B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3132/2013
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundes-
rain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
C-3132/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1950) ist Bürger von A.________ (ZH) und
B.________ (BE). Am 25. Dezember 2012 heiratete er eine thailändische
Staatsangehörige (geb. 1973), welche zwei Kinder (geboren 2007 und
2008) mit in die Ehe brachte.
B.
Am 17. Februar 2013 gelangte der Beschwerdeführer - bereits früher
zeitweise unterstützt - mit einem neuen Unterstützungsgesuch an die
Schweizerische Vertretung in Bangkok und bat um Ausrichtung von Un-
terstützungsleistungen bis zum September 2013 für sich und seine Ehe-
frau sowie deren zwei Kinder.
C.
Mit Verfügung vom 19. April 2013 wurde das Gesuch des Beschwerde-
führers insofern teilweise gutgeheissen, als ihm die Vorinstanz rückwir-
kend ab 1. März 2013 gemäss Budgetdefizit und Leistungsbestätigung
eine monatliche Unterstützung zusprach. Gleichzeitig lehnte sie eine Un-
terstützung der Ehefrau und deren Kinder ab, da diese thailändische
Staatsangehörige seien.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai
2013 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Ausrichtung einer Unterstützung auch für seine Ehefrau und deren Kin-
der. Im Weiteren ersuchte er um einen formellen Entscheid betreffend
sein Gesuch vom 10. Juni 2012. Aufgrund seiner Heirat habe er am 17.
Februar 2013 ein weiteres Gesuch eingereicht. Dieses könne ersteres je-
doch nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Ansonsten sei die Sozialhilfe
nicht fortlaufend gewährt. Am 14. Mai 2012 habe er als Lehrer zu arbeiten
begonnen. Zusätzlich zur monatlichen Unterstützung habe er ab Ende
Mai 2012 einen Lohn erhalten. Dadurch sei in den Monaten Juni, Juli und
August 2012 ein Überschuss von THB 80'500.-- entstanden und von der
Schweizer Botschaft in der Budgetberechnung berücksichtigt worden.
Wann und wie dies geschehen sei, sei für ihn jedoch nicht nachvollzieh-
bar. Ab Dezember 2012 seien z.B. keine Medikamentenkosten mehr
übernommen worden. Am 20. Juni 2012 habe er ein Gesuch um Über-
nahme der Ausweisgebühren für einen neuen Schweizer Pass gestellt.
Dieser Betrag sei auch irgendwie verrechnet worden. Am 25. Dezember
2012 habe er geheiratet. In der Schweiz wohnhafte ausländische Famili-
C-3132/2013
Seite 3
enangehörige eines Schweizers würden Sozialhilfe erhalten, sofern die
entsprechende Notlage nachgewiesen sei, ausländische Familienangehö-
rige eines Auslandschweizers dagegen nicht. Die entsprechende Be-
stimmung des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1)
beinhalte eine Diskriminierung von Schweizern, die mit ihren ausländi-
schen Familienangehörigen im Ausland wohnten und verstosse gegen
Art. 8 BV. Er beantrage deshalb die Anpassung des BSDA.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer sei
Schweizer Bürger, seine Ehegattin und deren Kinder hingegen nicht. Seit
dem Jahr 2010 erhalte er monatlich Sozialhilfe. Am 30. Juni 2012 sei die
letzte Unterstützungsperiode zu Ende gegangen. Deshalb habe der Be-
schwerdeführer am 19. Mai 2012 ein Fortsetzungsbegehren für die Peri-
ode Juli 2012 bis Juli 2013 eingereicht. Die bisherige Unterstützung sei
bis zum Ende der Probezeit, d.h. bis Ende August 2012 verlängert wor-
den. Wegen der nicht berücksichtigten Einnahmen sei die Unterstützung
von September bis November 2012 in gegenseitigem Einvernehmen ein-
gestellt, d.h. verrechnet worden. Beabsichtigt sei gewesen, die Situation
neu zu prüfen, was wegen des Verzichts des Beschwerdeführers auf Un-
terstützungsleistungen nicht geschehen sei. Mit Gesuch vom 6. März
2013 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung der periodischen Un-
terstützung vom 1. Dezember 2012 bis 30. September 2013 verlangt.
Gestützt auf ein Gesuch vom 17. Februar 2013 um Verlängerung der Un-
terstützung bis September 2013 sei ein neues Budget erstellt worden. Mit
Verfügung vom 19. April 2013 sei dem Beschwerdeführer eine monatliche
Unterstützung für den Zeitraum 1. März bis 30. September 2013 (THB
5'903.-) zugesprochen, eine Unterstützung der Ehegattin und deren Kin-
der hingegen abgelehnt worden. An einem formellen Entscheid betreffend
sein Gesuch vom 10. Juni 2012 sei kein gerechtfertigtes Interesse mehr
ersichtlich. Am 11. Juni 2013 habe sie (die Vorinstanz) den AHV/IV-
Beitrag 2012 zuzüglich Ausstände beglichen, womit diese Forderung des
Beschwerdeführers gegenstandslos geworden sei. Für den AHV/IV-
Beitrag Januar-September 2013 könne der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Übernahme stellen. Bei dessen Prüfung müssten allerdings die zu viel
erhaltenen Sozialhilfeleistungen einbezogen werden.
Für die Ausrichtung von staatlichen Leistungen mache es einen grundle-
genden Unterschied, ob eine Ausländerin oder ein Ausländer in der
C-3132/2013
Seite 4
Schweiz oder im Ausland lebe. Eine Ungleichbehandlung der ausländi-
schen Familienangehörigen von Schweizern durch die Sozialgesetzge-
bung je nachdem, ob diese Personen ihren Wohnsitz im Inland oder Aus-
land haben, sei deshalb gerechtfertigt. Deshalb verletze das BSDA Art. 8
BV nicht.
F.
Mit Replik vom 28. August 2013 führte der Beschwerdeführer ergänzend
aus, dass er kein Interesse mehr an einer nachträglichen formellen Ver-
fügung betreffend sein Gesuch vom 10. Juni 2012 habe und sein Begeh-
ren diesbezüglich zurückziehe. Hingegen halte er, betreffend des Aus-
schlusses seiner Ehefrau und deren Kinder von der Sozialhilfe, an der
Rüge der Ungleichbehandlung sowie des Verstosses gegen Art. 8 BV
fest.
G.
Auf den weiteren Akteneinhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich noch gegen die Verfügung
der Vorinstanz vom 19. April 2013 richtet.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
C-3132/2013
Seite 5
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4912/2012 vom 7. Mai 2014 E. 2 mit Hinweis).
3
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im
Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort auf-
halten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen
gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften
und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufent-
haltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich
Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des
Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Le-
bensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfe-
leistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern
lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt
in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine
einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festset-
zung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen
Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Le-
benskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen
vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer,
BBl 1972 ll 559/560, sowie Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer gültig ab 1. Januar 2010 [nachfol-
gend: Richtlinien], Ziff. 1.1, Gesellschaft > So-
zialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Aus-
C-3132/2013
Seite 6
landschweizer/in > Dokumente > Richtlinien für die Behandlung von Ge-
suchen um Sozialhilfeunterstützung >, abgerufen im November 2014).
3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizule-
gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden
Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
[VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung
des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen
sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der
SKOS oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im
Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausge-
füllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu
ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl.
Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010
E. 5.3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf
dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden
Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA).
3.3 Sozialhilfeleistungen werden nur Auslandschweizern gewährt, die ih-
ren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates
bestreiten können (Art. 5 BSDA). Schweizerisch-ausländische Doppel-
bürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden in der Re-
gel nicht unterstützt (Art. 6 BSDA).
4.
4.1 Während der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht besitzt
und er demzufolge die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung
von Sozialhilfe im Ausland erfüllt, trifft dies für seine Ehefrau nicht zu. Sie
hat einzig das thailändische Bürgerrecht und ist somit auch nicht Doppel-
bürgerin, was in der Regel jedoch ebenfalls eine Unterstützung aus-
schliesst. Gegenüber den Kindern seiner Ehefrau ist der Beschwerdefüh-
rer aufgrund des fehlenden Kindesverhältnisses nicht unterstützungs-
pflichtig. Die Vorinstanz hat demnach bei der Berechnung des Unterstüt-
zungsbetrages – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zu
C-3132/2013
Seite 7
Recht nur einen Viertel der Haushaltskosten berücksichtigt (vgl. die Bud-
gets vom 7. März und 13. Mai 2013 in den Akten) und eine Mitunterstüt-
zung der Ehefrau und deren Kinder abgelehnt.
4.2 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, ausländische Familienangehö-
rige eines Schweizers, welche in der Schweiz wohnhaft seien, würden
Sozialhilfe erhalten, sofern die entsprechende Notlage nachgewiesen sei,
Familienangehörige eines Auslandschweizers jedoch nicht. Die entspre-
chende Bestimmung des BSDA widerspreche somit Art. 8 BV. Er bean-
trage deshalb die Anpassung des BSDA.
4.3
4.3.1 Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV fordert, dass
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln ist. Glei-
che Sachverhalte sind demnach rechtlich gleich zu behandeln. Anderer-
seits verlangt Art. 8 Abs. 1 BV, dass bestehende Ungleichheiten rechtlich
differenziert behandelt werden (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., S. 654).
4.3.2 Aus der völkerrechtlichen Souveränität fliesst die staatliche Zustän-
digkeit sowohl zur Rechtsetzung wie zur Rechtsdurchsetzung. Soweit
sich ein Sachverhalt innerhalb des Hoheitsgebiets ein und desselben
Staates realisiert, fallen diese Kompetenzen zusammen. Dies ergibt sich
aus dem Territorialitätsprinzip (MÜLLER/WILDHABER, Praxis des Völker-
rechts, 3. Aufl., S. 373). Demzufolge ist ein sich in einem bestimmten
Staatsgebiet ereignender Sachverhalt nach dem dort geltenden Recht
durch die dort zuständigen Behörden zu beurteilen, es sei denn, es be-
stünden abweichende zwischenstaatliche Abmachungen (XIII. Treffen der
obersten Verwaltungsgerichtshöfe Österreichs, Deutschlands, des Fürs-
tentums Liechtenstein und der Schweiz vom 7. bis 10. November 2002,
Landesbericht der Schweiz, Internationales Verwaltungsrecht: Das Terri-
torialitätsprinzip und seine Ausnahmen, Berichterstatter: Bundesrichter
Thomas Merkli, Ziff. 1.2, S. 3 m.H.).
4.3.3 Bei ausländischen Angehörigen eines Auslandschweizers und aus-
ländischen Angehörigen eines Schweizer Bürgers, die in der Schweiz
wohnen, handelt es sich mitnichten um gleiche Sachverhalte, denn die
einen leben im Ausland und die anderen in der Schweiz; und es besteht
im internationalen Verhältnis keine völkerrechtliche Pflicht, Ausländer zu
unterstützen (BBl 1972 ll 549). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt
somit, dass allen sich in der Schweiz Aufhaltenden und in Notlage gera-
C-3132/2013
Seite 8
tenen (ob eigene Staatsbürger oder nicht), bei Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen, Fürsorge zukommt. Andernorts trägt somit primär der
Heimat- oder Aufenthaltsstaat für die eigenen Staatsangehörigen und die
Bewohner die Verantwortung. Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprin-
zip (vgl. E. 4.3.2). Demzufolge hält Art. 6 BSDA vor dem Gleichbehand-
lungsgebot stand. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Gesetzes-
änderung wäre das Parlament zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht
seinerseits ist gemäss Art. 190 BV an Bundesgesetze gebunden.
5.
5.1 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht wann
und wie die Schweizer Botschaft den Überschuss von THB 80'500.- im
Jahr 2012 in der Budgetberechnung berücksichtigt habe, ab Dezember
2012 seien keine Medikamentenkosten mehr übernommen worden und
die Ausweisgebühren für einen neuen Schweizer Pass seien irgendwie
verrechnet worden, sind im Prinzip nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung.
5.2 Den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass die Schweizer Bot-
schaft den Beschwerdeführer aufgefordert hat, für seine monatliche Un-
terstützung zwischen zwei Berechnungsmethoden, die den Überschuss in
das Budget einbeziehen, zu wählen (vgl. E-Mail vom 30. August 2012).
Mit Schreiben vom 25. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der
Schweizer Botschaft mit, er wolle "im Moment weiterhin auf die Unterstüt-
zung verzichten, wie die letzten 3 Monate", Arzneimittel und Arzt- und Spi-
talkosten sollten jedoch übernommen werden. Demzufolge ist dem Be-
schwerdeführer bekannt, wie der überschüssige Betrag abgegolten wur-
de.
5.3 Gemäss einem Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2013 wurde
dem Gesuch des Beschwerdeführers via Schweizer Vertretung in Bang-
kok vom 22. Mai 2013 um Übernahme von Medikamentenkosten für die
Monate Dezember 2012 und Januar 2013 in der Höhe von THB 7'387.-
stattgegeben. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Höhe der
Medikamentenkosten nicht beziffert, ist davon auszugehen, dass ihm
sämtliche Kosten für benötigte Medikamente ab Dezember 2012 rückver-
gütet worden sind. Laut Leistungsbestätigung der Vorinstanz vom 27. Mai
2013 wurden dem Beschwerdeführer nicht versicherte ambulante ärztli-
che Behandlungen und ärztlich verordnete Medikamente gemäss Bele-
gen auch ab 1. März 2013 bis 30. September 2013 vergütet. Den Akten
sind keine weiteren Medikamentenkosten zu entnehmen.
C-3132/2013
Seite 9
5.4 Den Akten lässt sich hingegen nicht entnehmen, wie bezüglich des
Gesuchs des Beschwerdeführers um Übernahme der Ausweisgebühren
für einen neuen Schweizer Pass entschieden wurde. Die Vorinstanz ist
deshalb anzuweisen, sich diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer zu äussern.
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Budget in
rechtskonformer Weise erstellt und die Höhe der Unterstützungsleistung
für die Monate März bis September 2013 korrekt festgelegt hat. Die ange-
fochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht (vgl. Art. 49 VwVG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-3132/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wur-
de.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Akten Ref-Nr. […])
sowie zum Vollzug von Ziffer 5.4
– die schweizerische Botschaft in Thailand (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: