B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3122/20 und C-3132/2011
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______,
B._______, (wohnhaft in Peru)
Zustelladresse: z.H. Frau C._______, (Schweiz),
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung AHV/IV;
Einspracheentscheid der SAK vom 1. April 2011.
C-3122/2011 und C-3132/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer),
geboren 1961, Bürger von Dürrenroth (Kanton Bern), Selbständig-
erwerbender und wohnhaft in Peru, gemeinsam mit seiner Ehefrau
B._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
1964, seit dem 1. April 2007 der freiwilligen Alters- und Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV, im Folgenden: freiwillige
Versicherung) angeschlossen ist (act. SAK/5, 8),
a)
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vor-
instanz) dem Versicherten am 20. Januar 2010 die Beitragsverfügung für
das Jahr 2008 zukommen liess (act. SAK/23),
dass der eingeforderte AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2008 samt
Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 2'180.30 nicht innert gesetzter Frist
geleistet wurde, sodass die Vorinstanz am 30. April 2010 den Ver-
sicherten unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen ein erstes Mal
mahnte (act. SAK/26),
dass die Vorinstanz dem Versicherten am 30. Juni 2010 eine einge-
schrieben versandte zweite Mahnung zustellte und darin ausdrücklich,
unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung androhte, falls er die Bei-
träge für das Jahr 2008 nicht rechtzeitig begleiche (act. SAK/33),
dass der Versicherte zudem die Einkommens- und Vermögenserklärung
für die Periode 2009 nicht fristgerecht einreichte, sodass die Vorinstanz
den Beitrag für das Jahr 2009 samt Verwaltungskosten in der Höhe von
Fr. 2'826.30 in der Beitragsverfügung vom 8. Juni 2010 von Amtes
festlegte (act. SAK/24, 30),
dass die Vorinstanz die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2009 mit Brief vom
30. August 2010 ein erstes Mal einmahnte (act. SAK/35),
b)
dass die Versicherte für das Beitragsjahr 2008 von der Leistung von
Beiträgen dispensiert wurde (act. SAK/78 f.),
dass die Versicherte nicht innert gesetzter Frist die Einkommens- und
Vermögenserklärung für die Periode 2009 einreichte, sodass die
C-3122/2011 und C-3132/2011
Seite 3
Vorinstanz am 4. März 2010 die Versicherte - unter Ansetzung einer
Nachfrist von 30 Tagen - ein erstes Mal mahnte (act. SAK/80),
dass die Vorinstanz in ihrem zweiten per Einschreiben zugestellten
Mahnschreiben vom 4. Mai 2010 der Versicherten eine dreissigtägige
Nachfrist gewährte und ihr gleichzeitig androhte, dass sie bei nicht
fristgerechter Zustellung der Einkommens- und Vermögenserklärung
2009 per 31. Dezember 2010 aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen werde (act. SAK 81),
c)
dass die Vorinstanz den Versicherten und seine Ehegattin mit je ge-
sonderter Verfügung vom 14. Januar 2011 aus der freiwilligen Ver-
sicherung ausschloss, weil der Versicherte die AHV/IV-Beiträge für das
Jahr 2008 samt Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 2'180.30 bis zum
Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Dezember 2010 nicht leistete und die
Versicherte bis zum erwähnten Fristablauf die Einkommens- und Ver-
mögenserklärung 2009 nicht (erstmalig) einreichte (act. SAK/45, 85),
dass der Versicherte erst am 27. Januar 2011 per E-Mail bei der Vor-
instanz anfragte, ob er allenfalls die geschuldeten Beiträge in monatlichen
Raten (von Fr. 500.-, maximal Fr. 1'000.-) ab September 2011 begleichen
könne (act. SAK/41),
dass der Versicherte und seine Ehefrau gegen die Verfügung vom
14. Januar 2011 mit gleichlautendem Brief vom 9. Februar 2011 bei der
Vorinstanz fristgerecht Einsprache erhoben (act. SAK 59 f.),
dass die Einkommens- und Vermögenserklärungen des erwerbstätigen
Versicherten und seiner nicht erwerbstätigen Ehegattin für das Jahr 2009
(act. SAK 57 f., 87) sowie für das Jahr 2010 (act. SAK/50 f., 90) dem
Schreiben vom 9. Februar 2011 beigelegt wurden,
dass der Versicherte in dem erwähnten Schreiben persönliche widrige
Umstände aufgrund seiner finanziellen Situation anführte, weshalb er in
der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Pflichten aus
der freiwilligen Versicherung nachzukommen,
dass – obwohl Ersparnisse von ungefähr Fr. 20'000.- vorhanden seien –
es ihm “momentan nicht möglich sei“, die offenen AHV/IV-Beträge zu be-
gleichen, weshalb er abermals um einen Ausweg mit einer Ratenzahlung
bei der Vorinstanz ersuchte (act. SAK (59),
C-3122/2011 und C-3132/2011
Seite 4
dass die Vorinstanz auf die Einsprache vom 9. Februar 2011, die von den
Versicherten am 10. Februar 2011 fristgerecht an die Schweizerische Bot-
schaft in Lima übergeben wurde, eintrat und diese mit
Einspracheentscheid vom 1. April 2011 abwies, da bei Nichtleistung der
Beiträge zwangsweise - ohne Berücksichtigung der individuellen Sach-
lage - ein Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfolgen müsse
(act. SAK/62),
dass es für die Vorinstanz auch aus dem Grund nicht möglich sei, auf
ihren Entscheid zurückzukommen, da die Versicherten – trotz
Mahnungen und Hinweis auf die Ausschlussfolgen – die erforderlichen
Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Periode 2009 nicht bis
zum Ablauf der Ausschlussfrist am 31. Dezember 2010 eingereicht hätten
und seitens des Gesetzgebers keine "persönlichen widrigen Umstände"
zu berücksichtigen seien (act. SAK/62, 91),
dass für die Vorinstanz der Widerruf des Ausschlusses auch deshalb
ausgeschlossen sei, weil die gesetzlichen Vorschriften keine weiteren
Gründe – ausser der höheren Gewalt durch Kriege, Bürgerkriege oder
Naturkatastrophen – vorsehen würden,
dass der Versicherte und seine Ehefrau (nachfolgend: die Beschwerde-
führenden) gegen diesen Einspracheentscheid am 12. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und die Aufhebung
des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung beantragten, (BVGer
act. 1.2),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdebegründung sich
sinngemäss auf die Eigenschaft der “Schweiz als Sozialstaat“ berufen
und daraus ein Grundrecht eines jeden Schweizers ableiten – nämlich die
volle AHV-Rente nach Eintritt des Pensionsalters beziehen zu können,
dass nach Ansicht der Beschwerdeführenden ein Ausschluss aus der frei-
willigen Versicherung diesem Grundrecht entgegenstehen würde, zumal
im Falle einer Rückkehr in die Schweiz und bei Nichtleistung der AHV-
Rente (bei pensionsberechtigten Personen) insbesondere die
Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen den Sozialstaat belasten
würde (BVGer act. 1.2),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. September 2011, die den
Beschwerdeführenden am 22. September 2011 zur Kenntnis gebracht
worden ist (BVGer act. 6), die Abweisung der Beschwerde beantragte -
C-3122/2011 und C-3132/2011
Seite 5
unter Hinweis auf den Sachverhalt und die bereits bekannt gegebenen
gesetzlichen Bestimmungen (BVGer act. 5),
dass die Vorinstanz den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
vernehmlassungsweise insofern präzisierte, dass sich die Freiwilligkeit
der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ledig-
lich auf den Beitritt und den Rücktritt beziehe und die Veranlagung nach
den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten erfolge,
dass es sich – entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden – bei
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht um ein
Instrument der staatlichen Fürsorge handeln würde, sondern um eine
Versicherung, bei der sich der Versicherte die ihm oder seinen Hinter-
lassenen beim Eintritt des Versicherungsfalls ausgerichteten Leistungen
mittels seiner vorgängigen Beitragszahlungen selber finanziere,
dass mithin weder eine existenzsichernde Altersrente oder
Hinterlassenenrente gewährt werden könne, noch ein “Grundrecht auf die
Vollrente“ bestehe, wenn Versicherte – wie vorliegend der Fall – die hier-
für notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllten (BVGer act. 5),
dass - nachdem die Beschwerdeführenden nicht innert mit Zwischenver-
fügung vom 22. September 2011 angesetzter Frist eine Replik eingereicht
hatten - der Schriftenwechsel mit Datum 14. November 2011 ge-
schlossen wurde (BVGer act. 7),
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten - so
insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art.
5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt,
sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
vom 12. Mai 2011 zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,
C-3122/2011 und C-3132/2011
Seite 6
dass Versicherte bei der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf
des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben
zu liefern haben (Art. 14b Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über
die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR
831.1],
dass während des Beitragsjahres Versicherte periodisch Akonto-
zahlungen leisten können (Art. 14a VFV, SR 831.1),
dass gemäss Art. 14b Abs. 2 VFV die Ausgleichskasse die für das
Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des
Folgejahres mittels Verfügung festsetzt und – falls die versicherte Person
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Akontozahlungen zu leisten –
den Ausgleich vornimmt,
dass gemäss Art. 14b Abs. 3 VFV die versicherte Person die Beiträge
bzw. den Beitragssaldo innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu be-
zahlen hat,
dass gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versicherte Personen,
die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Ver-
sicherung ausgeschlossen werden,
dass der Ausschluss zu erfolgen hat, wenn die versicherte Person die für
das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des
folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VFV),
dass der Ausschluss zudem erfolgen hat, wenn die versicherte Person
der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember
des Jahres einreicht, das auf das Beitragsjahr folgt Art. 13 Abs. 1 Bst. c
VFV),
dass hiervon einzig dann abzusehen ist, wenn die rechtzeitige Ent-
richtung der Beiträge infolge höherer Gewalt nicht erfolgen kann oder die
Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4
VFV),
dass ein Ausschluss zudem voraussetzt, dass das Mahnverfahren ge-
mäss Art. 17 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 VFV korrekt durchgeführt worden
ist, dass also bei Nichtleistung innert 2 Monaten nach Eröffnung der Bei-
C-3122/2011 und C-3132/2011
Seite 7
tragsverfügung unter Ansetzung einer Nachfrist ein erstes Mal gemahnt
wird und anschliessend mit eingeschriebenem Brief eine zweite Mahnung
erfolgt, in der auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wird,
dass vorliegend aufgrund der Akten feststeht und vom Beschwerdeführer
auch nicht bestritten wird, dass die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2008
(und 2009) bis zum 31. Dezember 2010 nicht geleistet worden sind,
dass auch die von der Vorinstanz eingemahnten fehlenden Einkommens-
und Vermögenserklärungen der Beschwerdeführenden nicht fristgerecht
der Vorinstanz zur Festlegung der Beiträge für das Jahr 2009 übermittelt
worden sind,
dass die Mahnverfahren für die Beiträge 2008 des Beschwerdeführers
und die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 der
Beschwerdeführerin korrekt (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VFV)
durchgeführt worden sind,
dass damit nicht weiter beachtlich ist, dass die Vorinstanz für die Beiträge
2009 keine zweite Mahnung mit eingeschriebener Postsendung zugestellt
hat,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die Beitragsverfügungen für
die Jahre 2008 und 2009, die fristgerecht erfolgte erste Mahnung für die
Beiträge des Jahres 2008 und 2009 sowie die eingeschriebene versandte
zweite Mahnung für die Beiträge des Jahres 2008 erhalten zu haben,
dass die Beschwerdeführenden auf die Mahnungen nicht reagiert und
erst nach Erhalt der Ausschlussverfügung ihre finanzielle Situation darlegt
haben,
dass vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass er durch
“widrige Umstände“ von der Beitragszahlung abgehalten worden sei,
dass die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab
1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2010, Rz. 3031 und 3032), die höhere
Gewalt als Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen, Revolutionen und
Kriege umschreibt und diese Situation im vorliegenden Fall nicht zutrifft,
C-3122/2011 und C-3132/2011
Seite 8
dass gemäss der Wegleitung (Rz. 3034) nicht als höhere Gewalt Um-
stände gelten, die sich auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten
beziehen (Krankheit, Geldschwierigkeiten usw.),
dass lediglich ein Zahlungsaufschub gewährt werden kann, wenn der Ver-
sicherte glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet,
sofern sich der Beitragspflichtige verpflichtet, die erste Zahlung sofort zu
leisten und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlags-
zahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden
können (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101),
dass der Beschwerdeführer in der Einsprache und der Beschwerdeschrift
anführte, dass er "momentan nicht in der Lage" sei, sofort eine erste
Zahlung leisten zu können,
dass der Beschwerdeführer erst in seinem Einspracheschreiben zur Aus-
schlussverfügung eine allfällige Ratenzahlung ab September oder
Oktober 2011 in Aussicht gestellt hatte,
dass bis heute keine entsprechenden Zahlungseingänge bei der
Vorinstanz erfolgt sind (vgl. BVGer act. 8 f.),
dass angesichts dieser Sachlage und aufgrund der Säumnisse des
Beschwerdeführers keine begründete Aussicht besteht, dass die weiteren
Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgerecht entrichtet
werden können,
dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass eine nachträgliche
Zahlung nach Ausschluss nicht möglich sei - auch dann nicht, wenn wie
vorliegend aus persönlichen und finanziellen Gründen die Zahlung nicht
fristgerecht erfolgte,
dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin be-
streiten, dass die zwecks Festsetzung der Beiträge 2009 benötigten und
von der Vorinstanz eingemahnten Einkommens- und Vermögens-
erklärungen für die Periode 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht
eingereicht worden sind, sodass aufgrund der Akten geschlossen werden
kann, dass die Beitragserhebung und das Mahnverfahren rechtskonform
erfolgt sind und die Voraussetzungen zum Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung gegeben waren,
C-3122/2011 und C-3132/2011
Seite 9
dass bei dieser Sachlage die Vorinstanz den Beschwerdeführer und seine
Ehegattin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat,
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85
bis
Abs. 3
AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85
bis
Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
C-3122/2011 und C-3132/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 12. Mai 2011 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: