Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C312/2010
U r t e i l v om 1 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien T._______,
vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat,
Marktgasse 6, 4051 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1976, ist türkischer Staatsangehöriger.
Am 6. November 2003 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 10.
November 2003 ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamtes für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 12. November 2003 wurde der
Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen. Am 27. Januar 2004
lehnte das BFF das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 15. März 2004
abgewiesen. Das BFM setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis
zum 17. Mai 2004 um die Schweiz zu verlassen.
B.
Am 15. Juni 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer
Bürgerin, worauf der Kanton BaselStadt ihm eine Aufenthalts sowie eine
Arbeitsbewilligung erteilte. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis
zum 14. Juni 2006 verlängert.
C.
Mit Verfügung des Zivilgerichts BaselStadt vom 28. Januar 2005 wurde
das Getrenntleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
mit Wirkung ab 1. Januar 2005 bewilligt.
D.
Am 25. April 2006 stellte der Beschwerdeführer beim Kanton BaselStadt
ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
E.
Zur Abklärung des Sachverhalts bezüglich der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung legte die zuständige Behörde des Kantons Basel
Stadt am 25. August 2006 der Ehefrau und am 31. August 2006 dem
Beschwerdeführer Fragen insbesondere zur Eheschliessung, der Ehe
und der Beziehung seit der Trennung vor. Die entsprechenden Antworten
ergingen am 31. August bzw. 15. September 2006.
F.
Mit Urteil vom 19. Mai 2008 wurde die Ehe durch das Zivilgericht Basel
Stadt rechtskräftig geschieden.
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Seite 3
G.
Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2009 beim Kanton BaselStadt
ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
H.
Am 21. Oktober 2009 stellte das Migrationsamt BaselStadt dem BFM ein
Gesuch um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu.
I.
Mit Schreiben vom 12. November 2009 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, der Kanton BaselStadt habe ihm den Antrag auf
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unterbreitet. Es
werde erwogen diese Zustimmung zu verweigern. Die ihm eingeräumte
Möglichkeit zur Äusserung nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. Dezember 2009 wahr.
J.
Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 ihre
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Sie begründete
dies im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe keinen
zivilstandsunabhängigen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erworben, da die dafür notwendige Dauer des
Aufenthaltes nicht erreicht worden sei. Zudem bestehe kein Grund zur
Annahme, die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde zu
einer schweren persönlichen Notlage führen.
K.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). Eventualiter ersucht er
um Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz. In formeller
Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung
wird im Wesentlichen vorgebracht, der durch die kantonale Behörde
gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 21.
Oktober 2009 sei der massgebliche Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
Somit würden die neue Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und nicht
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die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS 49 279) gelten,
welche das BFM angewendet habe. Käme trotzdem das ANAG zum
Zuge, so fände Art. 7 Abs. 1 ANAG keine Anwendung, da es in diesem
Artikel um die Niederlassungsbewilligung und nicht wie im vorliegenden
Fall um die Aufenthaltsbewilligung gehe. Nur für die Erlangung einer
Niederlassung seien fünf Jahre Ehe vorausgesetzt. Für die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung müsse er keine fünfjährige Ehe vorweisen,
da im ANAG keine solche Regel zu finden sei. Viel mehr sei diese
Gesetzeslücke mit Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG geschlossen worden.
Deshalb müsse das neue Recht angewendet werden. Die Ehe habe
länger als drei Jahre gedauert. Das Getrenntleben hätten die Eheleute
nach sechs Monaten beschlossen, weil die vorehelichen Kinder seiner
Ehefrau mit dem Zusammenleben Probleme gehabt hätten. Weiter sei er
beruflich gut integriert, habe viele Freunde und sei finanziell unabhängig.
Zudem seien seine Deutschkenntnisse gut genug, um im Arbeitsalltag
zurecht zu kommen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2010 gab das
Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung nicht statt.
M.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. März 2010 die
Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Replik vom 29. April 2010 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
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Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM betreffend Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung zur
Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend
Wegweisung. Sofern kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung besteht und insoweit als die Verfügung die
Wegweisung anordnet, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003 teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue AuG in Kraft und mit ihm unter
anderem auch die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die
vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der
Fall ist (Einreichung des Gesuchs am 25. April 2006, Ablauf der letzten
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kantonalen Bewilligung am 14. Juni 2006; vgl. oben Bst. B), bleibt nach
der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht
anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs.
1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes
wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Einschlägig sind das ANAG, die Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die Verordnung vom 20. April 1983
über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (nachfolgend:
Zustimmungsverordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst
folgt grundsätzlich dem neuen Verfahrens und Organisationsrecht (Art.
126 Abs. 2 AuG), was insbesondere bezüglich der Wegweisung gilt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C5268/2008 vom 1. Juni 2011 E.
3 in fine mit Hinweis).
4.
4.1 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von
Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG sowie Art. 51 BVO).
Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Das
Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1
Bst. a der Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen
und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt
(ANAGWeisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006. Im Internet unter:
> Dokumentation > rechtliche Grundlagen >
Weisungen und Kreisschreiben > Archiv Weisungen und Kreisschreiben).
Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person nach der Scheidung
vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur
Zustimmung zu unterbreiten ist, sofern die ausländische Person nicht aus
einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs.
5 ANAV darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt
werde, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; ansonsten ist sie
ungültig.
4.2 Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer
Ehegattin wurde geschieden, bevor er gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2
ANAG einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung erworben hatte (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit
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Hinweisen – welcher auch die vom Beschwerdeführer zu dieser Norm
vertretene Auffassung widerlegt [vgl. oben Bst. K]).
4.3 Eine andere Anspruchsgrundlage des Landes oder Völkerrechts
besteht nicht. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, Art. 50 Abs.
1 Bst. a AuG sei anzuwenden, wird auf E. 3 und 4.2 verwiesen. Bei dieser
Rechtslage liegt der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung im pflichtgemässen Ermessen des BFM (vgl. Art. 4 ANAG).
5.
Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensausübung" impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der
Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der
Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten
privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C5268/2008 vom 1. Juni 2011 E. 5 mit
Hinweis).
5.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes von Ausländerinnen und
Ausländern, die nicht aus dem EU/EFTARaum stammen (nachfolgend
Drittstaatsangehörige), eine restriktive Politik verfolgt (vgl. BGE 135 I 153
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere
in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation
(Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das
erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der
restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt
sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen
Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des
Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im
Sinne von Art. 13 Bst. f BVO erreicht. Nach der Auflösung der Ehe, die
sie von den restriktiven qualitativen und quantitativen
Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen,
muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich
wieder gegen sich gelten lassen (auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2
BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht
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untersteht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab
angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des
Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber
das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven
Migrationspolitik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das
Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in
erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C5268/2008 vom 1. Juni 2011 E.
5.1 mit Hinweis).
5.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob das
private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu
gewichten ist, als das oben dargelegte öffentliche Interesse an der
Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Entscheidend ist,
inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher
und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der
Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben.
Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den
persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber
ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden.
Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und
wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der
gesundheitliche Zustand. Sind Kinder vorhanden, ist deren Alter und
schulische Integration mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind aber
auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat.
Andererseits sind auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe
und die Umstände, die zur Auflösung geführt haben, zu beachten.
5.3 Welcher Grad an Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen
verlangt werden muss, damit das öffentliche Interesse zurückzustehen
hat, ist mit Blick auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 ANAG zu
beantworten, der ausländischen Ehegatten von Schweizern nach fünf
Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand
der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem
Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an,
welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im jeweiligen
Einzelfall zukommt, das heisst der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf
schweizerischem Territorium, den Umständen der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft und der Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr
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diese Elemente ins Gewicht fallen, umso eher wird man von einer
hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt
rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation
nicht aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt.
Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der
Verordnungsgeber in Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz BVO unter anderem
ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern von den Höchstzahlen
der Begrenzungsverordnung auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe
ausnimmt und auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2524/2007 vom
13. August 2010 E. 4.3 mit Hinweis).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer lebte während sieben Monaten mit seiner
Schweizer Ehefrau tageweise zusammen. Die gerichtliche Bewilligung
zum Getrenntleben erfolgte nur gerade sieben Monate nach der Heirat.
Drei Jahre und knapp vier Monate später wurde die Ehe geschieden.
Gemäss den mündlichen Angaben der Ehefrau vom 31. August 2006
gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde, sei ihre Ehe ein Reinfall
gewesen. Bereits zwei Wochen nach der Hochzeit habe es Terror
gegeben. Ihr Ehemann habe sie angelogen und Dinge versprochen, die
er nicht eingehalten habe. Auch habe er ihre drei Kinder von Anfang an
nicht akzeptiert. Weiter habe er von ihr verlangt, zu seinen Eltern zu
ziehen. Sie sei seiner Aufforderung jedoch nicht nachgekommen.
Anschliessend habe er angekündigt, er werde bei ihr einziehen, was er
hingegen nicht getan habe. Er habe nie wirklich mit ihr zusammen
gewohnt und nur manchmal einige Tage bei ihr verbracht. Zudem habe
sie nicht das Gefühl gehabt, er habe sie wirklich geliebt. Sie freue sich auf
die Scheidung, denn dann könne sie endlich ihren Freund, mit dem sie
seit einem Jahr zusammen sei, heiraten. Der Beschwerdeführer
seinerseits führte in seiner Stellungnahme vom 15. September 2006 aus,
das Zusammenleben sei für die Kinder seiner Ehefrau nicht einfach
gewesen. Seine Ehefrau habe sich deshalb von ihm trennen wollen. Sie
hätten sich in der Folge den Kindern zu liebe getrennt und nicht etwa
wegen ehelichen Problemen.
6.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die unterschiedlichen
Auffassungen der Ehegatten über die Lebensführung sowie
Kommunikationsschwierigkeiten zur Trennung und anschliessenden
Scheidung geführt haben. Dass sich ein Ehepaar aufgrund
unterschiedlicher Lebensauffassungen auseinanderlebt, scheint aufgrund
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der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich. Eine Scheidung ist
ein angemessenes und legitimes Mittel, mit solchen Problemen
umzugehen.
6.3 Irgendwelche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Scheitern
der Ehe, die es in vorliegendem Zusammenhang zu berücksichtigen
gäbe, sind nicht bekannt. Die Umstände der Auflösung der Ehe sind
demnach ebenso wenig geeignet, die Anforderungen an die Betroffenheit
zu senken, wie die Dauer der ehelichen Gemeinschaft, sofern man denn
in casu von einer solchen ausgehen will. Zudem blieb die Ehe kinderlos.
Es ist daher von einem strengen Massstab auszugehen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit sieben Jahren in der
Schweiz auf. Er war während seines ganzen Aufenthaltes arbeitstätig und
kam selbständig für seinen Lebensunterhalt auf. Aus dem eingereichten
Arbeitszeugnis geht hervor, dass er von seinem Arbeitgeber sehr
geschätzt wird. Gemäss seinen Angaben hatte er noch keine Zeit für
einen Deutschkurs. Seine Deutschkenntnisse seien jedoch gut genug, um
den Arbeitsalltag zu bestreiten. Weiter bringt er vor, er habe seinen
Lebensmittelpunkt in der Schweiz und habe hier viele Freunde.
Die Aufenthaltsdauer von sieben Jahren ist angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer erst mit knapp 28 Jahren in die Schweiz gekommen
ist, nicht als sehr lang anzusehen. In beruflicher und wirtschaftlicher
Hinsicht hat er sich im zu erwartenden Mass in die hiesigen Verhältnisse
eingelebt. Ebenso ist er gemäss seinen Angaben sozial gut integriert.
Insgesamt unterscheidet sich der Integrationsgrad des
Beschwerdeführers jedoch nicht von dem, was von einer ausländischen
Person nach vergleichbarem Aufenthalt verlangt werden kann.
7.2 Sodann stellt sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist, sein Leben hier in der Schweiz aufzugeben und in sein
Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland
erst im Alter von knapp 28 Jahren verlassen und ist mit den dortigen
Verhältnissen deshalb noch gut vertraut. Er hat den weitaus grössten und
prägenden Teil seines Lebens – darunter seine gesamte Schulzeit, eine
Berufsausbildung, Berufserfahrung und Militärdienst – in der Heimat
verbracht. Seine Eltern und seine drei Brüder leben in Ankara, wo auch
der Beschwerdeführer vor seinem Aufenthalt in der Schweiz zusammen
mit seinen Eltern gelebt hat. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass er
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sich in den Jahren 2006 bis 2010 insgesamt siebeneinhalb Monate aus
privaten Gründen in seiner Heimat aufgehalten hat. Gemäss seinen
Angaben in der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Dezember 2003
hat er nach der Sekundarschule drei Jahre das Industrie und
Berufsgymnasium in P._______ besucht und im Jahr 1995
abgeschlossen. Anschliessend absolvierte er ein einjähriges Praktikum
als Motorbauer. Weiter konnte der Beschwerdeführer in der Schweiz
berufliche Erfahrungen sammeln, welche ihm bei der
Wiedereingliederung ins Erwerbsleben in der Türkei von Nutzen sein
dürften. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er mit seinen
Qualitäten ein Erwerbsauskommen finden kann und dabei von seiner
Familie unterstützt wird.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den
Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zwar in seinen persönlichen
Verhältnissen getroffen wird. Der Eingriff kann jedoch nicht als derart
schwer angesehen werden, dass dem privaten Interesse an der weiteren
Regelung des Aufenthaltes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik – Personen aus dem
NichtEFTA/EURaum betreffend – im Rahmen einer pflichtgemässen
Ermessensausübung und auf der Grundlage des zur Anwendung
gelangenden strengen Beurteilungsmassstabs Vorrang eingeräumt
werden könnte. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz
ist daher nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des
Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der
EGRückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar
2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der
Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht).
Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG) und das BFM
deshalb gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG die vorläufige Aufnahme hätte
verfügen müssen.
8.2 Gemäss Art. 83 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,
wenn die ausländische Person weder in den Heimat oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
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werden kann (Abs. 2). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der ausländischen Person
in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Abs.
3). Er kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie in
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Abs. 4).
8.3 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten gehen Elemente hervor, die auf die Unmöglichkeit oder
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden.
8.4 Für die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung (S. 6f.) verwiesen werden. Die
Beschwerdeschrift enthält keine expliziten Ausführungen zur Frage der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Ausführungen im
Allgemeinen und die Gesamtumstände lassen, wie oben dargelegt, den
Schluss nicht zu, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei
zu einer besonderen persönlichen Härte führen würde. Auch in dieser
Hinsicht ist die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen.
9.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 800. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS […] und […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons BaselStadt (RefNr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: