Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3125/2011
U r t e i l v om 1 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter JeanDaniel Dubey, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien M._______,
C._______,
vertreten durch M._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Einreisebewilligung.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende C._______ (geboren 1979, nachfolgend:
Beschwerdeführerin bzw. Gesuchstellerin) beantragte am 10. September
2010 bei der Schweizer Botschaft in Bangkok die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab sie an, einen Freund besuchen zu wollen. Die
Reise und Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz würden von M._______ (geboren 1983, nachfolgend:
Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) übernommen werden (vgl.
Verpflichtungserklärung vom 28. März 2011). Die schweizerische
Vertretung hat die Visumerteilung mit der Begründung verweigert, es
bestünden berechtigte Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, nach
Ablauf des Visums die Schweiz wieder fristgerecht zu verlassen.
B.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz – nachdem der
Kanton Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise, zu weiteren
Informationen aufgefordert worden war – mit Einspracheentscheid vom 3.
Mai 2011 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
könne nicht als gesichert betrachtet werden, da sie aus einer Region
stamme, aus welcher als Folge der in wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark
anhalte und sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihrem zehnjährigen Sohn
an ihre Eltern abgetreten habe. Sie verfüge zwar über ein regelmässiges
Einkommen, welches jedoch sehr gering sei.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2011 beantragt der
Beschwerdeführer (auch im Auftrag der Gesuchstellerin) sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des
Besuchervisums zugunsten der Eingeladenen. Zur Begründung bringt er
im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die
Wiederausreise wäre nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert. Die
Gesuchstellerin habe einen zehnjährigen Sohn sowie eine Arbeitsstelle
und wolle deshalb nach ihrem Besuch in der Schweiz wieder nach Hause
zurückkehren. Ausserdem sei er für die Rückreise der Gesuchstellerin
besorgt und verantwortlich. In Thailand herrsche keine wirtschaftliche
Ausweglosigkeit, kein Krieg und keine Verfolgung von Minderheiten oder
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Rassismus. Die Gesuchstellerin verfüge über ein Einkommen, welches in
Thailand einem durchschnittlichen Gehalt entspreche.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2011 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer seinerseits machte von dem ihm eingeräumten
Recht auf Replik keinen Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom
Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG, SR 142.20]).
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
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Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltzwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 und Art. 711 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der
ausreichenden finanziellen Mittel. Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumpflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die
Gesuchstellerin insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im
Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die
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fehlenden zwingenden beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen
Verpflichtungen der Gesuchstellerin im Heimatland. Die Vorinstanz zog
daraus unter anderem den Schluss, dass deshalb die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise nicht gesichert sei.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das
Verhalten des Gesuchstellers in der Schweiz im Falle einer Einreise
beurteilt werden. Da es sich um eine zukünftige Begebenheit handelt,
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des
Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es
sich durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu
begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht.
7.3 Von der internationalen Wirtschaftskrise hat sich die thailändische
Wirtschaft zwar deutlich erholt. Im Jahr 2009 ist das Wachstum des
Bruttoinlandproduktes jedoch stark eingebrochen (2.3%). Im Jahr 2010
ist das Wachstum – trotz der innenpolitischen Konflikte – wiederum
gestiegen (8%), doch für die folgenden Jahre ist bereits wieder ein
Abflauen auf 4% (2011) bzw. 4.2% (2012) prognostiziert. Zudem wird für
die Jahre 2011 und 2012 nur ein leichtes Sinken der Inflation auf 2,5 %
erwartet (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt:
> Reise & Sicherheit > Reise und Sicherheitshinweise: Länder AZ >
Thailand > Wirtschaft, Stand: März 2011, sowie Staatssekretariat für
Wirtschaft [seco]: > Themen > Aussenwirtschaft >
Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: Januar 2011;
beide besucht im September 2011). Die Wachstumsprognose für das
Jahr 2011 stand zudem unter dem Vorbehalt innenpolitischer
Unsicherheiten. Die Wirtschaft könnte insbesondere durch Risiken im
Zusammenhang mit den geplanten, vorgezogenen Neuwahlen, der
laufenden Aufwertung der Landeswährung und den Unsicherheiten in
Bezug auf die wirtschaftliche Erholung von Thailands wichtigsten
Handelspartnern in Mitleidenschaft gezogen werden (Quelle: U.S.
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Department of State: > countries and regions > Thailand >
Background Notes > Thailand, Stand: 28. Januar 2011, besucht im
September 2011). Schliesslich kann die grundsätzlich ermutigende
wirtschaftliche Entwicklung nicht über die Tatsache hinwegtäuschen,
dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen
sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf betrug im Jahr 2010 nur gerade
USD 4'621 (Quelle: seco, vgl. angeführte Website). Auch die
Sicherheitslage erweist sich aufgrund der derzeitigen politischen Krise als
bei weitem nicht unbedenklich. Trotz einer vordergründigen Beruhigung
nach den Wahlen vom 3. Juli 2011 sind erneute gewalttätige
Auseinandersetzungen, Demonstrationen, Anschläge und Sabotageakte
möglich. In Bangkok wurden seit Anfang 2010 mehrere
Bombenanschläge mit meist unklarem Hintergrund verübt und im ganzen
Land besteht weiterhin das Risiko weiterer Anschläge (Quelle:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten:
> Reisehinweise > Reiseziele > Thailand, Stand: 5.
Juli 2011, besucht im September 2011). Vor dem aufgezeigten
wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Hintergrund ist – vor allem bei
der jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck
festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als
Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein
in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur
Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im
Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde)
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem versucht wird, den Aufenthalt
auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen.
7.4 Angesichts der Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
8.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Allerdings sind dabei nicht so
sehr die persönlichen Eindrücke des Beschwerdeführers von der
Gesuchstellerin ausschlaggebend, sondern vielmehr konkret
nachweisbare besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
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Verpflichtungen. Sind diese vorhanden, können sie die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei
Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer
bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln
verhalten, als hoch eingeschätzt werden.
8.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei der Gesuchstellerin um
eine 32jährige Frau handelt, die geschieden und Mutter eines elfjährigen
Sohnes ist, der bei ihren Eltern aufwächst. Auf den ersten Blick könnte
der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter ist, für eine gewisse
Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass
zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter
politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich
davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei
dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland
effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu
können. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Thailand in
grossem Masse anhält, wurde bereits erwähnt. Es sind somit in casu im
Sinne des anzulegenden engen Beurteilungsmassstabs keine familiären
und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die
Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermögen.
8.2 Der Beschwerdeführer macht alsdann berufliche Bindungen der
Gesuchstellerin geltend: Sie arbeite in einem Beautysalon und ihr Gehalt
entspreche einem in Thailand durchschnittlichen Lohn. Den Akten ist kein
Arbeitsvertrag, der ihre derzeitige Arbeitsstelle hinreichend darstellen
würde (Beschäftigungsgrad, Höhe des Gehalts, etc), beigelegt, weshalb
daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse gezogen werden können. Es ist festzuhalten, dass auf
dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als
gesichert eingestuft werden kann, zumal ihr diese Tätigkeit offenbar ohne
Weiteres eine mehrwöchige Landesabwesenheit gestatten würde.
Demzufolge obliegen der Gesuchstellerin wohl auch keine zwingenden
beruflichen Verpflichtungen.
8.3 Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin einerseits im Visumantrag
den Hinweis angebracht, die Lebenshaltungskosten während ihres
Aufenthaltes würden vom Beschwerdeführer getragen – Umstände, die
zweifelsohne nicht für eine gesicherte finanzielle Situation der
Gesuchstellerin sprechen. Andererseits war sie gemäss den
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eingereichten Bankauszügen am 27. August 2010 im Besitz von
105'762.13 Baht. Dieser Betrag entspricht rund 3'000. CHF, was für
thailändische Verhältnisse doch für eine gewisse finanzielle Sicherheit
spricht, beträgt doch ein monatliches Durchschnittseinkommen in
Thailand lediglich 11'600. Bath, was rund 330. CHF entspricht (Quelle:
Thailand Blogs, Thailand Average Salary Income: www.thailand
/2011/02/22/minimumwageinthailand/, Stand: 11. Juli 2010;
besucht im Oktober 2011). Die Bankauszüge weisen zudem völlig
unregelmässige Gutschriftsbeträge auf, sowohl in der Höhe (1 bis 44'700
Bath) als auch in der zeitlichen Reihenfolge. Gemäss ihren Aussagen
arbeitet die Beschwerdeführerin in einem Beautysalon als Coiffeuse und
besitze ein anderes Geschäft. Diese Geschäftstätigkeit führte sie nicht
näher aus. Zumindest ihre Tätigkeit als Coiffeuse müsste zu
regelmässigen Eingängen führen. Solche sind aus den eingereichten
Bankauszügen jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat es
unterlassen, Aufschlüsse über die unregelmässigen Eingänge zu erteilen,
weshalb angenommen werden muss, sie wollte die Art ihrer
Geschäftstätigkeit verbergen.
8.4 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin erst
ein Jahr zuvor, am 20. Januar 2009, bei der Schweizer Botschaft ein
Gesuch um Einreisebewilligung stellte um ihren damaligen Freund
besuchen zu können. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 6.
November 2009 abgewiesen, da die finanziellen Sicherheiten seitens des
Gastgebers nicht gewährleistet werden konnten. Das Vorgehen der
Beschwerdeführerin erweckt den Anschein, sie hege in Wirklichkeit
andere Absichten als lediglich ihren angeblich aktuellen Freund besuchen
zu wollen.
8.5 Insgesamt betrachtet kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass in casu die Wiederausreise nicht gesichert ist.
9.
Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz
deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermag
auch die Zusicherungen des Beschwerdeführers, er garantiere die
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Wiederausreise der Gesuchstellerin (vgl. Einladungsschreiben), nichts zu
ändern. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden
Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes
garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht
fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung
des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend
Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9).
Die Integrität des Gastgebers wird durch das Gesagte jedoch in keiner
Weise in Frage gestellt.
10.
Aus den vorliegenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref.Nr. ZEMIS […])
– das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons
Solothurn (Ref.Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: