129 E. 7 S. 137). Schliesslich stellt die Gehörsverletzung
gerade im Zusammenhang mit der Anordnung von Einreisesperren
bzw. -verboten auch keinen Einzelfall dar; vielmehr ist diesbezüglich
eine gewisse Regelmässigkeit auszumachen (siehe etwa die bereits
erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8027/2008 vom
2. September 2009, C-1618/2007 vom 27. Februar 2009 und
C-3985/2007 vom 2. Februar 2009 sowie C-7180/2007 vom 8. April
2008), welche nach dem Gesagten eine Kassation zur Folge hat.
6.
Zur festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs kommen Mängel
bei der Sachverhaltsermittlung (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG) hinzu.
Offenkundig lagen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Verfügungserlas-
ses äusserst spärliche Akten vor (die kantonalen Akten wurden nicht
beigezogen). Hinsichtlich der gegenüber dem Beschwerdeführer be-
stehenden Verurteilungen war ihnen lediglich ein Minimum an Anga-
ben zu entnehmen: Aus dem Vollzugsauftrag vom 12. Oktober 2006
und der Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der
Polizei- und Militärdirektion betreffend bedingte Entlassung vom
19. Oktober 2006, welche dem Antrag auf Erlass einer Einreisesperre
beilagen, gehen im Wesentlichen lediglich die Urteilsdaten, die den
Verurteilungen zugrundeliegenden Delikte sowie das jeweilige Straf-
mass hervor. Mit der Verfügung vom 19. Oktober 2006 war dem Be-
schwerdeführer jedoch die vorzeitige bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug auf Anfang Dezember bewilligt worden; in der Begründung
dieser Verfügung wird auf den Therapiebericht des Forensisch-
Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 26. September
2006 verwiesen, welcher ihm einen "sehr guten Therapieverlauf" attes-
tiere (Verfügung S. 3). Gleichzeitig war mit dieser Verfügung auch die
rund ein halbes Jahr zuvor mit dem erwähnten Strafurteil angeordnete
ambulante Massnahme (Psychotherapie) – dem mit dem Bericht ge-
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stellten Antrag entsprechend – unter Verweis auf aArt. 43 Ziff. 4 StGB
(wonach die zuständige Behörde die Aufhebung der Massnahme be-
schliesst, wenn ihr Grund weggefallen ist) auf denselben Zeitpunkt hin
aufgehoben worden. Weiter wird in der fraglichen Verfügung ausge-
führt, einem (sich nicht bei den Akten befindlichen) Führungsbericht
vom 12. Oktober 2006 könne entnommen werden, der Beschwerde-
führer werde als „leicht beeinflussbar“ erlebt und ein Bedürfnis, sein
Verhalten nachhaltig ändern zu wollen, sei nicht spürbar. Alleine ge-
stützt auf diese in der erwähnten Verfügung lediglich wiedergegebenen
Einschätzungen zieht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den
Schluss, der Beschwerdeführer sei "offenkundig nicht bereit, sein Ver-
halten nachhaltig zu ändern"; damit will sie die für die Verhängung ei-
ner Einreisesperre bzw. eines Einreiseverbots gegenüber einer Per-
son, welche sich – wie der Beschwerdeführer – auf das Freizügigkeits-
abkommen berufen kann, erforderliche aktuelle, schwerwiegende Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne der Richtli-
nie 64/221/EWG begründen (vgl. diesbezüglich beispielsweise das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2007 vom 2. Februar 2009
E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). Die Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug war jedoch nach Würdigung der – ihr vorliegenden – Berichte
offenkundig zum gegenteiligen Schluss gelangt, ansonsten sie den
Anträgen auf bedingte Entlassung und Aufhebung der ambulanten
Massnahme nicht stattgegeben hätte.
Angesichts dieser Umstände, die nicht offenkundig für eine aktuelle
Gefährdung durch den Beschwerdeführer sprechen, wäre das BFM
gehalten gewesen, diese Frage eingehend(er) zu prüfen. In diesem
Zusammenhang wäre es insbesondere naheliegend gewesen, sich zu-
nächst und in erster Linie zumindest die Strafurteile samt Begründung
sowie die beiden erwähnten Berichte (den Therapiebericht vom
26. September und den Führungsbericht vom 12. Oktober 2006) in
vollständiger Ausfertigung zu beschaffen.
Das BFM war zudem – wie aus den in der angefochtenen Verfügung
enthaltenen Angaben ersichtlich ist – zum Zeitpunkt des Verfügungser-
lasses davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer verheiratet
war (in Tat und Wahrheit war das Scheidungsurteil am 21. August 2006
– also noch vor Anordnung der Einreisesperre – ergangen). Besonders
unter diesen Umständen wäre das BFM verpflichtet gewesen, den Fra-
gen nach einem allenfalls bestehenden Kindesverhältnis sowie den
Auswirkungen der zu verhängenden Einreisesperre auf das Familien-
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bzw. Eheleben nachzugehen. Den Akten und der Begründung der an-
gefochtenen Verfügung kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass
entsprechende Abklärungen stattgefunden hätten sowie eine Abwä-
gung der öffentlichen und diesen gegenüberstehenden privaten Inter-
essen durchgeführt worden wäre.
Damit ist das BFM auch seiner Pflicht zur Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts – selbst desjenigen, der ihr ohne vorgängige Anhö-
rung des Beschwerdeführers bekannt war – nicht hinreichend nachge-
kommen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom 15. November 2006 aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der bereits geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist ihm von der Gerichtskasse
zurückzuerstatten.
Ihm ist schliesslich für die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zulasten der Vorinstanz eine auf Fr. 500.– festzusetzende Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 und 14
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 15. November 2006 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem
Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückerstattet.
5.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (ad Ref-Nr. [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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