B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3121/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 24. April 2014.
C-3121/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die in ihrer Heimat wohnhafte, verheiratete, spanische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde (…) 1956 geboren
(Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1, Seite 2; act. 14). Sie leistete
von Mai 1982 bis August 1998 ohne Unterbruch während insgesamt 196
Monaten Beiträge an die schweizerische Invalidenversicherung (IV; act. 7,
Seite 2). Sie war in der Schweiz als Zimmermädchen und zuletzt als voll-
beschäftigte Hilfskraft in einer Spitalküche angestellt (act. 11, Seite 3; act.
14). Als Grund für die Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit per 15. August 1998
gab sie die Rückkehr nach Spanien an. Seither war sie nicht mehr erwerbs-
tätig (act. 45, Seite 12) respektive arbeitslos (act. 11 und 14).
B.
Mit Formular E 204 vom 31. Mai 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vo-
rinstanz) zum Bezug einer Invalidenrente an (act. 1 bis 5). Mit Schreiben
vom 13. Juli 2012 zeigte Francisco José Vazquez Bürger der Vorinstanz
unter Beilage einer aktenkundigen Vollmacht vom 13. Juli 2012 an, dass er
in der Rentenangelegenheit fortan die Interessen der Beschwerdeführerin
vertreten werde (act. 9 und 10). Zudem wurden ein Fragebogen (act. 11)
und medizinische Unterlagen eingereicht (act. 12 und 13). Nach Auswer-
tung der Unterlagen durch den medizinischen Dienst (act. 16) stellte die
Vorinstanz mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2012 die Abweisung des
Leistungsgesuchs in Aussicht (act. 18). Dabei wurde von einem Invalidi-
tätsgrad von 14 % ausgegangen (vgl. Einkommensvergleich [act. 17]). Auf-
grund des dagegen erhobenen Einwands (act. 19 und 24) und der seitens
der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichte (act. 21, 22 und
23) gab die Vorinstanz nach vorgängiger Anfrage an den medizinischen
Dienst vom 19. März 2013 (act. 25, 26 und 27) ein psychiatrisches und
rheumatologisches Gutachten in der Schweiz in Auftrag (act. 31 und 32).
C.
Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für
Rheumatologie FMH, wurde am 30. Oktober 2013 (Untersuchungsdatum)
erstattet (act. 45). Er stellte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit eine schmerzhafte Teilsteife der rechten Schulter bei einer erhebli-
chen Destruktion des Glenohumeralgelenks und der Rotatorenmanschette
fest (Seite 10). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde am 4. November
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Seite 3
2013 erstattet (act. 46). Er stellte als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest (Sei-
ten 6 und 9 f.).
Am 8. November 2013 erfolgte die interdisziplinäre Konsiliarbeurteilung
durch die Dres. med. B._______ und C._______ (act. 45, Seite 14 f.). Die
Gutachter führten aus, im Jahr 2011 sei es zu einer massiven Entzündung
des rechten Schultergelenks gekommen. Die Entzündung habe zu einer
weitgehenden Zerstörung des Glenohumeralgelenks und der Rotatoren-
manschette geführt. Ursächlich habe der Erkrankung wohl eine infektiöse
Arthritis zugrunde gelegen. Der heutige, voraussichtliche Endzustand be-
stehe in einer wesentlichen, schmerzhaften, funktionellen Einschränkung
der rechten Schulter. Als Folge davon sei die frühere Tätigkeit als Zimmer-
mädchen und Küchenhilfe nur noch in einem geringen Umfang zumutbar.
Hingegen bleibe eine adaptierte Arbeit, die vorwiegend links ausgeführt
werde, durchaus möglich. Die Einschränkung im Haushalt liege derzeit bei
40 %, wobei eine therapeutische Verbesserung wohl möglich sei. In psy-
chiatrischer Hinsicht stehe die psychosomatische Überlagerung der
Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
im Vordergrund. Angesichts des Fehlens einer relevanten psychischen
Komorbidität entstehe dadurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Interdisziplinär könne auf den rheumatologischen Gesichtspunkt abgestellt
werden.
D.
Nach Würdigung der Begutachtungsresultate durch den medizinischen
Dienst (act. 48 und 49) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April
2014 (act. 50) das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Es wurde
von einem Invaliditätsgrad von 14 % ausgegangen (vgl. Einkommensver-
gleich [act. 17]).
E.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt Francisco José
Vazquez Bürger am 28. Mai 2014 (Datum der Registrierung beim Gericht
im spanischen D._______) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer) erheben (BVGer act. 1). Sie beantragte alternativ entweder die
Zusprache einer Invalidenrente oder eine polydisziplinäre, medizinische
Abklärung in der Schweiz. Mit Beschwerdeergänzung vom 5. August 2014
bekräftigte sie diesen Antrag und wies auf die ungenügende Abklärung des
medizinischen Sachverhalts seitens der Vorinstanz hin (BVGer act. 5). Ins-
besondere führte die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, sie werde seit
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vielen Jahren von einer Fibromyalgie mit extrem starken Muskelschmerzen
gequält. Die psychische Belastung aufgrund der anhaltenden Schmerzen
sei enorm und unerträglich. Der Rheumatologe Dr. med. B._______ habe
das Fibromyalgiesyndrom komplett ignoriert. Die gesundheitlichen Be-
schwerden seien zu Unrecht nicht durch einen Orthopäden abgeklärt wor-
den. Der Psychiater Dr. med. C._______ habe nach einer bloss fünfzehn-
minütigen Untersuchung die gebräuchlichen operationalen Diagnostiken
nicht angewendet. Die Beschwerdeführerin nahm in ihren Ausführungen
verschiedentlich auf die medizinischen Unterlagen in der Beilage Bezug,
namentlich auf die Berichte von Dr. med. E._______, Facharzt für Ortho-
pädie und Traumatologie, und von Dr. med. F._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Neurologie (deutsche Übersetzung in BVGer act. 19).
F.
Mit Vernehmlassung vom 1. September 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (BVGer act. 10). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
die im Anhörungsverfahren eingereichten Privatgutachten seien keines-
wegs ignoriert worden, sondern hätten gerade Anlass zur rheumatologi-
schen und psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz gegeben. Das
Schulterleiden als einzige somatische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit schliesse zwar die weitere Ausübung der früheren Tätigkeit
als Zimmermädchen oder Küchenhilfe aus. Es erlaube jedoch weiterhin die
vollzeitliche Ausübung einer leichten Verweisungstätigkeit. Bei den weite-
ren somatischen Diagnosen würde es sich durchwegs um Nebendiagno-
sen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweisungstä-
tigkeit handeln. Auch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe
nach der gutachterlichen Beurteilung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit. Namentlich werde sie weder von einer eigenständigen psychiatri-
schen Komorbidität begleitet noch seien die Förster-Kriterien in einem er-
heblichen Ausmass erfüllt. Aus der Beschwerde würden sich keine neuen
Aspekte ergeben.
G.
Mit Replik vom 22. September 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin
ihre Kritik an der medizinischen Abklärung durch die Vorinstanz (BVGer
act. 13). Insbesondere führte sie aus, dass man den Eindruck gewinnen
könne, es sei nur eine formale Alibibesichtigung durchgeführt worden, um
die Rentenablehnung irgendwie begründen zu können. Eine medizinische
Besichtigung im Schnelldurchlauf sei nicht akzeptabel.
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Seite 5
H.
Mit Duplik vom 2. Oktober 2014 verwies die Vorinstanz auf die in der Ver-
nehmlassung getroffenen Feststellungen und die darin gestellten Anträge
(BVGer act. 15).
I.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Juni 2015 erhielten Be-
schwerdeführerin und Vorinstanz vor dem Hintergrund des BGE 141 V 281
Gelegenheit, zur geänderten Rechtsprechung hinsichtlich anhaltender so-
matoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer
Störungen eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 20).
J.
Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2015 begrüsste die Beschwerdeführerin
die geänderte Rechtsprechung. Sie hielt am Beschwerdeantrag sinnge-
mäss fest und ergänzte, sie sei nicht mehr als erwerbstätige Person einzu-
stufen, nachdem ihr der spanische Sozialversicherungsträger rückwirkend
per 23. Mai 2012 eine Invalidenrente zugesprochen habe (BVGer act. 21).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 wurde das Beschwerde-
verfahren - in Übereinstimmung mit den Parteien - bis zum 15. Dezember
2015 sistiert. Die Vorinstanz wurde ersucht, bis zum 16. Dezember 2015
eine Stellungnahme samt einer ärztlichen Beurteilung einzureichen
(BVGer act. 23, 24, 25, 26, 27).
L.
Mit Stellungnahme vom 27. November 2015 führte die Vorinstanz aus, die
nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten würden ihren Be-
weiswert nicht per se verlieren. Vielmehr sei im Rahmen einer gesamthaf-
ten Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten ent-
scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhalte. Es sei zu prüfen, ob die beigezo-
genen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weite-
ren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben würden oder nicht (BGE 141 V 281 E.
8). Diese Frage sei von der beurteilenden Psychiaterin Dr. med. G._______
im Bericht vom 26. November 2015 bejaht worden. Das bidisziplinäre Gut-
achten der Dres. med. B._______ und C._______ erlaube es demnach,
eine invalidisierende Erkrankung im Lichte der neuen Standardindikatoren
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Seite 6
auszuschliessen. Die Vorinstanz hielt an ihren bisherigen Anträgen fest
(BVGer act. 29).
M.
Mit Schlussbemerkung vom 21. Januar 2016 führte die Beschwerdeführe-
rin sinngemäss aus, sie sei nicht nach der neuen Rechtsprechung begut-
achtet worden. Die Stellungnahme des medizinischen Diensts sei aus der
Distanz und ohne vorangehende persönliche Untersuchung erfolgt. Psy-
chiatrische Erkrankungen wegen anhaltender Schmerzen seien gemäss
der geänderten Rechtsprechung ernst zu nehmen. Das mangelhafte Gut-
achten von Dr. med. C._______ werde durch diese Rechtsprechung quasi
widerlegt. Das Gutachten von Dr. med. F._______ weise aufgrund der psy-
chosomatischen Erkrankung eine volle Arbeitsunfähigkeit aus, was es nun
anzuerkennen gelte. Die Beschwerdeführerin hielt am Beschwerdeantrag
fest (BVGer act. 31).
N.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen
Anträgen fest (BVGer act. 34). Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 wurde
der Schriftenwechsel durch den Instruktionsrichter per 16. Februar 2016
abgeschlossen (BVGer act. 35). Auf die weiteren Ausführungen der Par-
teien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid-
findung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
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Seite 7
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren
Verfügung vom 24. April 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar.
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist zur Beurteilung der Beschwerde vom 28. Mai 2014 (Datum der
Registrierung beim Gericht im spanischen D._______) zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung in besonderer
Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür-
diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. April 2014 (BVGer act. 1,
Beilage 1). Die Zustellung der Verfügung erfolgte nach der unwiderspro-
chen gebliebenen Angabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
am 6. Mai 2014. Das Gericht im spanischen D._______ registrierte den
Eingang der Beschwerdeschrift, die auf den 26. Mai 2014 datiert wurde,
am 28. Mai 2014. Beim Bundesverwaltungsgericht ging die Beschwerde-
schrift am 10. Juni 2014 ein (BVGer act. 1). Nach Art. 81 der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1), die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist,
können Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer
Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzu-
reichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Be-
hörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht
eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermit-
teln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch
Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten un-
verzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem
zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese An-
träge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger
oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als
Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger
oder dem zuständigen Gericht. Unter Berücksichtigung von Art. 81 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde die Beschwerde fristgerecht innerhalb
von dreissig Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung einge-
reicht (vgl. Art. 60 ATSG).
C-3121/2014
Seite 8
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde
vom Vertreter der Beschwerdeführerin unterschrieben. Eine Kopie der an-
gefochtenen Verfügung wurde beigelegt (BVGer act. 1, Beilage 1). Für den
Rechtsvertreter liegt eine Vollmacht vom 26. Mai 2014 in den Akten (BVGer
act. 1, Beilage 2). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.- rechtzeitig einbezahlt wurde
(BVGer act. 12), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes voraus-
zuschicken:
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die be-
sonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind
die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozial-
versicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmun-
gen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbe-
stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
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Seite 9
2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Dabei sind die rechtsanwendenden Behör-
den in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Inva-
liditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007:
Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981
i.S. D.).
2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
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Seite 10
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit-
gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis;
Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.6 Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurtei-
lung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar-
heit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweis-
würdigung auf. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun-
gen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfälti-
ger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten
und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizi-
pierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b; zum
Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
2.7 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und
damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungs-
grundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz än-
dert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdi-
gung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht
ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (BGE
115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass für rechtser-
zeugende oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die
Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im
IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person. Ergibt beispielsweise die
Beweiswürdigung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt,
hat die versicherte Person, welche einen Rentenanspruch geltend ge-
macht hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (URS MÜLLER, Das
C-3121/2014
Seite 11
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 292, Rz.
1536 ff.).
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Leistungsbegehrens
darzustellen.
3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig-
keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I
4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmun-
gen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Über-
einkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Frei-
zügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilatera-
len Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewähr-
leisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR
0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsange-
hörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA).
3.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (24. April 2014) finden vorliegend
auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.
109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung.
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Seite 12
Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes be-
stimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschrif-
ten eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im
Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller
zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicher-
heit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die
von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verord-
nung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtig-
ten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen er-
geben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu
finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es
aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf
alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an-
zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim-
mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der
Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130
V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschrif-
ten Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24.
April 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang
sind. Neben dem IVG in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659;
6. IV-Revision) und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung (IVV, SR 831.201) in der entsprechenden Fassung sind
insbesondere das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
C-3121/2014
Seite 13
Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgen-
den auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.4 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art.
28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi-
cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
C-3121/2014
Seite 14
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die Erwerbsmög-
lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche
nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a).
3.7 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
3.8 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98
vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrau-
ensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E.
3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für
den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
C-3121/2014
Seite 15
4.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch auf
eine Invalidenrente. Seitens der Beschwerdeführerin werden vornehmlich
Einwände gegen die aus ihrer Sicht unzureichende medizinische Sachver-
haltsabklärung durch die Vorinstanz erhoben. Aus dem rheumatologischen
Gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für Rheumatologie FMH, und
dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergibt sich Folgendes:
4.1 Dr. med. B._______ führte im rheumatologischen Gutachten aus (act.
45), 2009 seien bei der Beschwerdeführerin rechtsbetonte Schulter-
schmerzen aufgetreten, die als Arthrose gedeutet worden seien. 2011
seien an der rechten Schulter akute starke Schulterschmerzen aufgetreten
(Seite 3). In den Akten sei eine erhebliche Pathologie der rechten Schulter
mit Zerstörung von Humeruskopf, Glenoid und Rotatorenmanschette auf-
gezeichnet. Es werde eine septische Arthritis als Ursache angenommen,
wobei allerdings zum Ablauf keine Angaben gemacht würden. Ein Infekt
der rechten Schulter dürfe als wahrscheinlich angesehen werden, zumal
Hinweise auf ein systemisches oder malignes Leiden nicht vorhanden
seien. Versicherungsrechtlich sei nach zwei Jahren ein Endzustand mit ei-
ner erheblichen funktionellen Einschränkung der rechten Schulter erreicht.
Die nachträglich erwähnten Beschwerden im Bereich des Rückens, der lin-
ken Schulter, des rechten Knies, der Halswirbelsäule und der Psyche hät-
ten zum Teil einen organischen Kern. Das Auftreten dieser Probleme in ei-
nem engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Schulterproblematik ent-
spreche indessen einer Schmerzausweitung und weise auf eine extraso-
matische Ursache hin. In diese Richtung weise auch die aufgetretene He-
mihypästhesie der rechten Seite. Bei einer halbwegs adäquaten Führung
und Behandlung der Versicherten müsse kaum mit einer weiteren Ver-
schlechterung des Zustandsbilds gerechnet werden (Seite 11). Körperlich
bestehe eine erhebliche funktionelle und schmerzhafte Einschränkung der
rechten Schulter von 50 bis 60 %. Arbeiten mit der rechten Hand über
Schulterhöhe oder Arbeiten, die einen Kraftaufwand aus der rechten Schul-
ter heraus erfordern würden, seien nicht mehr möglich. Die Zwangshaltung
mit dem rechten Vorderarm und der rechten Hand sei therapeutisch noch
beeinflussbar. Von Seiten des Rückens, der Knie und der linken Schulter
bestehe keine zusätzliche Einschränkung von Relevanz. In der früheren
Tätigkeit als Küchenhilfe und Zimmermädchen bestehe seit 2011 eine Ein-
schränkung von 60 bis 80 %. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin ak-
tuell 30 bis 40 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Hierbei handle es sich um eine Tätigkeit,
C-3121/2014
Seite 16
die vorzugsweise mit dem linken Arm ausgeführt werden könne, wobei mit
dem rechten Arm Haltearbeiten und leichte Tätigkeiten auf Ellenbogen-
höhe möglich seien (Seite 12).
4.2 Dr. med. C._______ führte im psychiatrischen Gutachten aus (act. 45),
die Beschwerdeführerin berichte von starken Schmerzen an Rücken, Na-
cken und Schulter und von einer verminderten Sensibilität in der linken Kör-
perhälfte. Den rechten Arm solle sie kaum noch bewegen können. Die Be-
schwerdeführerin zeige Hinweise für eine psychosomatische Überlage-
rung. Sie sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürch-
tungen und berichte von einer Schmerzausdehnung. Lebensprobleme wür-
den oft zu einer Verstärkung der Schmerzen führen. Die Schmerzen wür-
den den Hauptfokus ihres Interesses bilden. Es sei eine anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung nachweisbar. Die Beschwerdeführerin zeige ag-
gravierende Anteile. Die psychischen Beschwerden würden eng im Zusam-
menhang mit den Schmerzen stehen. Sie äussere keine Selbstmordim-
pulse und habe bei der Untersuchung psychisch grossen-teils unauffällig
gewirkt. Sie sei weder verstimmt noch grundlos verängstigt gewesen. Sie
zeige zudem eine regelmässige Tagesgestaltung und habe die mitmensch-
lichen Kontakte behalten können. Sie gehe spazieren und besuche regel-
mässig ein Sportzentrum, wo sie Gymnastik betreibe. Hinweise auf ein ei-
genständiges psychisches Krankheitsbild im Sinne einer Komorbidität wür-
den nicht bestehen. Die Beschwerdeführerin gehe nur sporadisch alle vier
Monate zum Psychiater, was nachvollziehbar sei. Für eine intensive The-
rapie fehle die Indikation. Aus prophylaktischen Gründen und zur Schmerz-
modulierung sei eine antidepressiv wirkende Medikation sinnvoll. Die an-
haltende somatoforme Schmerzstörung verursache aufgrund der konkre-
ten Umstände keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach den Förster-
Kriterien. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig (Seiten 6 bis
10).
4.3 Am 8. November 2013 erfolgte die interdisziplinäre Beurteilung durch
Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ (act. 45, Seite 14 f.). Die Gut-
achter kamen überein, die Beschwerdeführerin könne ihre frühere Arbeit
als Zimmermädchen und Küchenhilfe nur noch in einem geringen Ausmass
zugemutet werden, während eine Arbeit, die vorwiegend links ausgeführt
werden müsse, möglich sei. Die Einschränkung im Haushalt liege derzeit
bei 40 %, wobei therapeutisch wohl eine gewisse Steigerung möglich sei
(vgl. auch Sachverhaltserwägung C.).
C-3121/2014
Seite 17
4.4 Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. med. C._______ und Dr. med.
B._______ in psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht umfassend
abgeklärt. Die Gutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen (act. 45,
Seite 4 ff.; act. 46, Seite 6 ff.), berücksichtigen die geklagten Beschwerden
(act. 45, Seite 4; act. 46, Seite 2 ff.) und wurden in Kenntnis der Vorakten
(act. 45, Seite 2 f.; act. 46, Seite 2) abgegeben. Die Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation
sind einleuchtend. Die fachärztlichen Schlussfolgerungen in den Experti-
sen sind begründet. Es wurde eine interdisziplinäre Untersuchung (act. 45,
Seite 14 f.) durchgeführt (vgl. Urteil des BGer 8C_168/ 2008 vom 11. Au-
gust 2008 E. 6.2.2). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wurde aufgrund einer
Gesamtbeurteilung bestimmt, bei der sämtliche Behinderungen berück-
sichtigt wurden (vgl. Urteil des EVG I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1).
Dr. med. C._______ hat bei seiner Einschätzung der psychischen Ressour-
cen der Beschwerdeführerin, mit den Schmerzen umzugehen, die zum da-
maligen Zeitpunkt massgebenden Förster-Kriterien (act. 46, Seite 8 f.) be-
achtet und sich daran orientiert. Er hat sich namentlich dazu geäussert, ob
eine psychische Komorbidität gegeben ist oder weitere Umstände vorlie-
gen, welche die Schmerzbewältigung der Beschwerdeführerin allenfalls
behindern (vgl. Urteil des BGer 9C_620/ 2013 vom 26. März 2014 E. 3.2).
Die Gutachten von Dr. med. C._______ und Dr. med. B._______ entspre-
chen den Kriterien der Rechtsprechung an einen Arztbericht. Es handelt
sich mithin um beweiskräftige Gutachten.
5.
Zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, die Dr. med. C._______
diagnostizierte, ist ergänzend Folgendes zu festzuhalten:
5.1 Gemäss der bisherigen Rechtsprechung vermochten somatoforme
Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd-
romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva-
lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar
2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2
und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur
in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiederein-
stiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psy-
chisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität,
Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizier-
ter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie
C-3121/2014
Seite 18
chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheits-
verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris-
tige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseeli-
scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbe-
friedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Be-
handlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem An-
satz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Moti-
vation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V
352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Vorausset-
zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V
547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
5.2 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung
erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er-
wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho-
somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen
Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch
für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu
berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun-
gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit
(E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Si-
cherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1)
mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396
und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) be-
zweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser
Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Re-
gel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren er-
setzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliess-
liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der ren-
tenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch
nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhalten-
der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati-
schen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten
(E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Kon-
sistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff
des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der
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Seite 19
psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungs-
raster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten so-
wohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei
deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zu-
lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar-
dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Fol-
gen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi-
cherte Person zu tragen.
5.3 Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Komplexe
"Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Komorbiditä-
ten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsentwicklung
und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgren-
zung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eruie-
rung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu prüfen.
Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen einer
Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleich-
mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Le-
bensbereichen und andererseits den behandlungs- und eingliederungs-
anamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE 141 V 281 E.
4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung zu psycho-
somatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.;
THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jus-
letter vom 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.).
5.4 Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits bis anhin ihre Stellungnah-
men zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es
war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen
die versicherte Person eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Anforderun-
gen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass
aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein
muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicher-
ten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge
– Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechen-
den Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen.
Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funkti-
onellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der
C-3121/2014
Seite 20
Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE
141 V 281 E. 6; Urteil des BGer 8C_10/2015 vom 5. September 2015
E. 4.2).
5.5 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V
210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische
Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al-
tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis-
wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent-
scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge-
mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gege-
benenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüs-
sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen
eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
5.6 Mit ergänzender Stellungnahme vom 26. November 2015 führte die
Versicherungsärztin Dr. med. G._______, FMH Psychiatrie und Psychothe-
rapie, aus, die interdisziplinäre Einschätzung der Dres. med. C._______
und B._______ sei auf überzeugende Weise begründet und eine invalidi-
sierende Wirkung (der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung) lasse
sich im Lichte der Standardindikatoren ausschliessen (BVGer act. 29, Bei-
lage). Sie begründete diesen Beurteilung sinngemäss damit, dass 1. die
anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde, 2. keine intensive psychiatrische
Behandlung stattfinde, 3. keine erhebliche psychische Beeinträchtigung im
Sinne einer eigenständigen Komorbidität gegeben sei, 4. keine Persönlich-
keitsstörung vorliege, 5. das familiäre und soziale Umfeld intakt sei und
kein sozialer Rückzug stattfinde, 6. das alltägliche Aktivitätsniveau in An-
betracht der ausserhäuslichen Betätigungen nicht gleich-mässig einge-
schränkt sei und 7. der Leidensdruck vor dem Hintergrund der nicht aus-
geschöpften Möglichkeiten der Schmerzmedikation nicht besonders aus-
geprägt sei. Die Würdigung von Dr. med. G._______ stützt sich auf die
umfassenden Gutachten der Dres. med. C._______ und B._______ ab
und ist vor dem Hintergrund der dort gemachten Aussagen plausibel. Dass
Dr. med. G._______ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte,
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sondern aus der Distanz eine Einschätzung abgab, ist nicht zu beanstan-
den, da ihre Beurteilung die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen
medizinischen Aktenbericht erfüllt (vgl. Urteil des BGer 8C_394/ 2014 vom
19. August 2014 E. 4.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2
[8C_239/2008]; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d). Mithin ist mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die – nun im Lichte
der Standardindikatoren gewürdigte – anhaltende somatoforme Schmerz-
störung das Leistungsvermögen in einer adaptierten Tätigkeit nicht beein-
trächtigt.
5.7 Unter Bezugnahme auf die Gutachten der Dres. med. C._______ und
B._______ erwähnte Dr. med. G._______ als weiteren Umstand, der ge-
gen eine invalidisierende Wirkung spricht, die aggravierenden Anteile des
Krankheitsbildes (BVGer act. 29, Beilage). Die auf die Begrifflichkeit des
medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhalten-
den somatoformen Schmerzstörung führt gemäss BGE 141 V 281 E. 2.2
(mit diversen Hinweisen) nur dann zur Feststellung einer invalidenversi-
cherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Di-
agnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE
131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesund-
heitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation
oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere
Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich nament-
lich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten
Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; in-
tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch
vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge-
nommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi-
gen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet
werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Besteht
im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme
einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein
keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatori-
schen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein soll-
ten. Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen ver-
selbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Aus-wirkun-
gen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen.
5.8 Vorliegend lassen sich gewisse Verdeutlichungstendenzen bzw. eine
übertriebene Krankheitsdarstellung etwa mit Blick auf die intakte Alltagsge-
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Seite 22
staltung (act. 46, Seite 4), das intakte psychosoziale Umfeld, die nicht aus-
geschöpfte Schmerzmedikation (act. 46, Seite 6 f.) feststellen. Auch an den
Beobachtungen der Gutachter lassen sich inkonsistente Verhaltensweisen
festmachen. Der Rheumatologe Dr. med. B._______ berichtete, die Be-
schwerdeführerin habe unter Schonung des rechten Arms ihre Kleider
selbständig an- und ablegen können (act. 45, Seite 4 f.), und vermerkte
(allerdings ohne weitere Ausführungen) den differentialdiagnostischen Hin-
weis „Aggravation wegen Rentenwunsch“ (act. 45, Seite 13). An anderer
Stelle bemerkte er indessen ausdrücklich, angesichts des aktuellen Bilds
sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerden zumindest nicht dissimuliert
(verheimlicht) würden (act. 45, Seite 11). Der Psychiater Dr. med.
C._______ berichtete seinerseits, die Beschwerdeführerin sei auf die
Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige
eine Schmerzausweitung. Die Schmerzen würden den Hauptfokus ihrer In-
teressen bilden. Gleichwohl liege der Medikamentenspiegel von Paroxetin
weit unter dem Referenzbereich. Sie gebe die rechte Hand nicht, da sie
diese (angeblich) nicht bewegen könne und Schmerzen empfinde. Deshalb
müsse sie von ihrem Ehemann geduscht und betreut werden. Demgegen-
über habe sie sich nach den Angaben von Dr. med. B._______ selbständig
an- und auskleiden können (act. 46, Seite 6 f.). Damit bestehe ein konkre-
tes Anzeichen für eine Übertreibungstendenz (act. 46, Seite 11). In fragli-
chem Kontrast zur geklagten Beeinträchtigung (und dem gezeigten Schon-
verhalten) steht sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ei-
nem Sportzentrum regelmässig Gymnastik betreibt, um ihre Schulter-
schmerzen zu lindern (act. 46, Seite 4). Gewisse Hinweise auf aggravie-
rende Krankheitsanteile sind somit nicht von der Hand zu weisen und dem-
entsprechend vom angerufenen Gericht zum Nachteil der Beschwerdefüh-
rerin zu würdigen. Allerdings dürfen die betreffenden Anzeichen mit Blick
auf die tatsächlich ausgewiesene, schmerzhafte funktionelle Einschrän-
kung der rechten Schulter auch nicht überbewertet werden. Die gutachter-
lich postulierte Entlastung der rechten Schulter und die Verlagerung manu-
eller Arbeiten auf die linke Seite sind jedenfalls plausibel. Insofern ist eine
funktionelle Einschränkung unbestritten.
6.
Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen ist im Einzelnen
Folgendes festzuhalten:
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Rheumatologe Dr. med.
B._______ habe das Fibromyalgiesyndrom komplett ignoriert. Sie quäle
sich schon seit vielen Jahren mit schlimmen (Muskel-) Schmerzen herum.
C-3121/2014
Seite 23
Sowohl Dr. med. C._______ als auch Dr. med. B._______ haben ihre Gut-
achten in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet. Die Beschwerde-
führerin wurde zu ihren Beschwerden befragt und in psychiatrischer und
rheumatologischer Hinsicht umfassend abgeklärt. Aufgrund dieser Vorge-
hensweise bestehen keine Hinweise darauf, dass die Gutachter eine Fib-
romyalgie oder andere Beschwerden ignoriert haben. Auch für die - zumin-
dest sinngemäss geltend gemachte - Befangenheit und Parteilichkeit der
Gutachter findet sich kein Indiz. Der Psychiater Dr. med. C._______ hat
sich in seinem Gutachten ausführlich mit der Schmerzsituation auseinan-
der gesetzt. Seine Beurteilung der medizinischen Situation mit der Diag-
nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leuchtet ein. Ab-
gesehen davon, dass ein Fibromyalgiesyndrom in den Vorakten (act. 45,
Seite 2 f.; act. 46, Seite 2) nirgends erwähnt wird, ist darauf hinzuweisen,
dass die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten
Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fib-
romyalgien in analoger Weise angewendet werden (BGE 132 V 65 E. 4).
Vorliegend wurde der invalidisierende Charakter der somatoformen
Schmerzstörung verneint, was infolge der analogen Anwendung der Stan-
dardindikatoren (und vormals der Förster-Kriterien) auch für ein Fibromy-
algiesyndrom gelten muss. Der Hinweis auf ein (angebliches) Fibromyal-
giesyndrom vermag die gutachterliche Einschätzung daher nicht in Zweifel
zu ziehen.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei zu Unrecht kein ortho-
pädisches Gutachten erstellt worden. Ein wesentlicher Teil ihres Krank-
heitsbildes falle in den orthopädischen Fachbereich.
Nach dem Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 ste-
hen die beiden medizinischen Disziplinen der Rheumatologie und der Or-
thopädie nicht für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden
und dessen Folgen zu betrachten sind. Vielmehr scheint sich - im Sinne
einer praktischen Aufgabenteilung - für die Einschätzung der funktionellen
Auswirkungen von Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates der Bei-
zug der Rheumatologie durchzusetzen, während die Orthopädie eher im
Zusammenhang mit Fragen der Therapie zuständig ist (vgl. E. 3.3). Da im
Rahmen der Prüfung des IV-Leistungsanspruchs primär die funktionellen
Auswirkungen von Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates abklärt
werden mussten und die Frage nach allfälligen therapeutischen Möglich-
keiten nicht von zentraler Bedeutung war, ist die Vergabe des Gutachtens
an einen Rheumatologen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
C-3121/2014
Seite 24
6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Psychiater Dr. med.
C._______ habe die gebräuchliche operationale Diagnostik nicht durchge-
führt. Das Gespräch mit dem psychiatrischen Gutachter habe lediglich 15
Minuten gedauert.
6.3.1 Die Kritik der Beschwerdeführerin, dass die Untersuchung im Rah-
men der psychiatrischen Begutachtung lediglich 15 Minuten gedauert
habe, ist aktenwidrig und angesichts der Angaben im Gutachten zur Anam-
nese zweifelhaft. Dem Gutachten von Dr. med. C._______ ist zu entneh-
men, dass die Untersuchung vom 31. Oktober 2013 von 10.50 bis 12.20
Uhr dauerte (act. 46, Seite 1). Das Gutachten erweckt denn auch keines-
wegs den Eindruck, dass nur eine „formale Alibibesichtigung im Schnell-
durchlauf“ durchgeführt wurde. Massgebend ist im Übrigen insbesondere,
ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vor-
liegend zutrifft (vgl. Urteil des BGer 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3).
6.3.2 Auch die Kritik an der Diagnostik durch Dr. med. C._______ ist unbe-
gründet, hat er diese doch anhand des wissenschaftlich anerkannten Klas-
sifikationssystems ICD-10 vorgenommen (vgl. Leitlinien der Schweizeri-
schen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psy-
chischer Störungen, in Schweizerische Ärztezeitung [SAeZ] 2004 S. 1051).
Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wurde im Gutachten unter
F 45.4 codiert (act. 46, Seite 6), wobei die Umschreibung dieser Diagnose
nach ICD-10 in einer Fussnote eigens vermerkt wurde (act. 46, Seite 7).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dem Erfassen der Psychopathologie
durch entsprechende Testungen im Rahmen der psychiatrischen Explora-
tion generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen ist. Ausschlagge-
bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symp-
tomerfassung und Verhaltensbeobachtung (BGE 8C_839/ 2013 vom 13.
März 2014 E. 4.2.2.1).
6.3.3 Gegen die - zumindest sinngemäss geäusserte - Ansicht, es habe im
Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C._______ eine schwere psy-
chische Erkrankung vorgelegen, spricht zunächst die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin nur sporadisch alle vier Monate zum behandelnden
Psychiater (Dr. med. F._______) geht (act. 46, Seiten 3 und 7). Weiter weist
die Beschwerdeführerin eine ungenügende medikamentöse Compliance
auf. Der Blutspiegel des antidepressiv wirkenden Medikaments (Paroxetin)
lag bei der Laboruntersuchung weit unter dem Referenzbereich, was ge-
gen einen Leidensdruck spricht (act. 46, Seite 6 f.). Die persönliche Vorge-
C-3121/2014
Seite 25
schichte der Beschwerdeführerin ist kaum auffällig (act. 46, Seite 6). Zu-
dem spricht die regelmässige Gestaltung des Alltags gegen eine schwere
psychische Erkrankung. Die Beschwerdeführerin gab dem Gutachter zu
Protokoll, sie stehe morgens früh auf, nehme das Frühstück ein, werde
dann von ihrem Ehemann geduscht und angezogen. Sie gehe oft spazie-
ren und treffe sich mit Bekannten im Dorf, mit denen sie einen regen Kon-
takt unterhalte. Sie mache in einem Sportzentrum regelmässig Gymnastik,
um ihre Schulterschmerzen zu lindern (act. 46, Seite 4). Dr. med.
C._______ konstatierte nach Auswertung der Aktenlage und der Anam-
nese einen unauffälligen objektiven Befund gemäss AMDP-System (act.
46, Seite 4 ff.), womit er sich in keinen Widerspruch verwickelte. Nur die
Schmerzanalyse erlaubte eine (allerdings nicht invalidisierende) psychiat-
rische Diagnose (act. 46, Seite 6). Eine schwere psychische Erkrankung
liegt bei dieser Sachlage nicht vor.
6.3.4 Im Zusammenhang mit der ungenügenden medikamentösen Compli-
ance hinsichtlich der fachärztlich empfohlenen Einnahme des antidepres-
siv wirkenden Medikaments Paroxetin ist die Beschwerdeführerin darauf
hinzuweisen, dass eine massvolle Medikation im Rahmen der Schaden-
minderungspflicht als zumutbar gilt (vgl. Urteil des EVG U 417/04 vom 22.
April 2005 E. 4.5). Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invaliden-
versicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person,
bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat,
um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist primär Sache
des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen.
Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumut-
barer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an
der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der
Invalidenversicherung fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der all-
gemeinen Schadenminderungspflicht geht dem gesetzlichen (Eingliede-
rungs- und) Rentenanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a; AHI 2001 S. 282 E.
5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391). Die empfohlene Medikation wäre nach
Ansicht der Gutachter zur Prophylaxe und Schmerzmodulierung sinnvoll
(act. 46, Seite 10). Gleichfalls empfohlen und zumutbar sind therapeutische
Massnahmen wie Physiotherapie und Ergotherapie (act. 45, Seite 12 f.).
6.4 Die Beschwerdeführerin macht - zumindest sinngemäss - geltend, statt
auf die Gutachten von Dr. med. C._______ und Dr. med. B._______ sei
namentlich auf die Berichte von Dr. med. E._______, Facharzt für Ortho-
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Seite 26
pädie und Traumatologie, und von Dr. med. F._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Neurologie, abzustellen (BVGer act. 5, Beilage). Deren Be-
richte würden die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen.
6.4.1 Der Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie, vom 25. Februar 2013 wurde anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung durch Dr. med. C._______ gewürdigt (act. 46, Seite 2) und
in voller Länge mit der Beschwerdeführerin durchbesprochen (act. 46,
Seite 3 f.). Für die mündliche Übersetzung wurde ein Übersetzer beigezo-
gen (act. 46, Seite 2). Dr. med. C._______ erachtete die Diagnosen im
Bericht von Dr. med. F._______ als nachvollziehbar. Er fügte allerdings
hinzu, die hypochondrischen Befürchtungen und Verstimmungen würden
in einem engen Zusammenhang mit den Schmerzen stehen. Eine schwer-
wiegende Angst und depressive Anzeichen hätten weder anamnestisch
noch bei der Untersuchung vom 31. Oktober 2013 festgestellt werden kön-
nen. Dr. med. F._______ behandle die Beschwerdeführerin nur sporadisch,
was gegen ein relevantes psychiatrisches Leiden spreche. Der behan-
delnde Psychiater sei zudem in Unkenntnis betreffend der ungenügenden
medikamentösen Compliance (act. 46, Seite 11 f.). Nachdem sich Dr. med.
C._______ mit dem Bericht von Dr. med. F._______ auseinander gesetzt
hat, ergeben sich daraus keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind.
6.4.2 Der Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie, vom 14. Februar 2013 wurde anlässlich der rheumatologi-
schen Untersuchung durch Dr. med. B._______ gewürdigt. Ebenso wurde
der Bericht von Dr. med. F._______ vom 25. Februar 2013 unter den Vorak-
ten aufgeführt (act. 45, Seite 2). Dr. med. B._______ hielt fest, nachdem
sich ein erster Arztbericht noch auf die Erwähnung der Schulterpathologie
beschränkt habe, seien in den Folgeberichten ( - womit im Wesentlichen
der Bericht von Dr. med. E._______ vom 14. Februar 2013 gemeint sein
dürfte - ) Probleme von Seiten der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule
und des Kniegelenks nachgeschoben worden. Die aktuelle Befragung und
Untersuchung der Beschwerdeführerin habe keine zusätzlichen Informati-
onen ergeben (act. 45, Seite 11). Im Anschluss an die rheumatologische
Untersuchung, in der Schultergürtel, Schultergelenke, Oberarme, Ellenbo-
gen, Vorderarme, Handgelenke, Hände, Finger, Hals-, Brust- und Lenden-
wirbelsäule, Becken, Hüftgelenke, Oberschenkel, Kniegelenke, Unter-
schenkel, Sprunggelenke, Füsse und Zehen abgeklärt wurden (act. 45,
Seite 4 f.), ordnete Dr. med. B._______ die nachträglich erwähnten Be-
C-3121/2014
Seite 27
schwerden unter den Diagnosen ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähig-
keit ein. Weiter erwähnte er eine Schmerzausweitung und extrasomatische
Ursachen (act. 45, Seite 10 f.). Aus dem fraglichen Bericht von Dr. med.
E._______ ergeben sich bei dieser Sachlage keine Aspekte, die im Rah-
men der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind.
6.4.3 Der Verweis auf die Berichte von Dr. med. F._______ und Dr. med.
E._______ ist nach dem Gesagten unbehelflich. Sie vermögen das psychi-
atrische und rheumatologische Gutachten von Dr. med. C._______ und Dr.
med. B._______ nicht in Zweifel zu ziehen. Da es sich hierbei um beweis-
kräftige Gutachten externer Spezialärzte handelt, ist ihre Einschätzung je-
ner der behandelnden spanischen Ärzte im Rahmen der Beweiswürdigung
vorzuziehen. Die Berichte von behandelnden Ärzten sind aufgrund deren
auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten nur mit Vorbehalt zu
würdigen (vgl. Erwägung 3.8).
6.5 Die interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. C._______ und Dr. med.
B._______ erweisen sich hinsichtlich der entscheidenden Fragen als
schlüssig und überzeugend. Die Gutachten genügen den geltenden Anfor-
derungen an einen beweiskräftigen Arztbericht, weshalb darauf abzustel-
len ist. In diesem Sinne hat sich denn auch der medizinische Dienst der
Vorinstanz geäussert (act. 48 und 49; BVGer act. 29, Beilage). Die mit den
Rügen vorgebrachten Gesichtspunkte erweisen sich allesamt nicht als
stichhaltig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen
keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen. Die Gutachten werden auch durch die Berichte von Dr. med.
F._______ und Dr. med. E._______ in keiner Weise in Frage gestellt. Dem-
zufolge ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der uneingeschränk-
ten Zumutbarkeit einer angepassten Arbeit, die vorwiegend links ausge-
führt werden muss, auszugehen (vgl. zum detaillierten Zumutbarkeitsprofil
act. 45, Seite 12). Mit dem Schulterleiden ist zwar anerkanntermassen eine
erhebliche Einschränkung gegeben. Rechtsprechungsgemäss spricht je-
doch sogar die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der domi-
nanten Hand als Zudienhand nicht gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in an-
gepassten Tätigkeiten (vgl. Urteil des BGer 8C_726/ 2014 vom 2. April
2015 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 8C_1050/ 2009 vom 28. April
2010 E. 3.4). Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt zutreffend
gewürdigt. Weitere Abklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin ge-
fordert werden, erübrigen sich. Wenn die von Amtes wegen vorzunehmen-
den Abklärungen - wie im vorliegenden Fall - bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als
C-3121/2014
Seite 28
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnah-
men könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so
ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversi-
cherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch
BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE
119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
7.
Zur Bemessung der Invalidität ist Folgendes festzuhalten:
7.1 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz (im Gesundheitsfall)
als erwerbstätige Person eingestuft. Sie rügte weder im Einwandverfahren
vor der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, sie sei zu Unrecht als erwerbstätige Person eingestuft wor-
den, und meldete keine Vorbehalte gegen einen Einkommensvergleich an.
Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2015 führte die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss aus, sie sei nicht mehr als erwerbstätige Person einzustufen,
nachdem ihr der spanische Sozialversicherungsträger rückwirkend per 23.
Mai 2012 eine Invalidenrente zugesprochen habe, was den Schluss nahe-
legt, dass es sich im Gesundheitsfall anders verhalten würde und sie dann
eben doch erwerbstätig wäre, auch wenn dies anschliessend gleich wieder
verneint wurde (BVGer act. 21). Die Beschwerdeführerin selber hat sich
als arbeitslos (und nicht etwa als Hausfrau) bezeichnet und war soweit er-
sichtlich seit 2009 bei der spanischen Arbeitslosenkasse registriert (act. 11,
Seite 4). Mithin war sie auf Stellensuche, als im Jahr 2011 mit der schmerz-
haften Teilsteife der rechten Schulter der ausgewiesene Gesundheitsscha-
den eintrat (act. 45, Seite 10). Bei dieser Sachlage ist die Einstufung im
Erwerb nachvollziehbar und nicht weiter zu hinterfragen.
7.2 Im Bereich der Invalidenversicherung gilt die Fiktion des ausgegliche-
nen Arbeitsmarkts. Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abs-
trakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversi-
cherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff
umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Stel-
lenangebot und der Nachfrage. Andererseits bezeichnet er einen Arbeits-
markt, der von seiner Struktur einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten
offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Ein-
satzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die
invalide Person die Möglichkeit hat, ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu
C-3121/2014
Seite 29
verwerten. Für die Bemessung der Invalidität ist nicht darauf abzustellen,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. BGE
110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 Seite 320 E. 3b und AHI 1998 S. 291 E. 2b).
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
sind mithin keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu im Ein-
zelnen SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
7.3 Unter der Bedingung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist die Vo-
rinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich die erheblich handica-
pierte Beschwerdeführerin trotz des Schulterleidens beruflich betätigen
könnte und ihr dabei genügend adaptierte Möglichkeiten zur Erzielung ei-
nes anrechenbaren Invalideneinkommens offenstehen. Der medizinische
Dienst nannte als mögliche Verweistätigkeiten etwa Aufseherin, Kassiere-
rin, Empfangsdame oder Telefonistin (vgl. act. 16, Seite 5). Das fortge-
schrittene Alter der (…) 1956 geborenen Beschwerdeführerin von 57 Jah-
ren (im Zeitpunkt der Begutachtung im November 2013; vgl. BGE 138 V
457 E. 3.3) spricht nicht gegen die wirtschaftliche Verwertbarkeit des ver-
bliebenen Leistungsvermögens. Ebenso schliesst die lange Abwesenheit
vom Arbeitsmarkt seit der Rückkehr nach Spanien 1998 die Wiederauf-
nahme einer adaptierten Erwerbstätigkeit nicht aus, zumal ihr eine solche
Arbeit uneingeschränkt zumutbar ist. Das Bundesgericht hat für die Unver-
wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen generell relativ ho-
hen Hürden entwickelt (vgl. Urteil des BGer 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015
E. 4.4 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.
4.3).
7.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einkommensvergleichs (act. 17; Art.
16 ATSG) das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre. Das monatliche Valideneinkommen von Fr. 4‘035.38
entspricht dem statistischen Verdienst für eine einfache Tätigkeit in der
Gastronomie. Das Invalideneinkommen von Fr. 3‘486.72 basiert auf dem
statistischen Durchschnittslohn möglicher Verweistätigkeit (vgl. dazu act.
16, Seite 5). Den persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalls
wurde mit einem leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 20
C-3121/2014
Seite 30
% angemessen Rechnung getragen. Auf diese Weise ermittelte die Vo-
rinstanz einen Invaliditätsgrad von nur gerade 14 %. Ein Invaliditätsgrad
von 14 % berechtigt nicht zum Bezug einer Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
IVG). Der anspruchsbegründende Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
würde im Übrigen selbst dann eindeutig verfehlt, wenn ausschliesslich auf
die Verweistätigkeit mit dem tiefsten Verdienst abgestellt und von diesem
Invalideneinkommen ein Abzug von 20 % gewährt würde. Ausgehend vom
Lohn von Fr. 3‘682.58 für andere persönliche Dienstleistungen resultierte
auf diese Weise ein Invaliditätsgrad von rund 27 %. Damit ist ein Renten-
anspruch zu verneinen.
7.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Arbeitsunfähig-
keit als Hausfrau von Dr. med. C._______ und Dr. med. B._______ in der
interdisziplinären Beurteilung (act. 46, Seite 13) mit 40 % beziffert wurde,
wobei eine detaillierte Auseinandersetzung mit der konkreten Haushaltssi-
tuation im Gutachten fehlt, weshalb diese Prozentangabe weder weiter
kommentiert noch unbesehen übernommen werden kann. Es wurde der
Hinweis gemacht, dass mittels therapeutischer Massnahmen eine gewisse
Steigerung (Verbesserung) möglich sein sollte. Als sinnvolle und zumut-
bare Massnahme kommen insbesondere die regelmässige Einnahme des
antidepressiv wirkenden Medikaments Paroxetin zur Prophylaxe und zur
Schmerzmodulierung ebenso wie Physiotherapie und Ergotherapie in Be-
tracht (act. 45, Seite 12 f.; act. 46, Seite 10). Diese (nicht abschliessend
geklärte) Sachlage deutet darauf hin, dass auch bei einer Einstufung als
Hausfrau respektive bei Anwendung der spezifischen Methode des Betäti-
gungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Anspruch auf eine Invalidenrente
(Viertelsrente) fraglich und nicht ohne Weiteres gegeben wäre. Die Einstu-
fung im Erwerb ist jedoch - wie erwähnt - nachvollziehbar und nicht zu hin-
terfragen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das psychiatrische
und rheumatologische Gutachten von Dr. med. C._______ und Dr. med.
B._______ und die ergänzende Stellungnahme der Versicherungsärztin
Dr. med. G._______ das Fehlen einer anspruchsbegründenden Invalidität
ausgewiesen ist. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG).
C-3121/2014
Seite 31
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und dem Kostenvor-
schuss der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 417.80 entnommen
(Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG). Der verbleibende Betrag von Fr. 17.80 wird
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterlie-
gende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgelegt und dem Kostenvor-
schuss der Beschwerdeführerin von Fr. 417.80 entnommen. Der verblei-
bende Betrag von Fr. 17.80 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück-
erstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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