Abtei lung II I
C-3122/2006/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Husmann,
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung (Revision, Reduktion der Rente),
Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3122/2006
Sachverhalt:
A.
Der italienische Staatsangehörige X.________ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer), geboren 1947, erlitt am 2. Juni 1997 einen
Arbeitsunfall, worauf ihm von der Schweizerischen Unfallversi-
cherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 2. Februar 2000 (act. 186)
für die verbliebene Beeinträchtigung in seiner Erwerbsfähigkeit infolge
des Unfalles eine monatliche Invalidenrente ab dem 1. April 2000 in
der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes sowie eine Integri-
tätsentschädigung zugesprochen wurde (gestützt auf Art. 18 ff. sowie
Art. 24 f. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversi-
cherung [UVG, SR 832.20].
Am 20. April 2000 verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich, bei wel-
cher sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug angemeldet
hatte, die Ausrichtung einer ganzen ordentlichen Rente der Invaliden-
versicherung (IV) sowie einer ordentlichen Zusatzrente an die Ehefrau
und ordentlichen Kinderrenten für die beiden Kinder, je mit Wirkung ab
dem 1. Juni 1998 (act. 189). Aufgrund dieser Verfügung passte die
SUVA ihre Rentenleistungen an und verfügte am 20. April 2000 eine
Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG (act. 209).
Da der Versicherte seinen Wohnsitz im April 2001 nach Italien ver-
legte, wurden die IV-Akten zuständigkeitshalber an die Schweizerische
Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgen-
den: IV-Stelle oder Vorinstanz), überwiesen (act. 192).
B.
Im Jahr 2003 führte die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsver-
fahren durch und reduzierte die Rente des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 20. September 2005 (act. 284) ab dem 1. November
2005 auf eine Viertelsrente. Einer allfälligen Einsprache gegen diese
Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begrün-
dung führte die IV-Stelle aus, die Diagnose Arthrose belege keine
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten und die
weiteren Diagnosen begründeten keine Arbeitsunfähigkeit. Die aus
psychiatrischer Sicht behauptete Arbeitsunfähigkeit von 70% sei nicht
belegt und werde in anderen Berichten widerlegt. Demzufolge sei der
Versicherte wieder in der Lage, eine seinem Gesundheitszustand an-
gepasste Tätigkeit auszuüben, welche es ihm ermöglichen würde,
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mehr als 50% jenes Erwerbseinkommens zu erzielen, das er ohne den
erlittenen Gesundheitsschaden erreichen würde.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 24. Oktober 2005
(Eingabe mit Datum vom 2. August 2005) bei der IV-Stelle Einsprache
(act. 285) und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm weiterhin eine
ganze Rente auszurichten; eventualiter sei eine interdisziplinäre Be-
gutachtung in der Schweiz durchzuführen.
Zur Begründung führte er aus, es liege weder eine gesundheitliche
noch eine erwerbliche Verbesserung seiner Situation vor. Nach wie vor
leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer
Arthrose, wobei letzterer nur eine Verschlechterung, niemals aber eine
Verbesserung beschieden sei. Zudem habe die IV-Stelle den Validen-
und den Invalidenlohn nicht korrekt berechnet.
Am 12. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer zudem eine ergän-
zende Eingabe ein und führte aus, mit Verfügung vom 30. November
2005 sei auch eine Herabsetzung in Bezug auf die Kinderrente erfolgt.
Da diese Verfügung akzessorisch zur Hauptverfügung sei, beantragte
er, die Kinderrente für Y._______ unverändert auf der ganzen Rente
des Hauptanspruchsinhabers zu berechnen, und die beiden Verfahren
zu vereinigen.
D.
In ihrem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 hielt die IV-Stelle
fest, sämtliche medizinischen Akten sowie die vorgebrachten Ein-
wände und Bemerkungen seitens des Beschwerdeführers seien mehr-
mals ihrem fachärztlichen Dienst unterbreitet worden. Dieser sei zum
Schluss gekommen, dass in somatischer Hinsicht anhand der medizi-
nischen Berichte keine pathologischen Anhaltspunkte als Folge des im
Jahre 1997 erlittenen Arbeitunfalles belegt seien, und dass hinsichtlich
der Arthrose nur eine leicht limitierende Einschränkung der funktionel-
len Beweglichkeit bestehe. Der beurteilende Arzt sei deshalb zum
Schluss gelangt, dass eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfä-
higkeit im Rahmen von 50% begründet sei. Die dabei vorgeschlagenen
Verweisungstätigkeiten stellten lediglich Beispiele von Arbeitsmöglich-
keiten dar, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkung
noch wirtschaftlich verwerten könnte. Hinsichtlich der geklagten psy-
chischen Beeinträchtigung seien laut psychiatrischem Gutachten keine
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neurologischen Störungen vorhanden; Antrieb, Merkfähigkeit und Kon-
zentration seien gegeben, eine leicht depressiv orientierte Stimmung
sei wohl feststellbar, aber eine manifeste Depression sei nicht vorhan-
den. Aus diesen Gründen sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in leich-
teren, leidensangepassten Verweisungstätigkeiten attestiert worden.
Bei der Berechnung des Validenlohnes seien das Ferienentgelt sowie
der 13. Monatslohn fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Wer-
de einerseits das diesbezüglich korrigierte und bis ins Jahr 2004 in-
dexbereinigte Valideneinkommen und andererseits der statistische
Lohn für die vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten (Invalidenein-
kommen) herangezogen, so ergebe sich unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzuges von 20% eine Erwerbseinbusse von 50%.
In teilweiser Gutheissung der Einsprache wurde daher die angefoch-
tene Verfügung vom 20. September 2005 aufgehoben und die Viertels-
rente samt Zusatzrente mit Wirkung ab dem 1. November 2005 durch
eine halbe IV-Rente ersetzt. Bei diesem Verfahrensausgang wurde der
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ein-
sprache abgewiesen.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Dezember
2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV) Beschwerde und beantragte
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Einspra-
cheentscheides sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.
Eventualiter wurde die Durchführung einer unabhängigen Begutach-
tung beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Prüfung,
ob eine gesundheitliche Besserung eingetreten sei, müsse von der
medizinischen Situation am 20. April 2000 ausgegangen werden:
Damals seien eine limitierende somatische Problematik am Sterno-
Clavikulargelenk und eine Verminderung der Muskulatur bei ausrei-
chend kompensiertem Kurzdarmsyndrom sowie eine andauernde, the-
rapieresistente Persönlichkeitsstörung nach schwerem Unfall mit chro-
nischen Schmerzen und Verlust des Arbeitsplatzes diagnostiziert wor-
den. Seitens der SUVA sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichter
wechselhaltiger Tätigkeit angenommen worden, während die IV (ohne
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Berücksichtigung der psychischen Probleme) davon ausgegangen sei,
dass keine Einsetzbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr bestehe.
Seit der Rentenzusprache vom 20. April 2000 sei eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen, so in Bezug auf die
Probleme des Verdauungstraktes und bei der Beweglichkeit (act. 220).
Zu der nach wie vor bestehenden posttraumatischen Belastungsstö-
rung seien auch noch Schlafstörungen (act. 221) hinzugekommen.
Zudem ergebe sich bei einer Arthrose nie eine Verbesserung, sondern
nur eine fortwährende Verschlechterung. Schliesslich werde im Bericht
vom 16. Oktober 2003 von Dr. A._______ (act. 217) neu ein chroni-
sches Leberleiden attestiert, was ebenfalls auf eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes hinweise. Die Beurteilung von Dr.
B._______ (act. 224), der den Versicherten nie untersucht habe, stehe
im Widerspruch zu den Berichten von Dr. A._______ und von Frau Dr.
C._______. Die Einschätzung der psychischen Situation durch Dr.
D._______, der den Versicherten ebenfalls nie gesehen habe, sei nicht
nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor erheblich
beeinträchtigt sei, ergebe sich auch aus weiteren Arztberichten,
beispielsweise demjenigen vom 9. Juni 2004 (Beilage 2 zu act. 283), in
welchem eine Spondylose und Unkarthrose sowie eine Periarthritis
humeroscapularis festgestellt werde, oder aus dem Bericht vom 12.
Februar 2004, der einen auffälligen Leberbefund erwähne (Beilage 7
zu act. 283).
Für den Nachweis einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation
hätten aktuelle medizinische Abklärungen vorgenommen werden müs-
sen – insbesondere eine psychiatrische Begutachtung, aber auch eine
gastroenterologische und eine orthopädische Untersuchung. Indem die
Vorinstanz in keiner Art und Weise begründe, worin die behauptete
Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehen soll, verletze sie
massiv die Begründungspflicht.
F.
Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über.
G.
Am 18. sowie 30. Januar 2007 hat der Beschwerdeführer unaufge-
fordert Beschwerdeergänzungen samt Beilagen eingereicht, die der
Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurden.
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H.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochte-
nen Einspracheentscheides. Zur Begründung verwies sie im Wesentli-
chen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die
Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes, wonach der Beschwerde-
führer ab dem 12. August 2003 in seiner Tätigkeit als Maurer zu 70%,
in leichteren Verweisungstätigkeiten zu 20% arbeitsunfähig sei, so
dass ab dem 1. November 2005 noch Anspruch auf eine halbe IV-Ren-
te bestehe.
Auch die nachgereichten Unterlagen seien dem ärztlichen Dienst un-
terbreitet worden. Die beurteilende Ärztin sei zum Schluss gelangt,
dass die neuen Unterlagen keine Änderung der bisherigen Einschät-
zung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Insofern verbleibe es bei
der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie dem am 20.
September 2006 durchgeführten, im Einspracheentscheid erläuterten
Einkommensvergleich.
I.
Am 16. August 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein
und machte erneut geltend, die Vorinstanz habe den Beweis dafür zu
erbringen, dass eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation
eingetreten sei. Falls die entsprechenden medizinischen Berichte aus
dem Ausland – wie im vorliegenden Fall – widersprüchlich seien, habe
eine interdisziplinäre Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen, da die
freie Würdigung solch widersprüchlicher Berichte den Anforderungen
an das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu
genügen vermöchten. Im Weiteren sei durch die zusätzlich diagnosti-
zierte Lebererkrankung keine Verbesserung, sondern vielmehr eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, sowohl in
physischer wie in psychischer Hinsicht.
J.
In ihrem Schreiben vom 20. September 2007 führte die Vorinstanz aus,
dass die medizinischen Akten sorgfältig ausgewertet worden seien
und das neu aufgetretene Leberleiden mangels eines pathologischen
Erscheinungsbildes keine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers habe. Es bestehe auch keine Notwen-
digkeit einer zusätzlichen medizinischen Begutachtung.
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K.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 4. Dezember 2006, mit welcher
der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2006 ange-
fochten wurde.
Gegenstand des Verfahrens ist die Reduktion der ursprünglich ganzen
IV-Rente des Beschwerdeführers auf eine halbe IV-Rente, je samt
Zusatzrente für dessen Ehefrau. Da weder in der Verfügung vom
20. September 2005 noch im angefochtenen Einspracheentscheid
über Kinderrenten befunden worden ist, liegen diese ausserhalb des
zu beurteilenden Streitgegenstandes.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über
Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung [IVG, SR 831.20]).
1.3 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legiti-
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miert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen hat, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspra-
cheentscheid berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
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Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223
E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
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dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
gen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und
RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; BGE 130 V 445).
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson-
dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung
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gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates
selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts an-
deres vorsehen. Demnach richtet sich der Anspruch des Beschwerde-
führers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweize-
rischen Recht.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweize-
rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspra-
cheentscheides vom 26. Oktober 2006 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
standenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1.
Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und
3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837; 4. IV-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten,
welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leis-
tungsanspruchs anwendbar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden
ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7), zur Invalidität (Art. 8), zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
(Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleis-
tungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eid-
genössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in
Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um
eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG
handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine Änderungen
ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Recht-
sprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130
V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revi-
sion, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008)
sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergan-
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gen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf
2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: KIESER, ATSG-Kommentar]).
3.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der rechtserheb-
liche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversiche-
rungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlas-
ses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2
mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversiche-
rungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz 20). Vorliegend sind
demnach die Verhältnisse bis zum 26. Oktober 2006 (Datum des ange-
fochtenen Einspracheentscheides) zu berücksichtigen. Allerdings kön-
nen Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren-
te zweifellos erfüllt ist.
4.1 Mit Verfügung vom 20. April 2000 war dem Beschwerdeführer eine
ganze IV-Rente zugesprochen worden. Im Rahmen einer von Amtes
wegen durchgeführten Revision wurde sein Gesundheitszustand er-
neut geprüft, wobei die Vorinstanz zum Schluss kam, dass sich die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers gebessert hat, und schliesslich
mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 die ganze Rente durch
eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2005 ersetzte.
Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
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heitszustandes, eine andere Art der Bemessung der Invalidität oder
eine Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Dabei
ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des letzten eröffneten und
rechtskräftigen Entscheides, der auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, mit Hinwei-
sen), mit demjenigen zur Zeit des streitigen neuen Entscheides zu ver-
gleichen. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung im Falle einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In
derartigen Konstellationen ist Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar
(BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. auch BGE 133 V 108). Führt die Verbes-
serung der Erwerbsfähigkeit zu einer derartigen Verminderung des In-
validitätsgrades, dass die Rente herabgesetzt werden muss, so erfolgt
die Anpassung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühes-
tens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Revisionsverfü-
gung folgenden Monats an.
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob sich der gesund-
heitliche Zustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Ren-
tenverfügung vom 20. April 2000 bis zum Erlass des hier streitigen
Einspracheentscheides vom 26. Oktober 2006 insoweit gebessert hat,
dass die Reduktion auf eine halbe IV-Rente gerechtfertigt ist (vgl. BGE
117 V 198 E. 3a, BGE 133 V 108 und BGE 130 V 71).
4.2 Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs
soll bei gleichem Gesundheitsschaden die Invaliditätsbemessung in
der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und
in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben. Die
daraus abgeleitete Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen
Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Fest-
legungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden und dient somit der
Rechtssicherheit, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
jedoch insofern zu relativieren, als die IV-Stellen und die Unfallver-
sicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbststän-
dig vorzunehmen haben und sich keinesfalls ohne weitere eigene Prü-
Seite 13
C-3122/2006
fung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallver-
sicherers oder der IV-Stelle begnügen dürfen (vgl. BGE 133 V 549 E.
6.1, BGE 126 V 288 E. 2d). Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht
kommt weder der Invalidenversicherung noch der Unfallversicherung
Vorrang gegenüber dem anderen Sozialversicherungszweig zu, da es
nicht Zweck der mit der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs verfolg-
ten Koordination sein kann, dass der später verfügende Sozialversi-
cherungsträger den Rentenentscheid des andern – Unfallversicherer
oder IV-Stelle – anfechten muss, nur um sich diesen nicht allenfalls
entgegenhalten lassen zu müssen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.3).
Unter diesen Umständen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten
Revisionsverfahrens einen von der SUVA abweichenden Invaliditäts-
grad feststellt.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gülti-
gen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-
Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige
auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28
Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen
bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben.
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
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C-3122/2006
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.5 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bishe-
rigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Ar-
beitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisheri-
gen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinde-
rung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktio-
nellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319
E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.5.1 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz-
licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
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C-3122/2006
und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-
Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Ver-
sicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätig-
keit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.5.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zu-
mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK
1989 S. 322 E. 4).
4.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
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könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
4.6.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel
so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen, und es
sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Erwerbsunfä-
higkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsscha-
den verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu ver-
dienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993,
S. 140).
4.6.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht
zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifi-
sche Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsver-
gleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb-
lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der kon-
kreten wirtschaftlichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
4.7 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls
die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129
V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b).
4.8 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegan-
gen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. UELI KIESER, ATSG, Art. 16
Rz. 7).
Seite 17
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In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothe-
tischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksich-
tigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1).
Die Gleichartigkeit der Vergleicheinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch
erzielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Ein-
kommens bestimmt, das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität
über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern
ein Invalideneinkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen ge-
genüber zu stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländi-
schen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Invaliden-
einkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt nur
dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz
abgestellt wird.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers seit dem 20. April 2000 bis zum Erlass des angefoch-
tenen Einspracheentscheides vom 26. Oktober 2006 in rentenrelevan-
ter Weise verbessert hat.
5.1 Der Beschwerdeführer hatte am 2. Juni 1997 ein stumpfes Abdo-
minal- und Thoraxtrauma mit Rippenfrakturen, Mesenterialriss und ei-
ner sternoclaviculären Luxationsfraktur links erlitten. Gemäss der ärzt-
lichen Abschlussuntersuchung der SUVA vom 15. April 1998 (act. 169)
führte die Sternoklavikularluxation zu einer erheblichen Bewegungs-
einschränkung im linken Schultergürtelbereich und zu einer verminder-
ten Belastbarkeit. Als Konsequenz des Teilverlustes des Dünndarms
wurde die Notwendigkeit einer ständigen Kontrolle bezüglich Gallen-
steinbildung sowie eine lebenslange Substitution von Vitamin B12
genannt, und aufgrund der vom Versicherten geklagten Kopf-
schmerzen eine Symptomausweitung festgestellt, die durch Psycho-
therapie nicht zu behandeln sei.
Der psychische Zustand des Beschwerdeführers war im umfassenden
psychiatrischen Gutachten vom 11. Oktober 1999 (act. 36) von Dr.
Seite 18
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E._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nach dem
Unfall beschrieben und eine reaktive depressive Störung als Folge der
chronischen, quälenden Schmerzen und des Verlustes der Arbeitsfä-
higkeit diagnostiziert worden (andauernde Persönlichkeitsänderung
nach psychischer Erkrankung [IDC-10 F62.1] bzw. andere andauernde
Persönlichkeitsänderung [bei Schmerzsyndrom; IDC-10 F62.8]). Laut
Gutachter bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine
psychogene Störung im Sinne einer vorbestehenden Krankheit oder
Persönlichkeitsstörung handeln könnte; vielmehr wurde das Be-
schwerdebild ganz auf den Unfall zurückgeführt. Der Beschwerdefüh-
rer wurde als einfach strukturierte Persönlichkeit beschrieben, der
durch den Verlust der Erwerbsfähigkeit stark in seinem Integritätsge-
fühl, sowohl körperlich als auch psychisch und sozial getroffen worden
sei. Eine krankhafte vorbestehende Persönlichkeitsstruktur konnte
jedoch ausgeschlossen werden, auch gab es keine Indikation für eine
Behandlung. Nach Ansicht des psychiatrischen Gutachters waren dem
Versicherten in Anbetracht des Schweregrades der gesundheitlichen
Beeinträchtigung – unter Berücksichtigung der psychischen Beschwer-
den – keine Arbeiten zumutbar, und die Aussicht auf eine teilweise
oder vollständige Heilung des psychischen Beschwerdebildes wurde
vom Verlauf des Schmerzsyndromes abhängig gemacht.
Die SUVA ging aufgrund der schweren Unfallverletzungen von einer
100%igen Erwerbsunfähigkeit aus und sprach dem Beschwerdeführer
eine Invalidenrente ab dem 1. April 2000 sowie eine Integritätsent-
schädigung zu (act. 186). In der Folge ging auch die IV-Stelle des
Kantons Zürich unter Berücksichtigung der gesamten Situation davon
aus, dass keine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und in allen
anderen Erwerbstätigkeiten mehr vorliege. Mit Verfügung vom 20. April
2000 sprach sie dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen
sowie der psychischen Komponenten eine ganze IV-Rente mit Wirkung
ab dem 1. Juni 1998 zu (act. 186 und 189). Beide Stellen stützten sich
im Wesentlichen auf die ärztliche Abschlussuntersuchung der SUVA
vom 15. April 1998, wobei nicht ausgewiesen wurde, in welchem Um-
fang die psychisch bedingte Symptomausweitung aus ärztlicher Sicht
bei der Beurteilung der Arbeitsunfahigkeit ins Gewicht fiel.
5.2 Die Vorinstanz stützt den angefochtenen Einspracheentscheid im
Wesentlichen darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers in somatischer Hinsicht seit dem Jahre 2000 in ren-
tenrelevanter Weise verbessert habe.
Seite 19
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5.2.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens stellte Dr. B._______,
Spezialarzt für Innere Medizin, vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle in
seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2003 (act. 224) eine Verbes-
serung des Gesundheitszustandes und eine entsprechende Reduktion
der Arbeitsunfähigkeit auf 50% fest. Dabei stützte er sich auf den
Bericht vom 12. August 2003 von Dr. C._______ (Formular E 213, act.
222), in welchem der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers als
zufriedenstellend beschrieben sowie Haltung, Gang und Bewegungen
als regelmässig eingestuft wurden. In Bezug auf den Verdauungs-
apparat konnte nichts Krankhaftes festgestellt werden, weder im
Bereich der Leber noch im Bereich des Unterbauches. Beim
Bewegungsapparat wurde lediglich eine mässige Bewe-
gungseinschränkung bestätigt und in psychischer Hinsicht eine de-
pressive Störung aufgrund der unfallbedingten Verletzungen vermerkt.
Insgesamt wurde der Gesundheitszustand als nunmehr stabil bezeich-
net und die Arbeitsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätig-
keit als auch in geeigneten, leidensangepassten Tätigkeiten auf 50%
geschätzt.
5.2.2 In diversen Stellungnahmen haben Dr. B._______ und Dr.
D._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
ärztlichen Dienst der IV-Stelle die verschiedenen Berichte aus Italien
gewürdigt und in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar-
gelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
verbessert hat, so dass heute von einer Arbeitsunfähigkeit von 50%
sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in leidensange-
passten Tätigkeiten auszugehen ist. So wird etwa im Bericht von Dr.
C._______ von einem stabilen Zustand nach dem Abdominal- und
Thoraxtrauma sowie dem Mesenterialriss gesprochen, und nur eine
leichte Bewegungseinschränkung aufgrund der Arthrose im linken
Schultergelenk sowie eine depressive Störung aufgrund des Traumas
erwähnt. Die Funktionen des Verdauungsapparates werden von ihr als
regulär bezeichnet und eine leicht eingeschränkte Bewegungsfähigkeit
aufgrund der Schultergelenks- und Rückenprobleme festgestellt.
Ebenfalls berücksichtigt hat die Ärztin die vom Versicherten beklagten
Schlafstörungen.
Zu Recht hat die Vorinstanz die Einschätzung von Frau Dr. G._______,
welche in ihrem Bericht vom 14. September 2004 eine Arbeitsunfähig-
keit von 70% in leidensangepassten Tätigkeiten attestiert hatte, nicht
als entscheidend erachtet. Der Bericht erscheint als widersprüchlich
Seite 20
C-3122/2006
und nicht nachvollziehbar, beschreibt er doch einerseits einen weit-
gehend normalen Allgemeinzustand des Beschwerdeführers und er-
achtet dessen Arbeitsfähigkeit andererseits als stark beeinträchtigt
– ohne auch nur das Ausmass der Bewegungseinschränkungen auf-
grund der Schultergelenksprobleme genauer zu umschreiben und zu
beziffern und ohne die psychiatrische Symptomatik auch nur anzu-
sprechen. Da er zudem weder vollständig ist, noch auf einer umfas-
senden Anamnese beruht, noch die vom Beschwerdeführer beklagten
Leiden hinreichend berücksichtigt, kommt dem Bericht vom 14. Sep-
tember 2004 nur geringer Beweiswert zu. Er ist nicht geeignet, die im
Übrigen ausreichende Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung
des Beschwerdeführers durch die Ärzte der Vorinstanz in Frage zu
stellen.
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, sein Gesund-
heitszustand habe sich verschlechtert, seien doch zu den bereits be-
kannten somatischen Leiden weitere hinzugekommen. Zu Recht weist
die Vorinstanz darauf hin, dass nicht allein aufgrund neuer oder ver-
stärkter Leiden auf eine rentenrelevante Verschlechterung der Arbeits-
fähigkeit geschlossen werden kann, wie dies der Beschwerdeführer
anzunehmen scheint. Entscheidend ist vielmehr, dass die geklagten
Leiden aus medizinischer Sicht objektivierbar sind und dazu führen,
dass in concreto die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird.
So ist es durchaus möglich, dass sich eine diagnostizierte Arthrose
mit den Jahren verschlimmert, was aber keineswegs bedeutet, dass
eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Be-
schwerdeführer auch tatsächlich eingetreten ist und Einfluss auf des-
sen Arbeitsfähigkeit hat. Weder eine Spondylose, noch eine Unk-
arthrose oder eine Periarthritis humeroscapularis vermögen per se
eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen – und haben gerade auch beim
Beschwerdeführer lediglich eine leichte Bewegungseinschränkung zur
Folge gehabt, die von der Vorinstanz berücksichtigt worden ist.
5.2.4 Weiter ist zu betonen, dass ärztliche Zeugnisse insofern wenig
aussagekräftig sind, als sie lediglich eine Liste von Diagnosen beinhal-
ten, sich aber im Übrigen weder zum allgemeinen Gesundheitszustand
des Patienten noch zu den Auswirkungen der einzelnen Diagnosen
und zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit äussern – und somit den Anfor-
derungen an ein ärztliches Gutachten bei Weitem nicht entsprechen
(vgl. oben E. 2.3.3).
Seite 21
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Dies trifft insbesondere auch auf die im vorinstanzlichen Verfahren bei-
gebrachten ärztlichen Zeugnisse vom 16. Oktober 2003 und vom
3. Oktober 2005 von Dr. A._______ zu, welche lediglich eine Liste mit
Diagnosen enthalten, die aber in keiner Weise durch Untersuchungs-
ergebnisse belegt oder auch nur begründet werden – und die keine
Aussagen zu den allfälligen Auswirkungen der Diagnosen auf die
Arbeitsfähigkeit enthalten. Zudem ist zu betonen, dass der Bericht vom
16. Oktober 2003 insoweit dem Untersuchungsbericht (E 213) von
Dr. C._______ vom 12. August 2003 widerspricht, als er ein
chronisches Leberleiden ("epatopatia cronica", act. 217-2)
diagnostiziert, hatte doch Dr. C._______ aufgrund ihrer
Untersuchungen den Verdauungsapparat des Beschwerdeführers als
normal bezeichnet ("...fegato e milza nei limiti", vgl. act. 222).
Diese Berichte waren den Ärzten der Vorinstanz, die ihre Einschätzun-
gen in voller Aktenkenntnis abgaben, bekannt und bei der Gesamtbe-
urteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt
worden. Sie sind nicht geeignet, eine – auch nur mögliche – rentenre-
levante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen, und
vermögen die festgestellte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht in
Frage zu stellen.
5.2.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdefüh-
rer zudem den ärztlichen Bericht vom 18. Dezember 2005 vom Dr.
H._______ beigebracht, in welchem aufgrund von klinischen Untersu-
chungen die Diagnose einer primären biliären Zirrhose (PBC) gestellt
wurde. Dieser Bericht ist im vorliegenden Verfahren zu beachten, be-
trifft er doch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem
Erlass des Einspracheentscheides vom 26. Oktober 2006.
Die Vorinstanz hat diesen neuen medizinischen Bericht ihrem ärzt-
lichen Dienst zur Beurteilung unterbreitet. In ihrer Stellungnahme vom
13. März 2007 (act. 297) wies Frau Dr. I._______ auf die möglichen
Symptome der Krankheit hin, hielt aber fest, dass diese im derzeitigen
Stadium keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
zur Folge habe. Auch wenn bei einigen Patienten mit PBC sogenannte
rheumatische Begleitkrankheiten aufträten und ein Zusammenhang mit
den Gelenkschmerzen des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht
auszuschliessen sei, vertritt sie die Auffassung, dass die bekannten
Gelenkbeschwerden (Schulter) bereits seit Jahren bestünden, was in
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concreto gegen einen direkten Zusammenhang mit der neuen
erkannten Krankheit spreche.
Der Auffassung von Dr. I._______ kann gefolgt werden. Es ist nicht zu
bezweifeln, dass es sich bei der PBC um eine bisher nicht bekannte
Erkrankung des Beschwerdeführers handelt. Diese Erkrankung hat
aber bisher nicht zu Beschwerden geführt, die im Rahmen der
bisherigen Beurteilungen noch nicht berücksichtigt worden wären und
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnten.
Da es sich bei PBC um eine zwar chronische und fortschreitende,
jedoch gut behandelbare Leberkrankheit handelt, und da sich der Be-
schwerdeführer auch gemäss dem Bericht von Dr. H._______ in einem
guten Allgemeinzustand befindet, hat die Vorinstanz diese neu diag-
nostizierte Krankheit zu Recht als nicht relevant für die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingestuft.
5.2.6 Für das Bundesverwaltungsgericht steht aufgrund der vorlie-
genden Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer
Hinsicht seit dem Entscheid im Jahr 2000 insofern gebessert hat, als
in Bezug auf den Verdauungsapparat im Zeitpunkt des Einspracheent-
scheides keine relevanten Einschränkungen mehr festzustellen waren,
Haltung, Gang und Bewegungen nun als regelmässig eingestuft wer-
den konnten, und trotz einer verbleibenden mässigen Einschränkung
des Bewegungsapparates und der neu geklagten Leiden der All-
gemeinzustand insgesamt zufriedenstellend war. Anders als noch im
Jahre 2000 ist der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht heute
in der angestammten Tätigkeit wie auch in leidensangepassten
Tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig.
5.2.7 Die Vorinstanz ging allerdings im angefochtenen Einspracheen-
scheid von einer Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten
von nur 20% aus. Diese Einschätzung geht zurück auf die Beurteilung
vom 16. April 2005 durch Dr. D._______ (act. 273), der – nachdem er
sich in seinem Bericht vom 27. Januar 2005 (act. 267) noch
ausdrücklich der somatischen Beurteilung von Dr. B._______
angeschlossen und generell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt
hatte – auf Rückfrage der Vorinstanz ohne weitere Begründung
festhielt, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Beschränkung der
Arbeitsfähigkeit, und die verbesserte somatische Situation lasse auf
eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 20% in leidensangepassten
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Tätigkeiten schliessen. Diese Beurteilung der Folgen der somatischen
Leiden auf die Arbeitsfähigkeit durch einen Psychiater ist in keiner
Weise nachvollziehbar. Sie stützt sich auf keinerlei fachärztliche
Befunde und steht in strengem Gegensatz zur Einschätzung durch Dr.
C._______ und Dr. B._______. Die Vorinstanz selbst kam denn auch
anlässlich eines gemeinsamen Rapports von juristischen und
medizinischen Mitarbeitern (act. 292) am 14. September 2006 zum
Schluss, dass in somatischer Hinsicht der Bericht von Dr. B._______
vom 21. Dezember 2003, in psychiatrischer Hinsicht dagegen die
Berichte von Dr. D._______ vom 8. August 2004, 27. Januar 2005, 16.
April 2005 und 11. August 2005 zu bestätigen seien. Vor diesem
Hintergrund ist unerklärlich, weshalb sie sich nicht auf die Ergebnisse
von Dr. B._______ stützte und in leidensangepassten Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% annahm.
5.3 Aufgrund eines Hinweises der SUVA, wonach beim Beschwerde-
führer die psychische Situation nicht ausser Acht gelassen werden
sollte, kam Dr. D._______ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle am 22.
Februar 2004 zum Schluss, dass diesbezüglich im Revisionsverfahren
noch weitere Unterlagen angefordert werden müssten (act. 229). Aus-
drücklich verlangte er einen psychiatrischen Bericht unter Verwendung
des Formulars M6. Die Vorinstanz hat denn auch am 4. März 2004
vom Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (I.N.P.S.), Potenza,
einen (maschinengeschriebenen) psychiatrischen Bericht eingefordert,
der auf einer psychiatrischen Untersuchung basieren sowie eine
Anamnese enthalten solle und sich zur Entwicklung der Krankheit,
zum gegenwärtigen Zustand, zu den Diagnosen, Prognosen, Thera-
pien und zu den Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit (in Prozen-
ten) äussern müsse (act. 233).
5.3.1 In dem von Prof. F._______ eingereichten neuropsychiatrischen
Bericht vom 22. April 2004, der handschriftlich abgefasst und teilweise
kaum leserlich war (act. 236), so dass er transkribiert werden musste
(act. 241), wird der Beschwerdeführer als ängstliche und besorgte Per-
son (infolge des Traumas) beschrieben, die sich sehr krank fühle. Die
kognitiven Funktionen werden als adäquat bezeichnet und der Ge-
mütszustand als depressiv qualifiziert. Prof. F._______ diagnostizierte
beim Beschwerdeführer eine ängstlich-hypochondrische posttraumati-
sche Störung.
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Der Bericht ist – auch in der transkribierten Fassung – für eine Beur-
teilung der psychiatrischen Situation und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit völlig ungenügend. Es bleibt offen, aufgrund welcher
Untersuchungen und medizinischen Vorakten der Bericht erstellt wur-
de; er enthält keine Darstellung der Krankheitsentwicklung, keine Pro-
gnose und keine Therapievorschläge. Zudem ist der Bericht in sich
nicht schlüssig, indem zum einen bloss von einer ins Depressive ge-
richteten Stimmung gesprochen ("Il tono dell'umore è orientato in sen-
so depressivo"), zum andern aber die psychiatrische Diagnose einer
ängstlich-hypochondrischen posttraumatischen Störung gestellt wird –
ohne dies in irgend einer Weise zu begründen. Der Bericht äussert
sich überdies nicht dazu, ob und allenfalls in welchem Umfang aus
neuro-psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers eingeschränkt ist.
5.3.2 Zu Recht hat Dr. D._______ in seiner Stellungnahme vom 10.
Juni 2004 festgehalten, der Bericht von Prof. F._______ sei unleserlich
und inhaltlich völlig ungenügend, weshalb auf einem Bericht im Sinne
des Schreibens vom 4. März 2004 bestanden werden müsse (act.
234). Unverständlich ist daher, dass Dr. D._______ in seiner weiteren
Stellungnahme vom 8. August 2004 den nun transkribierten Bericht
von Prof. F._______ akzeptierte und daraus den Schluss zog, auch
dieser spreche für eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 50% in
gewissen Verweisungstätigkeiten, liege doch nur eine leichte an-
dauernde depressive Verstimmung vor (act. 260).
Dieser Schluss ist in keiner Weise nachvollziehbar. Der äusserst man-
gelhafte Bericht von Prof. F._______ ist nicht geeignet, die ohne
eigene Untersuchungen vorgenommene Einschätzung von Dr.
D._______ zu stützen. Angesichts der Ergebnisse des psychiatrischen
Gutachtens vom 11. Oktober 1999 (act. 36) von Dr. E._______, der
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, und dem Fehlen
von Verlaufsdaten sowie einer ausreichenden aktuellen medizinischen
Abklärung ist ein Vergleich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
aus psychiatrischer Sicht heute nicht möglich – umso mehr, als aus
den Akten nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang bei der Zu-
sprechung der IV-Rente im Jahre 2000 psychiatrische Leiden be-
rücksichtigt worden sind. Es kann ohne weitere psychiatrische Abklä-
rungen nicht davon ausgegangen werden, dass sich der psychische
Zustand des Beschwerdeführers soweit gebessert hat, dass er heute
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für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neben den somatischen Leiden
nicht mehr in Betracht fällt.
5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer aus rein somatischer Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Einspracheentscheids im bisherigen Tätigkeitsgebiet
und auch in leichteren, leidensangepassten Verweisungstätigkeiten
zwar nur noch zu 50% arbeitsunfähig gewesen ist. Mangels ausrei-
chender psychiatrischer Abklärungen im Revisionsverfahren ist aber
nicht belegt, ob und allenfalls in welchem Umfang aus psychiatrischen
Gründen die Arbeitsunfähigkeit höher liegen könnte. Es fehlt eine
aktuelle, die somatischen und psychischen Leiden berücksichtigende
medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass der Grad der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Der Sachverhalt erweist
sich in dieser Hinsicht als unvollständig abgeklärt, so dass die Sache
zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Angesichts des Alters der
vorliegenden ärztlichen Gutachten und Berichte zur somatischen Si-
tuation und den geltend gemachten neuen Leiden rechtfertigt es sich
zudem, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch in die-
ser Hinsicht ergänzend abzuklären.
6.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese eine
psychiatrische sowie eine ergänzende somatische Untersuchung
durch entsprechende Spezialisten anordne und gestützt auf die Ergeb-
nisse in der Sache neu verfüge.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Verfahrenskosten sind praxisgemäss nicht zu erheben (Art. 69
Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10]; Bst. c der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG
vom 16. Dezember 2005).
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7.2 Dem mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer, der sich an-
waltlich vertreten liess, ist für die notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten, eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 VGKE). Mangels Kostennote ist die Entschädigung
nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Anwaltsaufwandes festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht er-
achtet einen Aufwand von etwa 10 Stunden für geboten, der mit einem
Stundenansatz von Fr. 230.- zu entschädigen ist. Die Parteientschä-
digung inklusive Auslagenersatz ist daher auf Fr. 2'400.- festzusetzen,
wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 5 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14
Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschä-
digung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Ein-
spracheentscheid vom 26. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache
mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, eine psychia-
trische sowie eine ergänzende somatische Untersuchung durch ent-
sprechende Spezialisten durchführen zu lassen und gestützt auf die
Ergebnisse in der Sache neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________)
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- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- die Pensionskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Su-
matrastrasse 15, 8035 Zürich
- die SUVA
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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