Abtei lung II I
C-3132/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
X._______ AG,
vertreten durch Z._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Einreihung in den Prämientarif für die Berufs-und
Nichtberufsunfallversicherung per 1.1.2008
(Einspracheentscheid vom 10.04.2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3132/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in A._______ (im Folgenden: X._______
AG) beschäftigt sich gemäss Handelsregister mit Handel, Vertrieb,
Entwicklung, Produktion, Montage und Unterhalt von Geräten und
Apparaten im Bereich der Steuerung und Antriebstechnik. Die für die
Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zuständige Suva
reihte den Betrieb mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 per 1. Januar
2008 neu in die Prämientarife ein (Akt. 10/3). Der Betrieb wurde der
Klasse 15D (Unterklassenteil D0) zugeteilt und für die
Berufsunfallversicherung (BUV) in die Stufe 065 (Nettoprämiensatz
0.454 %), für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in die Stufe
089 (Bruttoprämiensatz 1.69 %) eingereiht. Die dagegen erhobene
Einsprache vom 26. Oktober 2007 (Akt. 10/4) hiess die Suva mit
Einspracheentscheid vom 10. April 2008 gut und reihte den Betrieb im
Prämientarif BUV in die Stufe 062 (Nettoprämiensatz 0.392 %) und im
Prämientarif NBUV in die Stufe 087 (Bruttoprämiensatz 1.53 %) ein
(Akt. 1/1). Zur Begründung führte sie aus, die Betriebsbeschreibung
vom 20. Juni 2007, welche den Grund für die neue Einreihung per
1. Januar 2008 gebildet habe, sei am 28. August 2007 korrigiert, im
System jedoch nicht mutiert worden. Mit der Einsprache sei auf diesen
Fehler aufmerksam gemacht worden. Gemäss der neusten
Betriebsbeschreibung beschäftige sich der Betrieb nicht mehr nur mit
der Herstellung, sondern auch mit der Reparatur von Erzeugnissen
der Elektrotechnik. „Dies hat ein höheres Risiko. Wir haben nun die
Einreihung aufgrund der neuesten Betriebsbeschreibung vom
28.08.2007 neu berechnet, was eine Reduktion der Einreihung gegen-
über der Ihnen am 22.10.2007 mitgeteilten Einreihung zur Folge hat. In
dieser Berechnung ist der hohe Anteil Büro berücksichtigt.“
B.
Gegen diesen Entscheid liess die X._______ AG, vertreten durch
Z._______ AG, am 13. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Akt. 1): Die BUV-
und NBUV-Prämiensätze seien aus dem gewogenen Mittel der
Klassen 60F (4/5) und 15D (1/5) zu bilden und der Betrieb in die Stufe
054 des BUV- bzw. in die Stufe 086 des NBUV-Prämientarifs einzu-
reihen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Suva sei
anzuweisen, die Gründe für die Abweichungen zum Einspracheantrag
bekannt zu geben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
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C-3132/2008
der Suva.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Suva habe –
entgegen der Formulierung im Einspracheentscheid – die Einsprache
nur teilweise gutgeheissen, weil die neu festgesetzten Prämiensätze
nicht ihren Anträgen entsprächen. Weil diese Abweichung nicht
begründet werde, sei eine differenzierte Begründung der Beschwerde
nicht möglich.
C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2008 auf
Fr. 800.- festgesetzten Kostenvorschusses (Akt. 3 und 6) beantragte
die Suva in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2008 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde (Akt. 10). Zur Begründung erläuterte sie
insbesondere – unter Hinweis auf die Betriebsbeschreibung und die
Einreihungsregeln – die vorgenommene Einreihung in die Prämien-
tarife, welche korrekt sei. Der Betrieb sei aufgrund der festgestellten
Betriebsverhältnisse der Klasse 15D, Unterklassenteil D0 (Reparatur
und Service von Erzeugnissen der Elektrotechnik) zuzuteilen. In dieser
Klasse bzw. in diesem Unterklassenteil werde ein Büroanteil von über
30 % als besondere Betriebsverhältnisse prämiensenkend berück-
sichtigt. Da der Anteil Bürotätigkeit gemäss Betriebsbeschreibung
80 % betrage, im Basissatz der Klasse 15D, Unterklassenteil D0
jedoch bereits ein gewisser Anteil Büro enthalten sei, seien die
besonderen Betriebsverhältnisse auf 74 % festzusetzen und für diesen
Anteil die Prämiensätze der Klasse 60F (Büros) beizuziehen. Der
Prämienkalkulation lägen daher zu 26 % die Werte der Klasse 15D
(Unterklassenteil D0) und zu 74 % die Werte der Klasse 60F zugrunde.
Ein Bonus-Malus-System komme nicht zur Anwendung, weil der
Betrieb in der BUV und der NBUV eine zu geringe Basisprämie
aufweise.
D.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 22. September 2008 an
ihren Anträgen fest (Akt. 12). Erst die Beschwerdeantwort der Suva
erfülle die Anforderungen an eine sachgemässe Begründung und
ermögliche es, die Prämieneinreihung nachzuvollziehen. Nicht
nachvollziehbar sei jedoch die Reduktion des Büroanteils von 80 % auf
74 % und die Nichtberücksichtigung der Arbeiten der Herstellung von
Erzeugnissen der Elektrotechnik, welche zugegebenermassen einen
geringen Anteil (1 %) ausmachten. Weiter verstosse es gegen die
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Rechtsgleichheit, wenn das Bonus-Malus-System erst ab einer Basis-
prämie von Fr. 5'000.- angewendet werde.
E.
Mit Duplik vom 25. November 2008 bestätigte die Suva ihren Antrag
auf Abweisung der Beschwerde (Akt. 16). Für die Zuteilung der
Betriebe seien diejenigen Betriebsmerkmale massgebend, welche den
überwiegenden Anteil ausmachten, wobei die Administration nicht
berücksichtigt werde. Nicht ausschlaggebende Betriebsmerkmale
würden bei der Prämienkalkulation nur berücksichtigt, wenn ihr Anteil
einen bestimmten Schwellwert überschreite. Beim Merkmal Herstel-
lung von Erzeugnissen der Elektrotechnik betrage der Schwellwert
20 %. Der Anteil von nur 1 % sei deshalb zu Recht nicht berücksichtigt
worden.
F.
Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts reichte die Suva mit
Eingabe vom 28. April und vom 27. Mai 2010 weitere Akten ein
(Akt. 19 und 21).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versi -
cherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109
Bst. b UVG ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben.
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2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Ein-
spracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb, nachdem auch der Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Begründung des angefochtenen Ent-
scheids sei mangelhaft und zudem irreführend, weil auf Gutheissung
erkannt werde, obwohl den Anträgen nicht vollumfänglich entsprochen
worden sei.
3.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent-
scheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen, vgl. auch
Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 49 Abs. 3 ATSG).
3.1.1 Nach der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass sich die
Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
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diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 135 III 513 E. 3.6.5).
Die Behörde hat ihre Überlegungen der Partei gegenüber namhaft zu
machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen)
Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe
anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen
kann (Urteil BGer 8C_40/2010 vom 5. März 2010 E. 3.2 mit Hinwei-
sen).
3.1.2 Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je
weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und
je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, N. 1707 mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr.
27 E. 3.2.3 f.). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser
Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den
Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung
entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE 2007/27
E. 9.3).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der
Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwer-
wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2).
Die ausnahmsweise Heilung einer Verletzung der Begründungspflicht
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setzt zudem voraus, dass entweder die Rechtsmittelbehörde eine hin-
reichende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde an-
lässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begrün-
dung nachgeschoben hat, etwa in der Vernehmlassung (vgl. Urteil
BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.4 mit Hinweisen, Urteil
BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 3.2; BERNHARD WALDMANN/JÖRG
BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 118).
3.3 Der angefochtene Entscheid enthält keine Ausführungen zu den
im konkreten Fall angewendeten (und mehrheitlich nicht veröffentlich-
ten) Regeln zur Einreihung in die Prämientarife BUV und NBUV. Es
wird auch nicht auf die in der Einsprache gestellten Anträge (betref -
fend Mischsatz aus den Klassen 60F und 15D sowie zum Bonus-
Malus-System) eingegangen, obwohl diese einleitend aufgeführt
werden. Erst aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehm-
lassung geht hervor, wie die Vorinstanz den hohen Büroanteil (als
besondere Betriebsverhältnisse) berücksichtigt hat und weshalb kein
Bonus-Malus-System zur Anwendung kommt. Die Beschwerdeführerin
rügt daher zu Recht eine mangelnde Begründung des Einsprache-
entscheides.
3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat – in Weiterführung der
Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung (REKU) – bereits mehrmals festgehalten, dass der
Begründungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe
Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung
von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9,
Urteil BVGer C-376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2). Es müssen
die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln darge-
legt werden, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berück-
sichtigen sind. Der betroffene Betrieb muss nachprüfen können, ob die
massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet wurden.
3.3.2 Vorliegend wiegt die Gehörsverletzung besonders schwer, weil
im angefochtenen Entscheid weder die generell-abstrakten Regeln be-
kannt gegeben, noch deren individuell-konkrete Umsetzung erläutert
werden. Zudem wurden die Vorbringen des Betriebes offenbar nur
teilweise zur Kenntnis genommen bzw. überprüft, sonst hätte die
Vorinstanz erkennen müssen, dass sie den gestellten Anträgen nicht
vollständig entsprochen und die Einsprache demnach nur teilweise
gutgeheissen hat.
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C-3132/2008
3.4 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, führt im
vorliegenden Fall eine Rückweisung nicht zu einem formalistischen
Leerlauf, zumal auch die Voraussetzungen für die Heilung einer nicht
besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung nicht erfüllt sind.
3.4.1 Die Vorinstanz hat zwar im Beschwerdeverfahren eine Begrün-
dung nachgeschoben und erläutert, wie die mit dem Einspracheent-
scheid festgesetzten Prämiensätze berechnet wurden. Die Begrün-
dung erfüllt jedoch die Anforderungen nach wie vor nicht, weil nicht
ausgeführt wird, auf welche generell-abstrakten Regeln (insbesondere
Schwellwerte und Grundsätze, mit welchem Anteil die besonderen
Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind) sich der Entscheid
stützt. Nach der Rechtsprechung sollte aus der Entscheidbegründung
– selbst wenn diese aufgrund der gegebenen Umstände kurz sein darf
– zumindest die angewandte Rechtsgrundlage bzw. der von der
Behörde als erfüllt erachtete Tatbestand hervorgehen (BGE 131 II 200
E. 4.3). Sind die massgebenden Bestimmungen jedoch wie vorliegend
nicht in einer Gesetzessammlung publiziert bzw. dürfen sie nicht als
bereits bekannt vorausgesetzt werden, müssen diese zwingend in der
Begründung aufgeführt werden (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG],
Art. 35 N. 35). Anzufügen bleibt, dass sich auch den mit der Vernehm-
lassung eingereichten Auszügen aus der – nicht veröffentlichten –
Prämien-Wegleitung der Suva zur Klasse 15D (Akt. 10/9 und 10/10)
die angewandten Regeln zur Berücksichtigung der besonderen Be-
triebsverhältnisse nicht entnehmen lassen. Die Beschwerdeführerin
kann somit nach wie vor nicht überprüfen, ob die einschlägigen
Bestimmungen in ihrem Fall richtig angewendet wurden.
3.4.2 Für eine Rückweisung sprechen sodann die bereits in BVGE
2007/27 E. 10.2 – 10.4 dargelegten Gründe (insbesondere liegen auch
dem Gericht nicht alle im vorliegenden Fall anwendbaren generell-
abstrakten Regelungen vor) sowie der Umstand, dass das Gericht –
trotz entsprechender Aufforderung – nicht über die vollständigen Akten
verfügt.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht fordert die Vorinstanzen gestützt
auf Art. 57 Abs. 1 VwVG regelmässig auf, die Akten – nummeriert und
in einem Aktenverzeichnis aufgenommen – einzureichen. Die Vorakten
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sind der Beschwerdeinstanz innerhalb der angesetzten Frist vollstän-
dig auszuhändigen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Art. 57 N. 13, FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS,
Praxiskommentar VwVG, Art. 57 N. 7).
4.1.1 Die Aktenführungspflicht der Verwaltungsbehörden ergibt sich
aus dem Untersuchungsgrundsatz (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEG-
GER, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N. 42) und ist zugleich Voraus-
setzung für die Wahrnehmung der aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör fliessenden Garantie des Akteneinsichtsrechts (UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 46 N. 2, BERNHARD WALD-
MANN/MAGNUS OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 34). Art. 46
ATSG verpflichtet die Versicherungsträger, für jedes Sozialversiche-
rungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, syste-
matisch zu erfassen. Die Akten müssen vollständig und nach festge-
legten, zweckmässigen Kriterien – bspw. in chronologischer Reihen-
folge – erfasst werden (vgl. KIESER, a.a.O., N. 13, KRAUSKOPF/EMMENEGGER,
a.a.O., Art. 12 N. 44). Systematisch erfasste Akten erlauben es der
Beschwerdeinstanz, nachzuvollziehen, wie die Sachverhaltsabklärung
erfolgt und der Weg der Entscheidfindung verlaufen ist (KIESER,
ebenda).
4.1.2 Der Aufforderung des Gerichts, die systematisch erfassten Akten
einzureichen, sollte die Vorinstanz aufgrund ihrer Aktenführungspflicht
demnach ohne Weiteres nachkommen können.
4.2 Die von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung eingereichten bzw.
am 28. April 2010 nachgereichten Unterlagen betreffen – in zeitlicher
Hinsicht – lediglich die Einreihung in die Prämientarife ab Januar 2008.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2010 wurden zudem – auf entsprechende
Nachfrage des Gerichts – die in Rechtskraft erwachsenen Einrei-
hungsverfügungen für die Jahre 2006 und 2007 eingereicht (Akt. 21).
Bei den dem Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen handelt es
sich nicht um systematisch geführte (vollständige) Akten.
4.2.1 In ihrer Einsprache vom 26. Oktober 2007 (Akt. 19/5) liess die
Beschwerdeführerin, bereits damals vertreten durch die Z._______
AG, zur Begründung unter anderem Folgendes ausführen: „Im Vorfeld
dieser Prämienverfügungen fanden verschiedene telefonische
Besprechungen zwischen Ihrem Revisor, Herrn B._______, unserem
Klienten, Herrn C._______ und dem Unterzeichnenden statt. Herr
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B._______ hat uns dabei gebeten, Ihnen zwecks Überprüfung der
Tarifeinreihung die aktuelle Tätigkeit der Firmen X._______ und
Y._______ im Allgemeinen und jene der einzelnen Mitarbeiter und der
Mitarbeiterin im Besonderen mitzuteilen.“ Abschliessend steht:
„Andernfalls (wenn den gestellten Anträgen nicht entsprochen wird)
behalten wir uns vor, die Prämien aufgeteilt auf die beiden
Rechtsträger X._______ AG = Büro und Y._______ AG =
Elektrotechnik abzurechnen.“
4.2.2 Den Akten lässt sich weder etwas zu den erwähnten telefoni-
schen Besprechungen noch zu den Feststellungen der Suva betref-
fend X._______ AG in Abgrenzung zur Y._______ AG (im
Handelsregister eingetragen am 14. Mai 2007) entnehmen. Die beiden
Gesellschaften sind personell eng verflochten (vgl. Handelsregister-
auszüge sowie Homepages www._______, www._______ [besucht am
23.3.2010]). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, ob die von der
Y._______ AG angebotenen Dienstleistungen von den Mitarbeitenden
der X._______ AG erbracht werden (insbesondere Liftservice).
Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG sind obligatorisch der Suva
unterstellt, weshalb es nicht im Ermessen der Beschwerdeführerin
steht, die Prämien nur über eine oder über beide Gesellschaften
abzurechnen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts teilte die
Suva mit Schreiben vom 27. Mai 2010 mit, die Y._______ AG werde
als sogenannter NV-Betrieb geführt, was bedeute, dass der Betrieb
abgeklärt werde oder bereits abgeklärt worden sei und zur Zeit nicht
bei der Suva versichert sei (Akt. 21).
4.2.3 Massgebend für die Zuteilung eines Betriebes zu einer Risiko-
gemeinschaft (Klasse bzw. Unterklassenteil) sind die ausgeübten
Tätigkeiten, weshalb regelmässig eine Betriebsbeschreibung aufge-
nommen wird. Die von der Suva eingereichten Akten enthalten eine –
weder vom zuständigen Suva-Mitarbeiter noch vom Betrieb unterzeich-
nete – Betriebsbeschreibung vom 29. Mai 2007 (oder vom 20. Juni
2007) mit dem Vermerk „alt“ (Akt. 19/2) und eine weitere, hand-
schriftlich korrigierte Fassung derselben mit dem Vermerk „neu“ sowie
folgender Anmerkung: „Korrektur-BB von X._______, Herr C._______
erhalten, aufgrund der tel. Besprechung von Insp. B._______ mit Hr.
C._______, X._______. 12.9.2007 _______“ (Akt. 19/3). Über die
Umstände der Aufnahme der „alten“ Betriebsbeschreibung und den
Anlass für die Korrektur lässt sich den Akten nichts entnehmen.
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4.2.4 Unklar ist zudem, ob der von der Y._______ AG angebotene
Liftservice in der Betriebsbeschreibung der X._______ AG – unter der
mit 19 % veranschlagten Tätigkeit „Reparatur, Service von
Erzeugnissen der Elektrotechnik (Elektromaschinen, -apparate und
-geräte)“ – erfasst wurde.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids aufgrund
der vorliegenden Akten selbst dann nicht überprüfen könnte, wenn die
festgestellte Gehörsverletzung einer Heilung zugänglich wäre. Der
angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache ist im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der von der Beschwerde-
führerin geleistete Kostenvorschuss ist daher zurück zu erstatten. Den
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (einschliess-
lich Mehrwertsteuer) angemessen.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingaben der
Suva vom 28. April und vom 27. Mai 2010)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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