Abtei lung II I
C-3135/2009/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch amwak Rechtsanwälte GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Verfügung vom 15. April 2009).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3135/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle)
mit Verfügung vom 15. April 2009 auf die Neuanmeldung zum
Leistungsbezug von A._______ vom 8. Juli 2008 nicht eingetreten ist
(IV-Akt. 67),
dass sie das Nichteintreten damit begründet hat, es sei nicht glaubhaft
gemacht worden, dass sich der Invaliditätsgrad seit der letzten
abweisenden Verfügung vom 8. Januar 2004 in anspruchserheblicher
Weise geändert habe,
dass A._______, vertreten durch Amwak Rechtsanwälte, gegen diese
Verfügung mit Datum vom 14. Mai 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und im Wesentlichen folgende
Anträge stellen liess: Es sei ihm eine Frist zur Ergänzung der
Beschwerde einzuräumen und eine öffentliche mündliche Verhandlung
durchzuführen; es sei ihm eine ganze Invalidenrente sowie eine
Parteientschädigung zuzusprechen; zudem sei ihm unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren – unter Beiordnung
von Mag. B._______ als Rechtsbeistand (Akt. 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33
Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig ist,
dass vorliegend eine Nichteintretensverfügung angefochten ist,
weshalb das angerufene Gericht lediglich zu prüfen hat, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist
(vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis),
dass daher auf den materiellen Antrag betreffend Zusprechung einer
Rente nicht einzutreten ist (vgl. ebenda),
dass das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit
Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2009 abgewiesen wurde (Akt. 3),
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dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2009 aufge-
fordert wurde, die zum Nachweis der Bedürftigkeit erforderlichen
Unterlagen einzureichen (Akt. 4),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2009 das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen hat (Akt. 5),
dass gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) eine Neuanmeldung nur geprüft wird, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seit der
letzten Beurteilung (vgl. BGE 130 V 71) in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat,
dass in der Beschwerde unter anderem vorgebracht wird, die
wesentliche Änderung des Sachverhalts ergebe sich bereits daraus,
dass dem Beschwerdeführer mittlerweile von der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt eine Invaliditätspension gewährt werde,
dass die Vorinstanz bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landes-
stelle Vorarlberg, ergänzende Unterlagen – insbesondere die zu
Handen des Sozialgerichts erstellten Gutachten – eingeholt und das
Dossier erneut dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hat
(IV-Akt. 70 ff.),
dass Frau Dr. C._______, RAD Rhone, in ihrer Stellungnahme vom
5. Oktober 2009 ausführte, in orthopädischer und internistischer
Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert, neu werde
aber ein hirnorganisches Psychosyndrom diagnostiziert und eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert,
dass das neuropsychiatrische Gutachten jedoch die Anforderungen an
eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) nicht erfülle,
weshalb sie vorschlage, ein MEDAS-Gutachten einzuholen (IV-
Akt. 76),
dass die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2009 die
Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache im Sinne
der RAD-Stellungnahme beantragt hat (Akt. 12),
dass die Parteien nunmehr darin übereinstimmen, dass die erhebliche
Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden ist,
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weshalb eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens zu erfolgen
hat,
dass die Nichteintretensverfügung vom 15. April 2009 daher
aufzuheben und die Sache zur Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – in diesem Sinne
gutzuheissen ist,
dass das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
damit gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE] SR 173.320.2),
dass die Parteientschädigung auf die dem Beschwerdeführer im
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen
Kosten zu beschränken ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE),
dass die in der Beschwerde beantragte Parteientschädigung von
Fr. 5'000.- nicht nachvollziehbar ist und keine Kostennote eingereicht
wurde, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzu-
legen ist (vgl. Art. 14 VGKE),
dass angesichts der geringen Komplexität der vorliegenden Streit-
sache und unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 700.- angemes-
sen erscheint.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – gutgeheissen
und die Verfügung vom 15. April 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückge-
wiesen, damit sie das Leistungsbegehren materiell prüfe.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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