B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3133/2013
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
1. CSS Kranken-Versicherung AG,
2. Aquilana Versicherungen,
3. Moove Sympany AG,
4. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse
Einsiedeln,
5. PROVITA Gesundheitsversicherung AG,
6. Sumiswalder Krankenkasse,
7. Krankenkasse Steffisburg,
8. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG,
9. Atupri Krankenkasse,
10. Avenir Krankenversicherung AG,
11. Krankenkasse Luzerner Hinterland,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
13. Vivao Sympany AG,
14. Krankenversicherung Flaachtal AG,
15. Easy Sana Krankenversicherung AG,
16. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung,
17. Cassa da malsauns LUMNEZIANA,
18. KLuG Krankenversicherung,
19. EGK Grundversicherungen,
20. sanavals Gesundheitskasse
21. Krankenkasse SLKK,
22. sodalis gesundheitsgruppe,
23. vita surselva,
24. Krankenkasse Zeneggen,
25. Krankenkasse Visperterminen,
26. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coo-
pérative,
27. Krankenkasse Institut Ingenbohl,
28. Stiftung Krankenkasse Wädenswil,
29. Krankenkasse Birchmeier,
30. kmu-Krankenversicherung,
31. Krankenkasse Stoffel Mels,
32. Krankenkasse Simplon,
33. SWICA Krankenversicherung AG,
34. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung,
35. rhenusana,
36. Mutuel Assurance Maladie SA,
37. Fondation AMB,
38. INTRAS Krankenversicherung AG,
39. PHILOS Assurance Maladie SA Groupe Mutuel,
40. Visana AG,
41. Agrisano Krankenkasse AG,
42. sana24 AG,
43. Arcosana AG,
44. vivacare AG,
45. Sanagate AG,
alle vertreten durch tarifsuisse ag,
diese vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Psychiatrie Baselland,
vertreten durch Dr. iur. Pascal Leumann, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
handelnd durch Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
Kanton Basel-Landschaft,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Festsetzung Tagespauschalen
für stationäre Leistungen und Tagesklinik,
Beschluss vom 30. April 2013.
C-3133/2013
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Im Hinblick auf die Einführung der neuen Spitalfinanzierung per 1. Januar
2012 fanden zwischen der Psychiatrie Baselland (nachfolgend: PBL oder
Beschwerdegegnerin; ehemals: Kantonale Psychiatrische Dienste) und
der tarifsuisse ag (nachfolgend: tarifsuisse) Tarifverhandlungen statt. Mit
Schreiben vom 6. Januar 2012 informierte tarifsuisse den Regierungsrat
des Kantons Basel-Landschaft darüber, dass die Verhandlungen betref-
fend Tarife für die Behandlung von stationären Akutpatienten der obligato-
rischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) mit der PBL ge-
scheitert seien, weshalb der Tarif hoheitlich festzulegen sei (act. 1). Am
10. Januar 2012 setzte der Regierungsrat eine superprovisorische Tages-
pauschale von Fr. 889.– (1.–60. Tag) bzw. Fr. 581.– (ab 61. Tag) mit Kos-
tenteiler zwischen Wohnkanton und Versicherer sowie eine Tagestaxe für
Tagespatienten zu Lasten der Versicherer von Fr. 200.– fest (Beilage 2 zu
act. 6).
B.
B.a Am 30. März 2012 leitete die Volks- und Gesundheitsdirektion des
Kantons Basel-Landschaft ein Tariffestsetzungsverfahren ein (act. 2 und
3). Mit begründetem Tarifantrag vom 3. Mai 2012 beantragte tarifsuisse als
Vertreterin von 48 Krankenversicherern für die Abgeltung der stationären
Leistungen der Psychiatrie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 die Fest-
setzung einer definitiven Tagesvollpauschale im Bereich der Erwachsenen-
psychiatrie in der Höhe von Fr. 599.– und im Bereich der Kinder- und Ju-
gendpsychiatrie von Fr. 736.– (act. 6). Am 11. Mai 2012 beantragte die PBL
ihrerseits mit einem begründeten Gesuch die Festsetzung einer Tagespau-
schale (exkl. CMO-Zuschlag) für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 900.–
(1.–60. Tag) bzw. Fr. 588.– (ab 61. Tag) sowie einer Tagestaxe in der «teil-
stationären Psychiatrie» (Tagespatienten) von Fr. 200.–. Falls die Festset-
zungsbehörde aufgrund eines Benchmarking eine höhere Tagespauschale
ermittle, so sei diese auch für die PBL festzulegen (act. 7).
B.b Die vom instruierenden Volkswirtschafts- und Gesundheitsdeparte-
ment des Kantons Basel-Landschaft zur Stellungnahme eingeladene Eid-
genössische Preisüberwachung teilte am 4. April 2012 mit, dass sie auf die
Abgabe einer Empfehlung bezüglich der Tariffestsetzung verzichte (Bei-
lage zu BVGer-act. 24).
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Seite 4
B.c Am 27. Juli 2012 nahm tarifsuisse zum Tariffestsetzungsgesuch der
PBL Stellung. Sie hielt dabei an ihrem Antrag fest. In Bezug auf den ambu-
lanten Bereich sei überdies auf den Tariffestsetzungsantrag der PBL nicht
einzutreten (act. 14). Die PBL hielt mit Stellungnahme vom 9. August 2012
an ihren Begehren fest und führte zum Antrag von tarifsuisse aus, dass von
der Einführung differenzierter Tarife für die Erwachsenenpsychiatrie und für
die Kinder- und Jugendpsychiatrie abzusehen sei (act. 15).
C.
Mit Beschluss vom 30. April 2013 setzte der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft die Tagespauschale für stationäre Behandlungen
(100 %, inklusive Anlagenutzungskosten und sämtliche gesetzlichen Zu-
schläge) für die Versicherten derjenigen Versicherer, mit welchen die PBL
für diese Leistungen keinen Tarifvertrag abgeschlossen habe, für die Zeit
vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 auf Fr. 889.– (1.–60. Tag) und
Fr. 581.– (ab 61. Tag) fest. Weiter setzte er auch für Behandlungen in der
Tagesklinik für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 eine
Tagespauschale von Fr. 200.– (zu Lasten der Versicherer) fest (act. 16).
D.
Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben 45 im Kanton Basel-
Landschaft tätige Krankenversicherer (nachfolgend: Beschwerdeführerin-
nen), vertreten durch tarifsuisse und diese wiederum vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Gafner, mit Eingabe vom 31. Mai 2013 (Poststem-
pel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellten folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 30. Ap-
ril 2013 sei aufzuheben.
2. Der Tarif für die stationäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung in der Psychiatrie Baselland (PBL) sei für die Zeit vom
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 wie folgt festzusetzen:
2.1 Für die Erwachsenenpsychiatrie eine Tagesvollpauschale von Fr. 599.–,
inklusive Anlagenutzungskosten und Anteil des Wohnkantons.
2.2 Für die Kinder- und Jugendpsychiatrie eine Tagesvollpauschale von
Fr. 736.–, inklusive Anlagenutzungskosten und Anteil des Wohnkantons.
2.3 Eventuell: Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen,
dass die bisherige Tarifstruktur weiterzuführen sei, sei ein Tarif vom 1. bis
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zum 60. Tag einerseits und ab dem 61. Tag andererseits, gewichtet nach
den von der Beschwerdegegnerin auszuweisenden Pflegetagen je Aufent-
haltskategorie, auf Basis der beantragten Erwachsenenpsychiatrie-Tages-
vollpauschale von Fr. 599.– festzusetzen.
2.4 Es sei festzustellen, dass damit sämtliche KVG-Leistungen während des
stationären Aufenthalts abgegolten worden seien.
3. Es sei festzustellen, dass der angefochtene Regierungsratsbeschluss insoweit
nichtig sei, als dieser für die Behandlung in der Tagesklinik der Beschwerde-
gegnerin eine Tagespauschale festsetze.
4. Soweit die Festsetzung der Tagespauschale für die Behandlungen in der
Tagesklinik der Beschwerdegegnerin betreffend, sei das vorliegende Verfahren
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im vor dem Bundesverwaltungs-
gericht hängigen Verfahren C-3705/2012 zu sistieren.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2013 bei den Beschwerde-führe-
rinnen eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– (BVGer-
act. 2) wurde am 14. Juni 2013 geleistet (BVGer-act. 4).
F.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
31. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde sowie des Sistierungsantrags
(BVGer-act. 8).
G.
Die Vorinstanz reichte am 6. August 2013 die Vorakten ein und teilte mit,
dass sie angesichts zahlreicher Abwesenheiten aufgrund der Schulferien
nicht in der Lage gewesen sei, die angesetzte Frist einzuhalten. Unter die-
sen Umständen verzichtete sie auf materielle Ausführungen und verwies
auf den angefochtenen Beschluss (BVGer-act. 9).
H.
Das mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2013 (BVGer-act. 10) zur
Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Gesundheit (BAG) beantragte
am 13. September 2013 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und
die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
(BVGer-act. 11).
C-3133/2013
Seite 6
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2013 wurde das Beschwer-
deverfahren betreffend die Festsetzung der Tagespauschale für die Be-
handlungen in der Tagesklinik der Beschwerdegegnerin sistiert, bis im Ver-
fahren C-3705/2012 ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (BVGer-act. 12).
J.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen am 23. Oktober 2013 zum Fachbe-
richt des BAG Stellung und hielten fest, dass die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung weder sachgerecht noch prozess-
ökonomisch wäre, zumal die vorliegende Streitsache genügend liquid sei,
damit ein Sachurteil durch das Bundesverwaltungsgericht gefällt werden
könne (BVGer-act. 13). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 nahm die Be-
schwerdegegnerin zum Fachbericht des BAG Stellung und hielt dabei an
den Rechtsbegehren in der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2013 fest
(BVGer-act. 15). Die Vorinstanz nahm innert der angesetzten, nicht erst-
reckbaren Frist keine Stellung (BVGer-act. 14 und 16).
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2015 wurde die Sistierung des
Beschwerdeverfahrens, soweit es die Festsetzung der Tagespauschale für
die Behandlungen in der Tagesklinik der Beschwerdegegnerin betrifft, auf-
gehoben. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, allfäl-
lige Bemerkungen hinsichtlich Festsetzung der Tagespauschale für die Be-
handlungen in der Tagesklinik der Beschwerdegegnerin einzureichen
(BVGer-act. 18).
L.
Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Eingabe vom 16. März 2015 Stel-
lung und hielten an den bereits in der Beschwerde vom 31. Mai 2013 ge-
stellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 22). Mit Stellungnahme vom
20. März 2015 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung der durch die Vorinstanz festgesetzten Ta-
gespauschale für die Tagesklinik fest (BVGer-act. 23). Die Vorinstanz ver-
zichtete am 19. März 2015 auf die Abgabe einer Stellungnahme (BVGer-
act. 24). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung
vom 27. März 2015 abgeschlossen (BVGer-act. 25).
M.
Am 13. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen
eine Kostennote ein (BVGer-act. 27).
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Seite 7
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG (SR 832.10) grundsätzlich
nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abwei-
chungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2
KVG.
2.
Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen
nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 30. April 2013
wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch
Art. 90a Abs. 2 KVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzli-
chen Tariffestsetzungsverfahren teilgenommen, sind als Adressatinnen
durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt
und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be-
schwerde vom 31. Mai 2013 ist, nachdem auch der Kostenvorschuss recht-
zeitig geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E. 4.2) bildet der Re-
gierungsratsbeschluss vom 30. April 2013, mit dem im Rahmen eines Ta-
riffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 Abs. 1 KVG hoheitlich ein Tarif in
Form einer Tagesvollpauschale inklusive Investitionskostenzuschlag für
die stationäre Psychiatrie in der PBL (ohne Differenzierung zwischen Er-
wachsenenpsychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie) sowie eine
Tagespauschale für die ambulante Behandlung in der Tagesklinik für die
von tarifsuisse vertretenen Krankenversicherer mit Wirkung ab 1. Januar
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Seite 8
2012 bis zum 31. Dezember 2013 festgesetzt wurde. Aufgrund der Rechts-
begehren strittig ist die Höhe der festgesetzten Tagesvollpauschale für die
stationäre Psychiatrie sowie die Ausgestaltung des Tarifsystems. Weiter
umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der festge-
setzte Tarif für ambulante Behandlungen in der Tagesklinik der Beschwer-
degegnerin.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei festzustellen,
dass mit der beantragten Tagespauschale sämtliche KVG-Leistungen wäh-
rend des stationären Aufenthalts abgegolten seien, ist darauf nicht einzu-
treten. Denn die Beschwerdeführerinnen haben diesen Feststellungsan-
trag in ihrer Beschwerde weder begründet, noch haben sie ihn bereits im
Verwaltungsverfahren gestellt. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Vo-
rinstanz sich im angefochtenen Regierungsratsbeschluss damit auseinan-
dergesetzt hätte. Zu beurteilen sind vorliegend jedoch nur Rechtsverhält-
nisse, die mit dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss geregelt wur-
den.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Tariffestset-
zungsbeschlüsse nach Art. 47 KVG sind vom Bundesverwaltungsgericht
mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG e contrario;
BVGE 2010/24 E. 5.1).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz an die recht-
liche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann es
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54).
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat den vorinstanzlichen Tariffestsetzungs-
beschluss nicht angefochten. In ihrer Beschwerdeantwort beantragt sie die
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Seite 9
Abweisung der Beschwerde der Krankenversicherer. Im Rahmen der Be-
gründung stellt sie jedoch Anträge, deren Gutheissung im Ergebnis zu ei-
nem höheren Tarif führen würden. Da die Beschwerdegegnerin selber
keine Beschwerde erhoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass weder das
VwVG noch das KVG das Institut der Anschlussbeschwerde kennen (Urteil
des BVGer C-4961/2010 vom 18. September 2013 E. 2.2 m.w.H.). Der Ein-
bezug der Gegenpartei in den Schriftenwechsel darf nicht dazu führen,
dass ein Verfügungsadressat, der die Beschwerdefrist unbenutzt verstrei-
chen liess, nachträglich eigene Rechte geltend machen kann (SEETHA-
LER/PLÜSS, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 57 N 12; vgl. auch Urteil
des BVGer C-4190/2013 vom 25. November 2014 E. 1.5 m.w.H.). Soweit
die Beschwerdegegnerin Anträge stellt, die aus Sicht der Beschwerdefüh-
rerinnen auf eine reformatio in peius zielen, sind diese
praxisgemäss lediglich als prozessuale Anregung an die Beschwer-
deinstanz entgegenzunehmen und können Kostenfolgen nach sich ziehen
(vgl. BVGE 2010/24 E. 3.3; C-4961/2010 E. 2.2; C-4190/2013 E. 1.5).
4.4 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das
Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren In-
stanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126
V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwen-
dung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch-
stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog-
nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht
ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder
wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 135 II 296
E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 m.H.; BVGE 2010/25 E. 2.4.1 m.w.H.). Dies gilt je-
denfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und um-
fassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; 138 II 77 E. 6.4).
C-3133/2013
Seite 10
5.
5.1 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben die
anerkannten Krankenkassen die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25
- 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 - 34 KVG festgelegten Vorausset-
zungen zu übernehmen (Art. 24 KVG). Die obligatorische Krankenpflege-
versicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose
oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1
KVG). Diese Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen
und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim so-
wie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärz-
ten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen sowie Perso-
nen, die auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin bzw. eines Chiro-
praktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 Bst.
a Ziff. 1 und 3 KVG) sowie den Aufenthalt im Spital entsprechend dem
Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG). Nach Art.
25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen
Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anord-
nung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages-
oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden.
5.2 Die von Ärzten und Chiropraktoren durchgeführten Untersuchungen,
Behandlungen und Pflegemassnahmen und die sog. «delegierten» Tätig-
keiten gelten vermutungsweise als wirksam, zweckmässig und wirtschaft-
lich (Art. 32 Abs. 1 KVG) und sind kostenvergütungspflichtig, sofern sie
nicht in der vom Bundesrat respektive vom Eidgenössischen Departement
des Innern (EDI) erstellten, abschliessenden Negativliste von der Leis-
tungspflicht ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 1 und 5 KVG in Verbindung
mit Art. 33 Bst. a KVV [SR 832.102]; Art. 1 KLV [SR 832.112.31] in Verbin-
dung mit Anhang 1 KLV; BGE 136 V 84 E. 2.1 m.H.). Bei den nicht von
Ärzten und Chiropraktoren erbrachten Leistungen spielt die gesetzliche
Vermutung nicht. Hier verfügt der Verordnungsgeber über die Kompetenz
und die Pflicht, den Leistungskatalog nach Art 25 Abs. 2 und Art. 25a KVG
weiter zu konkretisieren und die Pflichtleistungen in abschliessenden Posi-
tivlisten aufzuführen (Art. 33 Abs. 2 KVG, Art. 25a Abs. 3 KVG; GÄCH-
TER/RÜTSCHE, Gesundheitsrecht, 3. Aufl. 2013, S. 256 f. Rz. 1059 ff.).
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Seite 11
6.
In Bezug auf die Vergütung von stationären (und ambulanten) Leistungen
von Spitälern im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
standen im in intertemporalrechtlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt
am 1. Januar 2012 (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3) folgende Bestimmungen in
Kraft:
6.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungserbringer
nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG).
Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann
namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif ausgestaltet
sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. a - c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife
und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern
(Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von
der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaft-
liche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Leit-
gedanke für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweck-
mässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art.
43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4). Der Tarifvertrag bedarf der Geneh-
migung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der gan-
zen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde
prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaft-
lichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG).
6.2 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifver-
trag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Bestimmung, wonach die Kantons-
regierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese
mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in
Einklang stehen, gilt auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen Zu-
stand nach Art. 47 KVG (BVGE 2010/25 E. 7).
6.3 Nach Art. 43 Abs. 7 KVG kann der Bundesrat Grundsätze für eine wirt-
schaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die An-
passung der Tarife aufstellen. Gestützt darauf hat er Art. 59c KVV erlassen
(in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft die
Genehmigungsbehörde (im Sinn von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Tarifver-
trag namentlich den folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
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keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an-
zuwenden.
6.4 Für Tarifverträge mit Spitälern (und Geburtshäusern) enthält das Ge-
setz in Art. 49 KVG eine Spezialregelung. Danach vereinbaren die Ver-
tragsparteien Pauschalen für die Vergütung der stationären Behandlung
einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen. In der Regel sind Fallpau-
schalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen
auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien
können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische
Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in
Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschä-
digung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leis-
tung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49
Abs. 1 KVG). Die Pauschalen dürfen keine Kostenanteile für gemeinwirt-
schaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehören insbesondere die Auf-
rechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen so-
wie die Forschung und universitäre Lehre (Art. 49 Abs. 3 KVG). Bei Spital-
aufenthalten richtet sich die Vergütung nach Absatz 1, solange der Patient
oder die Patientin nach medizinischer Indikation der Behandlung und
Pflege oder der medizinischen Rehabilitation im Spital bedarf. Ist diese Vo-
raussetzung nicht mehr erfüllt, so kommt für den Spitalaufenthalt der Tarif
nach Art. 50 zur Anwendung (Art. 49 Abs. 4 KVG). Die Vergütungen nach
Art. 49 Abs. 1 KVG werden vom Kanton und den Versicherern anteilsmäs-
sig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG).
6.5 Nach Art. 49 Abs. 6 KVG vereinbaren die Vertragsparteien die Vergü-
tung bei ambulanter Behandlung.
6.6 Art. 59d Abs. 4 KVV legt unter dem Titel «Leistungsbezogene Pauscha-
len» fest, dass der Bezug zur Leistung, der nach Art. 49 Abs. 1 KVG her-
zustellen ist, eine Differenzierung des Tarifs nach Art und Intensität der
Leistung erlauben muss.
6.7 Nach Art. 49 Abs. 7 KVG müssen die Spitäler über geeignete Füh-
rungsinstrumente verfügen; insbesondere führen sie nach einheitlicher Me-
thode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfas-
sung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik.
Diese beinhalten alle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebs-
vergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten.
C-3133/2013
Seite 13
Die Kantonsregierung und die Vertragsparteien können die Unterlagen ein-
sehen.
6.7.1 Die VKL (SR 832.104) regelt nach deren Art. 1 Abs. 1 die einheitliche
Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital- und Pflege-
heimbereich. Zu den Zielen der Kosten- und Leistungserfassung gehören
gemäss Art. 2 Abs. 1 VKL namentlich die Schaffung der Grundlagen für die
Bestimmung der Leistungen und der Kosten der OKP in der stationären
Behandlung im Spital und im Geburtshaus (Bst. b) und die Ausscheidung
der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KVG
und von deren Kosten (Bst. g). Weiter sollen dadurch unter anderem Be-
triebsvergleiche, Tarifberechnungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen er-
möglicht werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Bst. c und Bst. f VKL).
6.7.2 Art. 3 VKL definiert die stationäre Behandlung, Art. 7 VKL die Kosten
für die universitäre Lehre und für die Forschung, Art. 8 VKL die Investitio-
nen.
6.7.3 Die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen ist im 3. Ab-
schnitt (Art. 9 ff.) der VKL geregelt. Nach Art. 9 VKL müssen Spitäler, Ge-
burtshäuser und Pflegeheime eine Kostenrechnung führen, in der die Kos-
ten nach dem Leistungsort und dem Leistungsbezug sachgerecht ausge-
wiesen werden (Abs. 1). Die Kostenrechnung muss insbesondere die Ele-
mente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfas-
sung umfassen (Abs. 2). Sie muss den sachgerechten Ausweis der Kosten
für die Leistungen erlauben. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter
Form zuzuordnen (Abs. 3). Das Eidgenössische Departement des Innern
(Departement) kann nähere Bestimmungen über die technische Ausgestal-
tung der Kostenrechnung erlassen. Es hört dabei die Kantone, Leistungs-
erbringer und Versicherer an (Abs. 6).
6.7.4 Art. 10 VKL trägt den Titel «Anforderungen an Spitäler und Geburts-
häuser». Abs. 1 verpflichtet die Spitäler und Geburtshäuser, eine Finanz-
buchhaltung zu führen. Spitäler müssen die Kosten der Kostenstellen nach
der Nomenklatur der nach dem Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 1993
über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes durch-
geführten Krankenhausstatistik ermitteln (Abs. 2). Die Spitäler und Ge-
burtshäuser müssen eine Lohnbuchhaltung führen (Abs. 3). Es ist eine
Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (Abs. 4). Zur Ermittlung der Kos-
C-3133/2013
Seite 14
ten für Anlagenutzung müssen die Spitäler und Geburtshäuser eine Anla-
gebuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von
Fr. 10'000.– und mehr gelten als Investitionen nach Art. 8 VKL (Abs. 5).
6.7.5 Art. 10a VKL enthält unter dem Titel «Angaben der Spitäler und Ge-
burtshäuser» weitere Vorgaben zur Anlagebuchhaltung, namentlich zur
Bewertung von Anlagen (Abs. 2), zu den Abschreibungen (Abs. 3) sowie
der kalkulatorischen Verzinsung (Abs. 4).
6.7.6 Nach Art. 15 VKL sind Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime ver-
pflichtet, die Unterlagen eines Jahres ab dem 1. Mai des Folgejahres zur
Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Ge-
nehmigungsbehörden, die fachlich zuständigen Stellen des Bundes sowie
die Tarifpartner.
7.
7.1 Voraussetzung für die vorinstanzliche Zuständigkeit zur Festsetzung
des strittigen Tarifs ist ein Scheitern der Vertragsverhandlungen zwischen
Versicherer und Leistungserbringer (Art. 47 Abs. 1 KVG). Als gescheitert
im Sinn von Art. 47 Abs. 1 KVG können Vertragsverhandlungen allerdings
nur dann bezeichnet werden, wenn vorgängig ernsthafte Vertragsverhand-
lungen geführt worden sind oder zumindest eine Verhandlungsgelegenheit
vorhanden gewesen ist. Die Vorinstanz hat dies als Eintretens-vorausset-
zung zu prüfen. Hier hat sie deren Vorliegen bejaht, wobei ihr diesbezüglich
ein beachtlicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des BVGer C-
8011/2009 vom 28. Juli 2011 E. 1.4; THOMAS BRUMANN, Der Tarifvertrag im
Krankenversicherungsrecht, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht
2012, S. 135 m.H.).
7.2 Tarifsuisse hat der Vorinstanz am 6. Januar 2012 mitgeteilt, dass inten-
sive Tarifverhandlungen geführt worden, diese aber gescheitert seien (act.
1). Daraufhin haben beide Tarifparteien der Vorinstanz einen begründeten
Tariffestsetzungsantrag eingereicht. Es ist aktenkundig, dass am 11. Juli
2011, am 29. Juli 2011 und am 4. August 2011 zwischen tarifsuisse, einzel-
nen Vertretern von Krankenversicherern und der Beschwerdegegnerin Be-
sprechungen über die Tarife ab 1. Januar 2012 stattgefunden haben (Bei-
lagen 1, 2 und 6 zu act. 15). Auch wenn die Beschwerdeführerinnen gel-
tend machen, dass sie aufgrund verspäteter Lieferung der Kosten- und
Leistungsdaten bei den Tarifverhandlungen keinen kompletten Überblick
über die konkrete Kostensituation der PBL gehabt habe, mag dies zwar
C-3133/2013
Seite 15
gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vertragsverhandlungen zu we-
cken, aufgrund der gesamten Umstände ist aber von gescheiterten Ver-
tragsverhandlungen im Sinn von Art. 47 Abs. 1 KVG auszugehen. Der von
der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebachte Vor-
wurf, dass tarifsuisse die Verhandlung faktisch verweigert und bewusst auf
eine behördliche Tariffestlegung hingesteuert habe, indem sie viel zu tiefe
Tarife angeboten habe (act. 15), ist nicht belegt. In ihrer Beschwerde hielt
die Beschwerdegegnerin überdies ausdrücklich fest, dass intensive Ver-
handlungen geführt worden seien. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ge-
stützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG nach Anhören der Beteiligten hoheitlich einen
stationären Tarif festgesetzt (zum ambulanten Tarif siehe unten E. 18.9 ff.).
8.
8.1 Die revidierten Bestimmungen des KVG zur Spitalfinanzierung (Ände-
rung vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) sind am 1. Januar 2009 in
Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) müssen die Einführung der
leistungsbezogenen Pauschalen nach Art. 49 Abs. 1 KVG sowie die An-
wendung der Finanzierungsregelung nach Art. 49a KVG mit Einschluss der
Investitionskosten spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein.
Während der Systemwechsel im Bereich der Akutsomatik per 1. Januar
2012 vollzogen und mit SwissDRG eine schweizweit einheitliche Tarifstruk-
tur eingeführt wurde, fehlt eine solche derzeit im Bereich der Psychiatrie.
Im Auftrag der SwissDRG AG wird derzeit das Tarifsystem TARPSY entwi-
ckelt, mit dem kostenhomogene Fallgruppen gebildet werden, die ihrerseits
auf Diagnosehauptgruppen und der Fallschwere beruhen. TARPSY ist im
Dezember 2012 in die Testphase gegangen. Die schweizweite Einführung
ist erst per 2018 geplant (Newsletter der SwissDRG AG, Stand 18.12.2014,
> Psychiatrie, abgerufen am 5. Juni 2015).
8.2 Die mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts C-1698/2013 vom
7. April 2014 (BVGE 2014/3) und C-2283/2013 vom 11. September 2014
(BVGE 2014/36) im Zusammenhang mit der neuen Spitalfinanzierung auf-
gestellten Grundsätze betreffend Festsetzung eines Basisfallwerts für leis-
tungsbezogene und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhende Fallpau-
schalen können aufgrund der fehlenden schweizweit einheitlichen Ta-
rifstruktur im Bereich der Psychiatrie auf den vorliegenden Fall nur be-
schränkt Anwendung finden, insbesondere was den Preisbildungsmecha-
nismus aufgrund eines Vergleichs der schweregradbereinigten Fallkosten
(benchmarking-relevante Basiswerte) der Spitäler anbelangt (vgl. BVGE
C-3133/2013
Seite 16
2014/3 E. 2.8.4.4). Für die Psychiatrie liegt – im Gegensatz zur Akutsoma-
tik – noch keine Methode vor, mit der die unterschiedlichen Schweregrade
der einzelnen Behandlungen sachgerecht abgebildet werden können (vgl.
auch BVGE 2010/25 E. 10.2.2), weshalb eine Preisbestimmung anhand
eines Referenzwerts im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG, der aufgrund
eines Benchmarkings der schweregradbereinigten Fallkosten bestimmt
wird, vorliegend nicht möglich ist.
8.3 Es wird von keiner Partei beanstandet, dass die Vorinstanz den um-
strittenen Tarif in Form einer Tagespauschale festgelegt hat. Art. 49 Abs. 1
KVG schreibt für die Abgeltung von stationären Leistungen in Spitälern o-
der Geburtshäusern vor, dass (nur) in der Regel Fallpauschalen festzule-
gen sind. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung, ist die Einführung von
Fallpauschalen somit nicht zwingend, weshalb in bestimmten Bereichen
ausserhalb der akutsomatischen Behandlung auch die Festlegung von Ta-
gespauschalen nicht ausgeschlossen ist (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 15. September 2004 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung [Spitalfinanzierung], BBl 2004 5577; Kommentar
des BAG zur Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung
[KVV], Änderungen per 1. Januar 2009, S. 11; vgl. auch BEATRICE GROSS
HAWK, Leistungserbringer und Tarife in verschiedenen Sozialversiche-
rungszweigen, in: Recht der sozialen Sicherheit, 2014, S. 1228 Rz. 34.64).
Insofern ist die (Weiter-)Verwendung des bisherigen Tarifsystems mit Ta-
gespauschalen im Bereich der Psychiatrie nicht zu beanstanden (vgl. Urteil
des BVGer C-1632/2013 vom 5. Mai 2015 E. 8.3).
8.4 Die Vorinstanz hat zur Bestimmung der Tagespauschale zunächst ei-
nen Tarif gestützt auf die spitalindividuellen Kosten der PBL ermittelt und
diesen kostenbasiert ermittelten Tarif sodann unter dem Titel der Wirt-
schaftlichkeitsprüfung plausibilisiert. Wenn wie hier im Bereich der Psychi-
atrie (noch) keine schweizweit einheitliche Tarifstruktur im Sinn von Art. 49
Abs. 1 Satz 2 KVG zur Verfügung steht und auch ansonsten eine hinrei-
chende Basis für den Vergleich mit anderen Spitälern fehlt (vgl. BVGE
2010/25 E. 10.2.2 f.), ist in einem ersten Schritt die Orientierung des Tarifs
an den eigenen Betriebskosten des Spitals einstweilen noch zu akzeptie-
ren. Die ausgewiesenen spitalindividuellen Betriebskosten sind aber einer
strengen Prüfung zu unterziehen. Es ist insbesondere sicherzustellen,
dass alle nicht tarifrelevanten Kosten ausgeschieden sind und dass die
Kosten einer effizienten Leistungserbringung entsprechen. Insofern kom-
men auch Normabzüge (wie Intransparenz- und Ineffizienzabzüge) in Be-
tracht, die nicht primär auf die «objektive Kostenwahrheit» ausgerichtet
C-3133/2013
Seite 17
sind, sondern gestützt auf die altrechtlichen Regeln der Spitalfinanzierung
zur Vermeidung von Überentschädigungen entwickelt wurden (vgl. dazu
BVGE 2014/36 E. 6.4). Der festzusetzende Tarif hat sich aber dennoch am
Tarif derjenigen Spitäler zu orientieren, welche die tarifierte obligatorisch
versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig er-
bringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG). In einem zweiten Schritt ist daher eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Vergleich des spitalindividuell ermittelten
Tarifs mit den Tarifen anderer Spitäler vorzunehmen (siehe hierzu unten E.
17).
9.
Zu prüfen ist nachfolgend die Höhe der von der Vorinstanz für die Be-
schwerdegegnerin festgesetzten Tagespauschalen für stationäre Leistun-
gen.
9.1 Die Vorinstanz hat die Eidgenössische Preisüberwachung vorgängig
zur Tariffestsetzung zur Stellungnahme eingeladen. Diese hat jedoch auf
die Abgabe einer Empfehlung verzichtet. Damit wurde Art. 14 Abs. 1 PüG
eingehalten. Von der Einladung der Eidgenössischen Preisüberwachung
zur Einreichung einer Stellungnahme wurde im vorliegenden Beschwerde-
verfahren abgesehen, da die Preisüberwachung in einem vergleichbaren
Beschwerdeverfahren auf die Einreichung einer Stellungnahme mit der Be-
gründung verzichtet hat, sie verzichte praxisgemäss auf eine Stellung-
nahme im Beschwerdeverfahren, wenn sie bereits im Tariffestsetzungsver-
fahren vor der Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme verzich-
tet habe (siehe auch Instruktionsverfügung vom 14. August 2013, BVGer-
act. 10).
9.2 Die Vorinstanz hat sich zur Bestimmung der Betriebskosten der Be-
schwerdegegnerin auf den Ausweis der Kosten des Jahres 2010 gemäss
dem integrierten Tarifmodell auf Kostenträgerrechnungsbasis (ITAR_K) ab-
gestellt. Sie geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die nicht anre-
chenbaren Kosten (Kosten für ambulante Leistungen, zusatzversicherte
Patientinnen und Patienten inkl. Arzthonorare, gegebenenfalls universitäre
Lehre und Forschung, andere gemeinwirtschaftliche und übrige Leistun-
gen) korrekt ausgeschieden habe und auch die Beschwerdeführerinnen
die ausgewiesenen Betriebskosten anerkennen würden. Die Vorinstanz er-
achtete den Nachweis der tarifrelevanten Betriebskosten durch die Be-
schwerdegegnerin als grundsätzlich nachvollziehbar, erhöhte jedoch den
ausgewiesenen Abzug für Forschung und universitäre Lehre. Sie ermittelte
einen kostenbasierten Tarif von Fr. 688.– ohne Anlagenutzungskosten,
C-3133/2013
Seite 18
was nach Addition der Zinskosten in der Höhe von Fr. 12.– und den Anla-
genutzungskosten von 10 % bzw. Fr. 70.– eine kostenbasierte Tagespau-
schale von Fr. 770.– ergab. Die Vorinstanz nahm keinen Betriebsvergleich
vor, da es innerkantonal keine andere psychiatrische Klinik mit umfassen-
dem Leistungsangebot gebe und die ausserkantonalen Kliniken nicht ver-
pflichtet seien, ihre Daten zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der anrechen-
baren Betriebskosten sei ein Tarif von Fr. 770.– gerechtfertigt. Die Prüfung
der Wirtschaftlichkeit gebiete es jedoch, höchstens denjenigen Tarif in der
Höhe von Fr. 750.– pro Tag festzulegen, welchen die Beschwerdegegnerin
mit den übrigen Versicherern vertraglich vereinbart habe und der vom Re-
gierungsrat genehmigt worden sei. Der Tarif enthalte auch den Fallbeitrag
an das Case-Mix-Office (CMO). Die Festsetzung sei auf zwei Jahre zu be-
fristen, damit für den Tarif ab 1. Januar 2014 eine neue Beurteilung durch
die Tarifpartner vorgenommen werden könne.
9.3 Die Beschwerdeführerinnen machen zusammengefasst geltend, dass
die Vorinstanz einen unwirtschaftlichen Tarif festgesetzt habe und sich den
Vorwurf gefallen lassen müsse, dass sie damit aus regionalpolitischen
Gründen Spitalkapazitäten aufrechterhalten wolle. Die Berechnung der ta-
rifrelevanten Kosten sei aufgrund unvollständiger Daten erfolgt, weshalb
ein Intransparenzabzug vorzunehmen sei. Die Beschwerdeführerinnen be-
mängeln insbesondere die Berechnung der zu berücksichtigenden Anlage-
nutzungskosten, des Abzugs für universitäre Lehre und Forschung, der
Teuerung sowie der Zinskosten. Zudem sei keine rechtsgenügliche Wirt-
schaftlichkeitsprüfung durchgeführt worden.
9.4 Die Beschwerdegegnerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass keine
Spitalüberkapazitäten vorhanden seien, weshalb hier nicht davon gespro-
chen werden könne, dass Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Grün-
den aufrecht erhalten würden. Grundsätzlich akzeptiere sie die Berech-
nung der Tagespauschale durch die Vorinstanz, verlange aber hinsichtlich
des Abzugs für Lehre und Forschung sowie der Anlagenutzungskosten
eine Korrektur der Berechnung zu ihren Gunsten. Sie gehe auch davon
aus, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Wirtschaftlichkeitsprü-
fung angemessen sei.
9.5 Das BAG vertritt den Standpunkt, dass die Vorinstanz bei der Ermitt-
lung der Anlagenutzungskosten und des Abzugs für Forschung und univer-
sitäre Lehre nicht korrekt vorgegangen sei. Zudem habe sie es zu Unrecht
unterlassen, einen Intransparenzabzug vorzunehmen. Auch bei der Ermitt-
lung der Teuerung habe sie sich nicht an die gerichtliche Praxis gehalten.
C-3133/2013
Seite 19
Schliesslich sei auch die gesetzliche Vorgabe der Wirtschaftlichkeitsprü-
fung nicht erfüllt.
9.6 Im Folgenden sind in Bezug auf den stationären Tarif in einem ersten
Schritt die herangezogenen Grundlagen für die Tarifberechnung (E. 10) zu
prüfen. Danach ist zu klären, ob die vorinstanzliche Berechnung der tarif-
relevanten Betriebskosten der Beschwerdegegnerin (inkl. Anlagenut-
zungskosten) – soweit diese umstritten sind – mit Art. 49 KVG und den
Vorgaben der VKL in Einklang stehen (E. 11-15). Sodann ist die umstrittene
Differenzierung des Tarifsystems zu betrachten (E. 16). Schliesslich ist zu
prüfen, ob das Vorgehen der Vorinstanz vor dem Wirtschaftlichkeitsgebot
standhält (E. 17).
10.
10.1 Die Vorinstanz hat als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der
tarifrelevanten Betriebskosten den von der Beschwerdegegnerin einge-
reichten ITAR_K-Auszug Version 1.0 mit den Daten aus dem Jahr 2010
verwendet. Für die Ermittlung der kostenbasierten Tagespauschale hat sie
den Kostenträger «KVG GV» herangezogen. Ausgangslage bildete das
«Total Kosten gemäss BeBu, Stückrechnung (stationär)» von
Fr. 44'864'764.–. Diese wurden um die Anlagenutzungskosten sowie die
Erlöse der Kontengruppen 65 (Übrige Erträge aus Leistungen an Patien-
ten, exkl. Marge) und 66 (Finanzertrag) bereinigt, was Nettobetriebskosten
I in der Höhe von Fr. 42'760'425.– ergibt. Die Beschwerdeführerinnen ha-
ben im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in ihrer Beschwerde die Höhe
der Gesamtkosten von Fr. 44'864'764.– ausdrücklich akzeptiert und für ihre
eigene Tarifberechnung verwendet. Hinsichtlich der Behandlung der Er-
träge aus den Kontengruppen 65 und 66 wurde von keiner beschwerdebe-
teiligten Partei Kritik geäussert. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuwei-
sen, dass nach der Rechtsprechung die Erträge der Kontengruppe 65 zu
100 % (und nicht nur zu 50 %) in Abzug zu bringen sind, sofern wie hier
ein Spital diesbezüglich auf eine exakte Kostenausscheidung verzichtet
und eine Gewinnmarge nicht bewiesen werden kann (BVGE 2014/3 E.
4.3).
10.2 Der Grundsatz, wonach ein Tarif auf den Ergebnissen einer vorange-
gangenen Rechnungsperiode beruhen muss, die im Zeitpunkt des Ver-
tragsabschlusses vorliegen, ergibt sich im Unterschied zum früheren Recht
(vgl. aArt. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG; BVGE 2012/18 E. 6.2.2) zwar nicht mehr
C-3133/2013
Seite 20
aus dem Gesetzeswortlaut, gilt aber auch unter der Herrschaft des revi-
dierten KVG (BVGE 2014/3 E. 3.5). Für die Berechnung des Tarifs für das
Jahr 2012 hat die Vorinstanz daher zu Recht auf die Kostendaten des Jah-
res 2010 abgestellt. Zudem hat ebenso der Grundsatz, wonach die ausge-
wiesenen Betriebskosten für OKP-relevante stationäre Leistungen (vgl.
BVGE 2010/62 E. 4.12.1) Grundlage für die Tarifberechnungen bilden, un-
ter der neuen Spitalfinanzierung weiterhin Gültigkeit (BVGE 2014/3 E.
3.6.3).
10.3 Ebenfalls weiterzuführen ist die zu aArt. 49 KVG entwickelte Recht-
sprechung, wonach ein Tarif ausnahmsweise gestützt auf die Zahlen der
seinem Geltungsbeginn unmittelbar vorangegangenen Rechnungsperiode
(X-1) festgelegt werden kann (BVGE 2014/3 E. 3.5.1). Die Daten späterer
Rechnungsperioden (d.h. Kosten, die in der Tarifperiode anfallen) konnten
nach bisheriger Praxis bei Tariffestlegungen grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden, es sei denn, es handle sich um zwingende und budgetierte
Mehrkosten (insbesondere im Personalbereich), welche vor dem Geltungs-
beginn des Tarifs rechnerisch genau ausgewiesen waren und im Tarifjahr
tatsächlich anfielen (BVGE 2012/18 E. 6.2.2 m.w.H.; C-4961/2010 E. 8.1.3
und 8.3.1). Auch diese Praxis kann grundsätzlich weitergeführt werden
(BVGE 2014/3 E. 3.5.2).
10.4
10.4.1 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren die Verwendung des Modells
ITAR_K. Sie machen geltend, dass die Abzüge bzw. Zuschläge, welche
das Modell ITAR_K vornehme, bis heute weder durch das Bundesverwal-
tungsgericht noch durch die Preisüberwachung bestätig worden seien. Das
Modell ITAR_K werde lediglich als Kostenausweis anerkannt. Die Tarifbe-
rechnung, welche das Modell vornehme, werde aber nicht akzeptiert, zu-
mal die tarifrelevanten Kosten nicht korrekt ermittelt worden seien. Die Be-
schwerdegegnerin ist dagegen der Ansicht, dass sich die Vorinstanz zu
Recht auf das Modell ITAR_K abgestützt habe. Es habe den Vorteil, dass
es umfassend und detailliert dokumentiert sei, von den Leistungserbrin-
gern und Versicherern bereits breit akzeptiert sei und eine hohe Transpa-
renz und Nachvollziehbarkeit erlaube. Es werde auch von der Schweizeri-
schen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direkto-
ren (GDK) empfohlen.
10.4.2 H+ als Spitzenverband der Spitäler hat das Handbuch REKOLE®
(Handbuch zum betrieblichen Rechnungswesen im Spital von H+) und das
C-3133/2013
Seite 21
Tarifherleitungsmodell ITAR_K (Integriertes Tarifmodell auf Basis der Kos-
tenträgerrechnung [nach REKOLE®], ebenfalls von H+) erarbeitet. Die
GDK-Empfehlungen stützen sich auf REKOLE® und ITAR_K. Nach Ansicht
der GDK ist das (schrittweise) Vorgehen nach ITAR_K sinnvoll, wobei fest-
gehalten wird, dass das gleiche Vorgehen auch mit Hilfe eines anderen
Modells (z.B. Modell GDK-Ost) erfolgen könnte (vgl. GDK-Empfehlungen
zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 3). Von der GDK übernommen wurde je-
doch nur das Vorgehen, nicht generell die Berechnung einzelner Positio-
nen. Die Krankenhausstatistik, auf deren Nomenklatur Art. 10 Abs. 2 VKL
verweist, stützt sich auf REKOLE® (vgl. BFS, Krankenhausstatistik, Detail-
konzept, Version 1.1, S. 28 ff.). Um dem Problem der Heterogenität bei den
Kostenerhebungsmethoden zu begegnen, hat der Verwaltungsrat der
SwissDRG AG für die Kostenträgerrechnung ab dem Rechnungsjahr 2013
REKOLE® verbindlich vorgeschrieben (vgl. SwissDRG AG, Umsetzung der
Massnahmen zur Verbesserung der Datenqualität, Version 1.0 /
5.12.2011). Angesichts der Bedeutung und der Verbreitung, welche RE-
KOLE® und ITAR_K zwischenzeitlich erlangt haben, erscheint es nicht
sinnvoll, deren Anwendbarkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Zu prüfen
ist jedoch, ob einzelne in diesen Modellen enthaltene Berechnungsvorga-
ben gesetzeskonform sind (BVGE 2014/3 E. 3.4.3).
10.5 Die Spitäler sind verpflichtet, die Kosten der OKP-pflichtigen Leistun-
gen transparent auszuweisen. Dies ist nur möglich, wenn auch die Kosten
für nicht OKP-pflichtige Leistungen transparent ausgeschieden werden
(vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4). Im Verwaltungsverfahren um Festsetzung oder
Genehmigung von Spitaltarifen muss für die Parteien transparent nachvoll-
ziehbar sein, wie die Kosten der OKP-pflichtigen Leistungen berechnet und
die nicht OKP-pflichtigen Leistungen ausgeschieden wurde. Die Verpflich-
tung zur transparenten Ausscheidung dieser Kostenanteile beschlägt da-
her nicht nur die Spitäler, sondern auch die Festsetzungs- und Genehmi-
gungsbehörden (BVGE 2014/36 E. 16.2.5). Der von der Beschwerdegeg-
nerin eingereichte Kostenausweis gemäss dem ITAR_K-Modell erfüllt
diese Anforderungen nicht, da nicht der vollständige ITAR_K-Auszug, der
das ganze Leistungsspektrum des Spitals umfasst, sondern lediglich ein
Auszug des Kostenträgers «KVG GV» eingereicht wurde. Damit kann zwar
die Tarifberechnung für diesen Kostenträger bei einer isolierten Betrach-
tung nachvollzogen werden, es ist aber nicht ersichtlich, nach welchem
Schlüssel einzelne Kosten auf die im ITAR_K vorgesehenen verschiede-
nen Kostenträger verteilt wurden. Nicht ersichtlich ist zudem, ob die Kosten
zusatzversicherter Patienten aus den Kosten der Grundversicherten aus-
C-3133/2013
Seite 22
geschieden wurden und ob die Beschwerdegegnerin einen eigenen Kos-
tenträger für die stationären Leistungen für Zusatzversicherte führt (vgl.
dazu Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 5). Dar-
über hinaus sind auch keine eigenen Kostenträger für Forschung und uni-
versitäre Lehre (siehe unten E. 11.9) sowie für weitere gemeinwirtschaftli-
che Leistungen ausgewiesen. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Be-
schwerdegegnerin sämtliche Mehrkosten für zusatzversicherte Patientin-
nen und Patienten ausgeschieden hat, ist aufgrund der vorliegenden Akten
damit nicht überprüfbar. Die von der Vorinstanz zur Tarifermittlung heran-
gezogene Datenbasis weist damit nicht die gewünschte Transparenz aus.
11.
Zu prüfen ist im Folgenden der Abzug für Forschung und universitäre
Lehre.
11.1 Unbestritten ist, dass nach Art. 49 Abs. 3 KVG die Vergütungen nach
Art. 49 Abs. 1 KVG keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistun-
gen enthalten dürfen, wozu insbesondere die Forschung und universitäre
Lehre gehören. Der neue Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG schliesst nur noch die
universitäre Lehre und – wie bisher – die nicht universitäre und die univer-
sitäre Forschung aus, währendem aArt. 49 Abs. 1 KVG auch die Kosten für
die nicht-universitäre Lehre ausschloss. Die Kosten der nicht-universitären
Lehre sind nach neuem Recht in den von der OKP zu leistenden Vergütun-
gen enthalten und daher in die Tagespauschale einzubeziehen. Strittig sind
jedoch die Höhe und die Methode des vorgenommenen Abzugs.
11.2 Nach Art. 7 Abs. 1 VKL gelten als Kosten für die universitäre Lehre
nach Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG die Aufwendungen für die theoretische und
praktische Ausbildung der Studierenden eines im Bundesgesetz über die
Medizinalberufe geregelten Medizinalberufes bis zum Erwerb des eidge-
nössischen Diploms (Bst. a) sowie die Weiterbildung der Studierenden
nach Buchstabe a bis zur Erlangung des eidgenössischen Weiterbildungs-
titels (Bst. b). Mit Blick auf das Ziel einer einheitlichen Ausscheidung von
Kosten für universitäre Lehre rechtfertigt es sich, Art. 49 Abs. 3 Bst. b KVG
in dem Sinne auszulegen, dass nur die Kosten für erteilte universitäre Wei-
terbildung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. b VKL als gemeinwirtschaftliche
Leistungen auszuscheiden sind, solange der Verordnungsgeber keine ab-
weichenden Vorschriften erlässt. Die Löhne der Assistenzärztinnen und As-
sistenzärzte sind folglich nicht auszuscheiden (BVGE 2014/3 E. 6.6.3).
C-3133/2013
Seite 23
11.3 Als Kosten für die Forschung nach Art. 49 Abs. 3 KVG gelten die Auf-
wendungen für systematische schöpferische Arbeiten und experimentelle
Entwicklung zwecks Erweiterung des Kenntnisstandes sowie deren Ver-
wendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Darun-
ter fallen Projekte, die zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse so-
wie zur Verbesserung der Prävention, der Diagnostik und Behandlung von
Krankheiten ausgeführt werden (Art. 7 Abs. 2 VKL).
11.4 Als Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung gelten
auch die indirekten Kosten sowie die Aufwendungen, die durch von Dritten
finanzierte Lehr- und Forschungstätigkeiten verursacht werden (Art. 7 Abs.
3 VKL).
11.5 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall einen subsidiären Abzug für
universitäre Lehre und Forschung in der Höhe der vom Kanton an die Be-
schwerdegegnerin ausgerichteten Abgeltung für das Jahr 2012 in der Höhe
von Fr. 858'000.– vorgenommen. Sie führt im angefochtenen Beschluss
dazu aus, dass für die Vornahme eines normativen Abzuges von 3 % der
Personalkosten, wie ihn tarifsuisse verlange, keine Grundlage bestehe. Ein
solcher sei nach der Rechtsprechung nur dann hilfsweise anzuwenden,
wenn die effektiven Werte nicht bekannt seien. Nach der Empfehlung der
GDK sei jedoch für universitäre Lehre und Forschung mindestens derje-
nige Betrag abzuziehen, den das Spital tatsächlich vom Kanton für diese
Leistung abgegolten erhalte. Die entsprechende Abgeltung habe für das
Jahr 2012 (und voraussichtlich auch für das Jahr 2013) Fr. 858'000.– be-
tragen.
11.6 Die Beschwerdeführerinnen verlangen, dass ein pauschaler Abzug
von 3 % auf den nach Anteil Personalkosten gewichteten Betriebskosten
vorzunehmen sei. Sie machen geltend, dass die Abgeltung des Kantons
für universitäre Lehre und Forschung an die Beschwerdegegnerin irrele-
vant sei, da diese keineswegs den tatsächlich angefallenen Kosten ent-
sprechen müsse. Die Beschwerdegegnerin weise in ihrer Kostenrechnung
den Abzug für universitäre Lehre und Forschung lediglich mit Fr. 620'778.–
aus, obwohl sie nachweislich vom Kanton eine Abgeltung von Fr. 858'000.–
erhalten habe. Sie führe keine eigenen Kostenträger für universitäre Lehre
und Forschung, weshalb der effektive Aufwand nicht ermittelt werden
könne. Daher seien normative Abzugssätze gemäss dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3940/2009 vom 20. Juli 2010 und den Empfeh-
lungen der Preisüberwachung vorzunehmen.
C-3133/2013
Seite 24
11.7 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass der Landrat des Kantons
Basel-Landschaft gemäss dem von der GDK empfohlenen Ansatz
(Fr. 20'000.– pro Assistenzarzt und Jahr) Beiträge bewilligt habe. Es handle
sich um den budgetierten Betrag von Fr. 858'000.– für total 43 Assistenz-
ärzte. Anzumerken sei, dass der Kanton unter «gemeinwirtschaftliche Leis-
tungen» die Aus- und Weiterbildung der Assistenzärzte verstehe. Davon zu
unterscheiden seien die «besonderen Leistungen» aus der subsidiären Be-
handlungspflicht, die Notfallversorgung, die Leistungen für die Prävention,
die Beratung für Institutionen und Behörden, die Tagesklinik, die Weiterbil-
dung postgraduierter Psychologen und die Fachstelle für Psychiatrische
Rehabilitation. Es seien insgesamt Fr. 5'599'277.– für gemeinwirtschaftli-
che Leistungen und besondere Leistungen, immer auf der Basis der Er-
bringung von abzurechnenden Einzelleistungen, gesprochen worden. Die
Abgeltung für Lehre und Forschung sei durch den Kanton bis 2011 nicht
speziell erhoben worden, sondern sei Teil des Globalbudgets gewesen. Die
Vorinstanz habe den gesamten budgetierten Betrag von Fr. 858'000.– als
gemeinwirtschaftliche Leistungen für Forschung und universitäre Lehre
dem stationären Bereich zugeordnet, obwohl dort lediglich rund die Hälfte
der Assistenzarztstellen angesiedelt seien. Die übrigen gemeinwirtschaftli-
chen Leistungen für Aus- und Weiterbildung der Assistenzärzte würden in
den ambulanten Bereich fallen. Für das Jahr 2012 würden heute neben
den budgetierten auch die effektiven Kosten vorliegen. Im Jahr 2012 habe
die Abgeltung für die Weiterbildung von 19.4 Assistenzärzten im stationä-
ren Bereich insgesamt Fr. 388'750.– betragen. Der von der Vorinstanz vor-
genommene Abzug sei daher zu Gunsten der Beschwerdegegnerin zu re-
duzieren. Nicht sachgerecht sei es hingegen, einen pauschalen Abzug von
3 % auf Basis der Personalkosten vorzunehmen, weil dieser von der Preis-
überwachung konstruierte Abzug nicht berücksichtige, dass die Kosten für
die nicht-universitäre Lehre neu im Rahmen des KVG anrechenbar seien.
Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass sie keine Forschung be-
treibe und sich die universitäre Lehre auf die Ausbildung von Medizinern
zum Facharzttitel beschränke. Die Kostenermittlung für Lehre und For-
schung mittels eigener Kostenträger wäre mit einem unverhältnismässigen
Aufwand verbunden. Die Regeln nach REKOLE® seien vollumfänglich ein-
gehalten.
11.8 Das BAG führt aus, dass die Verwendung von Werten von Finanzie-
rungsbeiträgen die Vorgaben an die Ermittlung der Kosten nicht erfülle.
Überdies seien für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nicht nur die
Kosten der ärztlichen Weiterbildung, sondern umfassend die Kosten der
Forschung und der universitären Lehre nach der Definition von Art. 7 VKL
C-3133/2013
Seite 25
zu ermitteln. Daher sei die Anwendung eines Abzugssatzes erforderlich.
Der anwendbare Satz solle den Werten nach den ab 2012 geltenden Emp-
fehlungen der Preisüberwachung – auch beim Fehlen einer spezifischen
Empfehlung für die Psychiatrie – entsprechen. In der Änderung der Defini-
tion der Lehre gegenüber dem vorherigen Recht liege kein Grund, welcher
zu einer unterschiedlichen Beurteilung gegenüber dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2010 (C-3940/2009 E. 5.5.2) führen
könnte, wonach in den Bereichen Akutsomatik und Psychiatrie die gleichen
Pauschalabzüge für Lehre und Forschung anwendbar seien.
11.9 Wie bereits erwähnt, sind die Spitäler verpflichtet, die Kosten der
OKP-pflichtigen Leistungen transparent auszuweisen. Dies ist nur möglich,
wenn auch die Kosten für nicht OKP-pflichtige Leistungen transparent aus-
geschieden werden (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.4). Sowohl durch die Spitäler
als auch durch die Festsetzungs- und Genehmigungsbehörde ist daher si-
cherzustellen, dass transparent und nachvollziehbar dargestellt wird, mit
welcher Methode und in welcher Höhe diese Kostenanteile abgegrenzt
wurden. ITAR_K sieht für die universitäre Lehre und Forschung eigene
Kostenträger vor, und auch die GDK empfiehlt die Erfassung dieser Kosten
auf einem separaten Kostenträger. Soweit die entsprechenden Kostenträ-
ger nicht alle Kosten für universitäre Lehre und Forschung enthielten,
müsse ein entsprechender Abzug auf dem Kostenträger «Stationäre Leis-
tungen KVG» vorgenommen werden (vgl. GDK-Empfehlungen zur Wirt-
schaftlichkeitsprüfung S. 4 f.). Auch im Verwaltungsverfahren zur Festset-
zung oder Genehmigung von Spitaltarifen muss für die Parteien transpa-
rent nachvollziehbar sein, wie die nicht OKP-pflichtigen Kosten ausge-
schieden wurden (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.4). Zur Ausscheidung der
gemeinwirtschaftlichen Leistungen sind die tatsächlichen Kosten der uni-
versitären Lehre und Forschung möglichst realitätsnahe zu ermitteln oder
datenbasiert abzuschätzen. Den Spitälern steht es nicht frei, ob sie die
Kosten für universitäre Lehre und Forschung ausscheiden wollen oder ei-
nen normativen Abzug bevorzugen (BVGE 2014/3 E. 6.4.4).
11.10 Soweit die Kosten für Forschung und universitäre Lehre im vorlie-
genden Fall im Kostenträger «KVG GV» berücksichtigt sind, sind diese in
Abzug zu bringen. Gemäss den vorliegenden Akten hat die Beschwerde-
gegnerin im ITAR_K keinen Kostenträger für Forschung und universitäre
Lehre ausgewiesen. Sie hat auf dem Kostenträger «KVG GV» einen sub-
sidiären Abzug für universitäre Lehre und Forschung in der Höhe von
Fr. 620'778.- vorgenommen. In ihrem Tariffestsetzungsantrag hat sie
C-3133/2013
Seite 26
hierzu ausgeführt, dass sie ihre Kosten für universitäre Lehre und For-
schung basierend auf REKOLE® effektiv berechnet habe. Die Vorinstanz
hat diese Kosten nicht überprüft. Es ist auch nicht ersichtlich, nach welcher
Methode diese Kosten ermittelt wurden und nach welchem Schlüssel sie
auf die einzelnen Kostenträger aufgeteilt wurden. Der für die Bestimmung
des Abzugs für Forschung und universitäre Lehre nötige nachvollziehbare
und transparente Kostenausweis wird von der Beschwerdegegnerin mit
dem eingereichten ITAR_K-Auszug nicht erbracht. Darauf kann daher nicht
abgestellt werden.
11.11 Die Vorinstanz hat nicht auf den Kostenausweis der Beschwerde-
gegnerin abgestellt, sondern für die Kosten für Forschung und universitäre
Lehre gestützt auf die Empfehlung der GDK einen normativen Abzug in der
Höhe des vom Kanton geleisteten Beitrags von Fr. 858'000.– vorgenom-
men. Laut der Vorlage des Regierungsrats an den Landrat des Kantons
Basel-Landschaft betreffend Rahmenausgabenbewilligung für die Finan-
zierung der gemeinwirtschaftlichen und besonderen Leistungen des Kan-
tonsspitals, der Psychiatrie Baselland und der Privatspitäler Baselland für
das Jahr 2012 vom 20. Dezember 2011 beträgt der Kantonsbeitrag für die
Aus- und Weiterbildung der bei der Beschwerdegegnerin tätigen 43 Assis-
tenzärzte jeweils pauschal Fr. 20'000.– pro Ärztin oder Arzt (Beilage 5 zu
BVGer-act. 8). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die Ausscheidung
der Kosten für Forschung und universitäre Lehre die Höhe der unter die-
sem Titel empfangenen Leistungsvergütung, welche die Spitäler vom Kan-
ton oder anderen Stellen erhalten, nicht relevant ist. Die gesetzlichen Vor-
gaben sind nicht erfüllt, wenn lediglich die Finanzierungsbeiträge ausge-
wiesen werden (BVGE 2014/3 E. 6.4.2; BVGE 2014/36 E. 16.1.6). Die Kos-
tenermittlung hat anhand sämtlicher erbrachter Leistungen für universitäre
Lehre und Forschung und der dadurch entstandenen Kosten zu erfolgen.
Der Kantonsbeitrag kann daher für die Berechnung dieses Abzugs nicht
massgebend sein, da die effektiven Kosten zu berücksichtigen sind (vgl.
BVGE 2014/36 E. 16.1.6; RKUV 4/2008 309 E. 10.1.2). Die Anzahl der As-
sistenzärztinnen und Assistenzärzte, die sich in Weiterbildung befinden,
wirkt sich zweifellos auf die Kosten aus, die für die universitäre Lehre an-
fallen (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.9). Soweit die Höhe des pro Assistenz-
arztstelle vorgenommen Abzugs auf einer Annahme beruht, kommt dieses
Vorgehen in einer Übergangsphase nur dann ausnahmsweise in Betracht,
wenn mangels entsprechenden Datenmaterials die tatsächlichen Kosten
für die Weiterbildung der Assistenzärztinnen und Assistenzärzten nicht er-
mittelt werden können. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die theoretische
und praktische Ausbildung der Studierenden eines Medizinalberufes bis
C-3133/2013
Seite 27
zum Erwerb des eidgenössischen Diploms und die Weiterbildung von Per-
sonen mit anderen universitären Medizinalberufen (Art. 7 Abs. 1 VKL;
BVGE 2014/36 E. 16.2.1). Ferner sind für die Tariffestsetzung für das Jahr
2012 die Betriebskosten des Basisjahres 2010 relevant. Der in Abzug ge-
brachte Kantonsbeitrag betrifft indessen das Jahr 2012, und es ist nicht
ersichtlich, auf den Daten welchen Jahres dieser beruht (vgl. BVGE 2014/3
E. 6.4.2). Aufgrund der VKL- und REKOLE®-Vorgaben müsste die Be-
schwerdegegnerin grundsätzlich in der Lage sein, die für die Kostenaus-
scheidung massgebenden Daten zu liefern (vgl. BVGE 2014/3 E. 6.5).
Diese wurden von der Vorinstanz jedoch nicht verlangt.
11.12 Aus den Akten und dem angefochtenen Beschluss ist nicht ersicht-
lich, dass die Vorinstanz abgeklärt hätte, ob die Beschwerdegegnerin For-
schung betreibt und wie hoch die entsprechenden Kosten sind. Soweit die
Beschwerdegegnerin behauptet, sie betreibe keine Forschung im Sinn von
Art. 7 Abs. 2 VKL, steht dies in Widerspruch zu den Angaben auf der Home-
page der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Fachleute der Psychiatrie
Baselland an nationalen und internationalen Forschungsprojekten beteili-
gen. Ferner ist eine Liste laufender Forschungsprojekte auf der Homepage
der Beschwerdegegnerin aufgeführt (vgl. > Ärzte und Zuweiser
> Angewandte Forschung; abgerufen am 10. Juni 2015). Es bestehen da-
her zumindest Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin im mas-
sgebenden Jahr 2010 Forschung betrieben hat, die einschlägigen Kosten
jedoch weder ausgeschieden noch in einer separaten Kostenstelle erfasst
wurden.
11.13 Insgesamt kann daher nicht auf die von der Vorinstanz vorgenom-
mene Berechnung des Abzugs für Forschung und universitäre Lehre ab-
gestellt werden. Der Sachverhalt erweist sich als unvollständig abgeklärt.
Im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes kann es
nicht dem Gericht obliegen, die Rechnungslegung der Spitäler im Detail zu
prüfen oder die effektiven Kosten der universitären Lehre und Forschung
selbst zu ermitteln, zumal die Vorakten keine geeigneten Beweismittel ent-
halten (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.10).
12.
Weiter zu prüfen ist die Höhe der abzugeltenden Anlagenutzungskosten.
12.1 Die Parteien sind sich zu Recht dahingehend einig, dass die Kosten
von Mobilien, Immobilien und sonstigen Anlagen (Anlagenutzungskosten),
C-3133/2013
Seite 28
die zur Behandlung von OKP-Versicherten notwendig sind, nach dem Sys-
tem der neuen Spitalfinanzierung mit der Tagespauschale abzugelten sind
(vgl. GROSS HAWK, a.a.O., S. 1229 Rz. 34.64; vgl. zu den Fallpauschalen
nach SwissDRG BVGE 2014/36 E. 4.9.5).
12.2 Damit die Investitionskosten für die OKP nach einheitlicher Methode
ermittelt werden und die Angaben vergleichbar sind, enthält die VKL Vor-
gaben für die Bewertung der Anlagen und die Ermittlung der Anlagenut-
zungskosten, namentlich zur Bewertung der Investitionen, deren Abschrei-
bung und der kalkulatorischen Zinsen. Solche Vorgaben sind erforderlich,
weil die ausgewiesenen Kosten als Grundlage für die Tarifermittlung her-
angezogen werden (vgl. Kommentar des BAG zur Verordnung vom 3. Juli
2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler,
Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung [VKL], Ände-
rungen per 1. Januar 2009 [nachfolgend: Kommentar BAG zur VKL-Revi-
sion 2009], S. 2 f. und 5).
12.2.1 Nach Art. 10 Abs. 5 VKL müssen Spitäler und Geburtshäuser zur
Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung eine Anlagebuchhaltung führen.
Objekte mit einem Anschaffungswert von Fr. 10'000.– oder mehr gelten als
Investitionen nach Art. 8 VKL und müssen in die Anlagebuchhaltung aufge-
nommen werden (vgl. Kommentar BAG zur VKL-Revision 2009, S. 5).
12.2.2 Die Anlagebuchhaltung muss für jede Anlage mindestens die Anga-
ben über das Anschaffungsjahr, die geplante Nutzungsdauer in Jahren,
den Anschaffungswert, den Buchwert der Anlage am Anfang des Jahres,
den Abschreibungssatz, die jährliche Abschreibung, den Buchwert der An-
lage am Ende des Jahres, den kalkulatorischen Zinssatz, den jährlichen
kalkulatorischen Zins sowie die jährlichen Anlagenutzungskosten als
Summe der jährlichen Abschreibungen und der jährlichen kalkulatorischen
Zinsen enthalten (Art. 10a Abs. 1 VKL). Für die OKP relevant sind die An-
schaffungswerte der Anlagen. Das investierte Kapital wird kalkulatorisch
verzinst, nicht jedoch das Umlaufkapital. Die OKP kann nicht den Wieder-
beschaffungswert der Anlagen berücksichtigen, weil dieser auf Schätzun-
gen beruht (vgl. Kommentar BAG zur VKL-Revision 2009, S. 5).
12.2.3 Nach Art. 10a Abs. 2 VKL dürfen die zur Erfüllung des Leistungsauf-
trags betriebsnotwendigen Anlagen höchstens mit ihrem Anschaffungswert
berücksichtigt werden. Als betriebsnotwendig gelten damit jene Anlagen,
welche zur Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlich sind. Anlagen für
Nebenbetriebe (Cafeteria, Schule usw.) und die im Zusammenhang mit der
C-3133/2013
Seite 29
Erfüllung des Leistungsauftrags nicht notwendigen Anteile an Grundstü-
cken gelten beispielsweise nicht als betriebsnotwendig (vgl. Kommentar
BAG zur VKL-Revision 2009, S. 5).
12.2.4 Nach Art. 10a Abs. 3 VKL berechnen sich die maximalen jährlichen
Abschreibungen bei linearer Abschreibung vom Anschaffungswert über die
geplante Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Diese Bestimmung hält
fest, dass die Anlagen innerhalb eines einheitlichen Zeitraums auf Null ab-
geschrieben werden. Je Anlagekategorie wird von den Spitälern eine ein-
heitliche Nutzungsdauer festgelegt (vgl. Kommentar BAG zur VKL-Revi-
sion 2009, S. 5).
12.2.5 Die kalkulatorische Verzinsung der für die Erbringung der stationä-
ren Leistungen erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen berechnet
sich nach der Durchschnittswertmethode. Der Zinssatz beträgt 3.7 Pro-
zent. Er wird periodisch überprüft (Art. 10a Abs. 4 VKL). Die Durchschnitts-
wertmethode bedeutet, dass die Verzinsung vom halben Ausgangswert be-
rechnet wird. Damit sind die kalkulatorischen Zinsen im Laufe der Zeit kon-
stant. Der kalkulatorische Zinssatz wird auf der Basis des durchschnittli-
chen Kapitalkostensatzes (gewichteter Durchschnitt zwischen Eigen- und
Fremdkapitalsatz) festgelegt. Er besteht aus zwei Komponenten. Die erste
ist der risikolose Zinssatz, für den die durchschnittliche Rendite von Bun-
desobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60
Monate herangezogen wird. Die zweite ist die risikogerechte Entschädi-
gung für den Spitalbereich. Diese ist als relativ stabil zu betrachten. Der
kalkulatorische Zinssatz wird auf der Basis des durchschnittlichen Kapi-
talkostensatzes (gewichteter Durchschnitt zwischen Eigen- und Fremdka-
pitaleinsatz) festgelegt aufgrund folgender Parameter: Eigenkapitalkosten
6.65 %, Fremdkapitalkosten 3.15 %, Eigenkapitalquote 15 %, risikoloser
Zinssatz per Juli 2008 2.65 %. Der kalkulatorische Zinssatz wird vom Bun-
desrat periodisch überprüft. Bei einer erheblichen Veränderung eines oder
mehrerer Parameter kann er die Anpassung des Zinssatzes beschliessen
(vgl. Kommentar BAG zur VKL-Revision 2009, S. 5 f.).
12.2.6 Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung der VKL vom 22.
Oktober 2008 können die vor dem Übergang zur Vergütung der Spitäler
mittels leistungsbezogenen Pauschalen getätigten Investitionen in die Kos-
tenermittlung miteinbezogen werden, wenn im Zeitpunkt des Übergangs
eine Anlage mit ihrem aktuellen Buchwert in der Anlagebuchhaltung des
Spitals oder der Anlagebuchhaltung erfasst ist (Abs. 1). Im Zeitpunkt des
Übergangs darf der Buchwert nach Abs. 1 den Buchwert nicht übersteigen,
C-3133/2013
Seite 30
der durch die Wertermittlung nach Art. 10a VKL zustande gekommen wäre
(Abs. 2). Die Abschreibung erfolgt vom Buchwert mit der geplanten Rest-
nutzungsdauer. Die kalkulatorischen Zinsen berechnen sich mittels Durch-
schnittswertmethode, wobei der Anschaffungswert durch den Buchwert im
Zeitpunkt des Übergangs ersetzt wird (Abs. 3).
12.2.7 Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom
22. Oktober 2008 sieht vor, dass in Abweichung von den Schlussbestim-
mungen der Änderung der VKL vom 22. Oktober 2008 im Jahr 2012 die
Abgeltung der Anlagenutzungskosten im Falle eines Vergütungsmodells
vom Typus DRG mittels eines Zuschlags von 10 % auf den in den Tarifver-
trägen verhandelten Basispreisen erfolgt (vgl. Kommentar des BAG vom
2. November 2011 zu den per 1. Dezember 2011 eingeführten Änderun-
gen der KVV; BVGE 2014/36 E. 4.9.5).
12.3 Die Vorinstanz hat zur berechneten kostenbasierten Tagespauschale
von Fr. 700.– (inkl. Zinskosten) einen Zuschlag von 10 % bzw. Fr. 70.– für
die Anlagenutzungskosten vorgenommen. Weitere Ausführungen im Zu-
sammenhang mit den Anlagenutzungskosten sind dem angefochtenen Be-
schluss nicht zu entnehmen.
12.4 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, dass die Vorinstanz nicht er-
läutert habe, weshalb sie für die Anlagenutzungskosten einen Zuschlag
von 10 % vorgenommen habe. Vermutungsweise habe sie sich am Zu-
schlag von 10 % gemäss Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV
vom 22. Oktober 2008 orientiert. Dieser Pauschalzuschlag gelte aber aus-
drücklich nur für Vergütungsmodelle vom Typus DRG und dürfe mithin nicht
für Tagespauschalen verwendet werden. Der Beschwerdegegnerin seien
lediglich die gemäss VKL ermittelten und ausgewiesenen Anlagenutzungs-
kosten von Fr. 35.– pro Pflegetag zu vergüten, ansonsten es zu einer Über-
entschädigung komme.
12.5 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Berechnung der Anlagenut-
zungskosten von Fr. 35.– pro Pflegetag durch die Beschwerdeführerinnen
sei nicht nachvollziehbar. Es könne nur gemutmasst werden, dass es dabei
um eine Kostenberechnung gestützt auf Grundlagen des Finanzhaushalts-
gesetzes des Kantons Basel-Landschaft und des HRM2-Rechnungsle-
gungsmodells handle, also gestützt auf Daten, die aus einer Zeit vor der
Verselbständigung der Psychiatrie Baselland stammen würden. Die Be-
schwerdegegnerin führt weiter aus, dass ein detaillierter Ausweis der Anla-
C-3133/2013
Seite 31
genutzungskosten für 2010, als die Psychiatrie Teil der kantonalen Verwal-
tung gewesen sei, unter Berücksichtigung der Kosten für Kapital und Bau-
recht noch nicht möglich gewesen sei. Die Anlagen seien erst im Zuge der
rechtlichen Verselbständigung der früheren Kantonalen Psychiatrischen
Dienste (KPD) in die selbständige Anstalt «Psychiatrie Baselland» per 1.
Januar 2012 aktiviert worden. Für das Jahr 2012 könnten die Anlagenut-
zungskosten klar ausgewiesen werden. Diese seien höher als die mittels
der 10 %-Regel auf den Tagespauschalen ermittelten Anlagenutzungskos-
ten. Bei Institutionen, die mit einer Tagespauschale abrechneten, liege der
Anteil der Anlagenutzungskosten an den Gesamtkosten typischerweise
deutlich über 10 %, was anhand eines Rechnungsbeispiels illustriert
wurde. Der Anteil der Anlagenutzungskosten sei in einem Akutspital viel
kleiner als in einer Rehabilitations- oder Psychiatrieklinik. Die Beschwerde-
gegnerin habe sich aber bereit erklärt, aus Praktikabilitätsgründen den Zu-
schlag von 10 % für die Jahre 2012 und 2013 zu akzeptieren. Für den Fall,
dass das Gericht auf die effektiven Anlagenutzungskosten abstelle, werde
beantragt, dass die höheren tatsächlichen Anlagenutzungskosten von
Fr. 5'082'050.– (allenfalls reduziert um Fr. 13'800.–) berücksichtigt würden.
Das führe bei 60'500 Pflegetagen zu anrechenbaren Anlagenutzungskos-
ten von Fr. 84.– pro Pflegetag. Da eine für die Ermittlung der Anlagenut-
zungskosten nach VKL massgebende Anlagebuchhaltung im Jahr 2010
nicht vorhanden gewesen sei, sei ausnahmsweise auf die effektiven Zah-
len des Jahres 2012 abzustellen. Im Sinne des Grundsatzes der betriebs-
wirtschaftlichen Bemessung der Tarife sei von einer retrospektiven Ermitt-
lung der Kosten dann abzuweichen, wenn eine zukünftige Entwicklung als
sicher gelte. Würden die tatsächlichen Anlagenutzungskosten im Jahr
2012 und 2013 nicht berücksichtigt, so fehle es hier an der wirtschaftlichen
Tragbarkeit des Tarifs. Aus diesem Grund sei die Berücksichtigung der An-
lagenutzungskosten auf der Basis 2012 auch aus dem Gebot der Billigkeit
abzuleiten.
12.6 Das BAG vertritt den Standpunkt, dass die Berechnung der Anlage-
nutzungskosten durch die Vorinstanz den gesetzlichen Bestimmungen wi-
derspreche. Der Zuschlag von 10 % komme bei Tagespauschalen nicht zur
Anwendung. Die Berücksichtigung der Anlagenutzungskosten des Jahres
2012 widerspreche dem Grundsatz, dass der Tarif auf den Ergebnissen
einer ihm vorangegangenen Rechnungsperiode beruhen müsse. Aufgrund
der vorliegenden Unterlagen könne nicht beurteilt werden, ob hier aus-
nahmsweise auf Daten aus dem Jahr 2012 abgestellt werde könne. Wenn
die Kostengrundlagen aus dem Jahr 2010 nicht alle Anlagenutzungskosten
beinhalteten, weil diese Kosten nicht im Rahmen der Anlagebuchhaltung
C-3133/2013
Seite 32
der Institution ermittelt und ausgewiesen worden seien, dann handle es
sich um Kosten, die nicht zu Lasten des OKP-Tarifs gehen dürften.
12.7
12.7.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen zu Recht vor, dass die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht begründet hat, weshalb sie
für die Abgeltung der Anlagenutzungskosten einen pauschalen Zuschlag
von 10 % vorgenommen hat, wie er im Bereich der Akutsomatik angewen-
det wird. Es liegt jedoch nahe, dass sich die Vorinstanz auf Abs. 4 der
Schlussbestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober 2008
gestützt hat. Aufgrund des klaren Wortlauts gilt diese Bestimmung nur bei
einem Vergütungsmodell vom Typus DRG, was vorliegend nicht der Fall ist
(vgl. C-1632/2013 E. 11.7). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung
auf die Tagespauschalen im Bereich der Psychiatrie erscheint angesichts
des Bestimmungszwecks nicht angezeigt. Die Begründung für einen pau-
schalen Zuschlag für die Anlagenutzungskosten im Bereich der Akutsoma-
tik liegt darin, dass eine fallbezogene Zuordnung der Anlagenutzungskos-
ten deren Einbezug in die Tarifstruktur bzw. Kostengewichte voraussetzt,
was jedoch erst mit der SwissDRG Version 4.0 für 2015 möglich sein wird.
Daher soll den Versicherern und Leistungserbringern in der Zwischenzeit
die Möglichkeit gegeben werden, einen prozentualen Zuschlag auf den
verhandelten Basispreisen vorzunehmen (Kommentar des BAG zur Ver-
ordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], Ände-
rungen per 1. November 2011, S. 4 f.; vgl. auch Empfehlungen der GDK
zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, S. 4). Hier steht jedoch keine fallspezifische
Zuordnung der Anlagenutzungskosten bzw. deren Einbezug in die Ta-
rifstruktur zur Diskussion.
12.7.2 Die VKL schreibt den Spitälern seit 2003 die Führung einer Anlage-
buchhaltung vor; seit 2009 wurde der Ausweis der Anlagenutzungskosten
zusätzlich konkretisiert (vgl. Antwort des Bundesrats vom 5. September
2012 auf die Interpellation von Ständerätin Pascale Bruderer Wyss Nr.
12.3453, Unterschiedliche Prinzipien der neuen Spitalfinanzierung). In den
Akten befindet sich jedoch keine Anlagebuchhaltung der Beschwerdegeg-
nerin im Sinn von Art. 10 Abs. 5 VKL. Diese hat ihre Anlagebuchhaltung in
der Eingabe vom 9. August 2012 (act. 15) zur Edition offeriert. Die Vo-
rinstanz hat jedoch darauf verzichtet, diese einzufordern. Der Umstand,
dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2010 noch Teil der kantonalen Ver-
C-3133/2013
Seite 33
waltung gewesen ist, ist im Übrigen kein Grund, keine VKL-konforme An-
lagebuchhaltung zu führen, da die VKL diese Pflicht nicht von der Art der
Trägerschaft des Spitals abhängig macht.
12.7.3 Die Beschwerdegegnerin hat im ITAR_K auf dem Kostenträger
«KVG GV» vom Total der Kosten gemäss Betriebsbuchhaltung, Stückrech-
nung (stationär), unter dem Titel Anlagenutzungskosten einen Abzug in der
Höhe von Fr. 2'138'701.– vorgenommen (Beilage 2 zu act. 7). Diese Kosten
hat sie vom Total der Kosten gemäss Betriebsbuchhaltung in Abzug ge-
bracht und sodann den Pauschalzuschlag von 10 % geltend gemacht. Es
ist nicht nachvollziehbar, nach welcher Methode die abgezogenen Anlage-
nutzungskosten ermittelt wurden. In Bezug auf die Anlagenutzungskosten
weichen die Vorgaben der VKL zum Teil von den betriebsbuchhalterischen
Grundsätzen ab und sind aus diesem Grund nicht in allen Punkten mit RE-
KOLE® kompatibel (vgl. PASCAL BESSON, REKOLE® – Betriebliches Rech-
nungswesen im Spital, 3. Aufl. 2008, S. 147 f.; vgl. C-1632/2013 E. 11.8.3).
Daher kann auf im ITAR_K ausgewiesene Anlagenutzungskosten nur ab-
gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese den Vorgaben der VKL
entsprechen. Da in die Betriebsrechnung die kalkulatorischen Anlagenut-
zungskosten einfliessen, hat gegenüber der Finanzbuchhaltung eine ent-
sprechende Abgrenzung zu erfolgen (vgl. Empfehlungen zur Wirtschaftlich-
keitsprüfung der GDK vom 12. Juli 2012, S. 4). Die vorgenommene sachli-
che Abgrenzung von der Finanzbuchhaltung (Fr. 4'387'478.–) zur Betriebs-
buchhaltung (Fr. 4'438'141.–) in der Höhe von Fr. 50'663.– ist anhand der
vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Nach eigenen Angaben der
Beschwerdegegnerin bildet ihre Kostenträgerrechnung nicht die effektiven
Anlagenutzungskosten des Jahres 2010 ab. Die Beschwerdegegnerin
macht geltend, sofern auf die effektiven Kosten abzustellen sei, müssten
die Anlagenutzungskosten des Jahres 2012 im Betrag von Fr. 5'082'050.–
berücksichtigt werden, da sie für das Jahr 2010 nicht über die massgebli-
chen Daten verfüge. Bei diesem Vorgehen müsste allerdings vorliegend
der Betrag von Fr. 5'082'050.– zuerst abgezogen werden, bevor ein Pau-
schalzuschlag von 10% vorgenommen werden könnte. Wie die Beschwer-
degegnerin unter dem Titel Anlagenutzungskosten für das Jahr 2010 den
Abzug von (lediglich) Fr. 2'138'701.– ermittelt hat, kann den Akten nicht
entnommen werden. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ver-
sucht hat, die effektiven Anlagenutzungskosten gemäss den Vorgaben der
VKL zu eruieren, bevor sie den Pauschalzuschlag von 10 % vorgenommen
hat. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass weder die Anlagenutzungskos-
ten des Jahres 2010 ausgewiesen noch der vorgenommene Abzug von
C-3133/2013
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Fr. 2'138'701.– begründet wurden und dass der von der Vorinstanz vorge-
nommene 10%-Pauschalzuschlag nicht auf einer gesetzlichen Grundlage
bzw. der VKL beruht. Darauf kann für die Berechnung der tarifrelevanten
Kosten nicht abgestellt werden.
12.7.4 In den Vorakten findet sich eine Darstellung der budgetierten Anla-
genutzungskosten des Jahres 2012 («KPK akut + reha» und Verwaltung)
in der Höhe von Fr. 6'003'623.– bzw. Fr. 99.23 pro Pflegetag (Beilage 7 zu
act. 15). Auch darauf kann nicht abgestellt werden, da es sich dabei nicht
um nachvollziehbare Daten der Betriebsrechnung des Jahres 2010 han-
delt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin
ferner einen ITAR_K-Auszug Version 3.0, basierend auf den Daten des
Jahres 2012, als Nachweis der Anlagenutzungskosten des Jahres 2012,
eingereicht (Beilage 7 zu BVGer-act. 8). Es handelt sich dabei um ein un-
zulässiges neues Beweismittel gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, das be-
reits aus diesem Grund im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt wer-
den kann.
12.8 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die geltend
gemachten Anlagenutzungskosten nicht nach den Vorgaben der VKL aus-
gewiesen hat, sie aber entsprechend den einschlägigen Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen in der Lage sein müsste, die Anlagenutzungs-
kosten des Jahres 2010 nachzuweisen. Die Vorinstanz hat diese Daten bei
der Beschwerdegegnerin nicht eingefordert, obwohl sie dazu verpflichtet
gewesen wäre (BVGE 2014/3 E. 3.6.3). Der Sachverhalt erweist sich dem-
nach als unvollständig abgeklärt. Im Rahmen des eingeschränkten Unter-
suchungsgrundsatzes kann es auch hier nicht dem Gericht obliegen, die
Rechnungslegung der Beschwerdegegnerin im Detail zu prüfen und die ef-
fektiven Anlagenutzungskosten selbst zu ermitteln (vgl. BVGE 2014/36
E. 16.1.10). Es obliegt daher der Vorinstanz, die einschlägigen Daten von
der Beschwerdegegnerin zu verlangen, die Anlagenutzungskosten betref-
fend die Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Grundversiche-
rung zu ermitteln und sicherzustellen, dass keine Überentschädigung zu-
lasten der obligatorischen Grundversicherung resultiert.
13.
Zu prüfen ist weiter die bei der Tarifberechnung zu berücksichtigende Teu-
erung.
C-3133/2013
Seite 35
13.1 Die Vorinstanz hat einen Zuschlag für Zinskosten von Fr. 12.– pro
Pflegetag vorgenommen. Im angefochtenen Beschluss finden sich dazu
keine weitergehenden Ausführungen.
13.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Vorinstanz ei-
nen Teuerungszuschlag von Fr. 12.– pro Tag vorgenommen habe, ohne je-
doch zu erläutern, wie sie auf diesen Betrag gekommen sei. Es könne le-
diglich vermutet werden, dass sie von einem Teuerungszuschlag von
1.77 %, berechnet über zwei Jahre, ausgegangen sei. Die Teuerung dürfe
jedoch nur für ein Jahr berücksichtigt werden. Zulässig sei bloss ein Teue-
rungszuschlag von 0.8606 %. Als Zinskosten seien 0.18082 % einzuset-
zen.
13.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass das Vorgehen der
Vorinstanz sachgerecht und nicht zu beanstanden sei. Die Teuerungsrate
von 1.77 % orientiere sich an der von H+ auf der Basis eines Mischindexes
für Personal und Material ermittelten Teuerungsrate. Da im vorliegenden
Fall der Tarif für zwei Jahre festgelegt worden sei, sei es sehr wohl sach-
gerecht, die Teuerungssätze für zwei Jahre zu berücksichtigen.
13.4 Das BAG hält fest, dass gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 17. Dezember 2009 (C-536/2009, C-569/2009) kein Anspruch
auf einen automatischen Ausgleich der Teuerung bestehe. Bei einer An-
passung des Tarifs seien wieder die effektiv ausgewiesenen Kosten zu be-
rücksichtigen. Im vorliegenden Fall seien auf die für das Jahr 2010 ausge-
wiesenen Kosten die prognostizierte Teuerung für das Jahr 2011 anzuwen-
den, um den Tarif des Jahres 2012 zu bestimmen. Die Anrechnung der
Teuerung über zwei Jahre verletze die von der Rechtsprechung aufgestell-
ten Grundsätze.
13.5 Gemäss den vorliegenden Akten hat die Beschwerdegegnerin in ih-
rem Tariffestsetzungsantrag vom 11. Mai 2012 (act. 7) einen Zuschlag für
Personal- und Sachteuerung auf zwei Jahre (1.77 %) beantragt. Diese Po-
sition wurde von der Vorinstanz unverändert übernommen. Für die Tarifbe-
rechnung massgebend ist weiterhin die gewichtete Teuerung für das Jahr
x-1 bzw. vorliegend für das Jahr 2011. Dabei ist für den Personalaufwand
auf den Nominallohnindex 2011 und für den Sachaufwand auf den Landes-
index der Konsumentenpreise (LIK) 2011 abzustellen (BVGE 2014/3
E. 8.1). Bei den ausgewiesenen Werten für die Lohnteuerung von + 1 %
und der allgemeinen Teuerung (LIK) von + 0.2 % und einer Gewichtung
C-3133/2013
Seite 36
von 70 % (Lohnteuerung) zu 30 % (allgemeine Teuerung), ist eine Teue-
rung von 0.76 % zu berücksichtigen. Die Vorinstanz wird ihre Tarifberech-
nung dahingehend zu korrigieren haben.
14.
Sodann ist zu prüfen, ob ein Intransparenzabzug vorzunehmen ist.
14.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen, dass ein Intransparenzabzug
in der Höhe von 10 % vorzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin habe es
unterlassen, ein vollständiges ITAR_K gemäss Vorlage H+, welches alle
Kostenarten im Detail ausweise und eine Abgrenzung von rein OKP- und
Zusatzversicherter vornehme, einzureichen. Weiter fehlten die detaillierte
Begründung der sachlichen Abgrenzung zwischen Finanz- und Betriebs-
buchhaltung, die Angaben zur Anzahl betriebener Betten und zu den Pfle-
getagen und Austritten pro Patientenkategorie bzw. Aufenthaltsart, ein de-
taillierter Auszug der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, ein detaillierter
Ausweis der Anlagenutzungskosten, der Jahresbericht 2010 sowie ein
Qualitätsnachweis gemäss Vorgaben des ANQ.
14.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe zu
Recht erkannt, dass bezüglich der Qualität der Daten keine Mängel erkenn-
bar seien, welche einen Intransparenzabzug rechtfertigten. Schon im Tarif-
festsetzungsverfahren hätten die Beschwerdeführerinnen die Mängel nicht
substantiiert geltend gemacht, was sich im vorliegenden Beschwerdever-
fahren wiederhole. Ein pauschaler Abzug wegen Intransparenz stehe im
Widerspruch zum System der Leistungsfinanzierung. Wenn ein Bench-
mark massgebend sein solle, auf welchen die Tarife gedrückt würden, so
könne nicht kumulativ auch noch ein Intransparenzabzug zur Anwendung
kommen. Selbst für den Fall, dass im Bereich der Psychiatrie noch von
einer Übergangsphase mit Kostendeckungsprinzip und entsprechenden
Tagespauschalen auszugehen sei, müsse beachtet werden, dass die Re-
duktion des Kostendeckungsgrades wegen Intransparenz unter der alt-
rechtlichen Spitalfinanzierung lediglich die Kostendeckungsanteile von den
Versicherern auf die Kantone verschoben habe. Damit sei auch gewähr-
leistet gewesen, dass beim betroffenen Spital keine die Grundversorgung
gefährdende Finanzierungslücke entstanden sei. Das sei unter der neuen
Spitalfinanzierung wesentlich anders. Der Kostendeckungsgrad der OKP
von mindestens 45 % könne nicht einseitig durch Intransparenzabzüge re-
duziert werden, ohne dass der Kanton für die Finanzierung der Fehlbeträge
einstehen müsste. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht wider
Erwarten zum Schluss komme, dass die Intransparenzabzüge auch unter
C-3133/2013
Seite 37
dem neuen Recht zur Anwendung kommen würden, sei ein solcher nicht
gerechtfertigt. Man habe den Beschwerdeführerinnen die nötigen Daten
und Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die diesbezüglichen Vorwürfe seien
haltlos. Die Vorinstanz habe daher zu Recht keinen Intransparenzabzug
vorgenommen.
14.3 Das BAG ist der Ansicht, dass es sich bei den Gesamtkosten von
Fr. 44'864'764.– nicht um transparente OKP-Kosten handle, welche
Grundlage für die Tarifermittlung sein könnten. Auch nach der Einführung
der neuen Spitalfinanzierung bleibe das Prinzip des Intransparenzabzugs
gültig. Für eine abschliessende Beurteilung der Höhe des vorzunehmen-
den Intransparenzabzugs sei es angezeigt, dass weitere Unterlagen, wel-
che die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 15 VKL bereitzuhalten
habe, offengelegt würden.
14.4 Im System der neuen Spitalfinanzierung auf der Grundlage der Ta-
rifstruktur SwissDRG ist bei der Ermittlung der benchmarking-relevanten
Betriebskosten (also vor dem Benchmarking) kein Intransparenzabzug vor-
zunehmen (BVGE 2014/3 E. 9.2.2). Da im Bereich der Psychiatrie jedoch
wie bereits erwähnt wurde, mangels der entsprechenden schweizweit ein-
heitlichen Tarifstruktur kein rechtskonformes Benchmarking möglich ist und
für die Tarifbestimmung die spitalindividuellen Betriebskosten direkt tarifre-
levant sind, erscheint zur Vermeidung einer Überentschädigung die Vor-
nahme eines Intransparenzabzugs im Sinne der altrechtlichen Praxis nach
wie vor angezeigt. Die Frage nach einem Intransparenzabzug und dessen
Höhe stellt sich jedoch erst dann, wenn es der
Vorinstanz nicht gelingen sollte, die entscheidwesentlichen Daten der Be-
schwerdegegnerin zu erheben.
15.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Berechnung der tarifrele-
vanten Betriebskosten durch die Vorinstanz nicht den Vorgaben von Art. 49
KVG und der VKL entspricht. Gestützt darauf kann folglich kein gesetzes-
konformer Tarif festgelegt werden.
C-3133/2013
Seite 38
16.
Zu prüfen ist weiter die Ausgestaltung des Tarifsystems, namentlich ob die
stationäre Tagespauschale zwischen der Erwachsenen- und Kinder- bzw.
Jugendpsychiatrie oder nach der Aufenthaltsdauer zu differenzieren ist.
16.1 Die Vorinstanz hat eine nach der Aufenthaltsdauer gestaffelte Tages-
pauschale festgelegt und zwar für den 1.–60. Tag von Fr. 889.– und ab dem
61. Tag von Fr. 581.–. Sie führt im angefochtenen Beschluss aus, dass der
Tarif nach der Aufenthaltsdauer aufzuteilen sei, zumal auch die von der
Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Tarifverträge mit anderen Versi-
cherern eine solche Aufteilung vorsehen würden. Es erscheine zudem
sinnvoll, dass bis zur Einführung der neuen Tarifstruktur TARPSY am 1.
Januar 2015 die bestehende Tarifstruktur beibehalten werde. Es wäre öko-
nomisch unsinnig, für die kurze Zwischenzeit eine kostenintensive Umstel-
lung der Tarifstruktur vorzunehmen.
16.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beibehaltung der
bestehenden Tarifstruktur bedinge, dass die Beschwerdegegnerin die Pfle-
getage pro Aufenthaltskategorie ausweise, so dass die Tarife korrekt ge-
wichtet werden könnten. Die Beschwerdegegnerin könne oder wolle indes-
sen die Pflegetage nicht korrekt ausweisen. Sollte sie dazu tatsächlich
nicht in der Lage sein, sei von einer Aufteilung des Tarifs nach Aufenthalts-
dauer abzusehen, um eine allfällige Überentschädigung zu vermeiden. Die
Beschwerdegegnerin könne nicht beweisen, dass das Verhältnis der bei-
den Aufenthaltskategorien «1.–60. Tag» und «ab 61. Tag» tatsächlich dem
Verhältnis 60 % zu 40 % entspreche. Anhand konkreter Rechenbeispiele
werde ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin überentschädigt würde,
falls das Verhältnis der Aufenthaltstage ein anderes sei. Diese Befürchtung
werde zusätzlich durch den Jahresbericht 2010 der Beschwerdegegnerin
gestützt, in welchem zu lesen sei, dass die durchschnittliche Aufenthalts-
dauer 39.1 Tage betrage. Gemäss Bundesamt für Statistik habe die durch-
schnittliche Aufenthaltsdauer im Jahr 2010 40.9 Tage betragen. Vor diesem
Hintergrund scheine es unwahrscheinlich, dass 40 % der Patienten länger
als 60 Tage in der Klinik der Beschwerdegegnerin bleiben würden, zumal
ihre durchschnittliche Aufenthaltsdauer knapp zwei Tage tiefer sei als der
Schweizer Durchschnitt. Aus diesen Gründen dürfe der Tarif nicht gemäss
Aufenthaltskategorie festgelegt werden, sondern es sei je ein Tarif für die
Erwachsenenpsychiatrie einerseits sowie für die Kinder- und Jugendpsy-
chiatrie andererseits festzulegen.
C-3133/2013
Seite 39
16.3 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass sich die Parteien im Rah-
men der Tarifverhandlungen einig gewesen seien, dass die bestehende,
seit Jahrzenten angewendete Tarifstruktur bis zur Einführung der auf den
1. Januar 2015 geplanten und völlig neuen Tarifstruktur TARPSY beibehal-
ten werden solle. Bis heute würden die Leistungen der Beschwerdegegne-
rin nach einem Mischtarif abgerechnet. Eine Differenzierung nach der Auf-
enthaltsdauer sei sachlich begründet und notwendig. Die Betreuung der
Patientinnen und Patienten in den ersten 60 Tagen einer stationären Be-
handlung erfordere erheblich mehr pflegerisch und therapeutisch unterstüt-
zende Ressourcen als in der darauffolgenden Zeit. Der Budgetierung liege
das Verhältnis 55 % für Pflegetage in der pflegeintensiven Phase zu 45 %
ab dem 61. Tag zu Grunde. Im Festsetzungsentscheid gehe die Vorinstanz
im Übrigen zu Lasten der Beschwerdegegnerin von einem Verhältnis von
60 % Hochtaxe zu 40 % Niedertaxe aus.
16.4 Das BAG vertritt den Standpunkt, dass eine Übergangslösung unum-
gänglich sei, da die vom Gesetz geforderte einheitliche Tarifstruktur im Be-
reich der Psychiatrie noch nicht entwickelt und vereinbart sei. Die Auftei-
lung des Tarifs auf Tagespauschalen nach Aufenthaltsdauer setze aber
mindestens voraus, dass die bei der Berechnung geltenden Pflegetage der
einzelnen Kategorie transparent ausgewiesen seien, um eine Über- oder
Unterentschädigung zu vermeiden. Dass die anderen Einkaufsgemein-
schaften den Gewichtungsschlüssel im Rahmen der Tarifverhandlungen
akzeptiert hätten, gelte nicht als Kostenausweis.
16.5 Wie bereits erwähnt wurde, räumt das Bundesverwaltungsgericht der
Vorinstanz im Rahmen der Tariffestsetzung grundsätzlich ein erhebliches
Ermessen ein (siehe E. 4.4). So verfügt die Vorinstanz auch in Bezug auf
die verschiedenen Tarifgestaltungsmöglichkeiten über einen grossen
Spielraum, soweit die Zielsetzung einer qualitativ hochstehenden und
zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen Kos-
ten gewahrt bleibt. Sind Verhandlungen gescheitert, kann die Vorinstanz
auch ein neues Tarifmodell einführen, ohne dass sie dafür der Zustimmung
der Krankenversicherer bedarf (vgl. BVGE 2012/18 E. 21.4).
16.6 Die Differenzierung der Tagespauschale nach der Aufenthaltsdauer
ist im Grundsatz nicht zu beanstanden und erscheint sachlich begründet.
Es erscheint plausibel, dass im Rahmen einer psychiatrischen stationären
Behandlung der erforderliche pflegerische und therapeutische Aufwand mit
der Zeit abnimmt und somit in einer Anfangsphase einer Behandlung hö-
here Kosten anfallen (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesrats
C-3133/2013
Seite 40
vom 14. April 1999 E. 11.1; vgl. zur Zulässigkeit der Unterscheidung von
Kostenpauschalen nach der Intensität der Behandlung auch RKUV 1997,
S. 375 ff.). Im vorliegenden Fall ist die von den Beschwerdeführerinnen
vorgebrachte Kritik jedoch berechtigt, weil sich die Annahme der Vo-
rinstanz, dass 60 % der Pflegetage in der Aufenthaltskategorie «1.–
60 Tag» und 40 % der Pflegetage in der Aufenthaltskategorie «ab 61. Tag»
anfallen, nicht auf aktenkundige Daten abstützt. Eine derartige Tarifdiffe-
renzierung ist für jede Aufenthaltskategorie durch eine eigene Kostenaus-
scheidung und Taxberechnung zu begründen (vgl. unveröffentlichter Ent-
scheid des Bundesrats vom 14. April 1999 E. 11.1). Hier liegt jedoch weder
die effektive Anzahl der Pflegetage nach Aufenthaltskategorie noch ein
nach Aufenthaltsdauer getrennter Kostenausweis vor. Aus diesem Grund
kann eine Überentschädigung der Beschwerdegegnerin nicht ausge-
schlossen werden, und die vorgenommene Tarifdifferenzierung erweist
sich als nicht rechtskonform. Nicht entscheidend kann sein, dass sich die
Beschwerdegegnerin mit anderen Krankenversicherern auf dieses Ta-
rifsystem einigen konnte und ihren Angaben zufolge die Beschwerdeführe-
rinnen im Rahmen der Tarifverhandlungen ebenfalls damit einverstanden
gewesen seien. Da die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Daten
nicht eingereicht hat, hätte die Vorinstanz diese verlangen müssen (BVGE
2014/3 E. 3.6.3), bevor sie eine Tarifdifferenzierung nach Aufenthaltsdauer
festlegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die entspre-
chenden Daten bei der Beschwerdegegnerin eingefordert hat, weshalb
sich der massgebende Sachverhalt für die Vornahme einer Tarifdifferenzie-
rung als ungenügend abgeklärt erweist. Sollten die massgebenden Daten
nicht erhältlich gemacht werden können, wäre auf eine Differenzierung der
Tagespauschale nach Aufenthaltsdauer zu verzichten.
16.7 Die Vorinstanz hat entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerinnen
keine separaten Tarife für die Erwachsenenpsychiatrie sowie die Kinder-
und Jugendpsychiatrie festgesetzt. Da die Beschwerdeführerinnen ihren
Antrag aber nicht begründen und nicht aufzeigen, weshalb im Bereich der
Psychiatrie aus sachlichen Gründen ein differenzierter Tarif festzulegen ist,
ist diese Rüge vorliegend nicht weiter zu prüfen.
17.
Weiter ist zu prüfen, ob der Verzicht der Vorinstanz auf Durchführung eines
Vergleichs mit anderen Kliniken vor dem Gebot der Wirtschaftlichkeit
standhält.
C-3133/2013
Seite 41
17.1 Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Beschluss den Verzicht
auf die Durchführung eines Vergleichs mit anderen Kliniken damit, dass in
einem Kanton wie Basel-Landschaft, welcher nur über relativ wenige Spi-
täler mit teilweise stark voneinander abweichenden Leistungsspektren ver-
füge, Vergleichsspitäler grundsätzlich nur schwer zu finden seien. Im vor-
liegenden Fall sei dies gänzlich unmöglich, da ausser der Beschwerdegeg-
nerin keine psychiatrische Klinik mit umfassendem Leistungsangebot im
Kanton bestehe. Ausserkantonale Spitäler könnten nur bedingt zum Ver-
gleich beigezogen werden, da diese nicht verpflichtet seien, ihre Daten an-
deren Kantonen zur Verfügung zu stellen. Der von den Beschwerdeführe-
rinnen im Festsetzungsverfahren vorgebrachten Argumentation, wonach
die Universitären Psychiatrischen Dienste des Kantons Bern (UPD) den
Benchmark für psychiatrische Kliniken darstellen würden, könne nicht ge-
folgt werden. Sie lege nicht im Detail dar, wie dieser Benchmark ausge-
wählt worden sei. Es fehle daher an der für ein rechtsstaatliches Verfahren
erforderlichen Transparenz, weshalb dieser Vergleich bereits aus diesem
Grund nicht als Grundlage für die Senkung eines kostenbasiert ermittelten
Tarifs dienen könne. Es sei indessen davon auszugehen, dass die als Ori-
entierungsgrösse ausgewählte Klinik zu den schweizweit günstigsten ihrer
Art gehöre. Ein derartiger Benchmark könne methodisch nicht gutgeheis-
sen werden, führe eine Orientierung an Preisen im allertiefsten Segment
doch zu einer Abwärtsspirale der Tarife, welche sich letztlich ruinös auf die
Spitäler auswirke und damit die Versorgungssicherheit gefährde. Es sei
vielmehr der Empfehlung der GDK zu folgen, welche einen Benchmark
zwischen dem 40. und 50. Quartil vorsehe. Eine Toleranzmarge von 2 %,
wie sie die Beschwerdeführerinnen vorschlagen würden, sei vor diesem
Hintergrund völlig ungenügend. Es erübrige sich damit auch, auf die Ver-
gleichbarkeit des Angebots der UPD Bern mit demjenigen der Beschwer-
degegnerin näher einzugehen. Mangels anderer Vergleichsmöglichkeiten
sei vorliegend zu würdigen, dass die Beschwerdegegnerin mit anderen
Krankenversicherern – teilweise unabhängig voneinander – Tagespau-
schalen von Fr. 889.– für den 1.–60. Tag und von Fr. 581.– ab dem 61. Tag
vertraglich vereinbart habe. Das entspreche umgerechnet auf die ganze
durchschnittliche Aufenthaltsdauer einer Tagespauschale von Fr. 750.–
und liege somit unter dem aufgrund der ausgewiesenen Kosten ermittelten
Tarif von Fr. 770.– pro Tag. Es sei davon auszugehen, dass diese Versi-
cherer, denen entsprechende Daten zur Verfügung gestanden hätten, wäh-
rend des Verhandlungsprozesses gesamtschweizerische Betriebsverglei-
che durchgeführt hätten. Darauf könne abgestellt werden, soweit der aus-
gehandelte Tarif nachvollziehbar und plausibel erscheine. Für die statio-
näre Psychiatrie der Solothurner Spitäler AG sei vom Kanton Solothurn für
C-3133/2013
Seite 42
das Jahr 2012 eine Tagestaxe von Fr. 680.– genehmigt worden. Der zwi-
schen der Beschwerdegegnerin und den fraglichen Versicherern ausge-
handelte Tarif liege zwar leicht darüber, die Abweichung sei unter Berück-
sichtigung der unterschiedlichen Ausrichtungen der Spitäler aber nicht der-
art gross, dass der umstrittene Tarif als unwirtschaftlich bezeichnet werden
müsste.
17.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass es sich die Vo-
rinstanz zu einfach mache, indem sie davon ausgehe, ein Tarifvergleich mit
anderen Psychiatrien sei gänzlich unmöglich, weil die Beschwerdegegne-
rin die einzige Psychiatrie im Kanton sei und ausserkantonale Kliniken nicht
verpflichtet seien, ihr Datenmaterial zur Verfügung zu stellen. In diesem
Fall müssten zwingend ausserkantonale Psychiatrien als Vergleichsgrös-
sen herangezogen werden. Es möge sein, dass diese nicht verpflichtet
seien, der Vorinstanz detaillierte Daten zu Verfügung zu stellen. Es liessen
sich jedoch Vergleichsdaten mittels der publizierten Jahresberichte und
statistischen Daten sowie der veröffentlichten Tarife evaluieren. Auf dieser
Basis könnten entgegen der Ansicht der Vorinstanz Betriebsvergleiche
durchgeführt werden. Tarifsuisse habe auf der Grundlage solcher veröffent-
lichter Daten ein Ranking über 44 Psychiatrien erstellt. Dieses zeige, dass
die Beschwerdegegnerin eine der teuersten Psychiatrien der Schweiz sei.
Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf die UPD als Benchmark abge-
stellt. Diese verfügten über ein vergleichbares Leistungsspektrum wie die
Beschwerdegegnerin. Es müsse sogar davon ausgegangen werden, dass
die UPD in ihrer Eigenschaft als universitäre Einrichtung tendenziell schwe-
rere Fälle behandelten als die Beschwerdegegnerin. Es treffe auch nicht
zu, dass die UPD zu den schweizweit günstigsten Kliniken zählten und da-
her nicht als Benchmark herangezogen werden dürften. Die Vorinstanz ver-
kenne, dass eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zwingend auf gesicherten Fak-
ten und nicht auf Annahmen und Vermutungen beruhen müsse. Ein reiner
Tarifvergleich mit den PDAG Aargau, den Psychiatrischen Diensten SO,
der UPK Basel, den UPD Bern und der Luzerner Psychiatrie zeige, dass
der festgesetzte Mischtarif von Fr. 750.– keinesfalls nur «leicht» über den
Tarifen anderer vergleichbarer Kliniken liege.
17.3 Die Beschwerdegegnerin hält fest, die Vorinstanz habe sachlich be-
gründet, dass keine vergleichbare innerkantonale Klinik mit umfassendem
Leistungsangebot wie die Beschwerdegegnerin bestehe. Ausserkantonale
Kliniken seien nicht verpflichtet, ihre Daten anderen Kantonen als ihrem
Standortkanton zur Verfügung zu stellen. Auch sei der Standortkanton bzw.
die Kantonsregierung nicht verpflichtet, schweizweite Betriebsvergleiche
C-3133/2013
Seite 43
zwischen den Spitälern durchzuführen. Der Vorinstanz fehle es an der
Kompetenz, die von den Beschwerdeführerinnen geforderten Betriebsver-
gleiche mit ausserkantonalen Kliniken anzuordnen. Unter diesen rechtli-
chen und tatsächlichen Umständen habe die Vorinstanz die Prüfung der
Gesetzmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Billigkeit der Tagespau-
schalen bestmöglich und sachlich korrekt vorgenommen. Dabei sei auch
die Annahme, dass andere Krankenversicherer unabhängig voneinander
mit der Beschwerdegegnerin wirtschaftliche Tarife vereinbart hätten, kor-
rekt. Der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegte Betriebsvergleich
von 44 psychiatrischen Kliniken werde nicht anerkannt und bestritten. Es
könne nicht beurteilt werden, welche Kliniken in das Ranking eingeflossen
seien. Es fehlten wesentliche Vergleichsdaten, weil die 44 Kliniken sehr
verschiedene Betriebsstrukturen und ganz unterschiedliche Behandlungs-
methoden aufwiesen. Es sei zudem nicht möglich, universitäre Kliniken mit
nicht-universitären Kliniken zu vergleichen. Zu beachten sei, dass das be-
ziehungsorientierte psychotherapeutische Behandlungskonzept der Be-
schwerdegegnerin personalintensiv und dadurch kostspieliger als eine vor
allem biologisch orientierte Behandlung sei. Es sei jedoch in seiner Wir-
kung nachhaltiger und dadurch mittel- bis längerfristig kostengünstiger. Die
unterschiedlichen Therapieansätze seien bei der Beurteilung und Auswahl
der Vergleichsobjekte zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei auch,
dass etwa ein Fünftel der Patienten unfreiwillig mittels einer fürsorgeri-
schen Unterbringung während einer psychischen Krise in ihre Klinik
komme. Die Beschwerdegegnerin sei die einzige Institution im Kanton, die
selbst- und fremdgefährdete Patienten sicher behandeln könne. Dagegen
würden im Kanton Bern mehrere psychiatrische Kliniken die Akutversor-
gung hochgefährdeter Patienten übernehmen. Der sogenannte Bench-
mark der Beschwerdeführerinnen berücksichtige weder die regionalen
Preisgefüge, die Organisationsformen, die Betriebsgrössen, die anfallen-
den Diagnosen, das Patientengut noch die Leistungsaufträge. Daher sei
es unbrauchbar. Falls denn überhaupt eine Vergleichsmethode zur Anwen-
dung kommen sollte, sei davon auszugehen, dass ein Benchmark zwi-
schen dem 40. und 50. Perzentil gemäss den GDK-Empfehlungen an-
wendbar sei. Zu vergleichen seien nicht Pflegetage und Kosten pro Fall,
sondern Tagespauschalen vergleichbarer Kliniken. Die zu vergleichenden
Spitäler seien in sachgerechte Vergleichsgruppen zu gliedern, z.B. in Spi-
täler der Grundversorgung, Zentrumspitäler und Universitätsspitäler. Diese
Methode komme beim Vergleich mit nur einem Benchmark-Geber nicht zur
Anwendung. Die UPD Bern und die Beschwerdegegnerin seien nicht ver-
gleichbar. Es mute zudem seltsam an, dass die UPD Bern nicht im Ranking
der tarifsuisse enthalten sei. Eine universitäre Klinik könne nicht mit einer
C-3133/2013
Seite 44
nicht universitären Klinik verglichen werden. Ein Teil der Stellen bzw. der
Anlagenutzungskosten würden aus anderen Quellen, insbesondere mit
kantonalen Beiträgen an Forschung und Lehre finanziert. Zudem sei den
Lohnunterschieden zwischen den Regionen Rechnung zu tragen.
17.4 Das BAG vertritt den Standpunkt, dass sich die im Rahmen der Ta-
gespauschalen ermittelten Kosten und die festgesetzten Tarife auf den
Pflegetag bezögen und daher von der durchschnittlichen Fallschwere ab-
hängig seien. Dies erkläre die unterschiedlichen Tarife in den Spitälern.
Beim entsprechenden Benchmarking sei es notwendig, die Parameter für
die Bestimmung der Vergleichsspitäler zu berücksichtigen. Wenn nament-
lich die Fallschwere der Patienten in den Institutionen nur mit einer gewis-
sen Ungenauigkeit geschätzt werden könnten, dann sei beim Benchmar-
king eine Sicherheitsmarge einzubeziehen, wie dies in der Rechtspre-
chung zu den bisherigen Fallpauschalen der Fall gewesen sei. Die Geneh-
migungs- und Festsetzungsbehörde müsse die Frage des Benchmarkings
vertieft behandeln und überprüfen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass
sich die Vorinstanz mit der Frage des Benchmarkings vertieft auseinander-
gesetzt habe. Daher sei auch nicht klar, welcher Vergleich mit welcher Si-
cherheitsmarge erfolgen könne. Die gesetzliche Vorgabe der Wirtschaft-
lichkeitsprüfung sei nicht erfüllt.
17.5
17.5.1 Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführerinnen einen
von tarifsuisse erstellten Wirtschaftlichkeitsvergleich von 44 psychiatri-
schen Kliniken eingereicht (Beilage 4 zu BVGer-act. 1). Dabei handelt es
sich um ein neues Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, das
nur so weit vorgebracht werden darf, als der angefochtene Beschluss dazu
Anlass gibt. Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch weder dargelegt
noch ist ersichtlich, weshalb der angefochtene Beschluss dazu Anlass gab,
ihren eigenen Wirtschaftlichkeitsvergleich erst im Beschwerdeverfahren
einzureichen. Auf diesen Wirtschaftlichkeitsvergleich kann deshalb bereits
aus diesem Grund nicht abgestellt werden.
17.5.2 Soweit sich die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf das
erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel «Nationaler Ver-
gleichsbericht Outcome Stationäre Psychiatrie Erwachsene» vom 29. Mai
2013 (Beilage 6 zu BVGer-act. 15) darauf beruft, dass ihre hohe Qualität
auch einen höheren Tarif rechtfertige, ist dem entgegenzuhalten, dass die
qualitativ hochstehende gesundheitliche Versorgung (Art. 43 Abs. 6 KVG)
C-3133/2013
Seite 45
entsprechend dem Standard der medizinischen Wissenschaft bei der
Preisbestimmung vorausgesetzt wird (BVGE 2014/36 E. 3.5) und dement-
sprechend keine Rechtfertigung für einen höheren Tarif sein kann. Abge-
sehen davon wäre dieses Vorbringen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a
KVG wohl ohnehin als unzulässig zu betrachten.
17.5.3 Wie bereits erwähnt, existiert im Bereich der Psychiatrie – im Ge-
gensatz zur Akutsomatik – noch keine leistungsbezogene, gesamtschwei-
zerisch einheitliche Tarifstruktur im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG (vgl.
auch BVGE 2010/25 E. 10.2.2). Die Preisbestimmung anhand eines Refe-
renzwerts, der aufgrund eines gesamtschweizerischen Benchmarkings der
schweregradbereinigten Fallkosten sämtlicher Spitäler bestimmt wird, ist
daher vorliegend nicht möglich (C-1632/2013 E. 17.7; zur Akutsomatik vgl.
hingegen BVGE 2014/36 E. 3.8). Die Beschwerdeführerinnen und das
BAG machen aber zu Recht geltend, dass dies die Vorinstanz nicht davon
befreit, zu gewährleisten, dass sich der spitalindividuell ermittelte Tarif der
Beschwerdegegnerin letztlich auch an der Entschädigung jener Spitäler zu
orientieren hat, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leitung in der
notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 Satz 5
KVG). Die Tariffestsetzung einzig anhand der Kosten der Beschwerdegeg-
nerin ist nicht ausreichend und entspricht nicht den Vorgaben des KVG und
seiner Ausführungsverordnungen (vgl. Urteil des BVGer C-6391/2014 vom
26. Februar 2015 E. 4.8). Auch der Umstand, dass andere Krankenversi-
cherer mit der Beschwerdegegnerin eine Tagespauschale in der Höhe von
Fr. 750.– für das Jahr 2012 vereinbart haben, macht eine Wirtschaftlich-
keitsprüfung im Tariffestsetzungsverfahren nicht hinfällig. Selbst wenn es
vorliegend hinzunehmen ist, dass die Abkehr von der früheren Praxis zu
den anrechenbaren Kosten (vgl. dazu BVGE 2014/3 E. 2.8.5) wegen des
Fehlens der leistungsbezogenen, gesamtschweizerisch einheitlichen Ta-
rifstruktur gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 3 KVG noch nicht konsequent umge-
setzt werden kann, ist die Plausibilisierung des ermittelten Tarifs anhand
eines Vergleichs mit anderen Spitälern geboten, dies nach einer strengen
Überprüfung der Kostenträger-, Kostenarten- und Kostenstellenrechnun-
gen, der ermittelten Betriebskosten und der Vornahme allfälliger Normab-
züge zur Vermeidung von Überentschädigungen.
17.5.4 Die Vorinstanz hat den kostenbasierten Tarif von Fr. 770.– im Rah-
men der Wirtschaftlichkeitsprüfung aufgrund eines Vergleichs mit anderen
Krankenversicherern verhandelten Tarifen der Beschwerdegegnerin auf Fr.
750.– reduziert. Weiter erachtet sie diesen Tarif gestützt auf einen Ver-
gleich mit der genehmigten Tagespauschale von Fr. 680.– der stationären
C-3133/2013
Seite 46
Psychiatrie der Solothurner Spitäler AG als angemessen. Eine Wirtschaft-
lichkeitsprüfung, die sich im Ergebnis lediglich auf einen Vergleich der ver-
schiedenen verhandelten Tarife der gleichen Klinik stützt, ist nicht ausrei-
chend, weil insbesondere nicht bekannt ist, welche Effizienzprüfung die an-
deren Versicherer durchgeführt haben. Was den im angefochtenen Be-
schluss erwähnten Vergleich mit dem Tarif der Solothurner Spitäler AG an-
belangt, hat sich die Vorinstanz nicht genügend damit auseinandergesetzt,
inwiefern zwischen den beiden Kliniken bzw. den herangezogenen Werten
Vergleichbarkeit besteht und hat nicht genügend dargelegt, wie sich für die
Beschwerdegegnerin ein um rund 10 % höherer Tarif unter dem Aspekt der
Wirtschaftlichkeit rechtfertigen lässt. Insgesamt beruht der angefochtene
Beschluss nicht auf einer bundesrechtskonformen Wirtschaftlichkeitsprü-
fung. Die Vorinstanz hat sich daher mit der Frage des Benchmarkings ver-
tieft auseinanderzusetzen. Solange verwertbare Kostendaten vergleichba-
rer Institutionen fehlen, kann sie sich ausnahmsweise an rechtskräftig fest-
gesetzten oder genehmigten Tarifen anderer psychiatrischer Spitäler ori-
entieren. Diese Ausgangslage sowie der Umstand, dass die Fallschwere
der Patienten in den Vergleichsspitälern allenfalls nur mit einer gewissen
Ungenauigkeit geschätzt werden kann, ist beim Benchmarking – wie das
BAG vorbringt – ausnahmsweise durch eine Sicherheitsmarge zu berück-
sichtigen.
18.
Schliesslich ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagespauschale für Be-
handlungen in der Tagesklinik zu überprüfen.
18.1 Die Vorinstanz hat auf Antrag der Beschwerdegegnerin eine Tages-
pauschale von Fr. 200.– für Behandlungen in der Tagesklinik festgesetzt.
Sie hält im angefochtenen Beschluss dazu fest, dass die Leistungen einer
psychiatrischen Tagesklinik zwar auch mit bestehenden Einzelleistungsta-
rifen abgerechnet werden könnten, diese Leistungen jedoch bekanntlich
von den angewandten Einzelleistungs-Tarifsystemen wie TARMED nur un-
genügend abgebildet würden. Ein Einzelleistungstarif stelle demzufolge
keine sachgerechte Tarifstruktur für eine psychiatrische Tagesklinik im Sinn
von Art. 43 Abs. 4 KVG dar. Vor Einführung der neuen Spitalfinanzierung
habe bezüglich der Tagesklinik eine vertragliche Regelung (als Bestandteil
des stationären Tarifvertrags) bestanden, welche eine Tagespauschale von
Fr. 200.– vorgesehen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser Vertrag
formell gekündigt worden sei. Bei den Tarifen für Tageskliniken sei anders
als bei stationären Tarifen nicht davon auszugehen, dass diese mit der Ein-
C-3133/2013
Seite 47
führung der neuen Spitalfinanzierung automatisch gegenstandslos gewor-
den seien. Es sei daher durchaus möglich, dass die der tarifsuisse ange-
schlossenen Versicherer nach wie vor vertraglich an diesen Tarif gebunden
seien. Diese Frage sei indessen nicht vom Regierungsrat zu entscheiden.
Gehe man jedoch davon aus, dass die fragliche vertragliche Regelung am
31. Dezember 2011 ihre Gültigkeit verloren habe, wäre unter Umständen
auch eine Vertragsverlängerung nach Art. 47 Abs. 3 KVG möglich. Bei die-
ser Ausgangslage scheine es angebracht, einen Tarif für die Tagesklinik
festzusetzen. Da die von der Beschwerdegegnerin beantragte Tagespau-
schale von Fr. 200.– sowohl dem bisherigen als auch dem von anderen
Versicherern abgeschlossenen Tarif entspreche, erscheine es sinnvoll, die-
sem Antrag zu folgen. Die entsprechenden Kostenausweise, welche Ge-
samtkosten von Fr. 284.– pro Tag aufwiesen, lägen vor. Davon würden
Fr. 84.– vom Kanton als gemeinwirtschaftliche Leistungen übernommen.
Damit sei die Wirtschaftlichkeit des Tarifs nachgewiesen. Dessen Anwend-
barkeit sei jedoch ebenfalls auf zwei Jahre zu befristen, damit ab 1. Januar
2014 eine neue Beurteilung durch die Tarifpartner vorgenommen werden
könne.
18.2 Die Beschwerdeführerinnen machen zusammengefasst geltend, dass
die in psychiatrischen Tageskliniken erbrachten ärztlichen Leistungen
zwingend nach dem hierfür existierenden TARMED-Tarif abzurechnen
seien. Auch für weitere Leistungen, die auf Anordnung eines Arztes er-
bracht würden, bestünden entsprechende vertraglich vereinbarte oder ho-
heitlich festgesetzte Tarife, so dass die Grundvoraussetzung von Art. 47
KVG – Fehlen eines Tarifs für die durch die OKP gedeckten Leistungen –
nicht gegeben sei. Deshalb sei die Vorinstanz für die Festsetzung des um-
strittenen Tarifs gar nicht zuständig, so dass der Tarif nicht nur als rechts-
widrig, sondern als nichtig zu qualifizieren sei. Weiter führen die Beschwer-
deführerinnen aus, dass tarifsuisse den Tarifvertrag integral auf den
31. Dezember 2011 gekündigt habe. Sie seien daher nicht mehr an diesen
Vertrag gebunden. Im Übrigen seien die Leistungen in einer psychiatri-
schen Tagesklinik im TARMED nicht ungenügend abgebildet. Wenn dies
der Fall wäre, müssten entsprechende Anpassungen über die Tarifstruktur
TARMED und nicht über die Festsetzung von Pauschalen erfolgen. Weiter
machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass es die Vorinstanz unter-
lassen habe, die Pflicht- und Nichtpflichtleistungen detailliert offenzulegen
und die daran geknüpfte Ermittlung des Tarifs nachvollziehbar darzulegen.
Vielmehr sei die Vorinstanz von einem Gesamtbetrag ausgegangen, von
dem die Vergütungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen abgezogen
worden seien. Ein solches Vorgehen sei gemäss Urteil des BVGer C-
C-3133/2013
Seite 48
3705/2012 vom 8. Juli 2014 nicht zulässig, zumal bei einem Pauschaltarif
erhöhte Anforderungen an die Kosten- und Leistungstransparenz gestellt
würden. Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, den kalkulierten
Tarif einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu unterziehen.
18.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass das in der Tagesklinik
erbrachte Leistungsbündel nicht einfach aufgetrennt werden und unter
TARMED subsumiert werden könne. Es sei daher zulässig und zwingend
notwendig, dass ein Pauschaltarif hoheitlich festgesetzt werde. Bis Ende
2011 seien teilstationäre Leistungen über den Vertrag vom 24. November
2003 und nie über TARMED abgerechnet worden. Die KLV führe aus, wel-
che ambulant erbrachten Leistungen von der OKP zu übernehmen seien.
Jedoch äussere sich die Verordnung nicht dazu, wie mit dem Leistungs-
bündel umzugehen sei, das in einer Tages- und Nachtklinik erbracht werde.
Die in der Tagesklinik erbrachten Leistungen würden der Behandlung einer
Krankheit und ihrer Folgen dienen, weshalb sie nach Art. 25 und 25a KVG
von der OKP zu übernehmen seien. Die Wirksamkeit der in der Tagesklinik
erbrachten Leistungen sei wissenschaftlich belegt. Würde das Angebot der
Tagesklinik nicht als OKP-pflichtig angesehen, müssten viele betroffene
Patientinnen und Patienten stationär behandelt werden, obwohl eine Be-
handlung in der Tagesklink genügen würde. Die Wirtschaftlichkeit sei daher
zu bejahen. Die Leistungen, die in der Tagesklinik erbracht würden, seien
mit den Leistungen im stationären Bereich vergleichbar. Es handle sich da-
bei um Komplexleistungsprogramme, bei denen es weder sinnvoll noch
zielführend wäre, sie in Einzelleistungen zu unterteilen. Es gebe keinen
Grund, die Leistungen der Tagesklinik anders zu behandeln als OKP-
Pflichtleistungen bei stationären Aufenthalten. Die Abgeltung der erbrach-
ten Leistungen mittels Pauschalen sei daher auch bei den Tages- und
Nachtkliniken die sachgerechte Tarifstruktur im Sinne von Art. 43 Abs. 4
KVG. Die Abrechnung nach TARMED sei zwar theoretisch möglich, aber
für die Leistungserbringer wie auch für die Versicherer mit enormem Auf-
wand verbunden und für eine Tagesklinik nicht sachgerecht. Die TARMED-
Tarife seien Arztpraxistarife, die in der Sache nicht einfach auf eine Tages-
klinik übertragen werden könnten. Im vorliegenden Fall bilde der anwend-
bare Tarif den Streitgegenstand, nicht jedoch die OKP-Pflichtigkeit der
Leistungen per se. Bei den in Tageskliniken erbrachten Leistungen handle
es sich um ärztliche ambulante psychiatrische Leistungen in einer aner-
kannten Institution oder Spitalabteilung, für welche von vornherein die ge-
setzliche Pflichtleistungsvermutung gemäss Art. 33 Abs. 1 KVG gelte. Das-
selbe gelte für die nichtärztlichen ambulanten psychiatrischen Leistungen
in einer anerkannten Institution unter Aufsicht eine Facharztes oder einer
C-3133/2013
Seite 49
Fachärztin. Diese Massnahmen fielen unter die Positivlisten gemäss
Art. 33 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 7 KLV. Der vom Regierungsrat
festgesetzte Tarif decke die ausgewiesenen Kosten für Leistungen in der
Tagesklinik nicht vollständig ab. Eine administrativ nicht zu rechtfertigende
Abrechnung nach Einzelleistungstarifen gemäss TARMED würde zudem
zu einer um rund Fr. 30.– höheren Abgeltung pro Tag und Patient führen.
18.4 Das BAG hält zur Tagespauschale für die Behandlung in der Tages-
klinik fest, dass das KVG und seine Ausführungsverordnungen keine spe-
zifischen Hinweise zu den Leistungen, welchen in den psychiatrischen Ta-
ges- und Nachtkliniken zugelassen seien, enthielten. Die in den Tages- und
Nachtkliniken erbrachten Leistungen seien über das KVG zu vergüten,
wenn sie für den Zweck der psychiatrischen Untersuchung und Behand-
lung medizinisch indiziert seien sowie zweckmässig und wirtschaftlich er-
bracht würden. Die Einzelleistungstarife würden sich nicht dazu eignen, um
die Vergütung der weiteren Leistungen der psychiatrischen Tages- und
Nachtkliniken zu regeln. TARMED sei der Einzelleistungstarif für die ärztli-
chen Leistungen. Er sehe Positionen sowohl für die vom Arzt bzw. Psychi-
ater selber erbachten Leistungen als auch für Leistungen in der Arztpraxis
oder im Spital vor, welche von nicht-ärztlichem Personal erbracht würden.
Dieser Tarif sei für die Vergütung von psychiatrischen Leistungen mit
Pflege- und Aktivitätscharakter nicht geeignet. Für die Vergütung des Leis-
tungsbündels der Tages- und Nachtklinik sei es nicht möglich, von der Ver-
einbarung einer Pauschale abzuweichen; es wäre nicht zulässig, dass
KVG-Leistungen nicht vergütet würden, weil die Einzelleistungstarife dies
nicht gestatten würden.
18.5 Zunächst ist festzuhalten, dass das KVG den Begriff der «teilstationä-
ren» Behandlung, worunter insbesondere die Behandlung und medizini-
sche Versorgung in Tages- und Nachtkliniken fiel, und die eigenständige
Leistungserbringerkategorie «Einrichtung, die der teilstationären Kranken-
pflege dienen» nur bis zum 31. Dezember 2008 kannte (vgl. Art. 25 Abs. 2
Bst. a und f KVG, Art. 35 Abs. 2 Bst. i KVG, Art. 39 Abs. 2 KVG, Art. 49 Abs.
5 KVG und Art. 4 VKL, je in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung;
vgl. BGE 127 V 409 E. 2c/bb; Urteil des BVGer C-3705/2012 vom 8. Juli
2014 E. 4.2; GEORG ANDREAS WILLHELM, KV-Leistungen: OKP, in: Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band XI, Recht der sozialen Sicherheit, 2014,
S. 484 Rz. 14.33). Tarifrechtlich wurde auch unter altem Recht in Bezug
auf die in Spitälern erbrachten Leistungen nicht zwischen ambulant, teil-
stationär und stationär differenziert, sondern lediglich zwischen ambulant
und stationär (vgl. BGE 127 V 409 E. 2c/cc).
C-3133/2013
Seite 50
18.6 Mit Wirkung ab 1. Januar 2009 wurden die eigenständigen Kategorien
der teilstationären Leistungen bzw. der der teilstationären Krankenpflege
dienenden Einrichtungen aufgehoben, weil es in der Praxis nicht gelungen
war, dem Begriff «teilstationär» klare Konturen zu geben. Einerseits exis-
tierten nur wenige Einrichtungen, die ausschliesslich der teilstationären
Krankenpflege dienten. Andererseits wurden diejenigen teilstationären
Leistungen, welche durch Spitäler erbracht wurden, in der überwiegenden
Mehrheit als ambulante Leistungen abgerechnet; die Vereinbarung von
Pauschalen für teilstationäre Behandlungen bildete die Ausnahme (vgl. BBl
2004 5567, 5573 f.; Kommentar BAG zur VKL-Revision 2009 S. 3; Urteil
des BGer K 140/02 vom 12. Oktober 2004 E. 7.1; Urteil des BVGer C-
3705/2012 vom 8. Juli 2014 E. 4.2). Ab 1. Januar 2009 wird nur noch zwi-
schen ambulanter und stationärer Behandlung unterschieden. Die Begriffe
stationär und ambulant werden in der VKL definiert. Nach Art. 3 VKL gelten
als stationäre Behandlung im Sinn von Art. 49 Abs. 1 KVG Aufenthalte zur
Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital oder im Geburtshaus von
mindestens 24 Stunden (Bst. a), von weniger als 24 Stunden, bei denen
während einer Nacht ein Bett belegt wird (Bst. b), im Spital bei Überwei-
sung in ein anderes Spital (Bst. c), im Geburtshaus bei Überweisung in ein
Spital (Bst. d) und bei Todesfällen (Bst. e). Als ambulante Behandlung nach
Art. 49 Abs. 6 KVG gelten alle Behandlungen, die nicht stationäre Behand-
lungen sind (Art. 5 Satz 1 VKL). Nach geltendem Recht sind (auch wieder-
holte) Aufenthalte in einer Tages- oder Nachtklinik somit den ambulanten
Behandlungen zuzuordnen (vgl. C-3705/2012 E. 4.2; WILLHELM, a.a.O., S.
484 Rz. 14.34).
18.7 Die ambulante Behandlung bildet nach dem gesetzlichen Modell in
tariflicher Hinsicht eine eigene Behandlungskategorie. Die Einführung ei-
ner Pauschale ist im Gegensatz zum stationären Bereich vom Gesetz nicht
zwingend vorgesehen. Bei Tarifverträgen mit Spitälern sind die Tarifpar-
teien bei der ambulanten Behandlung in der Wahl der Tarifart und der Kos-
tenaufteilung grundsätzlich frei (vgl. BVGE 2014/17 E. 12.2; GÄCHTER/RÜT-
SCHE, a.a.O., S. 269 Rz. 1119). Die Tarifparteien können dabei zwischen
den möglichen Tarifarten gemäss Art. 43 Abs. 2 Bst. a–c KVG wählen, sie
miteinander kombinieren oder auch neue Tarifarten schaffen (vgl. GÄCH-
TER/RÜTSCHE, a.a.O., S. 267 Rz. 1112), wobei sie über einen grossen Er-
messensspielraum verfügen, soweit die Zielsetzung einer qualitativ hoch-
stehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst
günstigen Kosten gewahrt bleibt (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversi-
cherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 678 f.
C-3133/2013
Seite 51
Rz. 838) und auf eine sachgerechte Struktur sowie eine betriebswirtschaft-
liche Bemessung geachtet wird (Art. 43 Abs. 4 KVG; vgl. GROSS HAWK,
a.a.O., S. 1214 Rz. 34.21). Es ist auch nicht ausgeschlossen, verschiedene
Tarifmodelle gleichzeitig nebeneinander anzuwenden (vgl. THOMAS BRUM-
ANN, Tarif- und Tarifstrukturverträge im Krankenversicherungsrecht, 2012,
S. 47). Zu beachten ist, dass Einzelleistungstarife auf einer gesamtschwei-
zerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen müssen (Art. 43
Abs. 5 Satz 1 KVG).
18.8 Bis anhin wurden Leistungen der Tages- und Nachtkliniken im Bereich
Psychiatrie, sofern sie von einer psychiatrischen Klinik angeboten wurden,
gleich wie die stationären Leistungen durch die Krankenversicherer in
Form von Tagespauschalen finanziert (vgl. GROSS HAWK, a.a.O., S. 1225
Rz. 34.52). So wurden auch die im Rahmen der Tagesklinik der Beschwer-
degegnerin erbrachten Leistungen bis zum 31. Dezember 2011 gestützt
auf den stationären Tarifvertrag zwischen den Kantonalen Psychiatrischen
Diensten (und anderen Spitälern) sowie der santésuisse vom 24. Novem-
ber 2003 mittels Tagespauschalen abgerechnet. Im Anhang 1 zum diesem
Vertrag wurde für die Behandlung von Tagespatienten und Tagespatientin-
nen eine Tagespauschale von Fr. 150.– vereinbart. Diese wurde mit Nach-
trag vom 10. Juni 2009 auf Fr. 200.– erhöht (Beilage 5 zu BVGer-act. 1).
Dieser Tarifvertrag wurde seitens tarifsuisse auf den 31. Dezember 2011
gekündigt (Beilage 6 zu BVGer-act. 1). Somit wurde auch nach dem 1. Ja-
nuar 2009 bis zur Vertragskündigung noch mit Tagespauschalen und nicht
über TARMED abgerechnet. Nach der Vertragskündigung wurden im Rah-
men der Tarifverhandlungen auch über die Tagespauschale für die Tages-
klinik verhandelt (vgl. act. 14 S. 7 Rz. 10; vgl. auch die Verhandlungspro-
tokolle vom 11. Juli 2011, vom 29. Juli 2011 und vom 4. August 2011, act.
15 Beilagen 1, 2 und 6). Aus den vorliegenden Akten wird ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerinnen bereit gewesen wären, die bisherige Tages-
pauschale im Rahmen eines stationären Tarifvertrags weiterzuführen, so-
fern der Kanton sich anteilmässig beteiligt hätte. Andernfalls hätten aus ih-
rer Sicht Verhandlungen für einen ambulanten Vertrag (Pauschalen oder
TARMED) angestrebt werden müssen (act. 15 Beilage 6 S. 3).
18.9 Voraussetzung für eine hoheitliche Tariffestsetzung sind gescheiterte
Tarifvertragsverhandlungen zwischen Leistungserbringer und Versicherer
(vgl. Art. 47 Abs. 1 KVG). Vor der Prüfung der Frage, ob Tarifverhandlungen
durchgeführt wurden und ob diese gescheitert sind, muss aber geklärt wer-
den, ob hier überhaupt eine Tarifverhandlungspflicht bestanden hat. Das
C-3133/2013
Seite 52
ist zu verneinen, wenn die Leistungen in der Tagesklinik der Beschwerde-
gegnerin als eine Aneinanderreihung ärztlicher, pflegerischer, psychothe-
rapeutischer, ergotherapeutischer und physiotherapeutischer Leistungen
zu betrachten sind, die nach der entsprechenden anwendbaren Tarifstruk-
tur des jeweiligen Leistungserbringers vollständig und sachgerecht vergü-
tet werden können, wie das die Beschwerdeführerinnen geltend machen.
Eine Tarifverhandlungspflicht und die daraus folgende Kompetenz der Vo-
rinstanz zur hoheitlichen Tariffestsetzung beim Scheitern der Vertragsver-
handlungen ist jedoch dann zu bejahen, wenn die Anwendung der Einzel-
leistungstarife keine vollständige und sachgerechte Abgeltung des in der
Tagesklinik erbrachten Leistungsbündels erlaubt.
18.10 Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine Abgeltung der Leistungen
der Tagesklinik aufgrund der Tarifstruktur TARMED nicht sachgerecht sei,
da diese Tarifstruktur die Leistungen einer Tages- und Nachtklinik ungenü-
gend abbilde. Daher sei eine Tagespauschale festzusetzen. Wenn dies zu-
treffen sollte, ist die Verhandlungspflicht der Parteien und die Tariffestset-
zungskompetenz der Vorinstanz zu bejahen (vgl. E. 18.7). Weder dem an-
gefochtenen Beschluss noch den Vorakten ist aber eine hinreichende Be-
gründung für die Festsetzung der Tagespauschale für ambulante Leistun-
gen in der Tagesklinik zu entnehmen. Insbesondere fehlt eine Definition
oder Umschreibung des Leistungsbündels, das vom hoheitlich festgesetz-
ten Pauschaltarif erfasst wird. Insofern hat die Vorinstanz nicht genügend
dargetan, dass in Bezug auf die abzugeltenden OKP-Leistungen ein ver-
tragsloser Zustand herrscht bzw. weshalb einzig ein Pauschaltarif sachge-
recht ist, sodass dafür ein Tarif hoheitlich festgesetzt werden dürfte bzw.
müsste (vgl. C-3705/2012 E. 7). Zudem ist es mit Art. 47 Abs. 1 KVG nicht
vereinbar, dass die Vorinstanz trotz entsprechender Zweifel den Tarif ho-
heitlich festgesetzt hat, ohne vorab zu klären, ob der Tarifvertrag für die
ambulante Tagespauschale noch gültig war. Den entsprechenden Nach-
weis der Vertragskündigung haben die Beschwerdeführerinnen erst im Be-
schwerdeverfahren eingereicht.
18.11 Die Leistungen der Tagesklinik sind nach den Angaben der Be-
schwerdegegnerin als ambulante Leistungen zu qualifizieren. Die Vo-
rinstanz hat folglich zu klären, welche Leistungen die Beschwerdegegnerin
in ihrer Tagesklinik erbringt und welche Leistungen OKP-pflichtig sind; sie
hat zu gewährleisten, dass der gegebenenfalls hoheitlich festzusetzende
Pauschaltarif nur OKP-Pflichtleistungen umfasst. Von den OKP-Pflichtleis-
tungen sind die Nicht-Pflichtleistungen, die in der Tagesklinik erbracht wer-
C-3133/2013
Seite 53
den, in transparenter Weise abzugrenzen, insbesondere die gemeinwirt-
schaftlichen Leistungen und Leistungen zulasten anderer Sozialversiche-
rungen und der Privatversicherungen. In Bezug auf psychiatrische Leistun-
gen, die OKP-pflichtig sind, nennt Art. 7 Abs. 2 KLV «pflegerische Mass-
nahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von
Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst,
Wahnvorstellungen» (Bst. b Ziff. 13), «Unterstützung für psychisch kranke
Personen in Krisensituationen, insbesondere zur Vermeidung von akuter
Selbst- und Fremdgefährdung» (Bst. b Ziff. 14) sowie «Massnahmen zur
Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltags-
bewältigung, wie Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tages-
struktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer
Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicher-
heitsmassnahmen» (Bst. c Ziff. 2). Die Abklärung, ob diese Massnahmen
durchgeführt werden sollen, muss von einer Pflegefachfrau oder einem
Pflegefachmann vorgenommen werden, die oder der eine zweijährige
praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen kann (Art.
7 Abs. 2bis Bst. b KLV). Diese Leistungen können nach Art. 7 Abs. 2ter KLV
(in Kraft seit 1. Januar 2011) ambulant (oder in einem Pflegeheim) sowie
ausschliesslich während des Tages oder der Nacht erbracht werden. So-
fern die Voraussetzungen für die hoheitliche Festsetzung eines Pauschal-
tarifs für die ambulanten Leistungen der Beschwerdegegnerin erfüllt sind
(was wie erwähnt einer Überprüfung und Begründung durch die Vorinstanz
bedarf), können grundsätzlich auch diese Leistungen durch einen Pau-
schaltarif erfasst werden (in Präzisierung des Urteils C-3705/2012 E. 5.3).
18.12 Die genannten Voraussetzungen für die hoheitliche Festsetzung des
Pauschaltarifs durch die Vorinstanz sind vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund
der fehlenden Bestimmtheit der vom festgesetzten Pauschaltarif umfass-
ten Leistungen ist es nicht möglich zu beurteilen, welche Leistungen mit
dem Pauschaltarif abgegolten werden und ob sich darunter nur OKP-
Pflichtleistungen befinden, die überdies mit Einzelleistungstarifen nicht
sachgerecht abgegolten werden können. Daran vermögen auch die von
der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. März 2015 neu eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern, da neue Tatsachen und Beweismittel,
zu denen nicht der angefochtene Beschluss Anlass gegeben hat, im Be-
schwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 53 Abs. 2 Bst.
a KVG). Der «Nachweis OKP-Leistungen für Tagespatienten in der AuT»,
den die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. März 2015 eingereicht
hat (BVGer-act. 23 Beilage 2), ist daher nicht weiter zu prüfen.
C-3133/2013
Seite 54
18.13 Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der umstrittenen Festsetzung
der Tagespauschale für die in der Tagesklinik der Beschwerdegegnerin er-
brachten Leistungen gutzuheissen, und Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs
ist aufzuheben. Da die Festsetzung eines Pauschaltarifs für Behandlungen
in der Tagesklinik zwar grundsätzlich möglich ist, vorliegend aber die Frage
der Befugnis der Vorinstanz zur hoheitlichen Tariffestsetzung angesichts
der unvollständigen Sachverhaltsabklärung offengelassen werden muss,
ist der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Feststellung der Nichtigkeit
von Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs abzuweisen.
19.
Aus dem Dargelegten folgt, dass der angefochtene Beschluss mit den bun-
desrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und daher aufzuheben ist. Antrag
1 der Beschwerdeführerinnen ist daher gutzuheissen. Die Anträge 2.1 und
2.2 betreffend Festsetzung der Tagesvollpauschalen für Erwachsenenpsy-
chiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie sind abzuweisen. Der Even-
tualantrag 2.3, 2.4 betreffend Festsetzung der Tagespauschale für statio-
näre Behandlungen vom 1.–60. Tag einerseits und ab dem 61. Tag ande-
rerseits (Dispositiv-Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses [RRB]) ist in dem
Sinn teilweise gutzuheissen, als die Sache zur ergänzenden Sachverhalts-
erhebung und erneuten Festsetzung der Tagespauschale im Sinne der Er-
wägungen zurückzuweisen ist. Antrag 3 betreffend Nichtigerklärung des
RRB betr. Festsetzung der Tagepauschale für Behandlungen in der Tages-
klinik (Dispositiv-Ziff. 2 des RRB) ist insoweit gutzuheissen, als die Dispo-
sitiv-Ziff. 2 des RRB aufzuheben und zu erneuter Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist. Die Anträge auf Festsetzung der Pauschalen durch
das Gericht sind abzuweisen, da die entscheidwesentlichen Daten für ei-
nen reformatorischen Entscheid fehlen, das Bundesverwaltungsgericht als
einzige Gerichtsinstanz urteilt (vgl. Art. 83 Bst. r BGG) und die Parteien da-
her gegen den Festsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel ergreifen könn-
ten, was mit Blick auf die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie
problematisch wäre.
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Seite 55
20.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die
Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
20.1 Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitig-
keit vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.3) sind die Verfahrenskosten vorliegend auf
Fr. 6'000.– festzusetzen.
20.2 Das für die Kostenverteilung massgebende Ausmass des Unterlie-
gens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen (MICHAEL
BEUSCH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG], 2008, Rz. 13 zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich
Gewollte abzustellen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 256
Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerinnen obsiegen, soweit sie die Aufhebung
des Tariffestsetzungsbeschlusses beantragen. Sie unterliegen, soweit sie
die Festsetzung von tieferen Tagespauschalen durch das Gericht und die
Feststellung der Nichtigkeit beantragen. Die Beschwerdegegnerin bean-
tragt die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses und damit die Be-
stätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Tagespauschalen für die
stationären und ambulanten Behandlungen. Die Aufhebung des angefoch-
tenen RRB mit Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Vor-
nahme weiterer Abklärungen und neuer Tariffestsetzung ist als überwie-
gendes Obsiegen der Beschwerdeführerinnen zu betrachten. Es erscheint
daher angemessen, die Verfahrenskosten zu einem Drittel, ausmachend
Fr. 2'000.–, den Beschwerdeführerinnen und zu zwei Dritteln, ausmachend
Fr. 4'000.–, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
20.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs.
2 VwVG).
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20.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführe-
rinnen und die Beschwerdegegnerin je Anspruch auf eine reduzierte Par-
teientschädigung zu Lasten der Gegenpartei. Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerinnen hat eine Kostennote über Fr. 13'228.60 eingereicht,
den Zeitaufwand von 48.25 h detailliert begründet und einen Stundenan-
satz von Fr. 250.– (zuzüglich Auslagen von Fr. 186.20 und 8 % Mehrwert-
steuer) veranschlagt, was nicht unangemessen erscheint. Die Parteient-
schädigung der Beschwerdegegnerin ist mangels Kostennote aufgrund der
Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist
eine volle Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE)
angemessen. Die Parteientschädigung ist jeweils nach Massgabe des Ob-
siegens (Beschwerdeführerinnen zu zwei Dritteln, Beschwerdegegnerin zu
einem Drittel) zu kürzen und gegenseitig zu verrechnen. Folglich haben die
Beschwerdeführerinnen Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr.
5'228.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
20.5 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversiche-
rung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in
Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzu-
lässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutheissen, dass der angefochtene Be-
schluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägung 19 den Tarif neu festsetze. Im Übri-
gen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– werden zu einen Drittel den Be-
schwerdeführerinnen und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin aufer-
legt.
Der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfah-
renskosten von Fr. 2'000.– wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnom-
men, und der Restbetrag von Fr. 6'000.– wird zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Zustellung
des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 4'000.– zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Den Beschwerdeführerinnen wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 5'228.60 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 724/2013; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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