B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3128/2009
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Marie-Chantal May,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Ernst Reber, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
C-3128/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener montenegrinischer Staatsan-
gehöriger, verheiratete sich am 28. Dezember 2003 in seinem Heimatland
mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau. Ende Okto-
ber 2004 gelangte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz
und erhielt im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in
der Folge regelmässig, letztmals bis Ende April 2009 verlängert.
B.
Am 19. Januar 2006 wurden die Ehegatten Eltern einer gemeinsamen
Tochter.
C.
Mit Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises VI Signau-
Trachselwald vom 19. Dezember 2008 wurde die Ehe des Beschwerde-
führers geschieden, wobei die elterliche Sorge über die gemeinsame
Tochter der Mutter übertragen wurde. In der Folge unterbreitete das kan-
tonale Migrationsamt der Vorinstanz am 19. Januar 2009 einen Antrag auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zur Zu-
stimmung.
D.
In einem Schreiben vom 25. März 2009 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlänge-
rung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der
Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm dazu in einer Ein-
gabe vom 4. April 2009 Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 15. April 2009 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Be-
schwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.
F.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 14. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Ver-
längerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen.
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Seite 3
G.
In einer Vernehmlassung vom 9. Juni 2009 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Mit einer Replik vom 8. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsbegehren und dessen Begründung fest.
I.
Mit Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Sep-
tember 2011 und vom 19. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit eingeräumt, die tatsächliche Basis seines Rechtsmittels
zu aktualisieren und entsprechend zu belegen. Davon machte der Betrof-
fene mit Eingaben vom 14. Oktober 2011 und vom 17. Februar 2014
Gebrauch.
J.
Am 29. März 2012 kamen die geschiedene Ehefrau und die gemeinsame
Tochter des Beschwerdeführers in den Besitz einer Niederlassungsbewil-
ligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d VGG). Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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Seite 4
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2; 2011/1 E. 2).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem die Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit (VZAE, SR 142.201). Entsprechend der intertemporalen Ordnung
in Art. 126 AuG ist das neue Verfahrensrecht auf alle Verfahren anwend-
bar (Abs. 2), das neue materielle Recht hingegen nur auf solche, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht bereits rechtshängig waren (Abs. 1; vgl.
dazu BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Dem Verfahren liegt eine Eingabe des Beschwerdeführers vom
3. März 2009 zu Grunde, mit der er um Verlängerung seiner kurz vor dem
Ablauf stehenden Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Die Streitsache un-
tersteht deshalb auch materiellrechtlich dem neuen Recht.
4.
4.1. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des
Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes-
rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird.
4.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im
Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbin-
dung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbe-
reich in der Fassung vom 25. Oktober 2013 (online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun-
gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän-
digkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer
Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge-
meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder
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Seite 5
nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei-
nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustim-
mung zu unterbreiten. Nichts anderes galt im Übrigen bereits unter der
Herrschaft des alten Rechts (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-195/2008 vom 25. Mai 2011 E. 4.1).
4.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art.
86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind
(Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
5.
5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gleiches
gilt gemäss Art. 43 AuG auch für Ehegatten von Ausländern, welche in
der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. In beiden
Fällen erwerben sie nach einem ordnungsgemässen und ununterbroche-
nen Aufenthalt von fünf Jahren einen Anspruch auf Erteilung der Nieder-
lassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 AuG). Der Fortbe-
stand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben
der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesgerichts
2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a
bzw. b AuG besteht überdies ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 bzw. Art. 43
AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt oder wenn wichtige persönli-
che Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich ma-
chen.
5.2. Vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 50 AuG erfasst werden
nach dem soeben Gesagten ausschliesslich ausländische Personen, die
mit einem Schweizer Bürger bzw. mit einer in der Schweiz niederlas-
sungsberechtigten ausländischen Person verheiratet waren, nicht hinge-
gen solche, deren Ehegatte lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt und denen im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 AuG
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Für die letztere Personengruppe
ist Art. 77 Abs. 1 VZAE einschlägig, der unter den ansonsten mit Art. 50
Abs. 1 AuG identischen Voraussetzungen eine ermessensgelenkte Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Auch in diesen Fallkonstel-
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lationen muss der Kanton, der die Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung
der Familiengemeinschaft zu verlängern bereit ist, dem Bundesamt für
Migration die Sache gestützt auf Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 VZAE zur Zu-
stimmung unterbreiten (vgl. zum Ganzen: MARTINA CARONI in: Caroni /
Gächter / Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 50 N. 7).
5.3. In der vorliegenden Streitsache verhält es sich so, dass dem Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 38 der Verordnung vom 6. Oktober 1986
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986 1791) der
Familiennachzug zum Verbleib bei der Ehefrau bewilligt wurde, die da-
mals und noch zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Die Niederlassungs-
bewilligung erhielt sie erst im Jahre 2012. Die Voraussetzungen für eine
allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
sind somit nicht gestützt auf Art. 50 AuG, sondern auf der Grundlage von
Art. 77 Abs. 1 VZAE zu prüfen. Die Vorinstanz hat zwar ihre Verfügung
fälschlicherweise auf Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG abgestützt. Dieser Rechts-
fehler bleibt jedoch insofern ohne Konsequenzen, als die Tatbestandsvor-
aussetzungen des fälschlicherweise angewendeten Art. 50 Abs. 1 AuG
mit denen des hier massgebenden Art. 77 Abs. 1 VZAE wörtlich überein-
stimmen (vgl. dazu anstelle mehrerer Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6043/2009 vom 8. Dezember 2011 E. 5).
6.
Gemäss Art. 77 Abs. 1 VZAE kann nach Auflösung der Ehe oder der Fa-
miliengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel
44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder ver-
längert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre be-
standen hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Bst. a) oder wichti-
ge persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforder-
lich machen (Bst. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 77 Absatz 1
Buchstabe b VZAE können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin
oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).
7.
7.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE erfolgen kann:
Der Beschwerdeführer hatte – wie bereits erwähnt – am 28. Dezember
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2003 in seinem Heimatland geheiratet und war Ende Oktober 2004 im
Familiennachzug zu seiner Ehefrau in die Schweiz gelangt. Gemäss den
vom Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellungen des Scheidungs-
richters wurde die eheliche Gemeinschaft am 11. April 2006 aufgegeben
und später nicht wieder aufgenommen. Am 19. Februar 2008 erfolgte die
Scheidung.
7.2. Anrechenbar an die gesetzliche Mindestdauer der Ehegemeinschaft
ist grundsätzlich nur diejenige Zeit, welche die Ehegatten in ehelicher
Hausgemeinschaft in der Schweiz verbracht haben (BGE 136 II 113 E.
3.3 S. 117 f.). In casu beläuft sich diese auf lediglich ein Jahr und gut fünf
Monate. Damit fehlt es schon an der ersten der beiden kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE, weshalb an die-
ser Stelle auch nicht weiter darauf einzugehen ist, inwieweit die Integrati-
on des Beschwerdeführers in der Schweiz erfolgreich verlaufen ist (vgl.
BGE 136 II 113 E. 3.4 S. 120 zu Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG).
8.
Weiter ist zu untersuchen, ob im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE
wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen.
8.1. Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE ist Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG nachgebildet
und dient in gleicher Weise der Vermeidung von Härtefällen, die sich nach
Auflösung der Ehegemeinschaft und der damit einhergehenden Änderung
der ausländerrechtlichen Stellung einer Person ergeben können (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Für die Beurteilung der
Frage, ob ein solcher Härtefall vorliegt, sind die konkreten Umstände des
Einzelfalles massgebend. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Si-
tuation schaffen, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein
Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde. Dem Betrof-
fenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Intensität drohen,
sollte er gezwungen sein, den Aufenthalt in der Schweiz abzubrechen
und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts
2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Her-
kunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im
Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz
nur relativ kurze Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur
Schweiz geknüpft wurden und eine Reintegration im Herkunftsland keine
C-3128/2009
Seite 8
besonderen Probleme stellt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, a.a.O. Ziff. 1.3.7.6).
8.2. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen, können – wie bereits erwähnt – gemäss
Art. 77 Abs. 2 VZAE namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder
der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Als weitere mögliche Anwen-
dungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners (vgl.
hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die Exis-
tenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und
die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur Auflö-
sung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31
Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Wertungsgesichtspunkte, die der
Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art.
13 Bst. f BVO entstammen, können bei der Beurteilung ebenfalls eine
wesentliche Rolle spielen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f., Urteil des Bundes-
gerichts 2C_721/2011 vom 21. September 2011 E. 4.2). Es handelt sich
bei diesen Wertungsgesichtspunkten in Art. 31 Abs. 1 VZAE um den Grad
der Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b),
die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bst. c bzw. d), die Dauer
der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e) und den Gesundheitszustand
(Bst. f).
8.3. Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE wird in
der vorliegenden Streitsache lediglich das Verhältnis des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Tochter thematisiert. Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass ihm mit der Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsverlänge-
rung faktisch die Möglichkeit genommen werde, eine bestehende enge
Beziehung zu seinem Kind weiter aufrecht zu erhalten. Besuche in der
Schweiz würden für ihn angesichts der grossen geografischen Distanz
und der bestehenden Visumspflicht umständlich. Komme hinzu, dass die-
se Kontakte von der Kindsmutter seit je her nicht gefördert würden, die
Tochter für selbständige Besuche noch zu klein sei und die in der Repu-
blik Montenegro lebenden Familienangehörigen der geschiedenen Ehe-
frau solche Besuche der Tochter bei ihm auch nicht zulassen würden. Die
angefochtene Verfügung stehe somit einer weiteren Ausübung seines
Besuchsrechts und damit auch dem Kindeswohl entgegen. In Anwendung
von Art. 8 EMRK bzw. der einschlägigen Bestimmungen des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK;
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Seite 9
SR 0.107) sei ihm deshalb die Zustimmung zur Verlängerung seiner Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen.
9.
9.1. Die Existenz eines gemeinsamen Kindes kann einen wichtigen
Grund im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE darstellen, der die weitere
Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in der Schweiz er-
forderlich macht, und kann gleichzeitig – sofern das Kind über ein gefes-
tigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt – diesem Elternteil einen
auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV gründenden Anspruch auf Regelung des
Aufenthalts vermitteln.
9.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann
die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränk-
tem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten
Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel nicht
erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land
wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK so-
wie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Be-
suchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt
werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts ent-
sprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315, S.319 E. 2.1 und 2.2).
Nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen
weitergehende Ansprüche in einer Konstellation wie der vorliegenden
voraus, dass der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem
Massstab üblichen Besuchsrechts tatsächlich wahrgenommen, d.h. kon-
tinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Zusätzlich ist immer noch er-
forderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive
Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil
besteht und dass Letzterer sich tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 S.
321 f. E. 2.5).
9.3. Zur Besuchsregelung und zur emotionalen Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter, die in der Zwischenzeit über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt, ergibt sich aus den Akten Folgendes:
9.3.1. Die gemeinsame Tochter Z._______ wurde am 19. Januar 2006
geboren. Bereits am 11. April 2006 trennten sich die Ehegatten im An-
schluss an eine heftige Auseinandersetzung, bei der die Polizei zugezo-
gen wurde. Am 19. Mai 2006 beantragte die Ehefrau beim zuständigen
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Gericht die Anordnung von Eheschutzmassnahmen. In einer gerichtlichen
Vereinbarung vom 24. August 2006 wurde beschlossen, die Tochter
Z._______ unter die Obhut ihrer Mutter zu stellen und über sie eine Er-
ziehungsbeistandschaft zu errichten. Weiter wurde dem Beschwerdefüh-
rer ein Besuchsrecht eingeräumt von vorerst zwei mal zwei Stunden pro
Woche mit dem Ziel, dieses später auf zwei Wochenenden pro Monat
auszudehnen. Schliesslich verpflichtete sich der Beschwerdeführer, an
seine Tochter und seine Ehefrau monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge
zu leisten. Die Beistandschaft wurde am 20. September 2006 errichtet. In
einer weiteren Vereinbarung vom 17. Juni 2008 wurde das Besuchsrecht
ausgedehnt auf zwei Mal acht Stunden während zweier Tage pro Monat
ab August 2008, einmal acht Stunden und einmal zwei Tage mit Über-
nachtung pro Monat ab Februar 2009 sowie zweimal zwei Tage mit Über-
nachtung pro Monat ab Juli 2009. Gleichzeitig wurde dem Beschwerde-
führer ein Recht auf gemeinsame Ferien von zwei Wochen pro Jahr ein-
geräumt. In Bezug auf die Unterhaltspflicht wurden die Kinderalimente
von ursprünglich Fr. 570.- auf Fr. 400.- monatlich reduziert und die Unter-
haltspflicht gegenüber der Ehefrau (von Fr. 280.-) ganz aufgehoben. Im
Scheidungsurteil schliesslich vom 19. Dezember 2008 wurde eine von
den Parteien am 16. Dezember 2008 vereinbarte Scheidungskonvention
gerichtlich genehmigt, welche die bereits bestehende Besuchs- und Feri-
enregelung (abgesehen von einem zusätzlichen Besuchsrecht an be-
stimmten Feiertagen) bestätigte und die Unterhaltspflicht des Beschwer-
deführers der Tochter gegenüber neu regelte.
9.3.2. In einem ersten Bericht vom 13. April 2007 hielt der Beistand fest,
dass er wegen grosser Spannungen zwischen den Ehegatten und wegen
Unvereinbarkeiten im Zusammenhang mit deren Erwerbstätigkeiten ge-
halten sei, die Besuchstage zu bestimmen. Der Beschwerdeführer sei
sehr motiviert, das Besuchsrecht ausüben zu können und habe die Be-
suchszeiten bisher pünktlich eingehalten. Einige Male habe er sich ab-
gemeldet, weil er den Termin nicht habe einhalten können und drei oder
vier Mal sei er unentschuldigt nicht erschienen. In einem Begleitschreiben
vom 17. April 2007 an die kantonale Migrationsbehörde hielt die Vor-
mundschaftsbehörde fest, dass die Kindsmutter die Feststellungen des
Beistandes grundsätzlich bestätige, hingegen moniere, der Beschwerde-
führer habe seit September 2006 etwa 15 mal Besuchstermine unent-
schuldigt nicht eingehalten.
9.3.3. In einem weiteren Bericht des Beistandes vom 26. November 2008
bestätigte dieser erneut, dass es schwierig sei, die Besuchstage so zu re-
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Seite 11
geln, dass sie in die Freizeit der Parteien fielen; der Beschwerdeführer ar-
beite zu 100 % in einem Schichtbetrieb, die Kindsmutter zu 80 % in ei-
nem Restaurant. Bis Februar 2008 habe der Beschwerdeführer die Be-
suchszeiten grösstenteils zuverlässig eingehalten. Es sei aber einige Ma-
le vorgekommen, dass er Besuche kurzfristig abgesagt oder unent-
schuldigt nicht eingehalten habe. Die Gründe für diese zwischen März
und Mai 2008 gehäuft vorgekommenen Unregelmässigkeiten hätten nicht
abgeklärt werden können, weil der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine
im Juni 2008 anstehende Verhandlung in der Scheidungsangelegenheit
keine Termine mehr mit dem Beistand habe wahrnehmen wollen. Im Juni
2008 habe der Beschwerdeführer von insgesamt neun geplanten Be-
suchsterminen "die Hälfte eingehalten". Im Juli hätten "wegen den Ferien"
keine Besuche stattgefunden. Anlässlich eines Hausbesuches am
6. August 2008 sei der Beschwerdeführer vom Beistand angewiesen wor-
den, seine Wohnung kindergerecht (mit einer Spielecke und einem Kin-
derbett) einzurichten. Dieser Aufforderung sei der Betroffene bisher nicht
nachgekommen. Unter der seit August 2008 bestehenden neuen Be-
suchsregelung (zwei Tage pro Monat) habe der Beschwerdeführer von
sieben möglichen Besuchsterminen deren drei eingehalten und vier an-
dere wegen Krankheit, Ferien, Terminverschiebungen oder Unfall sehr
kurzfristig abgesagt. Zusammenfassend hielt der Beistand in seinem Be-
richt fest, dass das Besuchsrecht in der Berichtsperiode phasenweise
gut, dann aber wieder schlecht ausgeübt worden sei. Eine weitere Aus-
dehnung des Besuchsrechts müsse jedenfalls davon abhängig gemacht
werden, dass die zweimal monatlich geltenden Besuchstage nunmehr
über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eingehalten würden
und der Beschwerdeführer seine Wohnung kindergerecht einrichte.
9.3.4. In einer Kurzbestätigung vom 13. Oktober 2011 hielt der aktuell zu-
ständige Beistand zuhanden des Rechtsvertreters fest, der Beschwerde-
führer habe die Besuchstermine während den Monaten April und Mai
2011 "fast vollständig wahrgenommen". Ob der Beschwerdeführer von
der ihm gebotenen Möglichkeit, seine Tochter während der Sommerferien
eine Woche tageweise zu sich zu nehmen, Gebrauch gemacht habe,
könne er nicht sagen, weil er selbst mit der Kindsmutter seither keinen
Kontakt mehr gehabt habe und vom Beschwerdeführer keine Rück-
meldungen erhalte.
9.3.5. In einer aus gleichem Anlass erstellten Bestätigung vom 31. De-
zember 2013 schliesslich hielt der Beistand fest, der Beschwerdeführer
übe sein Besuchsrecht gegenüber der Tochter "noch immer aus, aber
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Seite 12
nicht lückenlos". "In regelmässigen Abständen" sage er Besuchstermine
ab. Ebenfalls abgesagt habe er in diesem Jahr zweimal gemeinsame Fe-
rien. Trotzdem sei er für das Kind eine wichtige Bezugsperson. Es habe
ihn gern und freue sich jeweils auf die Besuche bei ihm. Die geschiede-
nen Ehegatten seien sich nicht näher gekommen. Es gebe immer wieder
kleinere oder grössere Spannungen, was die Vereinbarung von Besuchs-
terminen erschwere.
9.3.6. Vor dem Hintergrund der zitierten Berichterstattung kann nicht
ernsthaft behauptet werden, der Beschwerdeführer habe sein Besuchs-
recht bisher kontinuierlich und reibungslos wahrgenommen. Bei allem
Verständnis für organisatorische Engpässe, die sich aus seiner Berufstä-
tigkeit ergeben können, ist doch festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen in der Vergangenheit – zeit-
weise sogar ohne Entschuldigung – nicht vollumfänglich nachgekommen
ist, bzw. auffallend oft Hinderungsgründe geltend machte. Die Unregel-
mässigkeiten lassen sich entgegen der mit Eingabe vom 17. Februar
2014 erhobenen Behauptung nicht allein damit erklären, dass der Be-
schwerdeführer an seiner aktuellen Arbeitsstelle, die er seit April 2010 in-
nehat, besonderen Belastungen ausgesetzt sei. Zum einen wurden Unre-
gelmässigkeiten in der Wahrnehmung des Besuchsrechts schon früher
festgestellt, zum andern lassen die eingereichten Belege des Arbeitge-
bers keine Rückschlüsse auf geleistete Schicht- und Wochenendarbeit
bzw. auf verweigerte Ferienbezüge zu und der Beschwerdeführer be-
schränkt sich in weiten Teilen auf wenig überzeugende Weise darauf, die
Feststellungen des Beistandes als unrichtig abzuqualifizieren.
9.4. Die Rechtsprechung setzt nach dem bereits Gesagten zudem vo-
raus, dass zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und seinem
Kind auch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer besonders intensiven Be-
ziehung ausgegangen werden kann. Den Akten ist dazu Folgendes zu
entnehmen:
9.4.1. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit der gerichtlichen Ver-
einbarung vom 24. August 2006 verpflichtet, monatlich im Voraus Unter-
haltsbeiträge im Betrag von Fr. 570.- an seine Tochter zu leisten. In einer
weiteren Vereinbarung vom 17. Juni 2008 wurde dieser Betrag auf Fr.
400.- und schliesslich in der Vereinbarung vom 26. Dezember 2008 auf
Fr. 350.- (bis zum vollendeten 11. Lebensjahr des Kindes) herabgesetzt.
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9.4.2. Die Akten lassen keine vollständigen Rückschlüsse über die vom
Beschwerdeführer erbrachten Leistungen zu. Sie geben aber klar zu er-
kennen, dass die Kinderalimente im Laufe der Jahre nicht immer an-
standslos geleistet wurden. So wurde im bereits erwähnten Kurzbericht
der Vormundschaftsbehörde vom 17. April 2007 festgehalten, dass die
Kinderalimente zwar bisher geleistet worden seien, wegen Unregel-
mässigkeiten in den Zahlungen aber eine Alimentenbevorschussung ge-
prüft werden müsse. In einer an den Beschwerdeführer gerichteten Mittei-
lung des regionalen Sozialdienstes vom 9. April 2009 wird demgegenüber
bestätigt, dass er seine Unterhaltspflicht im Berichtszeitraum (Januar bis
März 2009) eingehalten habe. Einem Schreiben der Gemeinde
Y._______ an den Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2013 wiederum
muss entnommen werden, dass die Unterhaltsbeiträge seit August 2012
"erneut" bevorschusst würden, er seiner Zahlungspflicht seit November
2012 regelmässig nachgekommen sei und zeitweise zusätzlich Raten-
zahlungen an Ausstände aus dem Jahre 2007 geleistet habe.
9.4.3. Von einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung des Be-
schwerdeführers zu seiner Tochter kann unter den gegebenen Um-
ständen nicht ausgegangen werden.
9.5. Schliesslich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich
der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts immer ta-
dellos verhalten hat.
9.5.1. In strafrechtlicher Hinsicht erwirkte er (auf Einsprache gegen einen
Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts Emmental-Oberaargau vom
21. Juli 2006 hin) ein Urteil des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald
vom 24. Mai 2007, mit dem er der Tätlichkeiten und der einfachen Kör-
perverletzung – beides mehrfach begangen am 11. April 2006 zum Nach-
teil seiner damaligen Ehefrau – schuldig befunden und mit einer Geldstra-
fe von 12 Tagessätzen à je Fr. 110.- (bedingt vollziehbar bei einer Probe-
zeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 800.- belegt wurde. Wei-
ter wurde er mit Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom
4. Februar 2009 wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen oder
Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 60.-
verurteilt (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren).
Gleichzeitig wurde die Probezeit im Zusammenhang mit dem Urteil vom
24. Mai 2007 um ein Jahr verlängert. Und schliesslich befindet sich bei
den Akten der kantonalen Migrationsbehörde ein Anzeigerapport der Kan-
tonspolizei Bern vom 11. Oktober 2012, wonach der Beschwerdeführer in
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einer Einvernahme zugegeben habe, an seinem Wohnort die Türe zur
Heizung eingeschlagen zu haben, weil er sich in seiner Nachtruhe gestört
gefühlt habe.
9.5.2. Der Beschwerdeführer ist auch betreibungsrechtlich negativ in Er-
scheinung getreten. In einem ersten Auszug aus dem Betreibungsregister
vom 23. September 2011 wies er acht offene Verlustscheine im Gesamt-
betrag von Fr. 55'904.75 auf. In einem weiteren Auszug aus dem Betrei-
bungsregister vom 10. Dezember 2013 waren zwar nur noch fünf offene
Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von Fr. 33'147.50 verzeichnet. Of-
fenbar hat der Beschwerdeführer einen gewissen Teil der in Betreibung
gesetzten Forderungen beglichen. Andererseits sind alleine in der Zeitpe-
riode von März 2012 bis September 2013 sechs neue Betreibungen ge-
gen ihn eingeleitet worden; dabei ging es vornehmlich um Forderungen
der Krankenkasse und der Steuerbehörden.
9.6. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht, um
Ansprüche aus dem Kindsverhältnis abzuleiten (vgl. dazu E. 9.2 vorste-
hend). Aus dem von ihm ebenfalls angerufenen Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) lassen sich in
seinem Fall keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Bewilligungsan-
sprüche ableiten (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 2A.472/2006 vom
11. Oktober 2006, E. 1.2).
10.
Das Verhältnis zu seiner Tochter vermittelt dem Beschwerdeführer weder
gestützt auf Landes-, noch auf Völkerrecht einen Anspruch auf Aufenthalt.
Ein wichtiger Grund in Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. b kann im Verhältnis
zum Kind nicht erblickt werden. Andere wichtige Gründe, die einen weite-
ren Verbleib des Beschwerdeführers erforderlich machen könnten, wer-
den von diesem nicht geltend gemacht, und solche ergeben sich auch
nicht aus den sonstigen Akten. Die Verweigerung der Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz ist somit
auf der Grundlage von Art. 77 Abs.1 Bst. a und b VZAE nicht zu bean-
standen (das gleiche gälte auch, wenn die vorliegende Bewilligungssache
in den Anwendungsbereich von Art. 50 AuG fallen würde).
11.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Wei-
teres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64
Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe-
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schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh-
rungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der
dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom
16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob
dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entge-
genstehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer Weise geltend
gemacht werden, noch sich aus den sonstigen Akten ergeben, ist die an-
gefochtene Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergan-
gen.
12.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
13.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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