B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-313/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Beate Bruy, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 14. Dezember 2015.
C-313/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1952 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war in den Jahren 1987 bis 1992 und
1995 in der Schweiz erwerbstätig und leistete während insgesamt 75 Mo-
naten Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 2, 16 S. 2, 164).
Zuletzt arbeitete er in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zu seiner betriebsbe-
dingten Entlassung am 30. Juni 2008 als Automatenaufsteller, Kundenbe-
treuer, Kassier und Monteur in Deutschland (vgl. act. 26 S. 3 f., 45).
A.b Am 27. November 2008 stellte der Beschwerdeführer beim deutschen
Sozialversicherungsträger zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag zum Bezug von IV-Leis-
tungen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse. Dabei gab er an, an
Rückenbeschwerden, Prostatahyperplasie, Depressionen, Nervenschädi-
gungen sowie Schlafproblemen zu leiden (act. 3 S. 6 und 10).
A.c Mit Verfügung vom 3. November 2009 wies die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren des Beschwerdeführers ab (act. 48). Die vom Beschwer-
deführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit erstem Urteil des
BVGer C-7220/2009 vom 25. Januar 2012 insoweit gutgeheissen, als die
Verfügung vom 3. November 2009 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wurde, damit diese die erforderlichen zusätzlichen
Abklärungen vornehme (act. 53). Im Einzelnen hielt das Bundesverwal-
tungsgericht insbesondere fest, es lasse sich nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit feststellen, ob der angestammte Beruf als leichte, mit-
telschwere oder schwere Tätigkeit einzustufen sei (act. 53 S. 19).
A.d Nach Durchführung weiterer Abklärungen wies die Vorinstanz das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Mai
2013 erneut ab (act. 125). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde wurde mit zweitem Urteil des BVGer C-3913/2013 vom
27. März 2014 insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 30. Mai 2013
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im
Einzelnen hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, ohne ein
polydisziplinäres Gutachten könne aufgrund der unvollständigen, teils wi-
dersprüchlichen medizinischen Aktenlage nicht beurteilt werden, ob die ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers invalidisierend
seien (act. 139).
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A.e Nach Beizug des Fragebogens für den Versicherten (act. 145 S. 1 ff.),
des Fragebogens für den Arbeitgeber (act. 91 = 145 S. 6 f.) sowie nach
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (act. 162) führte die Vor-
instanz das Vorbescheidverfahren durch (vgl. act. 166 ff.) und wies in der
Folge das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
14. Dezember 2015 erneut ab (act. 198).
A.f Seit dem 1. Dezember 2015 bezieht der Beschwerdeführer eine or-
dentliche Altersrente bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (act. 192).
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2015 erhob der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 15. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente für
einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ab dem 27. November 2008.
Ferner beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
durch Rechtsanwältin Beate Bruy (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.] 1).
B.b Mit Eingabe vom 3. März 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht
zudem das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2016 um un-
entgeltliche Rechtspflege übermittelt (BVGer act. 5).
C.
Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (BVGer act. 3).
D.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 26. April 2016 an seiner Be-
schwerde fest und beantragte zudem die Einholung eines Obergutachtens
(BVGer act. 9).
E.
Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 3. Mai 2016 unter Verweis auf ihre
Vernehmlassung vom 5. Februar 2016 an ihren Anträgen auf Abweisung
der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest
(BVGer act. 11).
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2016 wurde der Schriftenwechsel
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unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer
act. 12).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer wurde Rechtsanwältin Beate Bruy als amtlich bestellte
Anwältin beigeordnet (BVGer act. 18).
H.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung,
womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Somit ist auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes
vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG) –
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. Januar 2016 ein-
zutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
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2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des So-
zialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des
BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V
215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in
Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig (act. 2, 164). Damit ge-
langen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der
Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ge-
mäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkraft-
treten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. De-
zember 2015 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird
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Seite 6
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva-
lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Be-
ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision])
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Ge-
mäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechen-
den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29
Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung [5. IV-Revision]),
soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung
vorsehen. Eine solche Ausnahme ist seit dem 1. Juni 2002 für die Staats-
angehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gegeben, so-
fern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (vgl. FZA und dazu-
gehörige Verordnungen). Die Regelung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
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Seite 7
4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge-
richtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die
Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfah-
rens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind
aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit
Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Haus-
arzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V
351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte
behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige
– und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – As-
pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge-
würdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee).
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Seite 8
5.
Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine
rentenbegründende Invalidität vorliegt.
5.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 15. Januar
2016 eine Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit von 100 % durch fol-
gende Leiden geltend: Mittlere Depression mit Traumatisierung und Anpas-
sungsstörung am Arbeitsplatz (ICD-10 F33.1, F43.1); Lumbalgie bei
Iliosakralgelenksirritation, chronisch und rezidivierend; Interskapulago
rechts; HWS Schulter-Arm-Syndrom rechts; absolute Spinalkanalstenose
bei L3/L4 (ICD-10 M48.09); chronische Schmerzsymptomatik bei mediola-
teralem rechtsseitigem Prolaps L5/S1 (ICD-10 F45.41); S-förmige Skolio-
se; rezidivierende Prostatitis; Cholezystolithiasis (BVGer act. 1 S. 4). Von
Seiten der Vorinstanz habe er keinerlei Angebote zur Rehabilitation und
Wiedereingliederung erhalten (BVGer act. 1 S. 3, 9). Sodann habe die Vor-
instanz ein polydisziplinäres Gutachten erstellt und komme zum Ergebnis,
dass der Beschwerdeführer zu 100 % erwerbsfähig sei. Dabei habe sie die
Ergebnisse des Entlassungsberichts der Klinik B._______ vom 26. Juni
2013 vollumfänglich ausser Acht gelassen (BVGer act. 1 S. 5). Weiter mo-
nierte der Beschwerdeführer, aus dem polydisziplinären Gutachten würden
sich die gleichen medizinischen Ergebnisse ergeben, wie sie auch die
deutschen Ärzte ermittelt hätten. Jedoch seien die Rückschlüsse der
schweizerischen Ärzte auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers
genau konträr und es werde ihm eine Aggravation unterstellt (BVGer act. 1
S. 6). Ferner seien dem Beschwerdeführer während der Begutachtung zu
kurze Pausen zwischen den Untersuchungen gewährt worden, nämlich le-
diglich 1 ½ Stunden, obwohl er dies verlangt habe. Schliesslich sei im Gut-
achten nicht klar, zu welchem Zeitpunkt die Leistungsbeurteilung erfolgt sei
bzw. für welche Zeiträume. Es würde keinerlei Abstufung der Arbeitsunfä-
higkeitszeiten bzw. Erwerbsunfähigkeitszeiten vorliegen, sondern es werde
ein Zeitraum von 2008 bis 2015 pauschal beurteilt (BVGer act. 1 S. 9).
Replikweise beantragte der Beschwerdeführer die Veranlassung eines
Obergutachtens und führte aus, die Therapieoptionen seien vollständig
ausgeschöpft und eine Besserung sei nicht zu erwarten. Im Gutachten sei
nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer schwere Lasten
(20–70 kg) habe tragen müssen, stundenlang im Kraftfahrzeug habe sitzen
müssen und bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf-
grund der Leistungseinschränkungen ab 1. Januar 2004 die Wochenar-
beitszeit von 42.5 Stunden auf 34 Stunden reduziert habe. Weiter habe die
Vorinstanz die Berichte von Dr. med. C._______ vom 19. Mai 2015 und
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von Dr. med. D._______ vom 13. Mai 2015 vollständig ausser Acht gelas-
sen. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer Spinalkanalstenose, de-
ren Beschwerden bislang nicht hätten stabilisiert werden können (BVGer
act. 9 S. 2 f.).
5.2 Im ersten Beschwerdeverfahren C-7220/2009 blieb aufgrund der diver-
gierenden Angaben der Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers unklar,
ob der angestammte Beruf bzw. die bisherige Tätigkeit des Beschwerde-
führers als leichte, mittelschwere oder schwere Tätigkeit einzustufen sei
(vgl. Urteil C-7220/2009 E. 5.4.2).
5.2.1 Im Fragebogen vom 8. Juni 2009 hatte die Arbeitgeberin die vom Be-
schwerdeführer ausgeübte Tätigkeit mit Kundenbetreuung und Kassier
umschrieben. Es habe sich dabei um eine leichte Tätigkeit gehandelt und
der Beschwerdeführer habe zuletzt 34 Stunden pro Woche gearbeitet
(act. 26 S. 6). Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer von Beginn an
geltend gemacht, als Automatenaufsteller (Kassier und Monteur) tätig ge-
wesen zu sein. Dabei habe er lange Autofahrten absolvieren sowie Ge-
wichte zwischen 50 kg und 70 kg heben und tragen müssen (vgl. Urteil
C-7220/2009 E. 5.4.1; act. 3 S. 11, 40 S. 2). Auch im aktuellen Verfahren
machte er geltend, er habe regelmässig Automaten mit bis zu 70 kg tragen
müssen (vgl. BVGer act. 1 S. 3).
5.2.2 In der Folge befragte die Vorinstanz die Arbeitgeberin erneut mittels
Fragebogen. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 18. Juli 2012 sei der
Beschwerdeführer am 1. Juli 1995 in die Firma eingetreten. Der Austritt per
30. Juni 2008 sei erfolgt, weil die Tätigkeit nicht mehr in Vollzeit habe er-
bracht werden können. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe der Be-
schwerdeführer Tätigkeiten als Gebietsleiter, Kundenbetreuer, Kassierer
und Monteur ausgeübt. Es habe sich um eine schwere Tätigkeit gehandelt.
Zudem wurde der Arbeitsplatz wegen des Stresses aufgrund der Spieler in
den Gastronomiebetrieben als ungünstig bezeichnet. Der Beschwerdefüh-
rer habe die Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2003 voll ausüben können.
Aufgrund der reduzierten Arbeitszeit hätten Krankheitszeiten vermieden
werden können (act. 91 = 145 S. 6 f.).
5.2.3 Die Vorinstanz stellte sodann mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 er-
gänzende Fragen bezüglich der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers (act. 189). Daraufhin gab die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 30. No-
vember 2015 an, die Tätigkeit habe teilweise eine körperlich schwere Tä-
tigkeit dargestellt, da gelegentlich Spielgeräte hätten ausgetauscht werden
C-313/2016
Seite 10
müssen, und es habe sich nicht um Arbeit mit häufiger Zwangshaltung der
Wirbelsäule gehandelt (act. 195). Ferner wurde die individuelle Tätigkeit
mittels Formular wie folgt beschrieben: Geldtransport und -auffüllung, In-
standhaltung der Spielstätten, Beseitigung von Störungen und Unregel-
mässigkeiten am Automaten, Mitwirkung im Gewährleistungs- und Ersatz-
teilmanagement, Durchführung von Funktionskontrollen, Automatenab-
rechnungen und Kassenabschlüsse. All diese Tätigkeiten seien pro Tag
manchmal (6–33 % oder ½ bis ca. 3 Stunden) ausgeübt worden. Als kör-
perliche Belastungen wurden wiederum jeweils mit der Häufigkeit manch-
mal Sitzen, Gehen, Stehen sowie Heben und Tragen (leicht 0–10 kg und
mittelschwer 10–25 kg) genannt. Das schwere Heben und Tragen von über
25 kg sei selten (1–5 % oder bis ca. ½ Stunde) gewesen. Die Anforderun-
gen an die Konzentration/Aufmerksamkeit und Sorgfalt seien gross gewe-
sen, diejenigen an das Durchhaltevermögen und das Auffassungsvermö-
gen mittel (act. 196).
5.2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe regelmässig Auto-
maten mit bis zu 70 kg tragen müssen. Der Arbeitgeber hat mit Fragebogen
vom 18. Juli 2012 die ausgeübten Funktionen als Gebietsleiter, Kundenbe-
treuer, Kassierer und Monteur als schwere Tätigkeiten qualifiziert. Im For-
mular vom 30. November 2015 wird das Heben oder Tragen schwerer Las-
ten, d.h. mehr als 25 kg vom Arbeitgeber als seltene Tätigkeit im Umfang
von 1–5 % oder bis ca. ½ Stunde täglich angegeben. Auf die konkrete
Frage, ob es sich um körperlich häufig schwere Tätigkeit gehandelt habe,
führte der Arbeitgeber sinngemäss aus, die Tätigkeit habe teilweise eine
körperlich schwere Tätigkeit dargestellt, da gelegentlich Spielgeräte hätten
ausgetauscht werden müssen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers
müsste somit der regelmässige Austausch von schweren Spielgeräten ge-
folgert werden, während aus den Angaben des Arbeitgebers der Ersatz und
Transport von schweren Spielautomaten eine Ausnahmesituation darge-
stellt hat. Im Fragebogen vom 9. Juni 2009 hatte der Arbeitgeber die vom
Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit noch mit Kundenbetreuer und Kas-
sier umschrieben und dies als leichte Arbeit qualifiziert. Mit Blick auf den
Umstand, dass alte Geräte durch neue Modelle ersetzt werden und ge-
wisse Reparatur- und Wartungsarbeiten auch nicht direkt vor Ort durchge-
führt werden können oder sich eine aufwändigere Reparatur auch nicht
mehr lohnen kann, scheint es im vorliegenden Fall sachgerecht, auf die
differenziertere und präzisere Stellenbeschreibung des Arbeitgebers vom
30. November 2015 abzustellen. Demnach umfasste die bisherige Tätig-
keit des Beschwerdeführers auch schwere Tätigkeiten, wie namentlich die
Montage neuer Spielautomaten oder den Austausch defekter Geräte. Das
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Seite 11
Heben oder Tragen von schweren Lasten über 25 kg gehörte jedoch nicht
zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers und war im Vergleich zu
den übrigen Aufgaben nur gelegentlich erforderlich. Somit ist die bisherige
Tätigkeit als überwiegend leicht bis mittelschwer einzustufen, wobei teil-
weise auch das schwere Heben oder Tragen von über 25 kg erforderlich
war.
5.3 Im zweiten Beschwerdeverfahren C-3913/2013 führte das Bundesver-
waltungsgericht aus, es sei ohne ein polydisziplinäres Gutachten nicht in
der Lage, zu beurteilen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers invalidisierend seien.
5.3.1 In der Folge holte die Vorinstanz bei der Institution E._______ das
vom 17. Februar 2015 datierende polydisziplinäre Gutachten ein
(act. 162). Hierfür wurde der Beschwerdeführer am 30. September 2014
durch Dr. med. F._______, Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med.
G._______, Neurologie FMH, Dr. med. H._______, Orthopädische Chirur-
gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Med. pract. I._______,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Mag. rer. nat. J._______, Neuropsy-
chologie, sowie Prof. Dr. med. K._______, Facharzt für Neurologie FMH,
untersucht und begutachtet.
5.3.1.1 Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden dege-
nerative Alterationen der lumbalen Wirbelsäule mit geringgradigem klini-
schem Befund-Korrelat genannt. Des Weiteren wurden folgende Diagno-
sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Restzustand einer
leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0); wahrscheinliche arte-
rielle Hypertonie; rechts-links-konvexe thorakolumbale Skoliose ohne be-
hinderungsrelevantes klinisches Korrelat; Verdacht auf Blockierung des
Kostotransversalgelenks 7 rechts ohne behinderungsrelevantes klinisches
Korrelat; ISG-Arthrose beidseits, ohne behinderungsrelevantes klinisches
Korrelat; Acromioclaviculargelenksarthrose beidseits ohne behinderungs-
relevantes klinisches Korrelat (act. 162 S. 57 f.).
5.3.1.2 In internistischer Hinsicht führte Dr. med. F._______ aus, die Be-
funde würden erhöhte Blutdruckwerte zeigen. Im Übrigen sei der Befund
ohne Anhalt für eine namhafte internistische Erkrankung gewesen. Eine
internistische Diagnose mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht
evident. Auch sei keine die Arbeitsfähigkeit mindernde internistische Er-
krankung aktenkundig (act. 162 S. 21).
C-313/2016
Seite 12
5.3.1.3 Gemäss der neurologischen Beurteilung von Dr. med. G._______
ergebe der erhobene Untersuchungsbefund biologisch nicht plausibel zu-
zuordnende sensible Angaben, eine deutliche Diskrepanz zwischen der re-
klamierten Schmerzintensität und dem unbeeinträchtigten klinischen Ein-
druck, eine freie spontane Mobilität und eine im klinischen Befund nicht
gestörte Kognition. Das MRI (Magnetic Resonance Imaging) der Lenden-
wirbelsäule vom 6. Februar 2013 zeige eine Spinalkanalstenose in Höhe
LWK3/4. Jedoch sei dieser bildmorphologische Befund nach schulmedizi-
nischer Regel ohne eigenständigen Krankheitswert und nur im Kontext des
klinischen Befunds sinnvoll interpretierbar. Angesichts des hiesigen Be-
funds und der anamnestischen Angabe einer Gehstrecke von mehr als ei-
nem Kilometer könne hier also aus Sicht des Gutachters keine Minderung
der Arbeitsfähigkeit in der angestammten (wechselbelastenden, nicht über-
wiegend schweren) Tätigkeit resultieren. Die aktendokumentierten Be-
funde des nervenärztlichen Gutachtes vom November 2013 von Dr. med.
L._______ sei nicht reproduzierbar und nicht nachvollziehbar. Die Diag-
nose einer sowohl axonalen als auch leicht demyelinisierenden Schädi-
gung des peripher motorischen Neurons, vereinbar mit einer metabolisch
bedingten Polyneuropathie sei bei fehlenden Angaben zu den MSAP-
Amplituden und einer (ungewöhnlich schnellen) Nervenleitgeschwindigkeit
des linken Nervus tibialis mit dokumentiert 68.2 m/s bei auch ansonsten
regelrechten Leitgeschwindigkeiten der untersuchten Nerven (alle Nerven-
leitgeschwindigkeiten > 48 m/s) nicht nachvollziehbar und nach den neu-
rophysiologischen Regeln nicht korrekt. Hingegen hätten sich die Befunde
eines neurologischen Gutachtens des Jahres 2009 bestätigt, in welchem
elektroneurographische Normalbefunde für den untersuchten rechten Ner-
vus peroneus beschrieben seien. Die Diagnose einer Polyneuropathie sei
hier nicht zu stellen, zudem würden sich klinisch keine Paresen oder Atro-
phien (insbesondere in der kleinen Fussmuskultur) finden und es würden
keine neuropathisch anmutenden Missempfindungen geschildert. Eine die
Unterschiede zur Voruntersuchung erklärende Besserung sei nicht wahr-
scheinlich, da reversible Polyneuropathien ehedem selten und die Vorbe-
funde schulmedizinisch unzulässig fehlinterpretiert worden seien. Der hier
erhobene neurologische Befund decke sich, mit Ausnahme des im Gutach-
ten von Dr. med. L._______ dokumentierten Befunds, im Wesentlichen mit
den mehrfach aktendokumentierten neurologischen Vorbefunden.
Schliesslich hätte sich mit Bezug auf die anamnestisch geschilderten kog-
nitiven Einschränkungen und der im Vorgutachten von Dr. med. L._______
gestellten Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Alzheimer-Demenz im
Rahmen der neurologischen Untersuchung kein ausreichender Hinweis
C-313/2016
Seite 13
auf klinisch relevante kognitive Störungen ergeben. Bildmorphologisch er-
gebe sich ebenfalls kein ausreichender Anhalt für ein symptomatisches de-
menzielles Syndrom. Auch für die seitens des Beschwerdeführers angege-
ben Sensibilitätsstörungen habe sich im zerebralen MRI kein Korrelat ge-
funden. Zusammengefasst bestehe aus neurologischer Sicht keine Minde-
rung der Arbeitsfähigkeit in der letzten sowie jedweder vergleichbaren Tä-
tigkeit. Medizinisch-theoretisch seien allenfalls körperlich schwere Tätig-
keiten und Arbeiten mit häufiger lumbovertebraler Zwangshaltung zu ver-
meiden (act. 162 S. 27 ff., vgl. auch Bericht des Radiologen Prof. Dr. med.
M._______ vom 8. Oktober 2014 betreffend MR [Magnetresonanz] des
Gehirns [act. 162 S. 93] sowie elektrophysiologische Untersuchung durch
Dr. med. G._______ vom 30. September 2014 [act. 162 S. 94 f.]).
5.3.1.4 In orthopädischer Hinsicht führte Dr. med. H._______ aus, für die
reklamierten Schulterschmerzen liege kein namhaftes klinisches Korrelat
vor. Vielmehr spreche der muskulöse Status für eine rege Aktivität und ge-
gen eine alltagsrelevante Schonung. Bei der aktenkundigen Acromioclavi-
culargelenksarthrose beidseits handle es sich um einen rein radiologischen
Befund ohne klinisches Korrelat; im Befund gebe es keinen Anhalt für eine
schmerzhafte Reizung der Gelenke. Bei der klinischen Untersuchung zeige
sich weiter eine harmonische Kyphose und rechtskonvexe thorakale Sko-
liose der Brustwirbelsäule bei kräftiger Muskulatur, ein Druckschmerz über
dem Kostotransversalgelenk 7 rechts und eine mögliche Blockierung die-
ses Rippengelenks. Letzteres sei physio- und/oder manual-therapeutisch
einfach korrigierbar, zudem sei der Befund geringgradig ausgeprägt. Die
vorliegende Skoliose repräsentiere eine häufige Normvariante in der allge-
meinen Population und sei ohne eigenständigen behinderungsrelevanten
Effekt. Die Lendenwirbelsäule zeige ebenfalls eine harmonische Lordose,
eine linkskonvexe lumbale Skoliose bei kräftiger Muskulatur. Subjektive
Druck- und Klopfschmerzen seien über den Lendenwirbelkörpern LWK 4
und LWK 5 angegeben worden. Die Beweglichkeit der Brust- und Lenden-
wirbelsäule sei eingeschränkt demonstriert worden, die spontane Mobilität
imponiere jedoch nicht namhaft eingeschränkt. Die anamnestisch berich-
teten belastungsabhängigen Lumbalgien und sensiblen Störungen der
Beine liessen angesichts der bildmorphologischen lumbalen Befunde einer
spinalen Enge auch an eine Cladicatio spinalis denken. Der Zehenspitz-
und Fersengang sei beidseits seitengleich demonstrierbar. Wie bereits im
neurologischen Teilgutachten ausgeführt, bestehe jedoch kein Anhalt für
eine hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit namhaft eingeschränkte Gehstrecke
und der hiesige lumbale Befund sei nicht gravierend auffällig. Eine lumbale
Fehlhaltung sowie ein paravertebraler Hartspann seien nicht vorgelegen.
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Seite 14
Die aktenkundigen spinalen Bildbefunde (z.B. Computertomographie des
thorakolumbalen Übergangs und der Lendenwirbelsäule vom 16. Septem-
ber 2013, MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. Februar 2013 mit Beschrei-
bung degenerativer Alterationen einschliesslich einer Enge auf Höhe
LWK 3/4) seien nur im Kontext der klinischen Befunde ausreichend bewert-
bar und könnten im Fall des Beschwerdeführers angesichts des fehlenden
Anhalts für ein namhaftes lumbales Vertebralsyndrom im hiesigen klini-
schen Befund allenfalls eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit be-
wirken (Ausschluss von körperlich häufig schwerer Arbeit und von Tätig-
keiten mit häufiger Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule), was dem letz-
ten Tätigkeitsmuster jedoch nicht entspreche. Hinzuweisen sei auch auf
den muskulösen Status des Beschwerdeführers, was mit einer namhaften
Einschränkung der Mobilität nicht in Einklang zu bringen sei (act. 162
S. 36 f.).
5.3.1.5 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe sich gemäss
Med. pract. I._______ ein allenfalls geringgradig auffälliger Befund mit
einer indifferenten bis subdepressiven Affektlage und eingeschränkten Mo-
dulation, dabei aber gegebene Auslenkbarkeit, gezeigt. Im Rahmen der Ex-
ploration imponiere klinisch keine Einschränkung der Gedächtnisfunktion
oder der Konzentration. Im aktuellsten Bericht von Dr. med. D._______
vom August 2014 werde eine mittelgradige rezidivierende depressive Stö-
rung postuliert. Aus dem berichteten psychopathologischen Untersu-
chungsbefund lasse sich jedoch nur eine allenfalls leichtgradige depres-
sive Symptomkonstellation ableiten, sodass die genannte diagnostische
Einordnung nicht hinreichend nachvollzogen werden könne. Insbesondere
sei auch eine rezidivierende depressive Episode nicht nachvollziehbar, da
sich weder aus den Vorberichten noch aus den anamnestischen Angaben
des Beschwerdeführers Hinweise auf Phasen einer Symptomfreiheit seit
2005 ergeben würden. Angesichts des jetzigen Befunds seien die Kriterien
einer mittelgradigen depressiven Episode nicht (zumindest nicht mehr) er-
füllt, eine vitale Traurigkeit, ein Interessen- und Antriebsverlust namhafter
Ausprägung würden nicht vorliegen (zumindest nicht mehr), sodass hier
zumindest eine namhafte Verbesserung zu konstatieren sei und keine Be-
einträchtigung der Arbeitsfähigkeit ableitbar sei. Die aktenkundige Diag-
nose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht haltbar, da die
entsprechenden ICD-10 Kriterien nicht erfüllt seien. Es würden lediglich
Albträume berichtet, die weiteren zu fordernden Achsenkriterien (Flash-
backs, Hyperarousal, Vermeidung, Trigger) würden fehlen. Hinsichtlich der
im Gutachten vom 26. November 2013 von Dr. med. L._______ gemach-
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Seite 15
ten Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer eine Demenz, mut-
masslich vom Alzheimer Typus, vorliege, sei irreführend und nicht korrekt.
Die vom Beschwerdeführer berichteten subjektiven kognitiven Beeinträch-
tigungen seien von einer Symptomatik im Rahmen eines leichtgradigen de-
pressiven Syndroms bereits aufgrund der Symptomüberschneidung von
Demenzen und depressiven pseudodemenziellen Störungen gar nicht dif-
ferenziell trennbar. Zudem sei die Diagnose einer Alzheimerdemenz nur
anhand von Längsschnittuntersuchungen und dem Nachweis einer klini-
schen Progredienz überhaupt mit der versicherungsmedizinisch gebote-
nen Wahrscheinlichkeit zu stellen. Bereits der hier erhobene unauffällige
klinische kognitive Befund und der somit fehlende Anhalt für eine seit 2013
eingetretene namhafte Progredienz liessen die definitive Stellung der Di-
agnose einer Demenz vom Alzheimertyp gar nicht zu. Ein wesentlicher
Baustein der Diagnose sei die klinisch relevante Progredienz kognitiver
Störungen, eben diese liege nicht vor. Neurokognitive Testverfahren seien
in hohem Masse von unbewussten (zum Beispiel depressiven), vorbe-
wussten (Aggravation, Verdeutlichen) und bewussten (Täuschung, Simu-
lation) Störartefakten beeinflussbar und zudem im versicherungsmedizini-
schen Kontext nicht validiert oder normiert, sodass derartigen Tests allen-
falls die Bedeutung einer Hilfsuntersuchung der wissenschaftlichen Medi-
zin ohne eigenen diagnostischen Wert zukomme. Auch eine somatoforme
Schmerzstörung sei hier nicht zu attestieren, da ein fehlverarbeiteter see-
lischer Konflikt oder eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung nicht evident
seien, zudem seien auch keine namhafte psychiatrische Komorbidität und
kein frustran austherapierter Zustand zu erkennen (die sogenannten Förs-
ter-Kriterien seien nicht erfüllt). Zusammenfassend bestehe nach Würdi-
gung der im Dossier vorhandenen Befundberichte und gutachterlichen
Stellungnahmen, der anamnestischen Angaben und der aktuellen Untersu-
chungsergebnisse lediglich noch ein Restzustand einer leichten depressi-
ven Episode. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich somit
aus psychiatrischer Sicht nicht (act. 162 S. 42 ff.).
5.3.1.6 In neuropsychologischer Hinsicht hielt Mag. rer. nat. J._______
fest, es gebe keinen ausreichenden Anhalt für eine von bewusstseinsna-
hen Störartefakten abgrenzbare hirnorganisch bedingte Störung. Der Be-
schwerdeführer reklamiere anamnestisch Konzentrationsstörungen (Ab-
lenkbarkeit) und Gedächtnisstörungen (Vergesslichkeit im Alltag). Nam-
hafte alltagsrelevante Folgen seien dabei nicht zum Vortrag gekommen.
Der Beschwerdeführer sei selbständig, ohne Fremdhilfe alltagsfähig und
gehe einem handwerklichen Hobby nach. Eine progrediente/prozesshafte
demenzielle Erkrankung stelle sich anamnestisch nicht dar. Der erhobene
C-313/2016
Seite 16
klinische Befund sei ohne Anhalt für eine kognitive Beeinträchtigung. Der
Beschwerdeführer sei wach, orientiert, attent, eloquent, mnestisch und in
der Auffassung sicher und sei im Verlauf nicht ermüdet. Die eigene Biogra-
phie habe problemlos wiedergegeben werden können und auch der aktu-
elle Tagesablauf sei akkurat rekapituliert worden. Sodann hätten sich in
den neuropsychologischen Testverfahren formale Hinweise auf eine Kon-
zentrationsstörung und herabgesetzte Wiedererkennungsleistung erge-
ben. Allerdings seien neuropsychologische Testverfahren in hohem Masse
von der Mitarbeitsbereitschaft des Untersuchten abhängig. Bewusste (Si-
mulation, Täuschung, Begehrenshaltung), vorbewusste (Aggravation) und
unbewusste (Depression, Angst) Störfaktoren seien stets zu berücksichti-
gen und zu prüfen. In beiden Testdurchgängen des Wiener Testsystems
(WTS; Geteilte Aufmerksamkeit) habe der Beschwerdeführer die Übungs-
aufgaben erfolgreich lösen, aber in den zu wertenden Durchgängen mit 27
bzw. 23 Falscheingaben keine ansatzweise plausiblen Ergebnisse mehr
erzielen können, wodurch auch die Reaktionszeitmessung und die Anzahl
der verpassten Reize als Ergebnisse in Frage gestellt werden müssten. Bei
der Testung des Gedächtnisses habe der Beschwerdeführer eine normge-
rechte längerfristige Behaltensleistung gezeigt, habe aber im direkten An-
schluss die gelernten Begriffe von Distraktwörtern nur ungenügend unter-
scheiden können. Schliesslich würden die Ergebnisse des Symptomvali-
dierungstests auf eine wahrscheinliche Aggravation bzw. Simulation der
Gedächtnisstörung hinweisen. Von bewusstseinsnahen Störartefakten ab-
grenzbare Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien somit nicht mit
der gebotenen Wahrscheinlichkeit attestierbar. Auch hinsichtlich der test-
psychologischen depressiven Auffälligkeit würden zumindest Zweifel be-
züglich der Ausprägung bestehen. Der Beschwerdeführer wirke im klini-
schen Befund nicht namhaft depressiv. Eine ähnliche Diskrepanz sei be-
reits von Dr. med. N._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, er-
wähnt worden, der in seinem Bericht vom 21. März 2011 unter anderem
festhielt, es würden deutliche Hinweise auf ein nicht-authentisches Verhal-
ten bestehen. Zusammenfassend liessen sich weder klinisch noch testpsy-
chologisch eine kognitive Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit at-
testieren (act. 162 S. 51 f.). Bezüglich der im Bericht von Dr. med.
O._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 24. April 2012
behaupteten kognitiven Störung führte Mag. rer. nat. J._______ aus, diese
sei mit dem Argument eines Hauptschulabschlusses und eines erlernten
handwerklichen Berufs sowie einer als Legasthenie missverstandenen
Störung begründet worden. Die Argumentation sei schulmedizinisch gänz-
lich abwegig und paradox, da ein erlangter Schul- und Berufsschulab-
C-313/2016
Seite 17
schluss zumindest ebenso gut gegen (und nicht für) eine namhafte kogni-
tive Störung spreche. Dr. med. O._______ berichte auch selber vielmehr
einen regelrechten klinischen kognitiven Befund, was seiner Einschätzung
nochmals widerspreche und dieser den Boden entziehe. (act. 162 S. 52 f.).
Schliesslich beurteilte Mag. rer. nat. J._______ die Bewertung von Dr. med.
L._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 26. November 2013
als grob mangelhaft, da trotz Beschreibung eines bewusstseinsnahen Stör-
artefaktes („…lässt einen weitgehenden Mangel an Motivation bei Tenden-
zen zu latent aggressivem gespannten Verhalten…“) kein formaler Test auf
eine bewusstseinsnahe Störung durchgeführt und auch keine methoden-
kritische Berücksichtigung eben dieser Beobachtung einbezogen worden
sei. Kognitive Leistungstests seien vollständig von der aktiven Mitarbeits-
bereitschaft abhängig und keine eigenständigen „objektiven“ Messinstru-
mente und nur im Gesamtkontext aller Befunde bewertbar, eben dies sei
in der Vorbewertung versäumt worden (act. 162 S. 53 f.).
5.3.1.7 In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung kamen die Gut-
achter gemeinsam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätig-
keit oder zumindest auch einer anderen, körperlich leichten bis mittel-
schweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätig-
keit des allgemeinen Arbeitsmarkts mit 100 % einzuschätzen sei, dies per
sofort und auch retrospektiv geltend. Die degenerativen spinalen Alteratio-
nen würden lediglich für die Empfehlung einer Vermeidung von körperlich
häufig schwerer Arbeit und von Arbeiten mit häufiger Zwangshaltung der
Wirbelsäule sprechen (act. 162 S. 54). Hinsichtlich der Beurteilung von
Dr. med. C._______ und Dr. med. P._______ vom 22. September 2014,
wonach der Beschwerdeführer durch eine schwere chronifizierte depres-
sive Erkrankung sowie eine Spinalkanalstenose, die zu einem chronischen
Schmerzsyndrom geführt habe, eingeschränkt werde, wurde ergänzend
ausgeführt, diese sei angesichts des hiesigen psychiatrischen Befunds
nicht haltbar und die Attestierung einer schwerwiegenden spinalen Ein-
schränkung sei offenkundig vorrangig auf dem Boden der subjektiven Kla-
gen und bildmorphologischen Befunde ohne eigenständigen Krankheits-
wert erfolgt (act. 162 S. 56). Schliesslich seien allen Vorbewertern
offenkundig die deutlichen Zeichen einer unzureichenden Plausibilität v.a.
der Ausprägung der reklamierten Beschwerden und die deutlichen Hin-
weise auf bewusstseinsnahe demonstrative Darbietungen von Einschrän-
kungen und Beschwerden entgangen (deutliche Diskrepanz zwischen re-
klamierter Schmerzintensität/Limitation einerseits und dem nicht namhaft
C-313/2016
Seite 18
schmerzbeeinträchtigten klinischen Eindruck, der guten spontanen Mobili-
tät, dem muskulösen Habitus und der ungestörten klinischen Kognition an-
dererseits). Auf die Vorbewertungen könne also nicht abgestellt werden
(act. 162 S. 56).
5.3.2 Das polydisziplinäre Gutachten vom 17. Februar 2015 ist umfassend
und beruht auf allseitigen Untersuchungen durch entsprechend qualifi-
zierte Fachärzte in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie. Dabei wurden sowohl die
vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden als auch die medizini-
schen Vorakten berücksichtigt (darunter insbesondere auch der vom Be-
schwerdeführer erwähnte Bericht der Klinik B._______ vom 26. Juni 2013;
act. 162 S. 14 und 43). Die medizinischen Zusammenhänge wurden im
Einzelnen dargelegt und die Abweichungen zu früheren Beurteilungen
nachvollziehbar und stichhaltig begründet. Schliesslich enthält das Gutach-
ten auch eine zusammenfassende Konsensbeurteilung aller Gutachter. Ei-
nem solchen Gutachten ist grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (vgl. E. 4.4 vorstehend m.H.).
5.3.3 Sowohl im Rahmen des Vorbescheidverfahrens als auch im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren berief sich der Beschwerdeführer auf die
ärztlichen Atteste von Dr. med. D._______ vom 13. Mai 2015 und von
Dr. med. C._______ vom 19. Mai 2015.
5.3.3.1 Gemäss ärztlichem Attest vom 13. Mai 2015 von Dr. med.
D._______ habe sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2008 in seiner
nervenfachärztlichen Behandlung befunden. In diagnostischer Hinsicht be-
stehe beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, der-
zeit mittelgradige Episode. Immer wieder seien beim Patienten unter-
schiedliche Körpersymptome aufgetreten, Schmerzen, Schwindelgefühl,
vegetative Störungen, kognitive Störungen, im Jahr 2012 sei zusätzlich
eine Somatisierungsstörung diagnostiziert worden. Der Verlauf sei in den
vergangenen Jahren dann weiter chronifizierend gewesen, trotz der konti-
nuierlich eingenommenen antidepressiven Medikation. Die zur Verfügung
stehenden Therapieoptionen seien ausgeschöpft und mit einer Besserung
sei prognostisch leider nicht zu rechnen (act. 174).
5.3.3.2 Gemäss ärztlichem Attest vom 19. Mai 2015 von Dr. med.
C._______, Facharzt für Innere Medizin, sei der Beschwerdeführer seit
C-313/2016
Seite 19
2007 in seiner hausärztlichen Behandlung. Es bestehe eine schwere chro-
nifizierte depressive Erkrankung, die trotz medikamentöser Therapie und
regelmässiger Mitbehandlung durch einen Neurologen und Psychiater
keine Besserung zeige. Sie schränke den Patienten in seiner Belastbarkeit
und Konzentrationsfähigkeit deutlich ein. Zusätzlich sei beim Patienten
eine Spinalkanalstenose bekannt, die zu einem chronischen Schmerzsyn-
drom geführt habe. Trotz Operation der Spinalkanalstenose im April 2014,
orthopädischer Mitbehandlung, Physiotherapie und medikamentöser
Schmerztherapie gebe es keine ausreichende Stabilisierung der Be-
schwerden, sodass der Beschwerdeführer schon bei leichten bis mittleren
körperlichen Belastungen, phasenweise auch in Ruhe durch seine
Schmerzen in seiner körperlichen Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sei.
Aus hausärztlicher Sicht führe dies zu einer Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit auf max. 3 Stunden mit allenfalls leichter körperliche Belastung
(act. 175).
5.3.3.3 Im Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
5. März 2015 führte Dr. Q._______, Allgemeine Medizin FMH, als Hauptdi-
agnosen ein chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderun-
gen (M54.4) und ein Status nach leichtgradiger depressiver Episode an.
Gestützt auf das umfassende polydisziplinäre Gutachten vom 17. Februar
2015, in dem auch die Würdigungen aller bisherigen Berichte und Experti-
sen einbezogen worden seien, kam er zum Schluss, dass beim Beschwer-
deführer keine langandauernde und invalidisierende Erkrankung im Sinne
der IV bestehe (act. 165).
5.3.3.4 Im Schlussbericht vom 2. Juli 2015 wiederholte RAD-Arzt
Dr. Q._______, die im Schlussbericht vom 5. März 2015 genannten Haupt-
diagnosen. Hinsichtlich der Berichte von Dr. med. D._______ und Dr. med.
C._______ führte er aus, dass diese nur Diagnosen wiederholen würden,
ohne klinische objektive Untersuchungsbefunde anzuführen, die diese Di-
agnosen bestätigten. Zudem würden sie keinen Bezug zum polydisziplinä-
ren Gutachten nehmen und würden demzufolge auch nicht versuchen, die-
ses zu widerlegen. Zusammenfassend bestätigte er den Schlussbericht
vom 5. März 2015 (act. 185).
5.3.3.5 Gemäss Stellungnahme vom 29. September 2015 von IV-Arzt
Dr. R._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, würden sich mit
Blick auf die psychiatrischen Schlussfolgerungen im polydisziplinären Gut-
achten vom 17. Februar 2015 aus dem Bericht von Dr. med. D._______
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vom 13. Mai 2015 keine neuen Elemente ergeben. Es werde keine Ver-
schlechterung der depressiven Störung beschrieben. Die Behandlung sei
dieselbe. Es habe keine psychiatrische Hospitalisierung gegeben und die
depressiven Symptome hätten sich seit Jahren nicht geändert. Auch aus
dem Bericht von Dr. med. C._______ vom 19. Mai 2015 würden sich keine
klinischen Befunde ergeben, die für eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustands in psychiatrischer Hinsicht sprechen würden. Im Ergebnis
bestätigte Dr. R._______ aus psychiatrischer Sicht das polydisziplinäre
Gutachten vom 17. Februar 2015 (act. 188).
5.3.3.6 Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte sind nachvollziehbar und
schlüssig. Hinzu kommt, dass die ärztlichen Atteste von Dr. med.
D._______ und Dr. med. C._______ aus dem Jahr 2015 denjenigen aus
dem Jahr 2014 im Wesentlichen entsprechen. Diese Berichte aus dem
Jahr 2014 wurden bereits im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens
berücksichtigt und die Gutachter haben ausdrücklich dazu Stellung genom-
men (vgl. act. 162 S. 43 und 56). Entsprechend lässt sich in medizinischer
Hinsicht nichts Neues aus den Berichten vom Mai 2015 zugunsten des Be-
schwerdeführers ableiten und diese vermögen auch keine Zweifel an der
Zuverlässigkeit des polydisziplinären Gutachtens vom 17. Februar 2015 zu
erwecken.
5.3.4 Der Beschwerdeführer wandte sodann ein, es seien ihm zwischen
den Untersuchungen lediglich Pausen von 1 ½ Stunden gewährt worden.
In den Akten finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass diese Pau-
sen zu kurz gewesen sein sollten. Im Gegenteil hielt der neuropsychologi-
sche Gutachter Mag. rer. nat. J._______ im Rahmen der testpsychologi-
schen Erhebungen vielmehr fest, der Beschwerdeführer habe bei zwei
Stunden neuropsychologischer Untersuchung und Testung keine Pausen
benötigt und keine Leistungseinbrüche gezeigt (act. 162 S. 47).
5.3.5 Soweit der Beschwerdeführer rügte, die Gutachter hätten ihm eine
Aggravation unterstellt, ist festzuhalten, dass die Gutachter die Frage, ob
die Anamnese Widersprüche enthalte, im polydisziplinären Gutachten vom
17. Februar 2015 ausdrücklich bejahten und erklärten, die anamnestischen
Angaben würden nicht mit den objektivierbaren klinischen Befunden korre-
lieren (act. 162 S. 59). Darüber hinaus wurden die im Rahmen der Begut-
achtung festgestellten Divergenzen zwischen dem Verhalten des Be-
schwerdeführers und den erhobenen Befunde im Einzelnen aufgeführt und
nachvollziehbar begründet.
C-313/2016
Seite 21
5.3.5.1 So führte Dr. G._______ an, während der gesamten Untersuchung
habe der Begutachtete (diskrepant zu seinen anamnestischen Angaben)
nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt und habe kei-
nen Schonsitz oder Schongang gezeigt (act. 162 S. 24). Im Rahmen seiner
neurologischen Beurteilung hielt er dann fest, der erhobene Untersu-
chungsbefund ergebe biologisch nicht plausibel zuzuordnende sensible
Angaben, eine deutliche Diskrepanz zwischen der reklamierten Schmerz-
intensität und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck, eine freie spon-
tane Mobilität und eine im klinischen Befund nicht gestörte Kognition
(act. 162 S. 27). Unter Bezugnahme auf das Vorgutachten von
Dr. L._______, der dort gestellten Diagnose einer leichten bis mittelgradi-
gen Alzheimer-Demenz und bei den anamnestisch geschilderten kogniti-
ven Einschränkungen führte er schliesslich aus, im Rahmen der neurologi-
schen Untersuchung habe sich kein ausreichender Hinweis auf klinisch re-
levante kognitive Störungen ergeben. Auch habe sich für die seitens des
Beschwerdeführers angegebenen Sensibilitätsstörungen im cerebralen
MRI kein Korrelat gefunden (act. 162 S. 29).
5.3.5.2 Die orthopädische Gutachterin Dr. med. H._______ hielt fest, die
grobe Kraft beider Hände sei seitengleich gering vermindert demonstriert
worden und merkte aufgrund der kräftigen Handmuskulatur als Differenzi-
aldiagnose eine mangelhafte Willküranstrengung an (act. 162 S. 31 f.).
Weiter bemerkte sie in der spontanen Mobilitätsbeobachtung keinen
Schongang, keinen Schonsitz, keine namhafte Bewegungseinschränkung
und keinen namhaft schmerzbeeinträchtigten klinischen Eindruck (act. 162
S. 35). In der orthopädischen Beurteilung hielt sie schliesslich fest, ein
namhaftes klinisches Korrelat für die reklamierten Schulterschmerzen liege
nicht vor, vielmehr spreche der muskulöse Status für eine rege Aktivität und
gegen eine alltagsrelevante Schonung (act. 162 S. 36).
5.3.5.3 In der psychiatrischen Beurteilung hielt Med. pract. I._______ fest,
der Beschwerdeführer habe Einschränkungen der Konzentration und des
Gedächtnisses vorgetragen. Im Rahmen der Exploration hätten aber kli-
nisch keine Einschränkungen der Gedächtnisfunktion oder der Konzentra-
tion imponiert (act. 162 S. 42).
5.3.5.4 Mag. rer. nat. J._______ führte in der neuropsychologischen Beur-
teilung ebenfalls aus, der Beschwerdeführer habe anamnestisch Konzent-
rationsstörungen (Ablenkbarkeit) und Gedächtnisstörungen (Vergesslich-
keit im Alltag) reklamiert. Namhafte alltagsrelevante Folgen seien dabei
nicht zum Vortrag gekommen, der Beschwerdeführer sei selbständig, ohne
C-313/2016
Seite 22
Fremdhilfe alltagsfähig und gehe einem handwerklichen Hobby nach. Eine
progrediente/prozesshafte demenzielle Erkrankung stelle sich anamnes-
tisch nicht dar (act. 162 S. 51).
5.3.6 Im Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer die pauschale Ein-
schätzung seiner Arbeitsfähigkeit über den Zeitraum von 2008 bis 2015
und machte zudem geltend, im Gutachten sei nicht berücksichtigt worden,
dass er schwere Lasten habe tragen und stundenlang im Kraftfahrzeug
habe sitzen müssen.
5.3.6.1 Im Gutachten vom 17. Februar 2015 wurden unter Verweis auf die
bildgebenden Befunde vom 16. September 2013 degenerative Alteratio-
nen der lumbalen Wirbelsäule mit geringgradigem klinischem Befund-Kor-
relat diagnostiziert (vgl. act. 162 S. 35 und 37; act. 134 S. 9 f.). Die Gut-
achter kamen sodann zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers in der bisherigen sowie in einer anderen, körperlich leichten bis mit-
telschweren, wechselbelastenden Tätigkeit betrage 100 %. Mit Blick auf
die degenerativen spinalen Alterationen empfahlen sie lediglich eine Ver-
meidung von körperlich häufig schwerer Arbeit und von Arbeiten mit häufi-
ger Zwangshaltung der Wirbelsäule, was dem letzten Tätigkeitsmuster je-
doch nicht entspreche (vgl. act. 162 S. 37 und 54). Gemäss Einschätzung
der Gutachter sind dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige Tätigkeit
als auch wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumut-
bar.
5.3.6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zunächst fest-
zuhalten, dass in der gutachterlichen Anamnese seine Tätigkeit als Auto-
matenaufsteller berücksichtigt wurde (act. 162 S. 19, 23, 46). Des Weite-
ren wurde in der orthopädischen Anamnese auch ausdrücklich angeführt,
dass die Beschäftigung auch mit einem Heben und Tragen von Spielauto-
maten sowie einer ausgedehnten Fahrtätigkeit (350–400 km täglich) ver-
bunden gewesen sei (act. 162 S. 30). Hingegen ist anzumerken, dass den
Gutachtern das vom 30. November 2015 datierende, von der Vorinstanz
beim Arbeitgeber eingeholte, präzisierte Anforderungsprofil nicht vorlag.
Jedoch stimmt die gutachterliche Qualifizierung der bisherigen Tätigkeit als
eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne körperlich häufig schwere Ar-
beit im Ergebnis mit dem aktualisierten Anforderungsprofil überein.
5.3.6.3 Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers wurde im Gutachten festgehalten, dass die festgestellten dege-
nerativen Alterationen der lumbalen Wirbelsäule allenfalls eine qualitative
C-313/2016
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Minderung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden im Sinne eines Aus-
schlusses körperlich häufig schwerer Arbeiten und Tätigkeiten mit häufiger
Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule. Im Übrigen wurde kein Anhalt
für ein namhaftes lumbales Vertebralsyndrom festgestellt und auf den mus-
kulösen Status des Beschwerdeführers hingewiesen, der mit einer nam-
haften Einschränkung der Mobilität nicht in Einklang zu bringen sei
(act. 162 S. 37). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die medizini-
schen Vorakten erscheint die Einschätzung, wonach dem Beschwerdefüh-
rer sowohl im Untersuchungszeitpunkt als auch rückwirkend wechselbe-
lastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien, nachvoll-
ziehbar. Davon ging auch das BVGer bereits im ersten Urteil C-7220/2009
E. 5.5 aus, als es ausführte, dass sich aus den medizinischen Akten ohne
Zweifel die vollschichtige Zumutbarkeit leichter bis mittelschwerer Verwei-
sungstätigkeiten im Wechsel von Stehen und Gehen sowie Sitzen ohne
fixierte Körperhaltung ergebe.
5.3.6.4 Demgegenüber ist fraglich, ob die bisherige Tätigkeit, welche nicht
häufig aber immerhin gelegentlich schwere Arbeiten umfasste, dem Be-
schwerdeführer tatsächlich noch zumutbar ist. Aus dem Umstand, dass im
Begutachtungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für ein namhaftes lumbales
Vertebralsyndrom festgestellt wurde, kann nicht ohne Weiteres geschlos-
sen werden, dass dem Beschwerdeführer gelegentliches schweres Heben
und Tragen sowohl im Begutachtungszeitpunkt als auch früher zumutbar
ist bzw. war. Vorliegend ergibt sich aus den früheren medizinischen Akten,
dass der Beschwerdeführer mindestens seit 1999 und auch in den letzten
Jahren vor der Aufgabe der bisherigen Tätigkeit wiederholt an Bandschei-
benvorfällen gelitten hat (vgl. act. 28 f.; act. 162 S. 4 ff.). Zuletzt ergab die
kernspintomographische Untersuchung vom 7. Februar 2011 einen Band-
scheibenvorfall L5/S1 und als Hauptbefund eine absolute Spinalkanalste-
nose L3/L4 (vgl. act. 77 S. 20). Dr. med. S._______ diagnostizierte in sei-
nem fachorthopädischen Gutachten vom 29. November 2011 unter ande-
rem ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom und erachtete die be-
rufliche Belastbarkeit in der bisherigen Tätigkeit als nicht mehr gegeben
(vgl. act. 77 S. 18 und 22). Aufgrund dieser wiederholt aufgetretenen, ak-
tenkundigen lumbalen Beschwerden erscheint das Heben und Tragen
schwerer Lasten in jedem Fall als kontraindiziert. Vor diesem Hintergrund
kann nicht davon ausgegangen werden, es habe (rückwirkend) keine Ein-
schränkung für gelegentliches schweres Heben und Tragen bestanden.
Damit erweist sich die Einschätzung im Gutachten vom 17. Februar 2015,
wonach auch die bisherige Tätigkeit medizinisch uneingeschränkt zumut-
bar sei, als rein theoretisch und vermag nicht zu überzeugen. Daraus folgt,
C-313/2016
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dass die bisherige Tätigkeit, soweit sie bis zu einem gewissen Umfang
auch die Fähigkeit zum Heben und Tragen schwerer Lasten erforderte,
dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar ist.
5.3.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer auf-
grund seiner wiederholt aufgetretenen lumbalen Beschwerden die bishe-
rige Tätigkeit, welche bis zu einem gewissen Umfang auch schwere Arbei-
ten umfasst, entgegen der Einschätzung im Gutachten vom 17. Februar
2015 nicht mehr zumutbar ist. Abgesehen davon liegen keine konkreten
Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, so-
dass im Übrigen auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt werden kann.
Demnach sind dem Beschwerdeführer wechselbelastende, leichte bis mit-
telschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer eine mittlere Depression geltend
machte, ist anzuführen, dass verschiedene belastende Lebensereignisse
aktenkundig sind, namentlich der Bankrott seiner Fahrradhandlung, wobei
er sich von der Bank hintergangen gefühlt habe, das frühe Ableben seiner
Ehefrau im Alter von 46 Jahren und die Kündigung seiner Arbeitsstelle im
Jahre 2008. Als zusätzliche Belastung ist sicher auch der Umstand von
drei, mehrere Jahre dauernden Beschwerdeverfahren mit Rückweisungen
zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Situation zu werten.
Nichtsdestotrotz wurde im polydisziplinären Gutachten vom 17. Februar
2015 mit ausführlicher Begründung der Restzustand einer leichtgradigen
depressiven Episode festgestellt (act. 162 S. 42 ff. und 58). Selbst wenn
im Widerspruch zum Begutachtungsergebnis von einer mittelschweren De-
pression ausgegangen würde, könnte der Beschwerdeführer nichts daraus
zu seinen Gunsten ableiten, da leichte bis höchstens mittelschwere psy-
chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als
therapeutisch angehbar gelten (vgl. Urteil des BGer 8C_759/2013 vom
4. März 2014 E. 3.6.1; Urteil des BVGer C-2980/2015 vom 6. Februar 2017
E. 3.5).
5.5 Mit Replik vom 26. April 2016 wurde schliesslich die Einholung eines
Obergutachtens beantragt. Auf die Einholung eines gerichtlichen Gutach-
tens kann vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden,
zumal der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage – namentlich des umfas-
senden, allseitigen polydisziplinären Gutachtens vom 17. Februar 2015 –
genügend abgeklärt ist und daher von einem weiteren Gutachten keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des BGer 9C_93/2016
E. 1 sowie 8C_77/2008 E. 3.2.1).
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Seite 25
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die bisherige Tätigkeit dem Be-
schwerdeführer nicht mehr zumutbar ist. Infolgedessen ist der Invaliditäts-
grad zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdefüh-
rer ursprünglich mit einem Pensum von 100 % arbeitete, dieses aber ab
Mai 2005 auf 80 % reduzierte (vgl. act. 40 S. 2). Aus den Angaben der Ar-
beitgeberin sowie des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Reduktion
des Pensums aus gesundheitlichen Gründen – zur Vermeidung von Krank-
heitszeiten – erfolgte (vgl. act. 87 S. 2; 91 S. 2). Somit ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden voll erwerbs-
tätig gewesen wäre und es ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkom-
mensvergleichs zu ermitteln.
5.6.1 Für die Bemessung der Invalidität verweist Art. 28a IVG auf Art. 16
ATSG. Demnach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Er-
werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre. Massgebend für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Der Einkommens-
vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo-
thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt
und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-
differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Er-
werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind
sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und
die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1; 104 V
135 E. 2b).
5.6.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 27. November 2008 zum
Bezug von Leistungen der IV anmeldete, würde ein allfälliger Leistungsan-
spruch frühestens im Mai 2009 entstehen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Ent-
sprechend ist das Jahr 2009 der für die Vornahme des Einkommensver-
gleichs massgebende Zeitpunkt.
C-313/2016
Seite 26
5.6.3 Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen
könnte, wäre er nicht invalid geworden (Valideneinkommen), ist in der Re-
gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-
mensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Er-
fahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 m.H. auf 134 V 322
E. 4.1). Gemäss Angaben des Arbeitgebers vom 8. Juni 2009 hätte der Be-
schwerdeführer ohne Gesundheitsschaden monatlich € 2‘500.– verdient
(act. 26 S. 7). Entsprechend kann von einem hypothetischen Validenein-
kommen in dieser Höhe ausgegangen werden.
5.6.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Recht-
sprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2). Vor-
liegend übte der Beschwerdeführer nach Aufgabe der bisherigen Tätigkeit
keine Erwerbstätigkeit mehr aus und bezieht zwischenzeitlich eine Alters-
rente, womit für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf statistische
Werte zurückzugreifen ist. In Deutschland betrug im Jahr 2009 der durch-
schnittliche Bruttomonatsverdienst für einen ungelernten Arbeitnehmer der
Leistungsgruppe 5 (einfache, schematische Tätigkeiten oder isolierte Ar-
beitsvorgänge, für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforder-
lich ist) im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich
€ 2‘010.– (vgl. Deutsches Statistisches Bundesamt, Verdienste und Ar-
beitskosten, Arbeitnehmerverdienste 2009, Fachserie 16 Reihe 2.3, Ta-
belle 4.2.1, 006565 >, abgerufen am 07.08.2017).
5.6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allen-
falls zu kürzen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Praxisgemäss können persönliche
und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Be-
triebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf-
tigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem
nach Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen,
soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verblei-
bende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkom-
men verwertet werden kann (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 m.H. auf 134 V
322 E. 5.2 und 126 V 75). Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidens-
bedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs-
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Seite 27
und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzu-
tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkei-
ten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkei-
ten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischer-
weise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob
mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei In-
kaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung beste-
hen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter
Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeits-
platzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutba-
ren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zu-
sätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des BGer 8C_693/2014 vom
22. Januar 2015 E. 4.2.1 m.H.). Vorliegend kann davon ausgegangen wer-
den, dass in der Leistungsgruppe 5 ein genügend breites Spektrum an zu-
mutbaren wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeiten be-
steht, weshalb sich diesbezüglich kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfer-
tigt. Hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit von 16 Jahren ist festzuhalten,
dass die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je
niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des BGer 9C_386/2012 vom
18. September 2012 E. 5.2). Vor dem Hintergrund, dass das Invaliditätsbe-
rechnung vorliegend auf dem tiefsten Anforderungsniveau basiert, vermag
die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen. Sodann
rechtfertigt auch das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug vom Ta-
bellenlohn, zumal sich ein fortgeschrittenes Alter insbesondere im Bereich
der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht
zwingend lohnsenkend auswirken muss und vorliegend keine Umstände
ersichtlich sind, die einen altersbedingten Einschlag beim Invalideneinkom-
men begründen (vgl. Urteil des BGer 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016
E. 5.2.2 m.H.). Demnach sind die Voraussetzungen für einen leidensbe-
dingten Abzug vom Tabellenlohn nicht erfüllt.
5.6.6 Bei einem Valideneinkommen von monatlich € 2‘500.– und einem In-
valideneinkommen von € 2‘010.– resultiert ein Invaliditätsgrad von 20 %
(aufgerundet). Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
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Seite 28
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sei-
nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
27. November 2015 stattgegeben wurde.
6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende
Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
6.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung
aus der Gerichtskasse. Da im vorliegenden Verfahren keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus-
gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah-
rens ist eine Entschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen) gerechtfertigt
(Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz
zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird
Rechtsanwältin Beate Bruy zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 2'800.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später
zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungs-
gericht zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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