Abtei lung II I
C-3120/2007/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Herr Advokat Stephan Müller, A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 19. März 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3120/2007
Sachverhalt:
A.
Die am_______1954 geborene französische Staatsangehörige
X._______(im Folgenden: Beschwerdeführerin), wohnhaft in Frank-
reich, war seit dem 1. Mai 1995 als Grenzgängerin in der Schweiz
erwerbstätig. Zuletzt war sie vom 1. Januar 1997 bis am 30. April 2006
als Pflegeassistentin in der B._______ angestellt (act. 1, 7, 13 S. 2, 14
S. 2, 16 S. 3, 18 S. 2 und 19). Laut Auszug aus dem individuellen
Konto vom 7. Juni 2005 entrichtete sie in der Zeit von Mai 1995 bis
Ende Dezember 2004 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. act. 5 S. 2).
B.
Am 12. Mai 2005 (Datum des Posteingangs bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen-
den: Vorinstanz]) meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. 1).
C.
Dieses Leistungsgesuch wies die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid
vom 17. Januar 2007 (act. 41) bestätigenden Verfügung am 19. März
2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der
medizinischen Abklärungen und nach Prüfung der Eingaben vom 15.
Februar 2007 und 2. März 2007 (act. 45 und 47) seien der
Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht die zuletzt ausgeübte Tätig-
keit als Pflegehilfe und – ohne Leistungsminderung – jede alternative
Tätigkeit neben der Haushaltsführung während 21 Wochenstunden
bzw. zu einem Pensum von 50% zumutbar. Der nach Massgabe der
gemischten Methode bemessene Invaliditätsgrad liege bei 37% und
damit unter 40%, so dass kein Rentenanspruch bestehe (act. 49).
D.
In ihrer Beschwerde vom 4. Mai 2007 (Datum der Postaufgabe) be-
antragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, in Aufhebung der Ver-
fügung vom 19. März 2007 sei ihr mit Wirkung ab 1. April 2005 eine
halbe Invalidenrente zuzusprechen und – ergänzend dazu – die
Vorinstanz zu verpflichten, ihr auf den nicht ausbezahlten Renten
einen Verzugszins von 5% ab dem 1. April 2005 auszurichten; even-
tuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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Zur Begründung ihrer Anträge führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig abgeklärt. Anlässlich der Beurteilung der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und der Leistungsfähigkeit
im Aufgaben- bzw. Haushaltsbereich habe sie die Wechselwirkungen
zwischen diesen Bereichen nicht berücksichtigt. Insbesondere sei
verkannt worden, dass sie im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung nur zu
30% erwerbstätig und deshalb einer geringeren zusätzlichen Be-
lastung ausgesetzt gewesen sei, als bei einem ihr als zumutbar
erachteten Arbeitspensum von 50%. Die im Abklärungsbericht Haus-
halt vom 13. Februar 2006 (im Folgenden: Abklärungsbericht) festge-
stellte Einschränkung im Aufgabenbereich von 13% (recte: 12.9% [vgl.
act. 18]) ergebe daher ein verfälschtes Bild. Der sie behandelnde
Kardiologe, Dr. med. C._______, habe in seinem Bericht vom 3. März
2007 (recte: 31. März 2007) zur Wechselwirkung Stellung genommen.
Er habe ausgeführt, eine Erwerbstätigkeit im Umfange von 50% sei
nur unter der Voraussetzung zumutbar, dass sie die verbleibende Zeit
vollumfänglich zur Erholung nutzen könne. Bei Ausübung einer Er-
werbstätigkeit in diesem Umfange sei sie daher im Aufgaben- bzw.
Haushaltsbereich vollumfänglich eingeschränkt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefocht-
enen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme
vom 2. Juli 2007 der IV-Stelle Y._______, in welcher im Wesentlichen
ausgeführt wurde, die medizinischen Gutachter seien davon ausge-
gangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beein-
trächtigung ein Arbeitspensum von 80% wahrnehmen würde. Im
Dezember 2006 habe sich herausgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit
– von der früheren kardiologischen Beurteilung abweichend – aus-
schliesslich wegen psychischer Leiden eingeschränkt sei. Den Akten
könne kein Hinweis darauf entnommen werden, dass die Beurteilung
von Dr. med. C._______ zutreffe, wonach die Beschwerdeführerin aus
kardiologischen Gründen nicht einmal zu 50% arbeiten könne, weil sie
so viel Erholungszeit bedürfe. Da ausschliesslich die psychische
Beeinträchtigung zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit führe, habe
sich die Beschwerdeführerin – wie im Teilgutachten vom 14. Septem-
ber 2005 von Dr. med. D._______ empfohlen und von ihr selbst
erkannt (act. 12 S. 7) – darum zu bemühen, dass sich ihr psychischer
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Gesundheitszustand verbessere. Bei einem als zumutbar erachteten
Arbeitspensum von 50% bleibe ihr jedenfalls sowohl für das Besorgen
des Haushalts als auch für Erholung genügend Zeit. Auch gelte es zu
berücksichtigen, dass im Haushaltsbereich nur eine relativ gering-
fügige Einschränkung der Leistungsfähigkeit ermittelt worden sei.
Unter den gegebenen Umständen stelle sich die Problematik der
Wechselwirkung nicht.
F.
In ihrer Replik vom 17. September 2007 bestätigte die Beschwer-
deführerin die gestellten Rechtsbegehren. Im Wesentlichen führte sie
aus, dass ihr Dr. med. E._______ im kardiologischen Untergutachten
vom 9. September 2005 (act. 13 S. 11 bis 14) ohne Berücksichtigung
der durch die Zusatzbelastung im haushaltlichen Aufgabenbereich ent-
stehenden Wechselwirkungen eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attes-
tiert habe. Wenn sodann dieser Arzt – von der bisherigen Beurteilung
abweichend – in seinem Bericht vom 11. Dezember 2006 festhalte,
aus kardiologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (act. 40 S.
2), bedeute dies nicht, dass nie kardiale Einschränkungen vorgelegen
hätten. Vielmehr indiziere diese Feststellung eine zwischenzeitliche
Verbesserung der kardiologischen Situation. Da die anamnestischen
Erhebungen hinsichtlich der Haushaltsgrösse und der zu erledigen
Arbeiten von Dr. med. D._______ sehr oberflächlich durchgeführt
worden seien, müsse angenommen werden, dass er dem im
psychiatrischen Untergutachten vom 14. September 2005 erwähnten
reduzierten Arbeitspensum (act. 12 S. 4) im Rahmen der Beurteilung
der (Rest-) Arbeitsfähigkeit nicht genügend Rechnung getragen habe.
Die im Abklärungsbericht ermittelte Einschränkung von 13% im
Haushalt betreffe alleine „die tatsächliche Situation ohne
Erwerbstätigkeit“. Bei Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit mit
einem Pensum von 50% falle die Einschränkung im Haushaltsbereich
erheblich höher aus.
G.
In ihrer Duplik vom 17. Oktober 2007 bekräftigte die Vorinstanz ihre
Anträge. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-
Stelle Y._______ vom 15. Oktober 2007, wonach die Replik vom
17. September 2007 ihre bisherige Auffassung nicht zu widerlegen
vermöge.
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H.
Nachdem der mit Verfügung vom 10. Juli 2007 eingeforderte Ver-
fahrenskostenvorschuss geleistet worden war, wurde der Schriften-
wechsel am 23. Oktober 2007 geschlossen.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängern
– wie der Beschwerdeführerin – befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) sowie Art. 40 Abs. 2, dritter
Satz und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.1 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt, und hat an ihrer Auf-
hebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der
einverlangte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 60 und Art. 38 Abs. 1, 3 und 4 Bst. a ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs.
1 und 3, Art. 22a Abs. 1 Bst. a, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
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2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
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Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V
353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a,
BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c
mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation
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einleuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis-
würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht er-
statten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis-
sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
Berichte der behandelnden Ärzte dagegen sind aufgrund deren
auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, mit Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt
eines Versicherten sind – analog zur vorerwähnten Rechtsprechung
betreffend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiedene Faktoren
zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer
qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und
räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter
sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei diver-
gierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen
detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über-
einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Be-
weiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht
enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt
massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungs-
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berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit
von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich
im Gesundheitsfall betrifft (vgl. Urteil des EVG I 236/06 vom 19. Juni
2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist sodann der rechts-
erhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialver-
sicherungsgericht grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen
zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489, Rz. 20
sowie PATRICK SUTTER, in: VwVG Kommentar, Rz. 10 zu Art. 32). Vor-
liegend sind demnach grundsätzlich die Verhältnisse bis zum 19. März
2007 (Datum der angefochtenen Verfügung) zu berücksichtigen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits-
abkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist
(Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personen-
freizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur
Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das FZA setzt die
verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglied-
staaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Per-
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sonen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Ver-
ordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung
nichts anderes vorsehen.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen
Recht. Für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs sind daher Fest-
stellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Be-
hörden und Ärzte, insbesondere auch solche bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn, für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 19. März 2007
in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurtei-
lung eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]; vgl. E. 3 hiervor).
Für die Prüfung des Leistungsanspruchs ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin ent-
haltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähig-
keit, der Invalidität und der Invaliditätsgradbemessungsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
IV entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
haben (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden auf die dortigen
Begriffsbestimmungen verwiesen.
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
11. September 2002 (ATSV, SR 830.11 [5. IV-Revision, AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden
Verfahren hingegen nicht anwendbar, da die angefochtene Verfügung
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vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2003,
Rz. 5 zu Art. 82 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat aktenkundigerweise während insge-
samt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 5
S. 2), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
4.2.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das
Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
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Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt-
lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenab-
stufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem solchen von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente.
4.3.1 Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen
Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.4 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend
erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst.
a IVG i.V.m. Art. 29 IVV; Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits-
unfähig war (Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 6 ATSG).
Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden die
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C-3120/2007
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.5 Je nachdem, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, variiert die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungs-
vergleichs [vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter
IVG]).
Welche Methode im Einzelfall zur Anwendung gelangt, ergibt sich aus
der Beantwortung der Frage, was die versicherte Person bei im
Übrigen unverändert gebliebenen Umständen vorwiegend täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage be-
urteilt sich praxisgemäss unter Berücksichtigung sämtlicher entscheid-
relevanter Umstände (namentlich der persönlichen, familiären, sozia-
len und erwerblichen Verhältnisse), wie sie sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothet-
ische Annahme einer (Teil-)Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit
der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwieg-
enden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b mit
Hinweisen; LOCHER, a.a.O., S. 248, Rz. 4; ULRICH MEYER-BLASER, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 26 ff.).
4.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In-
valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in
der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-
übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In-
validitätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
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C-3120/2007
4.5.2 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver-
sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik seit dem
Jahre 1994 periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
heranzuziehen (vgl. das Urteil des EVG U 75/03 vom 12. Oktober
2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze
(DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b).
4.5.3 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorge-
gangen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt
(Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Rz. 8 zu
Art. 16). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des
(hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all-
fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 19. März 2007) zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). Die für die Invaliditätsgrad-
bemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten müssen sich zudem auf den gleichen Ar-
beitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und
den Lebenshaltungskosten nicht gestatten, einen objektiven Vergleich
der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (KIESER, ATSG, Rz. 8
zu Art. 16; Urteil des EVG I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1, Urteil
des EVG U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
4.5.4 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades Nichterwerbstätiger,
insbesondere des Invaliditätsgrades von Hausfrauen, ist darauf abzu-
stellen, in welchem Masse sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrer
Tätigkeit im bisherigen Aufgabenbereich eingeschränkt sind (spezi-
fische Methode; Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 und Art. 28 Abs. 2bis IVG in
der bis Ende 2007 geltenden Fassung), wobei als Aufgabenbereich bei
Hausfrauen vornehmlich die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die
Erziehung der Kinder gilt (vgl. Art. 27 IVV ).
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C-3120/2007
4.5.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der
Invaliditätsgrad für diese Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG festge-
legt. Waren sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch in einem
weiteren Aufgabenbereich (meistens im Haushalt) tätig, so wird der In-
validitätsgrad für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Abs.
2bis IVG berechnet. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu
bemessen (gemischte Methode [Art. 28 Abs. 2ter IVG]; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E. 3.2 mit
Hinweis; Urteil des EVG I 725/04 vom 20. Januar 2006 mit Hinweisen).
4.6 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
Ebenso ist der Versicherte gehalten, im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswir-
kungen seiner Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich
reduzieren und ihm eine möglichst vollständige und unabhängige
Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann er wegen seiner
Behinderung gewisse dieser Arbeiten nur noch mühsam und mit viel
höherem Zeitaufwand erledigen, so muss er in erster Linie seine
Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienange-
hörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei
im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als
die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Dritt-
personen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden,
denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder
doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der
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Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berück-
sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die
ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstüt-
zung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.7 In seinem Urteil I 156/04 vom 13. Dezember 2005 stellte das EVG
fest, bei teilerwerbstätigen Versicherten, die sich daneben in einem
Aufgabenbereich betätigen, habe grundsätzlich eine gleichzeitige Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der noch zumutbaren Tätigkeiten
und Verrichtungen im Erwerbs- und Aufgabenbereich unter Berück-
sichtigung allfälliger Wechselwirkungen zu erfolgen, was eine ent-
sprechend klare Fragestellung der IV-Stelle an den Arzt voraussetze.
Am 25. Juni 2007 haben die vereinigten sozialrechtlichen Abteilungen
des Bundesgerichts die geltenden Grundsätze zur Beachtlichkeit von
Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich wie folgt
präzisiert (BGE 134 V 9 E. 7.2 und 7.3; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E 4.3 ff.):
4.7.1 "Bei der Prüfung der Frage, ob die in den beiden Tätigkeits-
bereichen vorhandenen Belastungen einander wechselseitig beein-
flussen (können), ist namentlich deren unterschiedlichen Gegeben-
heiten Rechnung zu tragen. Die versicherte Person ist im Rahmen
ihrer Schadenminderungspflicht gehalten, im Umfang ihrer noch vor-
handenen Leistungsfähigkeit eine dem Leiden angepasste erwerbliche
Tätigkeit auszuüben [...], d.h. es ist ihr zumutbar, eine Beschäftigung
zu wählen, bei der sich die gesundheitliche Beschränkung minimal
auswirkt. Die erwerbliche Tätigkeit muss jedoch, entsprechend ihren
jeweiligen Anforderungen, grundsätzlich allein ausgeführt werden. Be-
zogen auf die häuslichen Verrichtungen ist eine Wahl des Tätigkeits-
gebietes demgegenüber nur beschränkt möglich, da die mit der Haus-
haltführung einhergehenden Aufgaben als solche anfallen und erledigt
werden müssen. Es besteht in diesem Bereich dafür eine grössere
Freiheit in der zeitlichen Gestaltung der Arbeit und es ist den Familien-
angehörigen eine gewisse Mithilfe zuzumuten [...], womit allenfalls
vorhandene Einschränkungen abgefedert werden können. Schliesslich
erscheint die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung geringer,
je komplementärer die Anforderungsprofile der Tätigkeitsgebiete aus-
gestaltet sind (beispielsweise Haushalt eher körperlich belastend,
Erwerbstätigkeit eher intellektuell). Damit die sich durch die schlechte
Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche ergebende negative ge-
sundheitliche Auswirkung berücksichtigt werden kann, muss sie folg-
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lich offenkundig und unvermeidbar sein (beispielsweise körperlich
anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende
berufliche und familiäre Situation [kranker Partner, behindertes Kind
etc.]). Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber
nach dem Gesagten auszugehen, wenn sie durch die – auf Grund der
gesamten Umstände zumutbare – Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit
ausgeschlossen werden kann" (BGE 134 V 9 E. 7.3.1).
4.7.2 "Wechselwirkungen sind nur dann – zusätzlich – zu berücksich-
tigen, wenn aus den Akten erhellt, dass die Arzt- und (Haushalts-)Ab-
klärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Auf-
gabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind,
und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wechselseitige
Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des [...] hiervor Darge-
legten vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend
gewürdigt worden ist" (BGE 134 V 9 E. 7.3.2).
4.7.3 Gesundheitliche Auswirkungen des Erwerbs- auf den Haushalts-
bereich sind sodann nur beachtlich, wenn die verbleibende Arbeits-
fähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird, d.h. der
– für den Gesundheitsfall geltende – Erwerbsanteil die Arbeitsfähigkeit
im Erwerbsbereich übersteigt oder mit dieser identisch ist (vgl. BGE
134 V 9 E. 7.3.3).
4.7.4 "Ein allfälliges reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen
Bereich infolge der Beanspruchung im Haushalt kann ferner lediglich
für den Fall berücksichtigt werden, dass Betreuungspflichten (gegen-
über Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen etc.) vorhanden sind.
Dies ergibt sich u.a. daraus, dass die Reduktion des zumutbaren
erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende
Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV (in der
seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) verwendet wird, für
die Methode der Invaliditätsbemessung, d.h. für die Statusfrage, ohne
Bedeutung ist. Wäre eine versicherte Person gesundheitlich in der
Lage, voll erwerbstätig zu sein, vermindert sie aber das Arbeits-
pensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit (für
Hobbys etc.) zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung ein-
zustehen. Allein stehende Personen werden bei einer freiwilligen
Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nicht gleichsam automatisch
zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der
Berufsausübung [...]. Ist demnach eine Haushaltführung ohne weiter
Seite 17
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gehende häusliche Obliegenheiten wie Betreuungsaufgaben etc. nicht
in jedem Fall statusrelevant, kann auch nicht von einer dadurch ver-
ursachten, IV-rechtlich abzugeltenden erheblichen Belastung im er-
werblichen Bereich ausgegangen werden" (BGE 134 V 9 E. 7.3.4).
4.7.5 Allfällige Wechselwirkungen sind stets vom anteilsmässig be-
deuterenden zum weniger bedeutsamen Bereich zu berücksichtigen.
Sind beide Bereiche gleich bedeutend, ist die Wechselwirkung dort
beachtlich, wo sie sich stärker auswirkt. Wechselwirkungen sind nicht
kumulativ in beide Richtungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 V 9
E. 7.3.5).
4.7.6 Die Ermittlung des in der Erwerbstätigkeit oder im häuslichen
Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen
Tätigkeitsfeld reduzierten Leistungsvermögens, hat stets auf Grund
der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu erfolgen. Es kann nur
berücksichtigt werden, wenn es offenkundig ist und ein gewisses
normales Mass überschreitet, und ist auf einen Maximalansatz von 15
ungewichteten Prozentpunkten beschränkt (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3.6).
4.7.7 "Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur näheren
Abklärung ist schliesslich nur für den Fall angezeigt, dass das Ender-
gebnis selbst bei Annahme einer entsprechend verringerten Leist-
ungsfähigkeit im einen Tätigkeitsgebiet durch die Beanspruchung im
anderen Tätigkeitsgebiet überhaupt beeinflusst würde" (BGE 134 V 9
E. 7.3.7).
5.
Die angefochtene Verfügung stützt sich im Wesentlichen auf den Ab-
klärungsbericht vom 13. Februar 2006 (act. 18), den kardiologischen
Untersuchungsbericht vom 11. Dezember 2006 von Dr. med.
E._______ (act. 40) und den von den Dres. med. F._______,
E._______ und D._______ am 27. September 2005 gemeinsam
erstellten Arztbericht für Grenzgänger (act. 13 S. 1 bis 10).
5.1 Der Arztbericht für Grenzgänger wurde in Würdigung des
kardiologischen Untersuchungsberichtes vom 9. September 2005 von
Dr. med. E._______ (act. 13 S. 11 bis 21) und des psychiatrischen Teil-
gutachtens vom 14. September 2005 von Dr. med. D._______ (act. 12),
denen persönliche Untersuchungen in der Zeit vom 19. Juli 2005 bis
zum 8. September 2005 vorangingen (act. 13 S. 2, act. 13 S. 11 bis 21
und act. 12 S. 1), sowie von Berichten von in Frankreich auf den Ge-
Seite 18
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bieten der Inneren Medizin sowie Kardiologie praktizierenden Fach-
ärzten aus der Zeit vom 3. Mai 2004 bis zum 28. April 2005 (act. 13 S.
22 bis 26 sowie act. 12 S. 2 und 4 f.) erstellt. Der Vorinstanz lagen
zudem Berichte vom 12. Mai 2006 und 5. Februar 2007 von Dr. med.
G._______ (act. 29 und 47 S. 4) sowie vom 11. September 2006 und
6. Februar 2007 von Dr. med. H._______ (act. 33 und 47 S. 3) vor.
Im Arztbericht für Grenzgänger wurden als Diagnosen mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende paroxysmale Palpita-
tionen mit Präsynkopen (tachykarde Rhytmusstörungen zwar möglich
aber nie fassbar, differential-diagnostisch psychogene Ursache) und
eine konversionsneurotische Störung (ICD 10 F 44.9) genannt. Zudem
wurden eine arterielle Hypertonie, Schwindelzustände unter Beta-
blocker, ein Nikotinabusus, ein Status nach Appendektomie, Nephro-
lithiasis rechts und Tonsillektomie als Diagnosen ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (act. 13 S. 1).
Die beurteilenden Ärzte gelangten im Wesentlichen zum Schluss, aus
rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin – bezogen auf
ein 100%-iges Arbeitspensum – seit Ende April 2004 bis auf weiteres
in ihrer bisherigen wie auch in jeglichen alternativen Tätigkeiten zu
50% arbeitsunfähig. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe
dabei nicht. Als medizinische Massnahme empfahlen sie der Be-
schwerdeführerin eine intensive analytisch orientierte Psychotherapie,
von der mittelfristig eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet
werden könne (act. 13 S. 7 f. und act. 12 S. 10 f.). Da ferner eine
psychogene Auslösung der Tachykardie bedingt durch Stress (voraus-
sichtlich in Kombination mit einem Trainingsmangel) zwar wahrschein-
lich, aber noch nicht ausreichend belegt sei, attestierten sie ihr bis
zum Vorliegen der Resultate einer elektrophysiologischen Abklärung
auch aus kardiologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50% im
zuletzt ausgeübten Beruf. Sofern nach Durchführung dieser Abklärung
kein „akzessorisches Bündel“ vorliege, sei die Palpitation als psycho-
gen zu beurteilen, und die Beschwerdeführerin aus kardiologischer
Sicht zu 100% arbeitsfähig (act. 13 S. 9 f. und S. 13 f.).
5.2 Da Dr. med. G._______ die Beschwerdeführerin nicht elektro-
physiologisch abgeklärt hatte (act. 30, 34 und 35), wurde diese
Untersuchung von Dr. med. E._______ durchgeführt. Gestützt auf die
Abklärungsergebnisse gelangte er in seinem Bericht vom 11.
Dezember 2006 zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin seien keine
Seite 19
C-3120/2007
Rhytmusstörungen feststellbar. Trotz Betablockertherapie neige sie zur
Sinustachykardie, welche während den Palpitationen noch verstärkt
sei. Ein Vorhofflimmern, Vorhofflattern oder andere paroxysmale
Tachykardien könnten indessen nicht festgestellt werden, weshalb am
ehesten psychische Gründe für die Tachykardieneignung der Be-
schwerdeführerin ursächlich seien. Aus kardiologischer Sicht sei sie
daher arbeitsfähig. Da die festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht kardial
bedingt sei, bleibe es bei der aus psychischen Gründen attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 50% (act. 40).
5.3 Im (Haushalts-)Abklärungsbericht wurden in den mit 42% bzw.
18% gewichteten Aufgabenbereichen „Ernährung“ und „Verschie-
denes“ Leistungsdefizite der Beschwerdeführerin im Umfange von 5%
bzw. 60% festgestellt, und ihr zusammenfassend eine seit April 2004
bestehende Einschränkung im Haushaltsbereich von 12,9 % attestiert
(act. 18).
5.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde ferner ein von Dr.
med. C._______ am 31. März 2007 erstellter Bericht eingereicht.
Diesem kann im Wesentlichen entnommen werden, dass – wie auch
aus einer Echografie hervorgehe – bei der Beschwerdeführerin eine
nicht ischämische kardiale Pathologie vorliege, welche therapeutisch
nur schwer zu kontrollieren und ursächlich für ihre erheblichen Pro-
bleme bei Anstrengungen sei. Eine Erwerbstätigkeit im Umfange von
50% sei ihr daher nur zuzumuten, wenn sie die ihr verbleibende Zeit
nicht für „alltägliche Haushaltsarbeiten“ verwenden müsse, sondern
vollumfänglich zur Erholung nutzen könne.
6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, ihre Leistungsfähigkeit im Haus-
haltsbereich sowie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich
seien – insbesondere mangels Berücksichtigung der Wechselwir-
kungen zwischen diesen Bereichen – nicht rechtsgenüglich ermittelt
worden.
6.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Verfasserin des
Abklärungsberichtes die damals vorliegenden medizinischen Vorakten
– und somit auch die relevanten gesundheitlichen Beschwerden
(insbesondere die konversionsneurotische Störung [ICD 10 F 44.9]) –
sowie die gutachterliche Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit
bekannt waren (act. 18 S. 1). Auch war sie über die Arbeitspensen der
Beschwerdeführerin informiert. So war ihr bekannt, dass sie ab
Seite 20
C-3120/2007
Oktober 2005 nur noch zu rund 30% bei der B._______ gearbeitet
hatte (act. 18 S. 2 und act. 19).
Der Abklärungsbericht wurde also sowohl in Kenntnis der damals im
Erwerbsbereich konkret bestehenden als auch der von den Dres. med.
F._______, E._______ und D._______ der Beschwerdeführerin in
diesem Tätigkeitsbereich als zumutbar erachteten Belastung erstellt,
welche auch mit dem Bericht vom 11. Dezember 2006 von Dr. med.
E._______ keine bzw. keine entscheidwesentliche Änderung erfahren
hatte. Unter diesen Umständen ist die Behauptung der
Beschwerdeführerin, wonach die im Haushalt ermittelte Einschränkung
angeblich nur die tatsächliche Situation ohne Erwerbstätigkeit betreffe,
und nicht diejenige unter hypothetischer Annahme einer zusätzlich
ausgeübten Erwerbstätigkeit, unzutreffend und keineswegs geeignet,
die volle Beweiskraft des Abklärungsberichtes in Frage zu stellen (vgl.
E. 2.4.2 hiervor). Auch im Bericht vom 31. März 2007 von Dr. med.
C._______ finden sich keine Anhaltspunkte, anhand derer sich die
Behauptung der Beschwerdeführerin objektivieren liesse. Der
Abklärungsbericht wurde zudem in Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse erstellt und ist bezüglich der einzelnen Ein-
schränkungen im Haushalt angemessen detailliert sowie plausibel
begründet. Unbestritten ist zudem, dass die Angaben der Beschwerde-
führerin im Abklärungsbericht vollständig und korrekt berücksichtigt
worden sind und in Übereinstimmung mit den an Ort am 10. Februar
2006 erhobenen Angaben stehen (act. 18 S. 15).
6.2 Die gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit durch die Dres. med. F._______, E._______
und D._______ beruht auf umfassenden, die geklagten Beschwerden
berücksichtigenden Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Die
Gutachter sind in Kenntnis sämtlicher, auch im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung noch relevanter medizinischer Vorakten
(Anamnese) und nach sorgfältiger Erörterung der Befunde zu einer
nachvollziehbaren und einleuchtenden Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation gelangt. Dem Arztbericht für Grenz-
gänger vom 27. September 2005 kann insbesondere entnommen
werden, dass diesen Ärzten nicht nur das ursprüngliche Arbeits-
pensum der Beschwerdeführerin von 80% bei der B._______ bekannt
war. Sie wussten auch, dass sie ihr Pensum ab dem 28. April 2004
reduziert hatte und ab Oktober 2005 nur noch zu rund 30% bis 40%
arbeitete und daneben zusammen mit ihrem rund zwanzig Jahre
Seite 21
C-3120/2007
älteren Lebenspartner den Haushalt in einem Einfamilienhaus führte
(act. 12 S. 4 f., act. 13 S. 1, 2 und 10 sowie act. 17 S. 1).
Wenn sodann die Beschwerdeführerin beanstandet, die Gutachter
hätten ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht unter Berücksichtigung der im
Haushaltsbereich bestehenden (Zusatz-)Belastung beurteilt, so muss
ihr entgegen gehalten werden, dass die Beantwortung dieser Frage
vorliegend ohnehin offen bleiben kann. Wie bereits dargelegt wurde (E.
4.7.4 hiervor), wäre ein allfällig reduziertes Leistungsvermögen im er-
werblichen Bereich infolge der Beanspruchung im Haushalt lediglich
dann zu berücksichtigen, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung Betreuungspflichten ge-
genüber Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen zu erfüllen
gehabt hätte. Unbestrittenermassen ist dies nicht der Fall. Vielmehr
kann mit Blick auf die Schadenminderungspflicht der Beschwerde-
führerin (vgl. E. 4.6 hiervor) als erstellt gelten, dass sowohl der er-
wachsene Sohn als auch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin
in der Lage sind, aktiv bei der Bewältigung des gemeinsamen Haus-
halts mitzuwirken (vgl. act. 12 S. 4 f. und act. 18). Die Rüge der
Beschwerdeführerin ist demnach unbegründet und nicht geeignet, die
volle Beweiskraft der gutachterlichen Beurteilung der (Rest-)Arbeits-
fähigkeit durch die Dres. med. F._______, E._______ und D._______
in Frage zu stellen.
6.3 Die Berichte vom 12. Mai 2006 und 5. Februar 2007 von Dr. med.
G._______ (act. 29 und 47 S. 4) sowie vom 11. September 2006 und
6. Februar 2007 von Dr. med. H._______ (act. 33 und 47 S. 3) beruhen
– anders als der Arztbericht für Grenzgänger – nicht auf allseitigen,
die geklagten Beschwerden berücksichtigenden Untersuchungen.
Ihnen kann – soweit lesbar – auch nicht entnommen werden, gestützt
auf welche Vorakten (Anamnese) sie erstellt worden sind. Letzteres
trifft auch auf den Bericht vom 31. März 2007 von Dr. med. C._______
zu. In diesem wird zudem nicht erwähnt, wann die nicht zu den Akten
gegebene und damit auch nicht überprüfbare Echografie erstellt
worden ist. Damit bleibt offen, ob die Beurteilung der (Rest-)Arbeits-
fähigkeit und der Einschränkungen im Haushalt durch Dr. med.
C._______ (auch) den entscheidrelevanten Zeitraum bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung (hier: bis zum 19. März 2007) betrifft.
Ferner hat Dr. med. C._______ nicht nachvollziehbar begründet,
weshalb er – in Abweichung von den auf umfangreichen
psychiatrischen und kardiologischen Untersuchungen beruhenden
Seite 22
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gutachterlichen Feststellungen der Dres. med. F._______, E._______
und D._______ – nicht psychische sondern vielmehr somatische,
kardiologische Beschwerden für die Leistungseinschränkung der
Beschwerdeführerin als ursächlich erachtet. Auch die erwähnten
Arztberichte sind daher nicht geeignet, die zuverlässige Beurteilung
der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich durch die Dres. med.
F._______, E._______ und D._______ in Frage zu stellen.
6.4 Allfällige Wechselwirkungen wären vorliegend – wenn überhaupt –
alleine vom klarerweise bedeutsameren Erwerbs- zum Haushalts-
bereich hin zu berücksichtigen (vgl. E. 4.7.5 hiervor sowie E. 7.3 hier-
nach).
Es trifft zwar zu, dass den Berichten der Dres. med. F._______,
E._______ und D._______ sowie dem Abklärungsbericht keine Fest-
stellungen entnommen werden können, ob bei einer (Rest-)Arbeits-
fähigkeit von 50% eine offenkundige und unvermeidbar schlechte
Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche vorliegt, welche die Ge-
sundheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen und deshalb eine
höhere, 12.9% übersteigende Einschränkung im Haushalt recht-
fertigen könnte (vgl. hierzu E. 4.7.1, E. 4.7.2 und E. 4.7.6 hiervor).
Allerdings beinhalten auch die weiteren Arztberichte, insbesondere
jener vom 31. März 2007 von Dr. med. C._______, keine medizinisch
nachvollziehbaren Feststellungen zur Offenkundigkeit und Unver-
meidbarkeit der behaupteten Wechselwirkung.
Vorliegend erübrigen sich in diesem Zusammenhang allerdings weiter-
gehende Abklärungen, zumal die im Haushaltsbereich ermittelte Ein-
schränkung von 12.9% infolge einer allfälligen Wechselwirkung ohne-
hin nur um maximal 15 ungewichtete Prozentpunkte (vgl. E. 4.7.6
hiervor) erhöht werden könnte, was nicht zu einem rentenbegrün-
denden Invaliditätsgrad führte (vgl. die Berechnung in E. 7.5 hiernach).
7.
Ausgehend von der infolge psychischer Beschwerden ab dem 28. April
2004 bestehenden (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 50% sowohl in der zu-
letzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehilfe als auch in jeglichen Ver-
weisungstätigkeiten sowie von der ab diesem Zeitpunkt im Haushalt
bestehenden Einschränkung von 12.9% (oder allenfalls 27,9% [12.9%
+ 15%]) ist im Folgenden der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin
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im Zeitpunkt des hypothetischen Entstehens des Rentenanspruchs
festzulegen.
7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 80% bei der B._______
als Pflegehilfe gearbeitet und daneben den Haushalt geführt hätte (act.
7, 18 S. 2 sowie act. 20). Ihr Invaliditätsgrad wurde daher zu Recht
anhand der gemischen Methode bemessen (vgl. act. 49 S. 2 sowie E.
4.5 hiervor).
7.2 Die IV-Stelle Y._______ führte einen Einkommensvergleich durch
und bemass den der angefochtenen Verfügung im Erwerbsbereich
zugrundeliegenden Invaliditätsgrad auf 42.55 % (act. 49).
7.2.1 Das Valideneinkommen setzte sie gestützt auf das im Jahre
2005 bei einer 80%-igen Tätigkeit als Pflegehilfe in der B._______
erzielbare AHV-pflichtige Nettoeinkommen (vgl. act. 7 S. 2 und act. 49)
auf Fr. 62'124.- (recte Fr. 62'124.05) fest ([Fr. 4'392.70 x 13] +
Fr. 5'018.95 = Fr. 62'124.05). Dies ist nicht zu beanstanden, konnte
doch angesichts des keineswegs stabilen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf der
Wartefrist von 12 Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG ent-
stehen; vorliegend also am 28. April 2005, weshalb die Verhältnisse im
Jahre 2005 massgebend sind.
7.2.2 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass auch das Invalidenein-
kommen aufgrund der Lohnverhältnisse bei der B._______ im Jahre
2005 bestimmt wurde, übte doch die Beschwerdeführerin daselbst
auch nach dem frühestmöglichen Eintritt der Invalidität (28. April 2005)
ihre Tätigkeit als Pflegehilfe noch aus (act. 17), und ist ihr die Aus-
übung einer solchen Tätigkeit zu dem dabei erzielbaren, ange-
messenen Entgelt nach wie vor im Unfange von 50% zumutbar (vgl. E.
4.5.2 hiervor). Allerdings hat die IV-Stelle Y._______ bei der Fest-
setzung des jährlichen Invalideneinkommens auf Fr. 35'691.- (act. 49
S. 3) verkannt, dass nach Massgabe der anwendbaren Normen (vgl.
Art. 25 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] und Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101])
und infolge der erforderlichen Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen
auch zum Invalideneinkommen anteilsmässig Nacht-, Sonntags- und
Feiertagszulagen hinzuzurechnen sind. Bei korrekter Berechnung
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ergibt sich demnach bei einer 50%-igen Erwerbstätigkeit ein Invaliden-
einkommen von jährlich Fr. 38'827.53 ([Fr 62'124.05 / 80%] x 50% =
Fr. 38'827.53).
7.2.3 Aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Einkommen
resultiert somit im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad der Beschwer-
deführerin von 37.50% ([62'124.05 - 38'827.53] x 100 / 62'124.05 =
37.50%).
7.3 Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 13. Februar 2006, der
nicht zu beanstanden ist, hat die Vorinstanz die Einschränkung der Be-
schwerdeführerin im Haushaltsbereich zu Recht auf 12,9% festgelegt.
7.4 Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hat die Beschwerde-
führerin ihre letzte berufliche Tätigkeit während 33.6 Stunden pro
Woche ausgeübt, so dass – ausgehend von einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 42 Stunden bei einem Vollpensum (act. 7 S. 1 und 18
S. 2) – das Verhältnis der Erwerbstätigkeit zur Nichterwerbstätigkeit
80 : 20 beträgt.
7.5 Bei einer Einschränkung von 37.50% als Pflegehilfe bzw. in einer
anderen Verweisungstätigkeit und einer Einschränkung von 12.9% im
Haushalt ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad der Beschwerde-
führerin von 32.58% bzw. von aufgerundet 33%, der nicht renten-
begründend ist ([0.80 x 37.50%] + [0.20 x 12.9%] = 32. 58%).
Auch bei einer maximal zulässigen Berücksichtigung eines reduzierten
Leistungsvermögens im Haushalts- bzw. Aufgabenbereich (im Um-
fange von 15 ungewichteten Prozentpunkten [vgl. E. 4.7.6 hiervor
sowie zur Berechnung das Urteil 9C_686/2008 des Bundesgerichts
vom 4. November 2008 E. 4.5 und E. 5]) würde ein nicht rentenbe-
gründender Invaliditätsgrad von 35.58% bzw. von aufgerundet 36%
resultieren ([0.80 x 37.50%] + [0.20 x 27.90%] = 35.58%).
8.
Im Ergebnis hat daher die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu
Recht keine Invalidenrente zugesprochen. Mangels eines Rentenan-
spruchs erübrigen sich auch Erwägungen zu den beantragten Ver-
zugszinsleistungen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzu-
weisen.
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9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Ge-
richtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
im vorliegenden Verfahren auf pauschal Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63
Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwalt-
ungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten
Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
9.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Auch
die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Ent-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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