Abtei lung II I
C-3135/2006/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom
14. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3135/2006
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und
zieht in Erwägung:
1.
Die am _______ 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführerin), Staatsangehörige von Montenegro, arbeitete laut Angabe
des „Ufficio Cantonale degli Stranieri e dei Passaporti, Bellinzona“
(act. 4) ab 1969 mit verschiedenen Unterbrüchen bis 1984 in der
Schweiz. In dieser Zeit leistete sie Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
2.
Mit Beschluss vom 9. Mai 1995 wies die Eidgenössische Invaliden-
versicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
IV-Stelle), das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 1992 um
Zusprechung einer Invalidenrente ab, da keine rentenbegründende
Invalidität bestehe. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
3.
Die Beschwerdeführerin stellte gemäss den Angaben der Vorinstanz
am 30. Dezember 2004 erneut ein Gesuch um Gewährung von Leis-
tungen der Invalidenversicherung. Sie machte geltend, ihr Gesund-
heitszustand sei weiterhin sehr schlecht und sie könne nicht mehr
arbeiten. Zum Beleg reichte sie verschiedene medizinische Atteste
und Kurzberichte von montenegrinischen Ärzten ein (act. 49, 52, 53,
59 bis 71).
4.
Nachdem die IV-Stelle am 13. Oktober 2006 einen entsprechenden
Vorbescheid erlassen hatte, wies sie am 14. November 2006 das
Gesuch der Beschwerdeführerin ab.
5.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. Dezem-
ber 2006 bei der Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen (im Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde. Sie rügte
sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch gewürdigt
und machte geltend, ihr Gesundheitszustand sei so schlecht, dass sie
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zu 100% invalid sei. Sinngemäss stellte sie den Antrag, in der Schweiz
ärztlich begutachtet zu werden.
6.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Aus der Eingabe der Beschwerde-
führerin vom 2. Dezember 2006 ergäben sich keine neuen Gesichts-
punkte, weshalb auf die der angefochtenen Verfügung zugrunde lie-
gende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (im
Folgenden: RAD) vom 5. Oktober 2006 verwiesen werden könne.
Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position, mit beschränkter Geh-
strecke und ohne Treppensteigen seien gänzlich zumutbar und würden
auch in haushälterischen Aufgaben lediglich eine leichte Einschrän-
kung bewirken. Für eine Begutachtung in der Schweiz bestehe
vorliegend kein Veranlassung.
7.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2007 ein Zustelldo-
mizil in der Schweiz bezeichnet hatte, wurde am 8. März 2007 der
Schriftenwechsel geschlossen und die Zusammensetzung des Spruch-
körpers bekannt gegeben. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein.
8.
Das vorliegende Verfahren ist am 1. Januar 2007 auf das Bundesver-
waltungsgericht übergegangen, welches für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist (Art. 53 Abs. 2 und Art. 31 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung [IVG, SR 831.20]).
Die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 300.- rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG).
9.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62
VwVG).
10.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz im Wesentlichen
nur die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze festgehalten, welche bei
der Beurteilung des Gesuches des Beschwerdeführerin anzuwenden
seien. Sie ging auf die geltend gemachten Gesundheitseinschrän-
kungen in keiner Weise ein und führte einzig aus, aus den Akten
ergebe sich, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines
Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine Betätigung
im bisherigen Aufgabenbereich sowie eine dem Gesundheitszustand
angepasste gewinnbringende Teilzeit-Tätigkeit noch immer in renten-
ausschliessender Weise zumutbar.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2007 verweist die Vorinstanz
zur ergänzenden Begründung ihres Entscheides auf den Schluss-
bericht des RAD (act. 77). Für den RAD hat Dr. med. R._______ in
seinem Schlussbericht vom 5. Oktober 2006 folgende Diagnosen fest-
gehalten:
- Gonarthrose bds.
- Myopie und chronisches Glaukom
- Vd. a. Pseudo-Stenokardien
- alte ausgeheilte Humerusosteomyelitis links
Zur Frage nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit äusserte er sich
wie folgt:
in der bisherigen Tätigkeit (b) % ab
für Tätigkeiten im Haushalt 16.5% ab 29.11.05 (Datum E213)
in einer angepassten Tätigkeit 100% ab 29.11.05
(wenn AUFfunktionelle Einschränkungen)
Weiter hielt er folgende funktionellen Einschränkungen fest:
"Arbeitszeit: ganztags", "Arbeitsposition: sitzend", "Schwere Arbeiten
ausgeschlossen", "Gehstrecke eingeschränkt" und "keine Treppen".
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In seiner Beurteilung kommt er zum Schluss, mit Ausnahme der
Gonarthrose seien im Vergleich zur letzten Beurteilung im Jahre 1995
keine neuen Diagnosen zu verzeichnen. Die Einschränkungen im
Haushalt seien nur als leicht zu bezeichnen. Eine Tätigkeit in vor-
wiegend sitzender Position mit beschränkter Gehstrecke und ohne
Treppensteigen sei ohne weiteres zu 100% zumutbar.
11.
Die von der Vorinstanz eingereichten Vorakten (Versichertendossier)
weisen verschiedene Mängel auf:
Der Bericht des RAD vom 5. Oktober 2006 erfüllt die Anforderungen
an eine abschliessende, zusammenfassende medizinische Beurteilung
durch einen RAD in keiner Weise. So enthält er offensichtliche Fehler
und Unstimmigkeiten, beispielsweise betreffend die Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit, wo anscheinend die Prozentsätze vertauscht wur-
den und auf das Formular E213 verwiesen wird, welches sich aber
nicht bei den Akten befindet (das Formular E213 wird denn auch in
Verfahren betreffend Gesuchsteller mit Wohnsitz in der Europäischen
Gemeinschaft verwendet) – oder auch die Bezeichnung der
funktionellen Beeinträchtigung in der Position sitzend, obwohl offenbar
die Positionen stehend und wechselnd gemeint waren. Angesichts
dieser Mängel stellt sich ernsthaft die Frage, ob nicht auch weitere
ärztliche Aussagen ungenau oder gar unzutreffend sein könnten.
Weiter kann nicht nachvollzogen werden, wie der beurteilende Arzt zur
Einschätzung kam, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit im
Haushalt zu 16.5% eingeschränkt. In den Akten findet sich keine
detaillierte Beurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin
im Haushalt, wie sie sonst üblicherweise mit dem Formular „Versicher-
te im Haushalt, Einschätzung der Invalidität“ gemäss Kreisschreiben
über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, erhoben wird. Auch aus den
sich im Dossier befindlichen, nur teilweise übersetzten montenegri-
nischen Arztberichten erhellt diese präzise Einschätzung nicht. Es ist
dem Gericht unter diesen Umständen nicht möglich, die getroffene
Einschätzung zu überprüfen.
12.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Sachverhaltsfest-
stellungen die Vorinstanz, beziehungsweise der RAD dazu kam, vor-
liegend für die Ermittlung der Invalidität die sogenannte gemischte
Methode (Kombination aus Einkommensvergleich betreffend die Teil-
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zeitbeschäftigung und Betätigungsvergleich für den Aufgabenbereich
im Haushalt) anzuwenden. Gemäss dem Fragebogen Arbeitgeber vom
15. April 1993 (act. 7) war die Beschwerdeführerin in der Schweiz
zuletzt vollzeitig arbeitstätig, und sie hat – soweit ersichtlich – nach
der Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr ausserhalb des Haushaltes
gearbeitet (act. 50). Es bleibt unklar, ob die Aufgabe der beruflichen
Arbeitstätigkeit aus IV-fremden Gründen erfolgte oder Folge von
gesundheitlichen Einschränkungen war.
Das von der Vorinstanz eingereichte Dossier weist weitere Mängel auf.
Es finden sich teilweise Eingaben in serbischer bzw. monte-
negrinischer Sprache, welche offenbar nicht übersetzt wurden (vgl.
beispielsweise act. 50, 66 und 70) und deren medizinische Bedeutung
unklar bleibt. Andererseits existieren Übersetzungen, welche keinem
Arztbericht zugewiesen werden können (vgl. beispielsweise act. 60, 61
und 67). Es bestehen damit erhebliche Zweifel daran, ob der RAD
seiner – ohnehin mangelhaft begründeten – Beurteilung sämtliche vor-
handenen Arztberichte zugrunde gelegt hat.
13.
Gemäss Art. 46 ATSG sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle
Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger
systematisch zu erfassen. Zudem verlangt der Untersuchungsgrund-
satz, dass die Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig abklären und würdigen.
Die dargelegten Mängel des Dossiers sind derart gravierend, dass das
Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung anhand der
vorliegenden Akten nicht überprüfen kann. Es ist davon auszugehen,
dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz unzureichend abgeklärt und
unvollständig gewürdigt wurde. Die Sache ist daher zur Ergänzung der
Akten und der rechtsgenüglichen Abklärung und Würdigung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
14.
Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario). Der bereits geleistete Kosten-
vorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist zurückzuerstatten. Von der Vor-
instanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten zu erheben.
Mangels verhältnismässig hoher Kosten ist der anwaltlich nicht
vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzu-
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sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die haupt-
sächlich unterliegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ohnehin
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. November 2006 aufgehoben.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung,
den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen vollständig zu erheben und
zu würdigen, um anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- ist
der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Sie wird gebeten, dem
Bundesverwaltungsgericht ihre Zahlstelle bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
raussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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