Abtei lung II I
C-3127/2006/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______
vertreten durch Herr lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 21. November 2006.
Sachverhalt:
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3127/2006
A.
Die am _______ 1954 geborene B._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführerin), Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina,
arbeitete laut dem Auszug aus dem individuellen Konto der schweize-
rischen Ausgleichskasse (act. 9) 1973/74 und 1990/91 in der Hotellerie
in der Schweiz und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV).
B.
Am 26. März 2003 meldete (act. 5) sich die Beschwerdeführerin bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV Stelle für Versi-
cherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) für die
Gewährung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung an. Das Gesuch ging am 3. Februar 2004 bei der IVSTA ein.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Begehren im Wesentlichen
damit, dass sie an Rückenbeschwerden leide und depressiv sei. Im
Oktober 1989 sei ihr zudem am Zwölffingerdarm ein Geschwür
operativ entfernt worden. Zum Beleg für diese Vorbringen reichte sie
verschiedene medizinische Kurzberichte und ärztliche Atteste ein (act.
15 – 31). Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, sie verrichte heute
vor allem Hausarbeiten, soweit ihr Gesundheitszustand dies zulasse –
die Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes sei ihr
nicht mehr möglich.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2005 wies die IVSTA das Leistungs-
begehren ab (act. 48). Zur Begründung hielt sie fest, aus den Akten er-
gebe sich weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausrei-
chende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres.
Trotz des Gesundheitsschadens sei eine Betätigung im bisherigen Auf-
gabenbereich noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar.
Ihren Entscheid stützte die IVSTA auf die Beurteilung von Dr.
E._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA (im Folgenden:
medizinischer Dienst) vom 18. November 2005 (act. 46 und 47),
welche die eingereichten medizinischen Unterlagen geprüft hatte.
D.
Gegen die abweisende Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, ver-
treten durch Herrn lic. iur. G. Reljic, am 29. November 2005 Einsprache
(act. 49) mit dem Antrag, die Verfügung vom 23. November 2005 sei
aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen.
Seite 2
C-3127/2006
Nachdem ihr Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden war, er-
gänzte die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2005 ihre Ein-
sprache (act. 51) und machte geltend, sie sei zu mindestens 50%
sowohl für leichte als auch schwere Tätigkeiten arbeitsunfähig. Die
Vertrauensärztin habe in ihrer Beurteilung nicht sämtliche vorhan-
denen Beschwerden berücksichtigt. In Anbetracht der Befunde der
bosnischen Spezialärzte könne eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich
41% nicht akzeptiert werden. Sie reichte weitere ärztliche Berichte
(act. 52 bis 56) ein.
E.
Mit Entscheid vom 21. November 2006 (act. 60) wies die IVSTA die
Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Akten seien zusammen mit den neu eingereichten Unterlagen
nochmals dem medizinischen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet
worden. Dieser habe festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ange-
sichts der marginalen pathologischen Befunde am Bewegungsapparat
und der psychiatrischen Erkrankung in der Haushaltstätigkeit nur leicht
eingeschränkt sei. Die neuen Atteste bestätigten nur die bereits
bekannten Leiden – neue Aspekte würden sich nicht ergeben. Der
ärztliche Dienst sei in sorgfältiger Auswertung der medizinischen Un-
terlagen und der von der Versicherten im Fragebogen für im Haushalt
tätige Versicherten vom 23. Juli 2004 (act. 13) gemachten Angaben zur
Feststellung gelangt, dass in der Haushaltstätigkeit maximal eine
Behinderung von 41% bestehe.
F.
Am 5. Dezember 2006 reichte die Beschwerdeführerin bei der Eidge-
nössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgen-
den: Rekurskommission) Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfü-
gung vom 21. November 2006 sei aufzuheben und es sei ihr eine Inva-
lidenrente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären.
Zur Begründung machte sie weiterhin geltend, sie sei für sämtliche
Tätigkeiten sowie auch für Arbeiten im Haushalt zu mindestens 50%
arbeitsunfähig. Die Ärzte der IVSTA hätten nicht sämtliche bestehen-
den, physischen und psychischen Beschwerden berücksichtigt. Sie bot
an, sich in der Schweiz untersuchen zu lassen.
Seite 3
C-3127/2006
G.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das vor-
liegende Beschwerdeverfahren.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar
2007 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des ange-
fochtenen Einspracheentscheides.
Zur Begründung hielt sie fest, aus der Beschwerde ergäben sich keine
neuen Gesichtspunkte, weshalb auf die Stellungnahmen des medizi-
nischen Dienstes (act. 46, 47, 59) sowie auf den Einspracheentscheid
zu verweisen sei.
I.
Am 23. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche
Atteste ein.
J.
Am 3. April 2007 nahm die Vorinstanz in Ergänzung der Vernehmlas-
sung Stellung zu den neu eingereichten Unterlagen. Sie habe diese
erneut dem medizinischen Dienst unterbreitet, welcher am 26. März
2007 an seiner Beurteilung festgehalten habe. Sie beantrage deshalb
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefoch-
tenen Einspracheentscheides.
K.
Mit Replik vom 26. April 2007 hielt die Beschwerdeführerin die Be-
schwerde aufrecht. Sie betonte, aufgrund der verschiedenen psychi-
schen und physischen Beschwerden hätte sie durch eine ärztliche
Fachgruppe beurteilt oder in der Schweiz untersucht werden müssen.
L.
Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik vom 9. Mai 2007 aus, der
vorliegende Fall sei durch einen erfahrenen Arzt des medizinischen
Dienstes beurteilt worden. Sofern Zweifel hinsichtlich der Beurteilung
der Leiden der Beschwerdeführerin bestünden, hätte er den Beizug
weiterer Ärzte verlangt. Inhaltlich ergäben sich weiterhin keine neuen
Aspekte, weshalb vollumfänglich auf die Vernehmlassung vom 18. Ja-
nuar 2007 und die Eingabe vom 3. April 2007 verwiesen werde.
Seite 4
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M.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel und gab die Zusammensetzung des Spruchkörpers
bekannt. Es gingen keine Ablehnungsbegehren ein.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die
IVSTA ist als Bundesbehörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA ist zudem in
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einsprachentscheid der IVSTA vom 21. Novem-
ber 2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den ange-
fochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Auf die frist- und
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formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 38 ff. und Art.
60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die Bestimmungen des ATSG.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung wird bei der Beurteilung einer
Streitsache betreffend einer Invalidenrente in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 21. November 2006) eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist pro rata temporis auf jene Bestim-
mungen des IVG und der IVV abzustellen, die für die Beurteilung eines
Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen – also
für die Zeit vor dem 1. Januar 2004 auf die bis Ende 2003 gültige
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Fassung des IVG und der IVV, danach auf die Fassung gemäss den
am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision).
Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten
Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind
(AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die bis Ende 2007
gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herze-
gowina und wohnt daselbst. Die Schweiz hat mit diesem Staat kein Ab-
kommen über die Soziale Sicherheit abgeschlossen, weshalb das Ab-
kommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen über
Sozialversicherung) nach wie vor Anwendung findet. Nach Art. 2 die-
ses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvor-
schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts ande-
res bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfah-
rensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine
im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz
der Gleichstellung vor.
3.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des aus-
ländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177
E. 1).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in der bis zum 31. Dezember 2007
gültigen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
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sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenen-
falls ab wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin invalid
im Sinne des Gesetzes ist.
4.1 Laut Art. 8 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff der Invalidität die vo-
raussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilwei-
se Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Die Invalidität kann Folge von Ge-
burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver-
lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen
Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.2 Seit dem 1. Januar 2004 besteht der Anspruch auf eine ganze In-
validenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Drei-Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Bis
zum 31. Dezember 2003 bestand der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war (Art.
28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt
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seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40%
eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben – nicht aber für
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (Art. 8 Bst. e
Abkommen über Sozialversicherung, vgl. E. 3.2 hiervor).
4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war
(Bst. b). Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland – für die das
Staatsvertragsrecht wie vorliegend keine Ausnahme vorsieht – ent-
steht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedoch erst,
wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und
der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 Prozent
beträgt, weil Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt
(BGE 121 V 264 E. 6c).
4.4 Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entste-
hen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung voran-
gehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wich-
tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Es
sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten
Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaft-
lichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht
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zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a).
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im an-
gestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behan-
delnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswür-
digung – wie alle anderen Beweismittel – frei, ohne Bindung an förmli-
che Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stam-
men, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei sich
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi-
nische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
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5.
Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene ärztliche Kurzberichte
und Atteste ein.
5.1 Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen wurde die
Beschwerdeführerin im Oktober 1989 wegen eines Geschwürs am
Zwölffingerdarm operiert. Der postoperative Verlauf war problemlos
und die Wunde verheilte gut. Die Funktion des Magen-Darm-Trakts
konnte wieder hergestellt werden (vgl. Verlaufsprotokoll von Dr.
K._______ und Dr. C._______ vom 13. Oktober 1989 [act. 15]). Im
Verlaufe der Zeit wurden verschiedene Kontrolluntersuchungen
durchgeführt, eine weitere Erkrankung an einem Darmgeschwür ist
nicht aktenkundig. Es wurde jedoch eine chronische Gastritis
festgestellt (Berichte vom 13. Mai 1999 [act. 16] und vom 15. April
2001 [act. 21]; Namen der berichtenden Ärzte jeweils unleserlich).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, sie leide an
starken Rückenschmerzen und Depressionen. Sie werde dadurch in
ihren bisherigen Tätigkeiten massgeblich eingeschränkt.
Als Beleg für ihre gesundheitlichen Probleme reichte die
Beschwerdeführerin verschiedene ärztliche Kurzberichte (inkl.
Ergebnisse bildgebender Untersuchungen) ein, welche zumeist auf
Veranlassung des behandelnden Arztes, Dr. A._______, durchgeführt
worden waren. Es handelt sich um folgende Berichte, bei denen der
Name des untersuchenden Arztes (soweit nicht angegeben) unleser-
lich ist:
- Bericht über eine radiologische Untersuchung mit unleserlichem Datum
(act. 17),
- physiotherapeutischer Bericht vom 8. August 2000 (act. 18),
- Berichte über radiologische Untersuchungen vom 8. August 2000 und
28. Oktober 2002 (act. 19 und 23),
- neuropsychiatrische Berichte von Dr. J._______ vom 1. März 2001, 1.
Oktober 2002 und 22. Januar 2003 (act. 20, 22 und 26),
- Bericht über eine radiologische Untersuchung vom 7. Januar 2003
(act. 24),
- neuropsychiatrischer Bericht vom 17. Januar 2003 (act. 25),
- Bericht von Dr. V._______, Spezialistin für Physiotherapie, vom
2. August 2003 (act. 27),
- Berichte eines Allgemeinpraktikers und eines Neuropsychiaters, je vom
1. Februar 2004 (act. 28),
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- Bericht von Dr. V._______, Radiologe, vom 12. Februar 2004 (act. 29),
- Bericht eines behandelnden Arztes vom 11. Mai 2004 (act. 30),
- physiotherapeutischer Bericht vom 11. Mai 2004 (act. 31).
5.3 Im Auftrage der Vorinstanz untersuchte Dr. N._______, Physiater
und Rheumatologe, am 14. September 2005 die Beschwerdeführerin
(act. 42). Als Diagnosen hielt er fest:
- Discoradiculopahtia chron. Sin. Propt. Protrus.disci intervertebr. L5S1 et
Discopath. L4-L5
- Sy C chron. (sinae radiculpathia) propter Uncarthrosis C
- Fibromyalgia chron.
Er führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jah-
ren an Schmerzen im Bereiche der Lendenwirbelsäule, in den letzten
Jahren auch im Halswirbelbereich. Die Behandlung erfolge ambulant
mit Physiotherapie. Er listete die von ihr geklagten Beschwerden und
Schmerzen auf. Er beschrieb im Weiteren die Ergebnisse der bildge-
benden Untersuchungen. Die rheumatologischen Befunde zeigten kei-
ne Zeichen für Arthritis/Synovitis der kleineren Gelenke und Wurzeln.
Es bestünden kleine Blockaden in den Schultern, teilweise Krepitation
im Kniegelenk, ausgeprägte Knoten an den Füssen. Die Lordose der
Halswirbelsäule sei stabil ("conservé"), die Lateroflexion und die Rota-
tion seien eingeschränkt, ohne Lateralisation mit einer vertikalen Kom-
pression. Die Reflexe seien symmetrisch. Der Fersen- und Zehen-
spitzengang sei möglich. Die Lordose L sei verstärkt, die FA sei ver-
kürzt. Rothenpiller links sei akzentuiert, der Achilles-Reflex sei links
stark abgeschwächt. Die Sensibilität der Hautoberfläche im Bereich L5
und S1 sei schwach. Es zeigten sich sensible Triggerpunkte (unter-
sucht nach den ACR-Kriterien für ein fibromyalgisches Syndrom). Ab-
schliessend hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeits-
fähigkeit für körperliche Tätigkeiten eingeschränkt.
5.4 Die begutachtende Ärztin des medizinischen Dienstes der
Vorinstanz, Dr. E._______, führte am 18. November 2005 (act. 47)
zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an
Lumbalgien, Cervikalgien und teilweise an Schmerzen im ganzen
Körper. Es bestünden erwiesenermassen massive Veränderungen an
der Hals- und Lendenwirbelsäule. Angeblich seien auch sensible
Triggerpunkte im Sinne eines Fibromyalgie-Syndrom vorhanden. Bei
körperlicher Belastung habe die Beschwerdeführerin zusehends mehr
Seite 12
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Beschwerden, morgens beim Aufstehen bestünden relativ lange
Schmerzen. Aufgrund einer detaillierten Einschätzung der Beeinträch-
tigungen beurteilte sie die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auf ca. 41%,
wahrscheinlich ab dem 17. Januar 2003. Das Leiden habe sich
während Jahren allmählich entwickelt. Als Diagnose führte sie ein
chronisches Lumbalsyndrom bei leichten Discopathien und Discus-
portrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (leichtes Touchieren
des Duralsackes), chronisches Cervikalsyndrom bei Spondylarthrosen/
Uncarthrosen, Verdacht auf Fibromyalgie und Status nach BII des
Magens auf.
5.5 Im Einspracheverfahren reichte die Beschwerdeführerin weitere
medizinische Unterlagen ein (act. 52 – 56). Im Bericht von Dr.
O._______, Neuropsychiater, vom 14. September 2005 (act. 52) wurde
festgehalten, die Beschwerdeführerin leide neben der Rückenproble-
matik an schwereren Depressionen.
5.6 Dr. T._______, welcher alle eingereichten Unterlagen am 16. No-
vember 2006 (act. 59) begutachtete, führte aus, die vorliegenden
radiologischen Untersuchungen zeigten an der Lendenwirbelsäule
"eher magere" pathologische Befunde, was möglicherweise zur
Diagnose einer Fibromyalgie geführt habe. Dazu passe auch die
Tatsache, dass depressive Züge bestünden, was bei fibromyalgischen
Patienten häufig vorkomme. Diese würden mit Antidepressiva
ambulant behandelt, eine schwere psychiatrische Erkrankung liege
aber klarerweise nicht vor. Es fehlten in der Anamnese entsprechende
Symptome, eine diesbezügliche Pharmakotherapie und eine Hos-
pitalisation. Die neu eingereichten Atteste bestätigten diese Beur-
teilung. Die Beschwerdeführerin sei in der Bewältigung eines Klein-
haushaltes für drei erwachsenen Personen nur leicht eingeschränkt.
Weiter führt Dr. T._______ aus, die Einschätzung durch den medizi-
nischen Dienst erachte er als zu grosszügig. Angesichts der margi-
nalen pathologischen Befunde am Bewegungsapparat sei die von Dr.
E._______ angenommene 100%-ige Einschränkung in der
Wohnungspflege nicht nachvollziehbar. In diesem Tätigkeitsbereich
(inkl. Reinigung der Wohnung) sei sogar die Annahme einer
Einschränkung von 50% noch grosszügig. Die Gesamteinschränkung
im Haushalt betrage daher 34% und nicht 41%. Grundsätzlich sei an
der bisherigen Beurteilung festzuhalten, wonach keine
rentenbegründende Invalidität bestehe; der Invaliditätsgrad liege
richtigerweise deutlich unter 40%.
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5.7 Dr. T._______ hielt am 26. März 2007 im Rahmen des Beschwer-
deverfahren auch in Kenntnis weiterer nachgereichter Arztzeugnisse
an seiner Beurteilung fest. Neu werde zwar von einem gut
kompensierten Asthma bronchiale mit erhaltener (normaler)
Lungenfunktion berichtet. Dieses habe aber keinen relevanten Einfluss
auf die Tätigkeit im Haushalt. Betreffend die Rückenproblematik
ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Die Wertung des
Gesamtdossiers sei zuverlässig möglich und für eine Begutachtung in
der Schweiz bestehe keine Veranlassung.
6.
Wie dargestellt wurden zahlreiche medizinische Berichte und Unter-
suchungsergebnisse (inkl. Röntgenbildern) eingereicht, aufgrund derer
sich der Gesundheitszustand durch den medizinischen Dienst bis zum
massgeblichen Zeitpunkt (12. November 2006) abschliessend und
rechtsgenüglich beurteilen liess. Für weitere medizinische Unter-
suchungen in der Schweiz besteht nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts keine Veranlassung.
6.1 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe-
rin und deren Auswirkungen auf die Tätigkeit im Haushalt durch Dr.
T._______ ist umfassend und nachvollziehbar. Aufgrund der gestellten
Diagnosen, des Krankheitsverlaufes und der geschilderten Be-
handlungsmethoden ist vorliegend die Einschätzung durch Dr.
T._______ – trotz leicht abweichendem Urteil der erstbegutachtenden
Ärztin des medizinischen Dienstes – durchaus schlüssig. Die
festgestellten gesundheitlichen Probleme im Rückenbereich er-
scheinen nicht so schwerwiegend, als dass die üblichen Tätigkeiten im
Haushalt nicht oder nur unter einer Beeinträchtigung von 50% oder
mehr auszuführen wären.
6.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, insbe-
sondere auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt
zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach
einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus.
Nach der Rechtsprechung vermag indes auch eine derartige Diagnose
nur ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen. Vielmehr besteht
eine Vermutung, dass diese Erkrankungen oder ihre Folgen mit einer
zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 49
E. 1.2, BGE 130 V 352). Diese Vermutung gilt für sämtliche
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder
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ohne nachweisbare organische Grundlage wie die Fibromyalgie, die
Neurasthenie oder das Chronic Fatigue Syndrom (Urteil BGer I 70/07
vom 14. April 2008 E. 5, BGE 132 V 65).
Die festgehaltenen psychischen Beinträchtigungen der Beschwerde-
führerin (ohne Diagnosestellung nach einem wissenschaftlich aner-
kannten Klassifikationssystem), insbesondere der Verdacht auf eine
Fibromyalgie, vermögen die von der Rechtsprechung geforderte
Schwere der psychischen Leiden nicht als überwiegend wahrschein-
lich erscheinen zu lassen. Gemäss den eingereichten Unterlagen
wurde die Beschwerdeführerin lediglich ambulant behandelt. Sie
erhielt zwar Antidepressiva, Art und Dosierung deuteten gemäss der
Ansicht von Dr. T._______ jedoch nicht auf eine schwere psychische
Erkrankung hin.
6.3 Die von Dr. T._______ gezogenen Schlüsse sind demnach
betreffend den vorliegend beurteilten Tätigkeiten im Haushalt nicht zu
beanstanden.
7.
Die Vorinstanz ging in ihrem Einspracheentscheid allerdings davon
aus, dass die Beschwerdeführerin schon vor Eintritt der geltend
gemachten gesundheitlichen Schädigungen einzig im Haushalt tätig
gewesen ist.
7.1 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig er-
werbstätig oder aber als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je zur
Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Ein-
kommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemische Methode) führt.
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränder-
ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten
die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksich-
tigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnis-
sen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ent-
wickelt haben, wobei für die hypotethische Annahme einer im Gesund-
heitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche-
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rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausreicht (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c, BGE 133 V 477 E. 6.3, BGE 133
V 504 E. 3.3, je mit Hinweisen).
Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die vor
dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstätig
waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (BGE 130 V
393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der Er-
werbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehe-
gatten auf Grund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich der
üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betätigungsver-
gleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Danach wird zunächst der
Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf-
gabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich
die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund-
heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er-
werblichen Verhältnisse, beurteilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich
schliesslich aus einer Addierung der in beiden Bereichen ermittelten
und gewichteten Teilinvaliditäten.
7.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nach oben Gesagtem
vorliegend die Invalidität nicht ohne Weiteres nach der Methode für im
Haushalt Tätige bemessen werden (Betätigungsvergleich). Gemäss
eigener Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Fragebogen für im
Haushalt tätige Versicherte [act. 13]) hatte sie bis zur Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes täglich vier Stunden ihm landwirtschaft-
lichen Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet – wobei sie festhält, beim
Heuen, Ernten und in der Gartenpflege mitgeholfen zu haben.
Vorliegend sind daher die Voraussetzungen für die Anwendung der
gemischten Methode zur Bestimmung der Invalidität gegeben. Die
Vorinstanz hätte vom medizinischen Dienst auch beurteilen lassen
müssen, in welchem Masse die Beschwerdeführerin in ihrer (wohl
teilweise schweren körperlichen) früheren Tätigkeit in der Landwirt-
schaft eingeschränkt ist.
7.3 Die Vorinstanz hat somit ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung
des Sachverhaltes verletzt, so dass der angefochtene Einspracheent-
scheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese ist
anzuweisen, unter Beizug der zuständigen medizinischen Begut-
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achtungsstelle abzuklären, inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrer
früheren (Teilzeit-)Tätigkeit in der Landwirtschaft eingeschränkt ist,
und anschliessend aufgrund der Berechnung des Invaliditätsgrads neu
zu verfügen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).
Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführerin auf Grund ihres
teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzu-
sprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Die Höhe der Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen zu
bestimmen, hat doch die Beschwerdeführerin keine Kostennote ein-
gereicht (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [Kostenverord-
nung], SR 172.041.0). Da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der
Rekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht nichtanwaltlich
berufsmässig vertreten war, sind die Bestimmungen gemäss Art. 10
VGKE anzuwenden. Danach wird das Vertretungshonorar nach dem
notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemes-
sen. Der Stundenansatz beträgt für nichtanwaltliche Vertreter mindes-
tens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-. In diesen Stundenansätzen ist
die Mehrwertsteuer nicht enthalten (vgl. dazu auch Art. 5 lit. b in
Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c MWStG; nicht veröffentlichtes Urteil
des EVG vom 22. Mai 2003 i. S. M., I 30/03, Erw. 6.4). Unter Berück-
sichtigung dieser Bestimmungen und des angezeigten und sich aus
den Akten ergebenden Vertretungsaufwandes erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung (inklusive Auslagen-
ersatz) von insgesamt Fr. 1'000.-- als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 21. November 2006 wird
aufgehoben.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung,
den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen (E. 7.3) vollständig abzu-
klären und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, der Be-
schwerdeführerin innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vo-
raussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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