Abtei lung II I
C-3122/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-
Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3122/2009
Sachverhalt:
A.
B._______ (geboren [...] 1987, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw.
Eingeladene), philippinische Staatsangehörige, beantragte am 17.
Februar 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Manila ein Visum
für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin). Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt bei der Gastge-
berin Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenom-
men hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
30. April 2009 ab.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
14. Mai 2009 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des
Gesuchs um Bewilligung der Einreise.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. August
2009 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 24. August 2009 erhielt die Beschwerdeführerin un-
ter Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzu-
reichen.
F.
Die Beschwerdeführerin reichte am 14. September 2009 eine Stellung-
nahme zu den Akten und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Seite 2
C-3122/2009
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Seite 3
C-3122/2009
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
Seite 4
C-3122/2009
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Be-
schwerdeführerin als philippinische Staatsangehörige der Visums-
pflicht.
6.
6.1
Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma-
chen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
6.3 Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen. Wiederkehrende politische Turbulenzen und die hohe Staats-
und Auslandverschuldung haben das Land in der Entwicklung und im
Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen. In den letzten Jah-
ren befand es sich zwar auf einem stabilen Wachstumspfad mit
Wachstumsraten von durchschnittlich 6%. Dennoch ist es der Regie-
rung nicht gelungen, die Armut zu reduzieren. Nach Angaben der Welt-
bank ist der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung
im Gegenteil sogar von 30% im Jahr 2003 auf 33% im Jahr 2006 ange-
stiegen, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die
Armut allgemein rückläufig ist. Auch die Arbeitslosigkeit bleibt ein
drängendes Problem. Im Jahr 2008 ist die Arbeitslosenrate zwar weit-
gehend stabil geblieben (7,4% geschätzt); zu den offiziellen Arbeitslo-
sen kommen jedoch ca. 21% Unterbeschäftigte (Quelle: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Am-
tes: > Länder, Reisen und Sicherheit > Phil-
ippinen > Wirtschaft, Stand: Oktober 2009, besucht am 5. November
2009). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf
Dauer ins Ausland emigrieren wollen, um dort unter günstigeren Le-
Seite 5
C-3122/2009
bensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. Sogar
die Regierung fördert gezielt die Entsendung von Gastarbeitern ins
Ausland; einerseits, um den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, an-
dererseits auch, um Devisen zu erwirtschaften und den Inlandkonsum
anzukurbeln. Mittlerweile verlassen über 1 Mio. Menschen jährlich die
Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt,
a.a.O.).
Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist – vor allem in
der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen.
Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im er-
werbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingun-
gen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswan-
derung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein
soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge, ledige alleiner-
ziehende Mutter eines Kindes. Gemäss Angaben der Beschwerdefüh-
rerin vom 3. April 2009 leben der Sohn, die Mutter sowie mehrere Ge-
schwister der Gesuchstellerin im Heimatland. Damit hat die Gesuch-
stellerin zwar familiäre Bindungen vor Ort, die – wie von der Be-
schwerdeführerin geltend gemacht – durchaus eng sein mögen. Ei-
gentliche Verpflichtungen sind daraus aber nicht abzuleiten und auch
sonst nicht ersichtlich, deutet doch auch der geplante Ferienaufenthalt
der Gesuchstellerin in der Schweiz von 90 Tagen (vgl. Antrag auf Ertei-
lung eines Schengen Visums vom 17. Februar 2009) und die damit
Seite 6
C-3122/2009
verbundene lange Abwesenheit von ihrer Familie nicht auf familiäre
Verpflichtungen hin, welche die Gesuchstellerin ernsthaft von einer
Emigration abhalten könnten. Das BFM hat in der angefochtenen Ver-
fügung zu Recht darauf hingewiesen, es komme im asiatischen Raum
öfters vor, dass Mütter aus finanziellen Gründen ihre Kinder der Obhut
von anderen Familienmitgliedern überlassen würden, um in wirtschaft-
lich stärkeren Regionen des Landes oder auch im Ausland langfristig
zur Arbeit zu gehen und somit ihre Kinder nur noch selten zu sehen
bekommen würden. Es liegen auch keine Hinweise auf besondere be-
rufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin im
Heimatland vor. Sie ist nicht erwerbstätig und wird von der Beschwer-
deführerin finanziell unterstützt. Gemäss Angaben der Beschwerdefüh-
rerin werde sich die Gesuchstellerin nach ihrer Rückkehr ins Heimat-
land wieder ihrer Mutterrolle und Weiterbildung widmen. Die Gesuch-
stellerin lebt demnach nicht in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen,
welche sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten,
vielmehr sind bereits in der Arbeitslosigkeit und finanziellen Abhängig-
keit mögliche Motive für eine allfällige Migration zu sehen. Aus den Ak-
ten sind auch keine Gründe ersichtlich, welche eine Einreise trotzdem
als zwingend erscheinen lassen würden.
8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Diese Ein-
schätzung lässt sich auch mit den Beteuerungen der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Bereitschaft zur Unterzeichnung einer Verpflichtungser-
klärung nicht grundlegend in Frage stellen. Denn bei der Abwägung
des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss
nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist
in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu
bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanziellen Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten
seines Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-
3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Die Integrität des Gastgebers –
die im Falle der Beschwerdeführerin nicht anzuzweifeln ist – kann
daher nicht ausschlaggebend sein.
Seite 7
C-3122/2009
9.
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gelten-
den Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin
die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Er-
gebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
C-3122/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 29. Mai 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
Seite 9