B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-31/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
vertreten durch Benjamin Pethö, Rautenstengel & Rahn
Rechtsanwälte, Volgersweg 5, DE-30175 Hannover,
Zustelladresse: c/o Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Fristwiederherstellung).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 verhängte das Bundesamt für Migra-
tion (BFM; neu SEM) über die Beschwerdeführerin ein bis zum 5. Januar
2016 befristetes Einreiseverbot.
B.
Diesen Entscheid focht X._____ mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März
2014 bzw. 5. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 wurde die Beschwerdeführe-
rin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- bis zum 11. Sep-
tember 2014 aufgefordert, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kosten-
folge nicht eingetreten werde.
D.
Am 25. August 2014 gab das Bundesverwaltungsgericht einem vom
18. August 2014 datierenden Gesuch des Parteivertreters um Ratenzah-
lung statt und erlaubte seiner Mandantin, den erhobenen Kostenvorschuss
in drei monatlichen Raten zu bezahlen (1. Rate à Fr. 400.- bis zum 25. Sep-
tember 2014, 2. Rate à Fr. 300.- bis zum 27. Oktober 2014, 3. Rate à
Fr. 300.- bis zum 27. November 2014). Gleichzeitig wurde die Betroffene
darauf hingewiesen, dass die Nichteinzahlung auch nur einer einzigen
Rate innerhalb der vorgesehenen Frist das Nichteintreten auf die Be-
schwerde unter Kostenfolge nach sich ziehen werde.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 10. Dezember 2014
fest, dass die Beschwerdeführerin die 1. Rate zwar fristgerecht entrichtet
habe, die 2. und 3. Rate jedoch innert der gesetzten Fristen nicht geleistet
worden seien, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat.
F.
Mit Fax-Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Dezember
2014 (Posteingang: 5. Januar 2015) ersuchte der Parteivertreter um Wie-
derherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung der ausstehenden Ra-
ten. Er bringt im Wesentlichen vor, aufgrund eines Büroversehens sei der
fragliche Teilbetrag intern falsch verrechnet worden, so dass die Beschwer-
deführerin die angesetzte Frist unverschuldet verpasst habe.
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G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Wiederherstellung einer gesetzlichen oder behördlichen Frist, welche
im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht selber versäumt worden
ist, zuständig (Art. 24 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.2 Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt,
sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt
(Art. 24 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch das Nichteintretensurteil
C-1098/2014 berührt; sie hat ein entsprechendes schutzwürdiges Inte-
resse und vorliegend innert 30 Tagen, nachdem sie vom Nichteintretens-
entscheid Kenntnis erhielt, um Fristwiederherstellung ersuchen lassen.
Entgegen den Angaben ihres Rechtsvertreters wurden die verpassten Pro-
zesshandlungen (Bezahlung der 2. und 3. Rate des Kostenvorschusses)
bis zum heutigen Tag hingegen nicht nachgeholt. Weil das Fristerstre-
ckungsgesuch – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin unbegründet
ist, kann der diesbezügliche Teil der Eintretensfrage offen bleiben.
2.
2.1 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (STEFAN VOGEL in: VwVG, Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 1 zu Art. 24 VwVG). Die
Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG besteht sowohl für gesetzliche wie behördlich angesetzte Fristen,
die versäumt worden sind.
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2.2 Die Praxis zur Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv, darf doch im In-
teresse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinde-
rungsgrund nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteil des BVGer C-
6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1 m.H.). Für das Versäumnis müssen
vielmehr objektive Gründe vorliegen und der Partei resp. deren Vertretung
darf keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden können. Als erheblich sind
damit nur solche Gründe zu betrachten, die der ersuchenden Partei auch
bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verun-
möglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Das Recht auf Wiederherstel-
lung der Frist ist zudem einer Partei zuzuerkennen, welche aufgrund des
Verhaltens der Behörde eine Frist hat verstreichen lassen (vgl. ANDRÉ MO-
SER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013,
Rz. 2.139 ff. m.H.).
2.3 Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis
der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit
oder organisatorische Unzulänglichkeiten. Hat eine beigezogene Hilfsper-
son (z.B. ein Parteivertreter) die Verspätung verschuldet, muss sich die
vertretene Person dies anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn ein Erfül-
lungsgehilfe beigezogen wurde. So haftet ein Anwalt für die Handlungen
bzw. Unterlassungen der Kanzlei. Bei der Einhaltung von Fristen ist ihm
hierbei ein rechtes Mass an Sorgfalt zuzumuten, gehört doch gerade die
Wahrung von Fristen für die Klientel zu den elementaren Anforderungen
dieses Berufes; der Anwalt hat seine Kanzlei mit anderen Worten so zu
organisieren, dass die Fristeinhaltung beispielsweise auch bei seiner Ab-
wesenheit gewährleistet ist (siehe MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 2.143 – 2.145).
3.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung
vom 25. August 2014 (Bewilligung der beantragten Ratenzahlungen mit
Angabe der einzelnen Ratenhöhen und der entsprechenden Zahlungsfris-
ten) nachweislich erhalten. Die 1. Rate wurde denn auch fristgerecht ge-
leistet. Wenn der Parteivertreter argumentiert, aufgrund eines Büroverse-
hens sei der zweite Teilbetrag intern falsch verrechnet worden, macht er
offenkundig keine objektiven, unverschuldeten Gründe für das Verpassen
der Zahlung dieser 2. Rate geltend. Vielmehr müssen organisatorische Un-
zulänglichkeiten dazu geführt haben. Überdies ist auch die 3. Rate nie ent-
richtet worden. Der Parteivertreter hat den Eintritt der Säumnisfolgen auf-
grund prozessualer Nachlässigkeit folglich selbst zu verantworten, mithin
die Beschwerdeführerin deren Konsequenzen zu tragen.
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4.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvor-
schussfrist (2. und 3. Rate) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses (2. und 3. Rate) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
zerlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (ad Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: