Abtei lung II I
C-3131/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
P._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3131/2008
Sachverhalt:
A.
Anfangs 2008 beantragte die 20-jährige, aus Ecuador stammende
P._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen
Botschaft in Quito die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer
eines Monats. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren
55-jährigen Freund, den im Kanton Zürich wohnhaften
Schweizerbürger H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw.
Gastgeber) zu besuchen. Nach formloser Verweigerung leitete die
Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung
und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 7. April
2008 ab. Als Begründung legte sie dar, die Ausstellung einer Einreise-
bewilligung sei unter anderem dann zu verweigern, wenn die fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuch stellenden Person nicht als gesi-
chert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ur-
sprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlrei-
chen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere
Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich
eigentlich dauerhaft hierzulande niederlassen möchten, für eine er-
leichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Die Gesuchstellerin
stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach
wie vor stark anhalte. Sodann oblägen ihr in ihrer Heimat weder
zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwort-
lichkeiten. Nur solche könnten jedoch gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten. Schliesslich lägen auch keine Gründe
vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als notwendig erscheinen
liessen.
C.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2008 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er-
teilung des gewünschten Besuchervisums. Hierbei macht er insbeson-
dere geltend, die Gesuchstellerin lebe mit ihrem Sohn C._______
(geboren am 2. Dezember 2004) im gemeinsamen Haushalt und habe
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aufgrund dieser familiären Verpflichtung sehr wohl einen Grund, um
fristgerecht nach Ecuador zurückzukehren. Zudem nimmt der
Beschwerdeführer Bezug auf die vorinstanzliche Begründung, es
lägen keine Gründe vor, welche eine Einreise der Gesuchstellerin als
zwingend erscheinen liessen und weist hierzu darauf hin, dass er
beabsichtige, seiner Freundin sein Heimatland zu zeigen und sie
ausschliesslich zum Zweck von Ferien in der Schweiz weilen würde. Er
sei selbst bereits schon mehrmals im Heimatland seiner Freundin in
deren Haus zu Gast gewesen; er sei auch immer wieder aus familiären
und gesellschaftlichen Gründen in die Schweiz zurückgekehrt und
könne deshalb die Rückreise der Gesuchstellerin garantieren.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine
eingereichte Beschwerde. Darin verweist er auf das feste Anstellungs-
verhältnis und das geregelte Einkommen der Gesuchstellerin sowie
den Umstand, dass diese nach ihrem geplanten Ferienaufenthalt von
Seiten ihres Arbeitgebers (Appartementhotel V._______ in A._______)
unbedingt zurück erwartet würde. Sowohl die Gesuchstellerin – mittels
ihrer Ersparnisse – als auch der Beschwerdeführer selbst stünden in
finanzieller Hinsicht für deren geplanten Ferienaufenthalt Gewähr. Im
Weiteren bekräftigt der Beschwerdeführer, die fristgerechte Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin garantieren zu können. Er würde sich
ebenfalls mit einer Visumserteilung von kürzerer Dauer (drei Wochen)
zufrieden geben, da es aufgrund der im Jahr 2009 geplanten Heirat
primär das nachvollziehbare Anliegen seiner Freundin sei, das Her-
kunftsland ihres künftigen Ehemannes kennenlernen zu wollen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2008 hält die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, mit der
Begründung, die Gesuchstellerin vermöge unter Berücksichtigung der
gesamten Verhältnisse nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweist auf die Erfahrung,
ein Kind stelle nicht ohne Weiteres einen Hinderungsgrund für Perso-
nen dar, die sich in einem insbesondere wirtschaftlich besseren Um-
feld eine neue Existenz aufbauen wollen. Sodann wird die berufliche
Situation der Gesuchstellerin nicht als gefestigt beurteilt und überdies
seien auf Seiten des Gastgebers bzw. Beschwerdeführers gewisse
Fragen (u.a. Garantieerklärung) unbeantwortet geblieben.
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F.
Am 22. Juli 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des
Migrationsamtes des Kantons Zürich bei.
G.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
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scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Die Schweiz ist – wie alle anderen Staaten – grundsätzlich nicht
gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 133 I 185 E. 2.3). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Im
Falle einer Einreisebewilligung kommt hinzu, dass der Spielraum für
das behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]) umfangreicher ist, als beispielsweise bei der Verlän-
gerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten
Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein
Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst,
kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt
sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Auf-
enthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Vi-
sumpflicht unterliegen.
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Sie müs-
sen ferner die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besit-
zen (Art. 5 Abs. 1 Bst b AuG), dürfen keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der
Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und dürfen nicht von ei-
ner Fernhaltemassnahme betroffen sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG).
Schliesslich müssen sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr
bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5
Abs. 2 AuG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Visum
verweigert (vgl. Art 16 Abs. 1 Bst. a VEV). Für die Visumerteilung ist –
unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departe-
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ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der kantonalen
Ausländerbehörden – das BFM zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEV).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich
durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhal-
tung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung in Einklang steht.
3.3 Einen wichtigen Aspekt, der dagegen spricht, die Gesuchstellerin
in die Schweiz einreisen zu lassen, stellt im dargelegten Kontext ihr
Herkunftsland dar. Die Wirtschaft Ecuadors ist 2007 real um 2,7% ge-
wachsen (Vorjahr: 3,9%). Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 3270 USD
(Vorjahr: 3088 USD) und das Bruttoinlandprodukt (BIP) 44 Mrd. USD.
Breite Bevölkerungsschichten sind von vergleichsweise schwierigen
wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Das
Klimaphänomen "El Niño", die Auswirkungen der Asienkrise von 1997,
der Erdölpreiszerfall von 1998/99, vor allem aber gravierende
Schwächen der eigenen Wirtschaftspolitik und -strukturen haben das
Land zwischen 1998 und 2000 in die schwerste Wirtschafts- und
Finanzkrise seit 70 Jahren geführt. Unter der Regierung des Staats-
präsidenten Noboa kam es zu einer Verbesserung der ökonomischen
Lage. Der Erholungsprozess setzte sich auch unter den folgenden
Regierungen trotz innenpolitischer Instabilität weiter fort (Quelle:
Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen
Amtes, , Stand: März 2008, besucht
am 12. Oktober 2008). Dies ändert allerdings nichts daran, dass
Ecuador nach wie vor als eines der ärmsten Länder Lateinamerikas
gilt. Gemäss dem Schweizerischen Roten Kreuz leben zwei Drittel der
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Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Die schwierigen Verhältnisse
manifestieren sich unter anderem in einem gewissen Migrationsdruck,
wobei nicht nur Nordamerika, sondern auch Europa und damit die
Schweiz zu den Wunschdestinationen der Ausreisewilligen zählen. Die
Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren
Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch
begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
besteht. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen. Es gilt nach Möglichkeit zu
verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz –
entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein
Asylgesuch einzureichen oder die Pflicht zur fristgerechten
Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Solche Umstände und
Erfahrungen sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies
umso mehr, als dass es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens
geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse
vorliegen.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder
einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise
begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat
keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender
Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsge-
mässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt hoch eingeschätzt werden.
4.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine ledige, 20-jährige
Frau, welche in A._______ wohnhaft ist, wo gemäss Angaben des
Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
auch sämtliche ihrer Angehörigen leben. Erst auf Beschwerdeebene
wird erstmals erwähnt, dass die Gesuchstellerin einen vierjährigen
Sohn hat, was jedoch für Personen aus Regionen mit hohen Emigrati-
onstendenzen keineswegs eine zwingende familiäre Verpflichtung dar-
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stellt, wenn sich für diese die Möglichkeit bietet, sich in einem wirt-
schaftlich besseren Umfeld eine neue Existenz aufzubauen, um dann
zu einem späteren Zeitpunkt weitere Familienmitglieder nachziehen zu
lassen. So wäre es im vorliegenden Fall möglich, dass die Gesuchstel-
lerin die Betreuung ihres Sohnes vorübergehend durch ihre Familien-
angehörigen vor Ort sicherstellen könnte, was erfahrungsgemäss in
ähnlichen Konstellationen nicht selten geschieht.
4.3 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuch-
stellerin befindet, ist nur wenig bekannt. Eine Arbeitsbestätigung des
Hotels V._______ in A._______ bescheinigt der Gesuchstellerin eine
Anstellung als Zimmermädchen und Aushilfe-Rezeptionistin. Die
Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die vorliegende Arbeitsbestäti-
gung weder Angaben zum Lohn noch zur Dauer des Arbeitsverhältnis-
ses enthalte. Eine Botschaftsnotiz bestätigt jedoch einen monatlichen
Verdienst der Gesuchstellerin von lediglich 120.- USD pro Monat. Auf-
grund dieser unsicheren wirtschaftlichen Situation sowie der Tatsache,
dass die Gesuchstellerin noch nie eine Auslandreise angetreten hat,
kann ihre fristgerechte Wiederausreise deshalb nicht als gesichert be-
trachtet werden. Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen der
Schweizerischen Botschaft, welche mit den Verhältnissen vor Ort gut
vertraut ist und sich aufgrund einer persönlichen Begegnung ein Bild
von der Gesuchstellerin machen konnte und eine Erteilung des Visums
in eigener Kompetenz bereits abgelehnt hat.
4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz
zu Recht davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine frist-
gerechte Wiederausreise. An der Richtigkeit dieser Einschätzung
ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die recht-
zeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zusichert, wobei es zu betonen
gilt, dass die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft
als Gastgeber in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen wird. So ist
denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise nicht so sehr die Einstellung oder die Absichten eines Gast-
gebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten.
4.5 Laut Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem kantonalen
Migrationsamt ist dieser mit der Gesuchstellerin zum heutigen Zeit-
punkt seit über eineinhalb Jahren befreundet. Auf Beschwerdeebene
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macht der Beschwerdeführer den Hinweis, dass er und die
Gesuchstellerin im Jahr 2009 beabsichtigen, zu heiraten. Schliesslich
lässt diese geäusserte Absicht gewisse Zweifel am Aufenthaltszweck
bzw. einer fristgerechten Wiederausreise aufkommen. Sollte denn in
absehbarer Zeit eine solche Heirat wirklich bevorstehen, so wäre über
die Einreise der Gesuchstellerin nämlich unter einem anderen Aspekt
sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden. Aufgrund des
Status und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Her-
kunftsland der Gesuchstellerin hat dieser die Möglichkeit, seine
Freundin vorderhand in deren Heimat zu treffen. Aus den Akten erge-
ben sich keine Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer in näherer
Zukunft der Aufenthalt in Ecuador verwehrt sein sollte. Die Visumsver-
weigerung erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch nicht unverhält-
nismässig.
5.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 6
Abs. 3 AuG kann die zuständige Behörde – zum Nachweis ausreichen-
der finanzieller Mittel – von einer Ausländerin oder einem Ausländer
die unterzeichnete Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen na-
türlichen oder juristischen Person (Garantin) in der Schweiz verlangen,
um allfällige Betreuungs- und Rückreisekosten der Gesuch stellenden
Person zu decken. Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung zu
Recht auf das fehlende Vorliegen einer beglaubigten Garantieerklä-
rung des Beschwerdeführers hin, worauf dieser bereits vom Migrati-
onsamt vor Weiterleitung der Akten an die Vorinstanz im schriftlichen
Verkehr hingewiesen worden war. Der befristete Aufenthalt der Ge-
suchstellerin ist darum auch in finanzieller Hinsicht nicht als gesichert
zu betrachten.
6.
Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachver-
halt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat
das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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