Abtei lung II I
C-3134/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
avanex Versicherungen AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Konrad Jeker.
Risikoausgleich 2006 nach KVG, Verfügung vom
19. März 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3134/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 19. März 2007 verfügte die Gemeinsame Einrich-
tung KVG (nachfolgend: GE KVG) Folgendes (BVGer act. 1, Beila-
ge 1):
1. Die avanex Versicherungen AG (nachfolgend: avanex) liefert der GE
KVG für den Risikoausgleich 2006 die korrigierten Daten des Jah-
res 2006, in welchen die im Bericht der X. AG vom 26. Februar
2007 erwähnte Angleichung mittels linearer Zuteilung nicht enthal-
ten ist.
2. Die entsprechend korrigierten Daten des Jahres 2006 sind der GE
KVG bis spätestens am 30. April 2007 abzuliefern.
B.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 reichte die avanex beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung vom
19. März 2007 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die von
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2007 geliefer-
ten Daten des Jahres 2006, in welchen die im Bericht der X._______
AG vom 26. Februar 2007 erwähnte Angleichung mittels linearer Zutei-
lung enthalten sei, korrekt erfolgt sei. Eventualiter sei die Verfügung
vom 19. März 2007 aufzuheben und die Beschwerde für das Risiko-
ausgleichsjahr 2006 gutzuheissen.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus,
in den von ihr gelieferten Daten für das Risikoausgleichsjahr 2006 sei-
en Kosten enthalten, welche auf einer linearen Zuordnung von Diffe-
renzen zwischen den statistisch ausgewiesenen Daten des Basissys-
tems (SANAswiss) und den Daten der Finanzbuchhaltung (SAP) ba-
sierten. Für die Berechnung der Durchschnittskosten seien gemäss
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den
Risikoausgleich in der Krankenversicherung vom 12. April 1995
(VORA, SR 832.112.1) sämtliche Kosten massgebend, die für alle Ver-
sicherten des Kantons im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung gemäss Art. 25 bis 33 des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) über-
nommen würden, abzüglich der Kostenbeteiligung. Entsprechend die-
sem Grundsatz sei in Ziff. 3.2 Abs. 3 des Leitfadens der GE KVG für
die Ermittlung der Daten für den Risikoausgleich festgehalten, dass
nachträgliche Zahlungen im Rahmen der Berechnung des Risikoaus-
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gleichs zu berücksichtigen seien, auch wenn die erstmalige Rech-
nungsstellung in einem Jahr erfolgt sei, für welches der Risikoaus-
gleich bereits berechnet worden sei. In diesen Fällen seien die ent-
sprechenden Zahlungen im Rahmen der nächsten Datenlieferung für
den Risikoausgleich zu berücksichtigen. Ziff. 3.2 Abs. 4 und 5 der
Richtlinien enthielten eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Bezug
auf Pauschalzahlungen von und an Leistungserbringer: Die Berück-
sichtigung von Pauschalzahlungen von bzw. an Krankenversicherer
könne mit grösseren Problemen behaftet sein, da oft nicht eruierbar
sei, welche Alters- und Geschlechtergruppen bzw. welche Kantone be-
troffen seien.
Das von der Beschwerdeführerin benützte Finanzsystem SAP sei die
Grundlage für sämtliche Finanzinformationen und für die Meldung von
KVG-Leistungen an Bundesbehörden. Das Abrechnungssystem SA-
NAswiss (Softwareanwendung) sei eine Versicherungslösung mit den
Teilsystemen Versichertenverwaltung, Leistungsabrechnung und Prä-
mieninkasso; dieses bilde die Grundlage für die Erstellung der Risi-
koausgleichsmeldung. Die Kostendaten des Finanzsystems SAP und
des Abrechnungssystems SANAswiss stimmten nicht vollständig über-
ein, woraus Differenzen entstünden. Der Grund dafür sei, dass die ent-
sprechenden Zahlungen den einzelnen betroffenen Versicherten nicht
zugeordnet werden könnten. Dasselbe geschehe auch bei anderen
Versicherern. Bei diesen Differenzen handle es sich unbe-
strittenermassen um Kosten aus der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung, wie beispielsweise aus Regress- oder Gerichtsfällen. Sie
seien daher risikoausgleichsrelevant und könnten auf die Kantone auf-
geteilt werden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin diese Kosten
bzw. Differenzen mit dem Linearfaktor 0,058 Promille in ihre Risiko-
ausgleichsdatenmeldung 2006 einberechnet. Dieses Vorgehen ent-
spreche dem Grundsatz der Gesamtkostenberücksichtigung und sei fi-
nanztechnisch transparent, beispielsweise stimmten Jahresabschluss
und Meldung für den Risikoausgleich überein. Bei diesen Differenzen
handle es sich nicht um Pauschalzahlungen von bzw. an Leistungser-
bringer im Sinn von Ziff. 3.2 Abs. 4 und 5 des Leitfadens vom 15. De-
zember 2006, sondern um Differenzen mit im Einzelnen nicht eruierba-
rem Ursprung, die – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nicht im
Beiblatt zur Datenmeldung "nicht berücksichtigte Pauschalzahlungen"
aufzuführen seien. In Übereinstimmung mit dem bundesrechtlichen
Grundsatz der Gesamtkostenberücksichtigung gehörten diese Kosten
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in die Datenlieferung an die Durchführungsstelle. In die Pauschalzah-
lungsmeldung gehörten nur Tarifkorrekturen (BVGer act. 1).
C.
Die GE KVG, vertreten durch Rechtsanwalt K. Jeker, beantragte in ih-
rer Vernehmlassung vom 16. August 2007 die Abweisung der Be-
schwerde. Sie führte insbesondere aus, die von ihr verlangte korrekte
Datenlieferung habe Auswirkungen für den Risikoausgleich 2006, da
die Beschwerdeführerin höhere Abgaben zu leisten hätte. Um den Ri-
sikoausgleich durchzuführen, sei die GE KVG auf die Datenlieferung
der Versicherer nach einheitlichen Grundsätzen angewiesen. Diese
Grundsätze seien im KVG, in der VORA sowie im Leitfaden verbindlich
geregelt. Ein entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchzuführen-
der Risikosaugleich erfordere, dass sämtliche Kosten verursacherge-
recht den jeweiligen Risikogruppen zugewiesen werden könnten. Da
dies bei Pauschalzahlungen von oder an Leistungserbringer nur teil-
weise oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich sei, seien
Pauschalzahlungen in den Datenlieferungen nicht zu berücksichtigen,
sondern in einem speziellen Erhebungsformular auszuweisen. Indem
die Beschwerdeführerin Zahlungen, die sich nicht verursachergerecht
den einzelnen Risikogruppen zuteilen lassen würden, in ihre Datenlie-
ferung durch lineare Zuteilung berücksichtige, verschaffe sie sich ei-
nen ihr nicht zustehenden Vorteil. Differenzen zwischen den Daten des
Basissystems (SANAswiss) und den Daten der Finanzbuchhaltung
(SAP) rechtfertigten keine lineare Zuteilung von Kosten, unabhängig
vom Verursacher und der entsprechenden Risikogruppe. Dies wäre
eine Abweichung vom Verursacherprinzip und würde den gesamten
Risikoausgleich verfälschen. Würde diese Vorgehensweise bei der Be-
schwerdeführerin akzeptiert, so müsste das Gleiche aufgrund des
Gleichbehandlungsprinzips auch bei den anderen Versicherern akzep-
tiert werden. Die Folge davon wäre eine deutliche Verzerrung des Risi-
koausgleichs. Aktenwidrig seien die Ausführungen der Beschwerde-
führerin, wonach es sich bei den Differenzen nicht um Pauschalzah-
lungen im Sinne des Leitfadens handle, sondern um solche mit im Ein-
zelnen nicht eruierbaren Ursprungs, die inhaltlich aus Regressen, Ge-
richtsfällen etc. stammten. Selbst die Revisionsstelle der
Beschwerdeführerin habe in ihrem Bericht vom 26. Februar 2007 er-
klärt, dass der Hauptgrund für die Differenzen in Pauschalzahlungen
liege, die nicht über das Basissystem abgewickelt werden könnten.
Beizufügen sei, dass – soweit sich die Beschwerdeführerin auf die
Mailnachricht der BDO Visura beziehe – sie diese nicht korrekt zitiert
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habe. Die BDO Visura habe ja gerade beanstandet, dass die Be-
schwerdeführerin die Pauschalzahlungen nicht auf dem speziellen Er-
hebungsformular aufgeführt habe, sondern eigene Umrechnungen vor-
genommen und diese linear auf die einzelnen Risikogruppen verteilt
habe. Selbst wenn es sich bei den fraglichen Differenzen um keine
Pauschalzahlungen im Sinne des Leitfadens handeln würde, so wäre
deren Berücksichtigung im Risikoausgleich systembedingt nur zuläs-
sig, wenn eine verursachergerechte Zuteilung möglich wäre. Massge-
bend für das System des Risikoausgleichs sei einzig, dass die Kosten
und Kostenbeteiligungen den jeweiligen Risikogruppen nach dem Ver-
ursacherprinzip zugeordnet werden könnten. Insofern existiere der von
der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz der Gesamtkostenbe-
rücksichtigung nicht (BVGer act. 10).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 forderte die Instrukti-
onsrichterin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 4'000.- auf, der von der Beschwerdefüh-
rerin am 21. September 2007 innert der gesetzten Frist bezahlt wurde
(BVGer act.11, 13).
E.
In ihrer Replik vom 5. Oktober 2007 liess die Beschwerdeführerin mit-
teilen, die umstrittenen Differenzen bzw. Linearfaktorbeträge stammten
einerseits aus vorsorglichen Abschreibungen für uneinbringliche Kos-
tenbeteiligungen – somit um Kosten aus der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung – gestützt auf Erfahrungszahlen der Vorjahre, an-
dererseits aus anderen Differenzbeträgen (Leistungsminderung). Sol-
che Systemdifferenzen könnten jedoch auch ihren Ursprung in
anderweitigen, komplizierteren Geschäftsvorgängen haben. Die Forde-
rung der Beschwerdegegnerin, die Systemdifferenz in die separate, für
die Risikoausgleichsberechnung unbeachtliche Pauschalzahlungsmel-
dung einfliessen zu lassen, führe zu Verfälschungen, wenn beispiels-
weise der Versicherer Zahlungseingänge einfach als Systemdifferenz
deklariere und diese positiven Kosten sodann nicht in die risikoaus-
gleichsrelevanten Daten flössen. Zudem stehe nicht zum Vornherein
fest, ob die Systemdifferenz zu einem positiven oder negativen Saldo
führe. Die Beschwerdeführerin habe den Linearfaktor in beiden Fällen
angewendet. Die Forderung der Beschwerdegegnerin, die Korrektur-
bzw. Linearfaktorbeträge im Zusammenhang mit der Kostendatenmel-
dung an die Risikoausgleichsstelle nicht zu berücksichtigen, würde zu
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einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Kostendifferenz zwischen dem
Zahlenmaterial für den Risikoausgleich und dem Zahlenmaterial im
Zusammenhang mit den Leistungserbringer- und Prämientarifberech-
nungen führen (BVGer act. 14).
F.
Die GE KVG hielt in der Duplik vom 12. November 2007 an ihrem An-
trag auf Abweisung der Beschwerde fest. In formeller Hinsicht machte
sie geltend, dass die Beschwerde nicht gutgeheissen werden könne,
da die Beschwerdeführerin die verlangten Daten nicht geliefert habe.
Im Weiteren führte sie aus, dass für die Berücksichtigung der Differen-
zen entscheidend sei, ob diese verursachergerecht den einzelnen
Kantonen und Risikogruppen, die aus Alter und Geschlecht gebildet
würden, zugeteilt werden könnten. Nicht entscheidend sei hingegen,
ob es sich um Pauschalzahlungen handle und ob sich die Berücksich-
tigung dieser Differenzen positiv oder negativ auf das Ergebnis des
Versicherers im Risikoausgleich auswirke. Diesbezüglich spiele es
auch keine Rolle, dass die von der Beschwerdeführerin linear zuge-
wiesenen Kosten und Kostenbeteiligungen gering seien. Massgebend
sei, dass kein Versicherer berechtigt sei, lineare Zuteilungen vorzuneh-
men; auf die Unzulässigkeit solcher linearer Zuteilungen sei die Helsa-
na-Gruppe in der Vergangenheit verschiedentlich aufmerksam ge-
macht worden (BVGer act. 16).
G.
Das mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2009
(BVGer act. 18) zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Ge-
sundheit (BAG) beantragte in seinem Amtsbericht vom 15. Mai 2009
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BAG im
Wesentlichen aus, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin, wo-
nach bei Differenzbeträgen (Abschreibungen auf Kostenbeteiligungen
und übrige Differenzbeträge) für die Datenlieferung in den Risikoaus-
gleich eine Angleichung mittels linearer Zuordnung vorgenommen wer-
de, einer rechtlichen Grundlage entbehre (BVGer act. 19).
H.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 verzichtete die GE KVG auf eine ein-
lässliche Stellungnahme zum Amtsbericht des BAG vom 15. Mai 2009.
Der Amtsbericht stimme im Ergebnis mit ihrem eigenen Standpunkt
überein (BVGer act. 21).
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I.
In der Stellungnahme vom 25. Juni 2009 erklärte die Beschwerdefüh-
rerin Folgendes: Die Tatsache, dass die von ihr vorgenommene lineare
Angleichung weder in der VORA noch im Leitfaden geregelt sei, be-
deute nicht, dass dieses Vorgehen nicht zulässig bzw. gesetzeswidrig
sei. Die im Amtsbericht vertretene Ansicht des BAG, wonach die im Ri-
sikoausgleich nicht berücksichtigten Pauschalzahlungen restriktiv zu
handhaben und die Kosten verursachergerecht einer Risikogruppe zu-
zuteilen seien, werde von der Beschwerdeführerin grundsätzlich be-
folgt. Sämtliche Differenzbeträge zwischen dem Abrechnungs- und
dem Finanzbuchhaltungssystem, welche eindeutig KVG-Leistungen
darstellten, würden mittels linearer Zuteilung den Risikoausgleichsda-
ten zugeführt. Entgegen der Ansicht des BAG könnten diese Differenz-
beträge den Kantonen verursachergerecht zugeteilt werden. Lediglich
innerhalb der Kantone würden sie linear auf alters- und geschlechts-
spezifische Risikogruppen umgelegt. Für die Beschwerdeführerin sei
die Gesamtkostenberücksichtigung massgebend, sofern diese Kosten
eindeutig einem Kanton zugewiesen werden könnten. Die Frage der
Zuteilung auf Alter und Geschlecht sei nicht entscheidend, weshalb
die lineare Zuteilung diesbezüglich legitim sei (BVGer act. 22).
J.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen (BVGer act. 23).
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird in den nachfolgenden
Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand er-
füllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vor-
instanzen gemäss Art. 33 VGG. Die GE KVG ist eine Vorinstanz im
Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, da sie eine Stiftung ist, die öffentliche
Aufgaben des Bundes wahrnimmt (Art. 18 Abs. 1 KVG). Bei Streitigkei-
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ten zwischen einem Versicherer und der GE KVG über die Durchfüh-
rung des Risikoausgleichs entscheidet die GE KVG in der Form einer
Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG (Art. 15 VORA). Der Rechtsmittel-
weg richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundes-
rechtspflege (Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über
die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig.
1.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob es sich bei der Verfügung vom
19. März 2007 um eine anfechtbare Verfügung gemäss Art. 44 VwVG
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 oder 2 VwVG handelt.
1.1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnun-
gen der Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bun-
des stützen und zum Gegenstand haben:
a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflich-
ten;
b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von
Rechten oder Pflichten;
c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung
oder Festellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf
solche Begehren.
Nach Abs. 2 gelten als Verfügungen auch Vollstreckungsverfügungen
(Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46),
Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeent-
scheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und
die Erläuterung (Art. 69).
Laut Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist die Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Zwischenverfügungen nur dann zulässig, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her-
beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1
Bst. a VwVG muss – im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesge-
richt – im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rechtli-
cher Natur sein, vielmehr reicht ein tatsächlicher Nachteil aus (MARTIN
KAYSER in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
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[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 Rz. 11; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2). In seiner
jüngsten Rechtsprechung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass
auch ein bloss wirtschaftliches Interesse ausreicht, sofern es dem Be-
schwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Der Nachteil muss jedoch
in jedem Fall nicht wieder gutzumachen sein, damit das Interesse des
Beschwerdeführers an der Aufhebung der Zwischenverfügung ein
schutzwürdiges ist (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2; vgl. KAYSER, a.a.O.,
Art. 46 Rz. 13).
Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG statuiert zwei Voraussetzungen: die soforti-
ge Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine Zeit- oder Kostener-
sparnis. Diese müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 133 III 629 E. 2.4.1
in Pra 2008 Nr. 66 S. 443).
Im vorliegenden Fall weist die angefochtene Verfügung insofern den
Charakter einer Zwischenverfügung auf, als die Daten für die Festset-
zung der Risikoausgleichsbeiträge benötigt werden. Ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil ist dadurch gegeben, dass die Beschwerde-
führerin ihre Kostenrechnung und Leistungserfassung – gemäss ihren
Ausführungen – grundlegend neu gestalten müsste (Art. 46 Abs. 1
Bst. a VwVG). Überdies würde mit Gutheissung der Beschwerde sofort
ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand
erspart.
1.1.2 Die Verfügung hat ausserdem insofern den Charakter einer End-
verfügung als die Datenlieferung auch für die Aufgabenerfüllung des
BAG als Aufsichts- und Fachbehörde von Bedeutung ist (vgl. Art. 3
Abs. 3, Art. 8 und Art. 14 VORA).
1.1.3 Die Verfügung vom 19. März 2007 ist somit beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar.
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorins-
tanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung vom
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19. März 2007 besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.3 Die angefochtene Verfügung, datiert vom 19. März 2007, ist ge-
mäss Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Beilage Track & Trace)
am 20. März 2007 bei ihr eingegangen. In Berücksichtigung des Fris-
tenstillstands (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG) wurde die Beschwerde
vom 4. Mai 2007 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- hat die Be-
schwerdeführerin fristgerecht bezahlt.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 19. März 2007 angeordnet,
die Beschwerdeführerin habe ihr die korrigierten Daten des Jahres
2006, in welchen die im Bericht der X._______ AG vom 26. Februar
2007 erwähnte Angleichung mittels linearer Zuteilung nicht enthalten
sei, bis spätestens am 30. April 2007 zu liefern.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat beschwerdeweise die Aufhebung der
Verfügung vom 19. März 2007 und die Feststellung beantragt, dass die
Datenlieferung vom 28. Februar 2007 für das Risikoausgleichsjahr
2006 (in welcher die umstrittene Angleichung mittels linearer Zuteilung
enthalten ist) korrekt erfolgt sei.
Eventualiter hat sie die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2007
und die Gutheissung der Beschwerde für das Risikoausgleichsjahr
2006 beantragt.
2.3 Mit dem als Eventualantrag bezeichneten Antrag auf Gutheissung
der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean-
tragt die Beschwerdeführerin implizit, das Bundesverwaltungsgericht
habe ein rechtsgestaltendes Urteil im Sinne der Beschwerdebegrün-
dung zu fällen. Demgegenüber kommt dem Antrag auf Feststellung der
Rechtmässigkeit der Datenlieferung keine selbständige Bedeutung zu.
Während somit auf den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und
Aufhebung der angefochtenen Verfügung einzutreten ist, ist auf das
Feststellungsbegehren nicht einzutreten.
3.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
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schliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben, unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestim-
mungen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VwVG und VGG. Ebenfalls sind die Bestimmun-
gen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar, so-
weit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht
(Art. 1 Abs. 1 KVG). Eine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 2 KVG liegt nicht
vor.
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Im
vorliegenden Fall ist die Datenlieferung für den Risikoausgleich 2006
streitig, daher sind die für diesen Zeitraum gültig gewesenen Vorschrif-
ten über den Risikoausgleich anwendbar.
5.
5.1 Gemäss Art. 105 KVG müssen Versicherer, die unter ihren Versi-
cherten weniger Frauen und ältere Personen haben als der Durch-
schnitt aller Versicherer, der GE KVG zugunsten von Versicherern mit
überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Abgaben ent-
richten, welche die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen
den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen
(Abs. 1). Für den Vergleich massgebend sind die Strukturen der Be-
stände innerhalb eines Kantons und jedes Versicherers (Abs. 2). Die
GE KVG führt den Risikoausgleich unter den Versicherern innerhalb
der einzelnen Kantone durch (Abs. 3). Der Bundesrat hat gestützt auf
Abs. 4 dieser Bestimmung die VORA erlassen (in Kraft seit 1. Januar
1996).
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Die Kosten für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung sind in den Art. 25 - 33 KVG abschliessend geregelt. In den
entsprechenden Gesetzesartikeln sind die Kosten der Leistungen auf-
geführt, die durch den Krankenversicherer zu übernehmen sind. Dies-
bezüglich handelt es sich insbesondere um allgemeine Leistungen bei
Krankheit (Art. 25 KVG), medizinische Prävention (Art. 26 KVG), Ge-
burtsgebrechen (Art. 27), Unfälle (Art. 28 KVG), Mutterschaft (Art. 29),
straflosem Abbruch der Schwangerschaft (Art. 30) und zahnärztlichen
Behandlungen (Art. 31). In den Art. 32 – Art. 34 KVG sind die Voraus-
setzungen und der Umfang der Kostenübernahme der Leistungen ge-
regelt.
5.2
5.2.1 In der Botschaft vom 6. November 1991 schlug der Bundesrat
einen auf zehn Jahre ab Inkrafttreten des Krankenversicherungsgeset-
zes befristeten Risikoausgleich vor, mit welchem einerseits die Solida-
rität unter den Versicherern verbessert und andererseits der Risikose-
lektion entgegengewirkt werden sollte. Hiezu ist der Botschaft zu ent-
nehmen, dass der Risikoausgleich in der obligatorischen Versicherung
dazu dienen soll, die nach Alter und Geschlecht unterschiedlichen
Kosten der Versicherten auszugleichen. Versicherer mit überdurch-
schnittlich vielen jungen und männlichen Versicherten sollten Versiche-
rer mit eher älteren und weiblichen Versicherten unterstützen. Auf-
grund dessen werde die unterschiedliche Risikostruktur ausgeglichen
und einer gezielten Risikoselektion entgegengetreten.
5.2.2 Der Risikoausgleich unter den Krankenkassen wurde in der Fol-
ge mit dringlichem Bundesbeschluss am 13. Dezember 1991 einge-
führt und mit In-Kraft-Treten des neuen Krankenversicherungsgesetzes
per 1. Januar 1996 ins ordentliche Recht überführt (vgl. Art. 105 KVG).
Durch Ziff. I des BG vom 8. Oktober 2004 (Gesamtstrategie und Risi-
koausgleich), in Kraft seit 1. Januar 2005 (AS 2005 1071; BBl 2004
4259), wurde der Risikoausgleich gemäss Art. 105 Abs. 4bis KVG für
weitere fünf Jahre verlängert.
Der Gesetzgeber hat ferner mit Art. 64a KVG eine neue gesetzliche
Regelung betreffend die Prämienzahlungs- und Kostenbeteiligungs-
pflicht geschaffen (eingefügt durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom
18. März 2005 [in Kraft seit 1. Januar 2006; AS 2005 3587; BBl 2004
4327], da die Nichtbezahlung ausstehender Prämien und Kostenbetei-
ligungen von Jahr zu Jahr zugenommen habe (vgl. Botschaft vom
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26. Mai 2004 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenver-
sicherung [Prämienverbilligung] und zum Bundesbeschluss über die
Bundesbeiträge in der Krankenversicherung [AS 2004 1050]).
5.2.3 Im Rahmen der Vorarbeiten zur 3. KVG-Revision wurde eine
Ausweitung des Kriterienkatalogs betreffend den Risikoausgleich ge-
prüft. Am 21. Dezember 2007 hat der Gesetzgeber beschlossen, dass
neben den bisherigen Faktoren als weiteres Kriterium für das erhöhte
Krankheitsrisiko ein im Vorjahr mehr als drei Tage dauernder Spital-
oder Pflegeheimaufenthalt berücksichtigt werden soll. Die revidierte
Regelung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ist auf die Dauer von fünf
Jahren ab In-Kraft-Treten, d.h. bis 31. Dezember 2017, befristet (Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Risiko-
ausgleich], Ziff. II/2 neuer Risikoausgleich, Ziff. III; BBl 2008 19).
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den bestehenden Risikoausgleich
um ein weiteres Jahr, d.h. bis am 31. Dezember 2011, verlängert
(Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Ri-
sikoausgleich], Ziff. II/1 Weiterführung des bisherigen Risikoaus-
gleichs, Ziff. III; BBl 2008 19).
Der Bundesrat hat gestützt auf Ziff. 2 der Änderung des Bundesgeset-
zes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007 betreffend
den neuen Risikoausgleich am 26. August 2009 die Anpassung der
VORA verabschiedet.
Für die Beurteilung des vorliegendes Falles sind diese gesetzlichen
Bestimmungen allerdings nicht anwendbar.
5.3 Nach Art. 1 Abs. 1 VORA gilt der Risikoausgleich nach Art. 105
KVG für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einschliesslich
der besonderen Versicherungsformen nach Art. 41 Abs. 4 und Art. 62
KVG. Nach Art. 1 Abs. 2 VORA haben sämtliche Versicherer, welche
die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführen, die für den
Risikoausgleich nötigen Angaben zu liefern.
Die Versicherten werden für die Berechnung des Risikoausgleichs
nach ihrem Alter in drei Risikogruppen eingeteilt: Die erste Gruppe
umfasst die 18- bis 25-jährigen Versicherten; die 26- bis 90-Jährigen
werden in Gruppen zu je fünf Jahren eingeteilt, und die letzte Gruppe
umfasst die Versicherten ab 91 Jahren (Art. 2 Abs. 1 VORA).
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Zur Ermittlung der Durchschnittskosten pro Kanton werden die Durch-
schnittskosten pro versicherte Person, deren Alter 18 oder mehr Jahre
beträgt (Gesamtdurchschnitt) sowie die Durchschnittskosten pro versi-
cherte Person der einzelnen Risikogruppen, getrennt nach Geschlecht
(Gruppendurchschnitt), herangezogen (Art. 3 Abs. 1 VORA).
Massgebend für die Berechnung der Durchschnittskosten sind diejeni-
gen Kosten, die für alle Versicherten des Kantons im Rahmen der obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, abzüg-
lich der Kostenbeteiligungen (Art. 3 Abs. 2 VORA).
Wesentlich für die Berechnung der Versichertenbestände eines Versi-
cherers sind die Versicherungsmonate (Art. 4 Abs. 1 VORA).
Nach Art. 5 VORA haben die Versicherer eine Risikoabgabe für diejeni-
gen Versicherten einer Risikogruppe zu bezahlen, bei welchen die
nach Art. 3 VORA ermittelten Durchschnittskosten getrennt nach Ge-
schlecht unter dem Gesamtdurchschnitt liegen, welcher der Differenz
zwischen dem Gruppen- und dem Gesamtdurchschnitt entspricht. Für
die Versicherten einer Risikogruppe, bei welcher die Durchschnittskos-
ten getrennt nach Geschlecht über dem Gesamtdurchschnitt liegen,
erhalten die Versicherer einen Ausgleichsbetrag, welcher der Differenz
zwischen dem Gruppen- und dem Gesamtdurchschnitt entspricht.
Für die Berechnung der Risikoabgaben und der Ausgleichsbeiträge
sind die Versichertenbestände und die von ihnen verursachten Kosten
im Kalenderjahr, für welches der Risikoausgleich erfolgt (Ausgleichs-
jahr), massgebend (Art. 6 Abs. 1 VORA). Abs. 2 führt unter anderem
aus, dass Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge im Ausgleichsjahr
aufgrund einer provisorischen Berechnung festgelegt werden; diese
stützt sich auf die Versichertenbestände und Kosten im Kalenderjahr,
das ein Jahr vor dem Ausgleichsjahr liegt.
Die nach Kantonen, Risikogruppen, Geschlecht und Kalenderjahr er-
mittelten Daten über die Versichertenbestände, Kosten und Kostenbe-
teiligungen sind von den Versicherern nach den Weisungen der
GE KVG zu liefern. Die Versicherer stellen der GE KVG die Daten mit
einer Kopie des amtlichen Formulars über den Versichertenbestand zu
(Art. 10 Abs. 1 VORA). Die Daten sind der GE KVG bis zum 30. April
des Ausgleichsjahres zu übermitteln (Abs. 2).
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Über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Daten reichen
die Revisionsstellen der Versicherer der GE KVG einen Bericht ein.
Diese überprüft mit ihrer Revisionsstelle die Richtigkeit und Vollstän-
digkeit der nach Art. 10 VORA gelieferten Daten mittels Stichproben
(Art. 11 Abs. 1 und 2 VORA).
5.4 Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VORA hat die GE KVG am 15. Dezem-
ber 2006 einen Leitfaden für die Ermittlung der Daten für den Risiko-
ausgleich (nachfolgend: Leitfaden) erlassen, gültig für die Datenliefe-
rung im Jahre 2007.
Gemäss Ziff. 3.2 des Leitfadens sind sämtliche Kosten, die im Rahmen
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 25 bis 33
KVG) im jeweiligen Ausgleichsjahr abgerechnet wurden, der GE KVG
für den Risikoausgleich zu melden; die Kosten müssen vor Abzug der
Kostenbeteiligung angegeben werden (1. Absatz).
Den Krankenversicherern würden oftmals Jahre nach der eigentlichen
Leistungserbringung Beträge (für welche die erstmalige Rechnungstel-
lung bereits erfolgt sei) von Leistungserbringern nachfakturiert. Diese
Nachfakturierungen könnten beispielsweise aus Bundesratsentschei-
den zu Tarifbeschwerden (Art. 53 KVG) resultieren, oder aufgrund von
Wirtschaftlichkeitsverfahren (Art. 56 KVG) könnten sich auch Rückzah-
lungen der Leistungserbringer an die Krankenversicherer ergeben.
Weiter könnten Nachfakturierungen im Zusammenhang mit Globalbud-
gets (Art. 51 KVG) erfolgen. In der Regel handle es sich bei all diesen
nachträglichen Zahlungen um Pauschalzahlungen. Pauschalzahlungen
könnten aber auch auf einer erstmaligen Rechnungsstellung basieren
(z.B. bei Sammelrechnungen infolge von Impfaktionen). Die VORA ent-
halte keine explizite Bestimmung betreffend die Berücksichtigung von
nachträglichen Zahlungen bzw. von Pauschalzahlungen im Risikoaus-
gleich (2. Absatz).
Der Stiftungsrat der GE KVG habe am 3. Dezember 1998 beschlos-
sen, dass nachträgliche Zahlungen im Rahmen der Berechnung des
Risikoausgleichs zu berücksichtigen seien, auch wenn die erstmalige
Rechnungsstellung in einem Jahr erfolgt sei, für welches der entspre-
chende Risikoausgleich bereits ermittelt worden sei. In solchen Fällen
seien die entsprechenden Zahlungen im Rahmen der nächsten Daten-
lieferung für den Risikoausgleich zu berücksichtigen (3. Absatz).
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Oftmals sei unklar bzw. nicht eruierbar, welche Alters- und Ge-
schlechtergruppen bzw. welche Kantone von Pauschalzahlungen von
bzw. an Krankenversicherer betroffen seien. In diesen Fällen sei eine
exakte Zuteilung der Pauschalzahlungen auf die einzelnen Risikogrup-
pen und Kantone nur mit erheblichem Aufwand oder überhaupt nicht
realisierbar. Der Anteil der Pauschalzahlungen an den gesamten Brut-
tokosten sei im Übrigen sehr gering. Betreffend die Berücksichtigung
von Pauschalzahlungen im Risikoausgleich gelte deshalb folgende Re-
gelung (4. Absatz):
„Pauschalzahlungen werden erstmals für die Datenerhebung im Jahre 2003
(d.h. in den Daten der Jahre 2002 und später) im Risikoausgleich nicht
berücksichtigt, wenn mindestens eine der zwei nachfolgenden Bedingungen
erfüllt ist:
- Für die korrekte Zuteilung der Pauschalzahlungen auf die einzelnen
Risikogruppen fehlen die erforderlichen Angaben über die betroffenen
Versicherten (Alter, Geschlecht und Kanton) und diese können auch nicht
mehr eruiert werden.
- Die Pauschalzahlung betrifft eine grosse Zahl von Versicherten und sie ist,
bezogen auf den einzelnen betroffenen Versicherten, kleiner als
50 Franken im Durchschnitt“ (5. Absatz).
In allen anderen Fällen seien die Pauschalzahlungen korrekt (d.h.
nach Alter, Geschlecht und Kanton) den einzelnen Risikogruppen zu-
zuteilen (6. Absatz).
Gemäss Ziff. 3.3 des Leitfadens sind sämtliche Kostenbeteiligungen,
welche im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im
jeweiligen Ausgleichsjahr abgerechnet wurden, für den Risikoaus-
gleich zu melden. Die Kostenbeteiligung besteht aus der Franchise,
dem Selbstbehalt und dem Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts
(Art. 64 KVG). Für die Zuteilung der Kostenbeteiligung zum jeweiligen
Ausgleichsjahr ist das Abrechnungsdatum massgeblich (Leitfaden
Ziff. 5.1.9).
Nachträgliche Mutationen können gemäss Ziff. 5.1.9 des Leitfadens im
Rahmen des Risikoausgleichs nur in beschränktem Mass berücksich-
tigt werden. Unzulässig ist die Berücksichtigung von nachträglichen
Mutationen in den Daten des Vorjahres (Kalenderjahr X-1), welche
weiter zurück liegende Kalenderjahre (Kalenderjahr X-2 und früher)
betreffen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass die im Finanz-
system SAP und im Abrechnungssystem SANAswiss enthaltenen Kos-
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tendaten nicht voll übereinstimmten, woraus Differenzen resultierten.
Grund dafür sei, dass einzelne Zahlungen den betroffenen Versicher-
ten nicht zugeordnet werden könnten. Bei diesen Differenzen handle
es sich jedoch unbestrittenermassen um Kosten im Zusammenhang
mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, z.B. um Leistun-
gen aus Regressen, Gerichtsfällen, etc., weshalb sie risikoausgleichs-
relevant seien. Es handle sich somit nicht um Pauschalzahlungen von
oder an Leistungserbringer im Sinn des Leitfadens, sondern um Diffe-
renzen mit im Einzelnen nicht eruierbarem Ursprung, die sich nicht be-
messen liessen und die daher nicht in einer Pauschalzahlungsliste
aufgeführt werden könnten. Diese Daten gehörten daher nach den
bundesgerichtlichen Grundsätzen der Gesamtkostenberücksichtigung
in die Datenlieferung an die Durchführungsstelle und nicht in das Bei-
blatt "Meldung der in den Daten des Risikoausgleichs nicht berück-
sichtigten Pauschalzahlungen von oder an Leistungserbringer". Viel-
mehr seien diese Differenzen mittels Korrektur- bzw. Linearfaktor in
der Rubrik "Kosten" der Datenlieferung aufzuführen (Beschwerde
S. 9-11).
Gemäss Replik der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2007 (BVGer
act. 14, Ziff. 7.1) betragen die Differenzbeträge insgesamt Fr. 20'348.-.
Sie seien aus vorsorglichen Abschreibungen für uneinbringliche Kos-
tenbeteiligungen von Fr. 20'474.55 (gestützt auf Erfahrungszahlungen
der Vorjahre) und aus einer Leistungsminderung von Fr. 126.60 (Gut-
schrift aus verschiedenen, positiven und negativen Beträgen, deren
Aufschlüsselung den Rahmen der Replik sprenge) zusammengesetzt.
Dem Bericht der Revisionsstelle der Beschwerdeführerin vom 26. Feb-
ruar 2007 ist wiederum zu entnehmen, dass der Hauptgrund für Diffe-
renzen zwischen den Daten des Basissystems (SANAswiss) und den-
jenigen der Finanzbuchhaltung (SAP) in Pauschalzahlungen liege,
welche nicht über das Basissystem abgewickelt würden (Beschwerde-
beilage 4, S. 2).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hat mit dem Leitfaden für die Ermittlung der Da-
ten für den Risikoausgleich betreffend die Datenlieferung im Jahr 2007
Weisungen erteilt, wie die Bestimmungen des KVG und der VORA be-
treffend den Risikoausgleich umzusetzen seien.
Verwaltungsweisungen oder Wegleitungen sind Verwaltungsverordnun-
gen, mithin Weisungen, die sich an die Behörde richten; sie verpflich-
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ten grundsätzlich nur im verwaltungshierarchischen Verhältnis zwi-
schen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern
2005, § 14 Rz. 9). Verwaltungsweisungen können der Auslegung von
Gesetz und Verordnung dienen (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren
in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 29). Beim Leitfaden der
GE KVG für die Ermittlung der Daten für den Risikoausgleich handelt
es sich um Verwaltungsweisungen im genannten Sinn; sie sind für die
Versicherer als Durchführungsstellen der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung grundsätzlich verbindlich.
Der von der Vorinstanz erlassene Leitfaden bezweckt eine rechtsglei-
che Praxis; er dient dazu, dass sämtliche Versicherer, die die obligato-
rische Krankenpflegeversicherung durchführen, ihre Daten für den
Risikoausgleich nach denselben Kriterien zuhanden der GE KVG auf-
bereiten und abliefern. Die Vorinstanz hat mit der konkreten Ausge-
staltung des Leitfadens ihre Kompetenzen willkürfrei ausgeübt.
6.2.2 Auch die Gleichbehandlung der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten, durch die Informatiksysteme bedingten Differen-
zen mit Pauschalzahlungen gemäss Ziff. 3.2. des Leitfadens durch
die Vorinstanz ist nicht willkürlich. Die Bedingungen für die Qualifizie-
rung als Pauschalzahlung sind in folgendem Mass erfüllt: Die Be-
schwerdeführerin kann die korrekte Zuteilung der geltend gemachten
Differenzen (bestehend aus Zahlungen, Gutschriften, Abschreibun-
gen, etc., bzw. Differenzen nicht eruierbaren Ursprungs) auf die Risi-
kogruppen gemäss Alter und Geschlecht nicht vornehmen, und die
Differenzen betreffen eine grosse Zahl von Versicherten. Keine Aus-
sagen lassen sich dazu finden, ob die Zahlungen bzw. Gutschriften
bezogen auf die einzelne versicherte Person kleiner als Fr. 50.- im
Durchschnitt sei. Das kann vorliegend jedoch nicht entscheidwesent-
lich sein; denn einerseits hat die Beschwerdeführerin zu diesem
Punkt keine Angaben gemacht, und andererseits ist es nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz die Umsetzung des Leitfadens in der
angefochtenen Verfügung konkretisiert hat.
Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die VORA in
Bezug auf die Regelung des Risikoausgleichs von der Erfassung der
gesamten Kosten ausgeht (Gesamtkostenprinzip). Es ist daher ihre
Aufgabe (wie diejenige sämtlicher Versicherer), ihre Rechnungsfüh-
rung und auch ihre Informatiksysteme nach diesem Ziel auszurichten.
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Ein weiteres Grundprinzip des Risikoausgleichs ist die verursacherge-
rechte Zuteilung der Kosten auf die einzelnen Risikogruppen innerhalb
der Kantone. Es geht somit nicht an, dass die Beschwerdeführerin
nach eigenem (unüberprüfbarem) Ermessen Einnahmen und Ausga-
ben, Abschreibungen und Gutschriften unterschiedlichen sowie nicht
eruierbaren Ursprungs den verschiedenen Versichertengruppen linear
zuordnet, um diese entgegen der Weisung der Vorinstanz dem Risiko-
ausgleich zuzuführen. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Ar-
gument, die Differenzen zwischen den Kosten-Daten des Finanzsys-
tems und denjenigen des Abrechnungssystems träten auch bei ande-
ren Versicherern auf, ist unbehelflich; denn mit den einheitlichen
Vorgaben durch die Vorinstanz wird eben gerade die rechtsgleiche
Umsetzung des Risikoausgleichs bezweckt.
Ins Leere stösst auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Forde-
rung der Vorinstanz, wonach die Systemdifferenz in die separate, für
die Risikoausgleichsberechnung unbeachtliche Pauschalzahlungsmel-
dung einzufliessen habe, führe zu Verfälschungen, wenn beispielswei-
se der Versicherer Zahlungseingänge einfach als Systemdifferenz de-
klariere und diese positiven Kosten nicht in die risikoausgleichsrele-
vanten Daten flössen. Denn Verfälschungen entstehen in jedem Fall
systematisch durch die von der Beschwerdeführerin geforderte Lö-
sung, wonach die Systemdifferenzen den Risikogruppen linear – ohne
Berücksichtigung des Verursacherprinzips – zuzuordnen sind.
Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Antrag auf Feststel-
lung bzw. dem als Antrag auf Gutheissung zu qualifizierenden Rechts-
begehren (vgl. E.2.3) nicht durchzudringen, wonach die von der Be-
schwerdeführerin gelieferten Daten des Jahres 2006, in welchen die
im Bericht der X._______ AG vom 26. Februar 2007 erwähnte Anglei-
chung mittels linearer Zuteilung enthalten sei, korrekt erfolgt sei.
6.3 Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu be-
stätigen. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, die entsprechend
korrigierten Daten für das Risikoausgleichsjahr 2006, in welchen die
Angleichung mittels linearer Zuteilung nicht enthalten ist, innert 40 Ta-
gen ab Eröffnung des vorliegenden Urteils der Vorinstanz einzurei-
chen.
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7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Ausla-
gen zusammensetzt. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfangs
und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 4'000.- festgesetzt und
mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die GE KVG hat
jedoch als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Behörde keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE i.V.m.
Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerdeführerin hat innert 40 Tagen ab Urteilseröffnung die
korrigierten Daten für das Risikoausgleichsjahr 2006 im Sinne der
E. 6.3 bei der Vorinstanz einzureichen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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