Abtei lung II I
C-3128/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
M._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser,
Postfach, DE-79633 Grenzach-Wyhlen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 29. März 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3128/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene deutsche Staatsangehörige M._______ war 1988
bis 1990 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und bei der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
versichert. Ein im Januar 1997 gestelltes Begehren um Ausrichtung
einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung wies die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfü-
gung vom 31. März 1998 mangels leistungsbegründender Invalidität ab
(IV-Akt. 16). Ein zweites Leistungsgesuch (vom 9. Dezember 1998)
wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. September 2002 wiederum ab
(IV-Akt. 102). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Eidge-
nössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden
Personen auf Antrag der IV-Stelle gut und wies die Sache zur
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Neubeurteilung an
die Verwaltung zurück (IV-Akt. 106). Nachdem die IV-Stelle über den
zuständigen deutschen Versicherungsträger weitere medizinische
Stellungnahmen eingeholt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 9. Februar 2004 erneut ab. Mit Einspracheentscheid
vom 28. September 2005 hielt sie an ihrer Beurteilung fest, dass dem
Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit trotz seiner
Schmerzstörung zumutbar sei, und wies die Einsprache ab (Akt. 172).
B.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2006 liess M._______, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus R. Reiser, bei der IV-Stelle den im Rahmen des
Verfahrens vor dem Sozialgericht Freiburg von der Deutschen Ren-
tenversicherung Baden-Württemberg unterbreiteten Vergleichsvor-
schlag vom 21. März 2006 einreichen. Da die verschiedenen Sozial-
gerichtsverfahren ergeben hätten, dass seit dem 9. Dezember 1998
eine vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit vorliege, bitte er „unter
Berücksichtigung dieser Veränderung noch einmal die Eintrittspflicht
der Rentenversicherung in der Schweiz hinsichtlich einer Invaliden-
rente zu überprüfen“ (IV-Akt. 173). Die IV-Stelle wies den Rechtsver-
treter darauf hin, dass der Einspracheentscheid vom 28. September
2005 in Rechtskraft erwachsen sei, nahm die Eingabe als Neuan-
meldung entgegen und forderte den Versicherten auf, seit Juli 2005
erstellte medizinische Berichte einzureichen (IV-Akt. 176, 181 und
183). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2007 stellte die IV-Stelle ein
Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht (Akt. 185). Mit
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Verfügung vom 29. März 2007 trat sie auf die Neuanmeldung nicht ein
(IV-Akt. 189).
C.
Mit Datum vom 4. Mai 2007 liess M._______, wiederum vertreten
durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser, beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichen und die Ausrichtung einer Invalidenrente ab
dem 18. Mai 2006 und die Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung beantragen (Akt. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 10. Mai
2007 beantragte er sinngemäss, es sei ein medizinisches Gutachten in
der Schweiz einzuholen (Akt. 2).
D.
Auf entsprechende Aufforderung des zuständigen Instruktionsrichters
reichte der Rechtsvertreter am 8. Juni 2007 eine Vollmacht sowie eine
Ausfertigung des angefochtenen Entscheides (Akt. 6) und am 30. Juli
2007 weitere Beweismittel ein (Akt. 9). In der Eingabe vom 30. Juli
2007 wird wiederum die Einholung eines Gutachtens beantragt und
zur Begründung auf die in Deutschland vergleichsweise erledigte
Streitigkeit und die vom Sozialgericht Freiburg eingeholten medizini-
schen Beurteilungen verwiesen.
E.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember
2007, die Beschwerde sei abzuweisen und der Nichteintretensent-
scheid zu bestätigen (Akt. 13).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, bis zum 21. Januar 2008 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten. Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Februar 2008
gut und wies die Sache zur Beurteilung des Anspruchs auf unentgelt-
liche Rechtspflege zurück an das Bundesverwaltungsgericht (Akt. 19).
G.
Am 15. April 2007 reichte der Beschwerdeführer das Formular betref-
fend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und einen Kontoauszug
ein (Akt. 25).
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H.
Mit Replik vom 5. Mai 2008 (Akt. 29) und Duplik vom 14. Mai 2008
(Akt. 31) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die eidge-
nössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
ausdrücklich vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun-
desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde fristgerecht durch den ordentlich vertre-
tenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
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davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Abänderung (Art. 59 ATSG).
2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz-
lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen
die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genom-
men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheent-
scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen-
stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü-
gung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164
E. 2.1).
Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer
beantragen lässt, es sei ihm eine Rente zuzusprechen oder es sei ein
Gutachten einzuholen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das
Bundesverwaltungsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74
E. 1.1).
Ob die gegen einen Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde-
schrift – einschliesslich der beiden Beschwerdeergänzungen – die
Anforderungen an eine sachbezogene Begründung (vgl. Art. 52 VwVG,
BGE 123 V 335 E. 1a) erfüllt, kann offen bleiben, da die Beschwerde
offensichtlich unbegründet ist.
3.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3
dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren
gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat.
3.1 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung
soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleich-
lautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen
muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV
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beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren
Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der
seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in
rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu verhindern, dass sich
die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h.
keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen
befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach
zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten
Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das
Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
u.a. berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft-
machung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis
auf BGE 109 V 262 E. 3, Urteil BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober
2007 E. 3.3).
3.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur
Beurteilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt
der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfü-
gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan-
des) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiederer-
wägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner
muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe
Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisions-
rechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuan-
meldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006
E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung
[SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
3.3 Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2005 hat die IV-
Stelle einen Rentenanspruch verneint, nachdem sie im Einsprache-
verfahren die zu Handen des Sozialgerichts Freiburg neu erstellten
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Gutachten und Berichte beigezogen hatte. Dieser Entscheid ist in
Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hatte demnach glaub-
haft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Ende Sep-
tember 2005 erheblich verschlechtert hat oder andere Umstände ein-
getreten sind, welche geeignet sind den Invaliditätsgrad massgeblich
zu beeinflussen.
3.4 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 wies die IV-Stelle den
Rechtsvertreter ausdrücklich auf Art. 87 Abs. 4 IVV hin und teilte ihm
nochmals mit, dass das zuletzt erstellte Gutachten vom 6. Juni 2005
datiere. Für die Beurteilung des Gesuch seien deshalb die seit Juli
2005 erstellten medizinischen Berichte einzureichen (IV-Akt. 183, vgl.
auch IV-Akt. 181). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht
nachgekommen. In seiner Stellungnahme vom 15. März 2007 zum
Vorbescheid führte er aus, seit der Entscheidung vom 9. Februar 2004
habe sich in gesundheitlicher Hinsicht einiges verändert und verwies
auf Umstände, die sich im Jahr 2004 zugetragen haben und auf vor
Juli 2005 erstellte medizinische Stellungnahmen (IV-Akt. 186). Insge-
samt beschränkte sich der Beschwerdeführer im Neuanmeldungsver-
fahren – wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – im Wesent-
lichen aber darauf, immer wieder darauf hinzuweisen, dass die
Deutsche Rentenversicherung ihre Leistungspflicht anerkannt habe
und eine Rente ausrichte, sowie vor Juli 2005 zu Handen des
Sozialgerichts Freiburg erstellte medizinische Stellungnahmen einzu-
reichen. Weder seine Begründungen noch die eingereichten Beweis-
mittel sind geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid vom 28. September 2005
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die
Neuanmeldung eingetreten.
3.5 Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die
Eingabe vom 11. Mai 2006 als Neuanmeldung entgegengenommen
hat, obwohl der Rechtsvertreter sinngemäss eher eine Revision oder
Wiedererwägung des Entscheides vom 28. September 2005 beantragt
hatte. Der Beschwerdeführer hat dagegen auch keine Einwände
erhoben. Einerseits lag ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1
ATSG nicht vor, weil die medizinischen Stellungnahmen – welche im
Verfahren vor dem Sozialgericht Freiburg zu einem Vergleich zwischen
den Parteien führten – bei Erlass des Einspracheentscheides vom
28. September 2005 bereits aktenkundig waren. Andererseits besteht
ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung nicht,
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selbst wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt
wären (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.6 Die Beschwerde vom 4. Mai 2007 ist demnach abzuweisen und
die Verfügung der IV-Stelle vom 29. März 2007 zu bestätigen.
4.
Zu beurteilen bleibt noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
4.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein
Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist.
4.2 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundes-
gerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschlies-
sen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,
nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I
129 E. 2.3.1 mit Hinweis).
Wie sich aus der vorstehenden Erwägung 3 ohne Weiteres ergibt, war
die Beschwerde von vornherein aussichtslos, womit zumindest eine
der Voraussetzungen für die Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt ist. Daher kann offen bleiben, wie es sich mit den übrigen
Voraussetzungen – insbesondere der Prozessarmut (vgl. Akt. 25) –
verhält.
4.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
somit abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
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Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Streitigkeiten
um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen sind diese nach
dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von 200 – 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das
vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzu-
setzen.
Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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