Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3127/2010
U r t e i l v om 1 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien S._______, p.A. M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. […]) ist türkischer Staatsangehöriger und im
Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels (Daueraufenthalt). Am 23.
Februar 2010 wollte er beim Zollamt X._______, in Begleitung von
K._______ und I._______, mit seinem Personenwagen in die Schweiz
einreisen. Bei der Kontrolle wies sich I._______ mit einer gefälschten
italienischen Identitätskarte aus. Aufgrund dessen gelangte der
Beschwerdeführer anschliessend beim Untersuchungsamt Altstätten
wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise einer Person in die
Schweiz zur Anzeige.
B.
Die Vorinstanz verfügte am 8. April 2010 gegen den Beschwerdeführer
ein Einreiseverbot von zwei Jahren. Die Massnahme wurde damit
begründet, der Beschwerdeführer habe wegen Schleppertätigkeit gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und gefährde diese.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Die Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS) wurde gleichentags wieder aufgehoben.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2010 an das
Bundeverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung
des Einreiseverbots. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend,
er kenne den Bekannten seines Freundes K._______ nicht und habe
nicht gewusst, dass dieser mit gefälschten Papieren unterwegs gewesen
sei. Deshalb habe er sich nicht der Schleppertätigkeit schuldig gemacht.
D.
Am 25. Juni 2010 beantragt der Beschwerdeführer in einer weiteren
Zuschrift die Rückgabe des von ihm anlässlich der Befragung durch die
Kantonspolizei St. Gallen geleisteten Bussen und Kostendepositums in
der Höhe von Fr. 180.. Gleichzeitig ersucht er sinngemäss um
Kostenbefreiung für das vorliegende Verfahren.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2010 hält die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest, schliesst auf Abweisung der
Beschwerde und verweist auf das Urteil des Strafbefehlsrichters Basel
Stadt vom 21. April 2010, in welchem der Beschwerdeführer wegen eines
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Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und
Munition, begangen am 28. November 2009, zu einer Geldstrafe von fünf
Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren
sowie zu einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt wurde.
F.
Mit Replik vom 15. Oktober 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsbegehren und dessen Begründung fest und beantragt die
gerichtliche Befragung seines Freundes K._______. Er reichte namentlich
das Urteil vom 21. April 2010 des Strafbefehlsrichters BaselStadt zu den
Akten.
G.
Am 19. Oktober 2010 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf
Zeugeneinvernahme nicht statt und räumte dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit ein, dem Gericht eine schriftliche Stellungnahme der
angerufenen Person einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 22. November 2010 bekräftigt K._______, dass der
Beschwerdeführer I._______ nicht gekannt habe und demzufolge
unschuldig sei.
I.
Mit Urteil des Strafgerichts BaselStadt (Verfahrensabtretung) vom
18. August 2010, eingegangen am 14. Juni 2011, wurde der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Februar
2010 wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu Fr. 30., bedingt auf eine Probezeit von zwei
Jahren verurteilt (Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. April 2010).
J.
Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur
Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht
eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen
an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der
Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise
publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003).
3.
3.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als
Beweismassnahme beantragten gerichtlichen Befragung seines
Freundes K._______ ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt
grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von
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Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörde ist verpflichtet,
die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese
geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt
die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für
die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf
die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese
antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl.
zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Überdies
handelt es sich bei der Zeugeneinvernahme gemäss Art. 14 VwVG um
ein subsidiäres Beweismittel; eine solche darf – der besonderen
Voraussetzungen und Folgen wegen – nur ausnahmsweise
angeordnet werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008
vom 2. Februar 2009 E. 2.2).
3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den
Akten. Von der beantragten Befragung von K._______ kann daher in
antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör abgesehen werden. Zudem hat der
Beschwerdeführer die Gelegenheit wahrgenommen, dem Gericht eine
schriftliche Stellungnahme seines Freundes einzureichen.
4.
4.1 Das in Art. 67 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) geregelte
Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, AS 49 279). Auf den 1. Januar
2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen
Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009
8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein
Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber
weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
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AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs, Ausschaffungs oder
Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c).
Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich
kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die bisher bestehende Praxis der
Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den
obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67
Abs. 3 in fine), weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis
nichts ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C820/2009 vom
9. März 2011 E. 5.1 mit Hinweis).
4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das
Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern
eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem
die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J.
Schweizer [Hrsg.], Sicherheits und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit kann die
vorliegende Rechtsgutverletzung als Teil der objektiven
Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht
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als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen
(vgl. BBl 2002 3813).
4.3 Zum Zeitpunkt des Erlasses des Einreiseverbots war gegen
den Beschwerdeführer beim Untersuchungsamt Altstätten ein
Strafverfahren hängig. Das Einreiseverbot seinerseits hat
ordnungsrechtlichen Charakter und soll einer künftigen Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein
bestimmtes Verhalten im strafrechtlichen Sinne ahnden.
Strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen sind nicht nur
voneinander unabhängig, sondern bedingen sich gegenseitig auch
nicht. Sie beruhen vielmehr auf unterschiedlicher gesetzlicher
Grundlage und verfolgen verschiedene Zielsetzungen, so dass ein
Verhalten in massnahmerechtlicher Hinsicht grösseres Gewicht als in
strafrechtlicher Hinsicht haben kann (vgl. BGE 109 Ib 177 E. 1 S. 179
mit Hinweis). Ein Einreiseverbot kann auch dann ergehen, wenn ein
rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es weil ein Strafverfahren nicht
eröffnet wurde oder noch hängig ist.
Demzufolge genügte es im vorliegenden Zusammenhang, wenn die
Vorinstanz aufgrund der Würdigung der Akten und Beweismittel zur
Überzeugung gelangte, dass hinreichende Anhaltspunkte für die
Erfüllung der Voraussetzungen eines Einreiseverbots bestanden.
4.4 Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts BaselStadt vom
18. August 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Förderung der
rechtswidrigen Einreise verurteilt. Die Voraussetzungen für ein
Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom
1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1.
Januar 2011 sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –
daher zweifelsohne erfüllt.
5. War somit ein entsprechender Grund zur Verhängung einer
Fernhaltemassnahme gegeben, so bleibt zu prüfen, ob das
Einreiseverbot von seiner Dauer her in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht
dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende
Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
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ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des
Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz 613 ff.).
5.1 Das öffentliche Interesse an einer uneingeschränkten
Einhaltung der fremdenpolizeilichen Ordnung ist ganz allgemein hoch
zu veranschlagen, und es entspricht der gängigen Praxis, wenn bei
der Förderung der rechtswidrigen Einreise einer Person in die Schweiz
eine zweijährige Einreisesperre angeordnet wird.
An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe und später geltend, er würde sich gerne wieder
um eine Stelle als Lastwagenchauffeur bewerben. Da er in H._______
und somit unmittelbar an der Grenze zur Schweiz wohne, sei das
Einreiseverbot bei der Stellensuche hinderlich, da er keine Fahrten in
die Schweiz machen könne. Zudem wohne sein Bruder in Basel.
5.2 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden
Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das
zweijährige Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der
öffentlichen Ordnung darstellt. Es ist dem Beschwerdeführer
zuzumuten, bis Ende März 2012 einer anderen als der gewünschten
Erwerbstätigkeit nachzugehen, oder gegebenenfalls auf Berufsfahrten
in die Schweiz zu verzichten, sah die Vorinstanz doch von einer
Ausschreibung im SISSystem ab. Es steht ihm zudem die Möglichkeit
offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige
Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen
(Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für
eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit
Hinweis). Der Kontakt zwischen ihm und seinem in der Schweiz
lebenden Bruder kann im Übrigen auch auf andere Weise als durch
Besuche in der Schweiz gepflegt werden (Briefverkehr, Videotelefonie,
Telefonate oder durch Besuche seines Bruders in Österreich).
6. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich das
Einreiseverbot. Für die Forderung des Beschwerdeführers, ihm das
anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei St. Gallen geleistete
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Bussen und Kostendepositum in der Höhe von Fr. 180.
zurückzuerstatten, ist der Beschwerdeführer an die zuständige
Amtsstelle zu verweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 800. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dem nachträglich gestellten Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist nicht
stattzugeben, waren doch die Rechtsbegehren sowohl ex ante wie ex
post betrachtet als aussichtslos einzustufen.
9. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref. Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Ref. Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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