Abtei lung II I
C-3136/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
W._______,
vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3136/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Marokko stammende Beschwerdeführerin (geb. 1970) reiste
am 7. August 1998 in die Schweiz ein und lernte im November 1998
den Schweizer Bürger T._______ (geb. 1962) kennen, den sie am
12. März 1999 in Bern heiratete. In der Folge erhielt sie vom Kanton
Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Ab
November 1999 wohnten sie an der X.-strasse [...] in Bern. Per
1. Dezember 1999 mieteten sie zudem gemeinsam eine kleine Zweit-
wohnung am Y.-weg [...] in Bern.
B.
Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 8. März
2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechts-
gesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehe-
gatten am 27. August 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver-
heimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 13. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert
eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte des Kantons Bern und der
Gemeinde Z._______.
Ab Oktober 2004 wohnte die Beschwerdeführerin definitiv nicht mehr
an der X.-strasse [...] und zog vorübergehend in die Zweitwohnung am
Y.-weg [...]. Seit 1. Dezember 2004 wohnt sie an der Q.-strasse [...] in
Bern.
C.
Am 8. Dezember 2004 reichten die Ehegatten beim Gerichtskreis VIII
Bern-Laupen ein Begehren auf Scheidung der Ehe ein. Dem Begehren
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C-3136/2008
beigelegt war eine am 30. Oktober 2004 bzw. 11. November 2004
unterzeichnete Scheidungskonvention. Mit Urteil vom 22. April 2005 (in
Rechtskraft seit 10. Mai 2005) wurde die Ehe geschieden.
D.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 machte der Ex-Ehemann die Vor-
instanz auf den Umstand der rechtskräftigen Scheidung sowie auf ein
angeblich ehebrecherisches Verhalten der Beschwerdeführerin mit
S._______ (eingebürgert im Jahre 1996; vormals Marokko) aufmerk-
sam. Ferner wies am 1. August 2005 eine Drittperson (E._______,
Ehefrau von S._______) schriftlich darauf hin, dass es sich bei der
Ehe der Beschwerdeführerin um eine Scheinehe gehandelt habe.
E.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 10. Juli 2006
ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Be-
schwerdeführerin verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Am
27. September 2007 unterbreitete die Vorinstanz dem Ex-Ehemann
schriftlich zu beantwortende Fragen zur ehelichen Gemeinschaft, zur
erleichterten Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehe-
scheidung. Die ensprechenden Antworten liess dieser der Vorinstanz
am 22. Oktober 2007 zukommen. Am 11. Januar 2008 bot das BFM
der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, abschliessend Stellung zu
nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 23. Januar 2008 Gebrauch
machte.
F.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 4. März 2008 die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 8. April 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2008 beantragt die Beschwerde-
führerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ein-
vernahme von S._______ als Zeugen. Gleichzeitig reichte sie eine
schriftliche Erklärung von S._______ vom 19. April 2008 sowie einen
Auszug einer Telefonrechnung des Ex-Ehemannes für die Zeit vom
11. Januar bis 10. Februar 2005 zu den Akten.
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I.
Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 26. Mai 2008 aufgefordert hatte, einen
Kostenvorschuss zu leisten, ersuchte diese mit Eingabe vom 2. Juni
2008 um Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten und dement-
sprechend um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dieses Gesuch lehnte der Instruktionsrichter nach einer
summarischen Prüfung der Prozessaussichten wegen Aussichtslosig-
keit ihres Begehrens im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) am 12. Juni 2008 ab.
J.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht den Ausstand der mit der hängigen Be-
schwerde betrauten Gerichtspersonen (Instruktionsrichter und Ge-
richtsschreiber). Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008
lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab.
Diese Zwischenverfügung erwuchs in der Folge unangefochten in
Rechtskraft.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Replik vom 3. Juni 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihrem
Begehren und dessen Begründung fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
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VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss
Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung
einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und sie hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er-
leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraus-
setzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch an-
lässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2
S. 165 mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Ein-
bürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403
mit Hinweisen).
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3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge-
tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135
II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem aus-
ländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Ein-
bürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe-
gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft
des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au-
gust 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Willen der Ehe-
gatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind bei-
spielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Ein-
bürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren ein-
geleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren oder
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be-
wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tat-
sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei -
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte, starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist
aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Be-
weismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im
vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte ein -
greift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
Seite 6
C-3136/2008
4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge,
die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In
derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE
135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). Solche tatsächlichen Ver-
mutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er-
geben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht,
in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl.
auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berück-
sichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich
1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB
vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver-
mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren be-
herrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die
Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung er-
schütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang
mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der
Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht
bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen
können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu
nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet
ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Ver-
mutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzu-
stürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als
überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass er im Zeit -
punkt der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft bzw. der
Einbürgerung in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Ein
solcher Grund kann ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum
raschen Zerfall des Ehewillens führte. Der Betroffene kann aber auch
aufzeigen, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte
und in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben glaubte (BGE
135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
Seite 7
C-3136/2008
5.
Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei -
matkantons Bern für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine
stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne. Sie
schliesst dies vor allem aus dem Umstand, dass die Beschwerde-
führerin nur knapp einen Monat nach der erleichterten Einbürgerung
definitv aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und bereits am
30. Oktober 2004 die Erstunterschrift unter eine anwaltlich
ausgearbeitete Scheidungskonvention gesetzt worden sei. Dies deute
darauf hin, dass das von der Beschwerdeführerin bestrittene – und
vom Ex-Ehemann schon ab Winter 2000 vermutete – ehebrecherische
Verhältnis spätestens wenige Tage nach der erleichterten
Einbürgerung erwiesen gewesen sein musste. Ferner habe der Ex-
Ehemann schon bei der Unterzeichnung der Erklärung über die
eheliche Gemeinschaft am 27. August 2004 gewisse Zweifel über
deren Bestand gehabt. Er habe die Erklärung aber vorbehaltlos
unterschrieben, weil er angenommen habe, dass alles gut komme und
die Ehe in Zukunft durch die erleichterte Einbürgerung funktionieren
würde. Auch dieser Hinweis deute auf eheliche Probleme hin, die
bereits vor der leichterten Einbürgerung entstanden seien. Zudem
habe die Beschwerdeführerin selbst die eheliche Beziehung auf den
Einbürgerungszeitpunkt hin nur noch als "relativ stabil" bezeichnet.
Wohl sei die Umsetzung der Scheidungsabsicht erst im Oktober 2004
eingeleitet worden, die Absicht einer Scheidung müsse aufgrund der
zeitlichen und materiellen Verhältnisse hingegen viel früher entstanden
sein. Auch wenn verschiedene Aussagen der involvierten Personen
vorsichtig zu würdigen seien, seien die Äusserungen des Ex-
Ehemannes und von E._______ in einer Gesamtwürdigung doch
glaubwürdiger als diejenigen der Beschwerdeführerin, weshalb
geschlossen werden müsse, dass diese die erleichterte Einbürgerung
durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen habe.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe vom
13. Mai 2008 im Wesentlichen dagegen, die Erklärung der Ehegatten
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vom 27. August 2004 sei zutreffend gewesen. Sie hätten in einer tat-
sächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt.
Trennungs- und Scheidungsabsichten hätten keine bestanden. Der
Vorwurf, die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben, sei daher
haltlos. Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin, während oder
nach ihrer Ehe ein ehebrecherischen Verhältnis mit S._______
unterhalten zu haben. Die entsprechenden Behauptungen seien
wahrscheinlich in den persönlichen Schwierigkeiten der Ehefrau von
S._______ begründet. Demzufolge könne der Ex-Ehemann auch nicht
Augenzeuge eines angeblich ehewidrigen Treffens im Oktober 2004
geworden sein. Bei S._______ handle es sich lediglich um einen
Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin, der sie gelegentlich nach der
Arbeit nach Hause gefahren habe. Gemäss übereinstimmenden
Angaben sei es im Oktober 2004 zu einer Auseinandersetzung
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ex-Ehemann gekommen,
wobei sie in der Folge in der Zweitwohnung verblieben sei. Grund für
das Zerwürfnis sei die Denunziation durch Frau S._______ drei Tage
nach Beginn des Ramadan 2004 (am 18. Oktober) gewesen. Ferner
weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit der Scheidung
ihren Zivilstand nicht verändert habe. Hingegen habe sich der Ex-
Ehemann bald nach der Scheidung wieder verheiratet. Klar sei auch,
dass die Scheidungsbestrebungen einseitig von ihm ausgegangen
seien. Den genauen Grund dafür lasse sich aus den Akten nicht
entnehmen. Denkbar sei auch, dass eine andere Bekanntschaft des
Ex-Mannes, welche er im Februar 2004 in Marokko gemacht habe,
einen gewissen Einfluss auf seinen Scheidungswillen gehabt habe.
Schliesslich seien die Erörterungen der Vorinstanz über die
angeblichen ehelichen Schwierigkeiten im Jahre 2000 angesichts der
Tatsache, dass die Eheleute ihre Ehe über vier Jahre weitergeführt
und noch im August 2004 übereinstimmend erklärt hätten, keine
Trennungs- und Scheidungsabsichten zu hegen, schlicht irrelevant.
7.
7.1 Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass die Beschwerde-
führerin ihren Ex-Ehemann im November 1998 durch ihre Schwester,
welche mit diesem früher zusammengearbeitet hatte, in der Schweiz
kennenlernte, im März 1999 in Bern heiratete und am 13. September
2004 erleichtert eingebürgert wurde.
Bereits kurz nach dem Bezug der gemeinsamen Wohnung in Bern im
November 1999 mieteten die Eheleute auf Drängen der Beschwerde-
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führerin per 1. Dezember 1999 eine kleine Zweitwohnung für die Be-
herbergung ihrer Verwandten aus Marokko bei Besuchsaufenthalten.
Gemäss den auch seitens der Beschwerdeführerin unbestrittenen
Angaben des Ex-Ehemannes (vgl. schriftliche Erklärung des Ex-Ehe-
mannes zur Ehe als Beilage zur Eingabe vom 10. Juni 2005 an die
Vorinstanz) richtete die Beschwerdeführerin diese Wohnung ein und
nahm auch sämtliche Schlüssel an sich. Ferner soll sich ihre Mutter
bei Besuchsaufenthalten nicht in der zu diesem Zweck gemieteten
Wohnung, sondern bei der Schwester der Beschwerdeführerin auf-
gehalten haben. Die Beschwerdeführerin benützte diese Wohnung für
sich selbst, indem sie sich nach der Arbeit meistens dorthin begab und
auch über Nacht blieb. Dem Ex-Ehemann fiel dies anfangs nicht auf,
weil er beruflich oft auswärts übernachtete. Da sie an Samstagen
arbeitete, sahen sie sich eigentlich nur noch an Sonntagen. Eine ge-
meinsame Ferienreise in die Heimat der Beschwerdeführerin unter-
nahmen sie nur ein einziges Mal im Februar 2004.
Nur einen Monat nach der erleichterten Einbürgerung kam es im
Oktober 2004 zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den
Eheleuten, worauf sich der Ex-Ehemann umgehend scheiden lassen
wollte. Noch am 30. Oktober bzw. 11. November 2004 unterzeichneten
beide die Scheidungskonvention und reichten am 8. Dezember 2004
das Scheidungsbegehren ein.
7.2 Allein aufgrund der äusseren Umstände (Heirat nach relativer
kurzer Zeit des Kennenlernens; illegaler Aufenthalt der Beschwerde-
führerin in der Schweiz vor der Heirat; Mieten einer Zweitwohnung, die
fast ausschliesslich von der Beschwerdeführerin selbst benützt wurde,
nur wenige Monate nach der Heirat; wenig gemeinsam verbrachte Zeit;
Einleitung des Scheidungsverfahrens nur wenige Wochen nach der er-
leichterten Einbürgerung) besteht – auch wenn nicht auf ein ehe-
brecherisches Verhältnis der Beschwerdeführerin gesetzt wird – die
tatsächliche Vermutung, die Ehe sei schon vor dem Zeitpunkt der Er-
klärung betreffend eheliche Gemeinschaft und der erleichterten Ein-
bürgerung nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame Zukunft
ausgerichtet gewesen und die erleichterte Einbürgerung somit
erschlichen worden.
7.3 Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung,
die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen,
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel
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umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden,
die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass
eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche,
ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in
die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II
482 E. 3.2 S. 486).
7.4 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben
beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
8.
8.1 Als Hauptgrund eines ausserordentliches Ereignisses, welches zur
Trennung bzw. zur Scheidung führte, macht die Beschwerdeführerin
die Auseinandersetzung der Eheleute vom Oktober 2004 geltend.
Selbst wenn der Ex-Ehemann aufgrund der dieser Auseinander-
setzung vorausgegangen Denunziation überzeugt war vom – jedoch
nicht bewiesenen – ehebrecherischen Verhältnis der Beschwerde-
führerin, ist es kaum nachvollziehbar, weshalb es deswegen sogleich
zur Trennung und anschliessenden Scheidung kam. Hätten die Ehe-
leute tatsächlich während fünf Jahren in einer stabilen ehelichen Ge-
meinschaft gelebt, wäre zumindest versucht worden, Schritte zur
Rettung dieser Ehe zu unternehmen. Entsprechende Bemühungen
sind jedoch beidseitig nicht erfolgt. Aus dem Umstand, dass das
Scheidungsverfahren vom Ex-Ehemann eingeleitet wurde, kann die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nichts zu ihren
Gunsten ableiten, zumal eine Trennung der Ehe und die damit ver-
bunde Einleitung eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens durch
einen Ehegatten durch das Verhalten des anderen Ehegatten
provoziert werden kann. Für die Beurteilung der Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung kommt es nicht darauf an, wer aus
welchem Grund die eheliche Wohnung verlassen oder wer die
Scheidung veranlasst bzw. eingereicht hat (BGE 132 II 113 nicht-
publizierte E. 2).
8.2 Ferner mutmasst die Beschwerdeführerin, dass eine Bekannt-
schaft des Ex-Ehemannes vom Februar 2004 oder allenfalls die von
ihm am 30. Mai 2006 geschlossene Ehe mit einer Frau aus Kamerun,
mit der er seit April 2006 ein gemeinsames Kind hat, Gründe für die
sofortige Auflösung der Ehe mit der Beschwerdeführerin gewesen sein
könnten. Die zweite Ehe des Ex-Ehemannes kann mit Sicherheit nicht
Seite 11
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als Grund für die Auflösung der ersten Ehe herangezogen werden, hat
er doch seine jetzige Frau gemäss seinen Angaben erst im April 2005
in Genf kennengelernt. Was die im Zusammenhang mit der
Bekanntschaft vom Februar 2004 eingereichte Telefonrechnung vom
14. Februar 2005 betrifft, so sind darin u.a. Gespräche mit Marokko für
den Zeitraum vom 11. Januar bis 10. Februar 2005 aufgeführt. Dies ist
kein Beweis für eine aussereheliche Beziehung des Ex-Ehemannes,
welche im Oktober 2004 seinen Scheidungswillen beeinflusst haben
könnte. Sollte er aber bereits seit Februar 2004 eine engere
Beziehung zu einer anderen Frau unterhalten haben, so würde dies
wiederum dafür sprechen, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der
gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht
mehr stabil gewesen sein konnte.
8.3 Der Ex-Ehemann hat in einer der Eingabe vom 10. Juni 2005 an
die Vorinstanz beigelegten schriftlichen Erklärung die Ehe mit der Be-
schwerdeführerin ausführlich geschildert. Danach ist es weder vor
noch nach der Hochzeit zu einer intimen Beziehung zwischen den
Ehegatten gekommen. Die Beschwerdeführerin habe den Ex-Ehemann
mit zum Teil opaken Begründungen ("er müsse zuerst Moslem werden
oder den Koran arabisch beherrschen") immer wieder vertröstet. In der
(unangefochten gebliebenen) Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008
wurde die Frage der intimen Beziehung aufgeworfen. Die Be-
schwerdeführerin hat die Darstellung des Ex-Ehemannes in dieser
Hinsicht nicht in Abrede gestellt. Gestützt auf die Mitwirkungspflicht
wäre es geboten gewesen, dass sie sich dazu äussert, auch wenn es
nicht zu ihrem Vorteil ist (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2. S. 115). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet die Schilderungen des Ex-
Ehemannes, wonach es nie zu einer intimen Beziehung mit der
Beschwerdeführerin gekommen sei, denn auch als glaubhaft, zumal
diese Ausführungen mit den vorerwähnten Umständen (Mieten einer
Zweitwohnung, die fast ausschliesslich von der Beschwerdeführerin
selbst benützt wurde, nur wenige Monate nach der Heirat; wenig
gemeinsam verbrachte Zeit) übereinstimmen. Im Gesamtkontext des
vorliegenden Falles – und mit Blick auf die Lebenswirklichkeit – ist
somit der Umstand der fehlenden intimen Beziehung als (zusätzlicher)
Hinweis zu werten, dass die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt nicht
intakt war. Mit ins Gewicht fällt überdies, dass das Bestehen von zwei
Wohngelegenheiten im Einbürgerungsverfahren verschwiegen worden
ist.
Seite 12
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8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine eheliche Gemeinschaft
im Sinne eines auf die Zukunft gerichteten Ehewillens, wie dies ge-
mäss Art. 27 BüG für eine erleichterte Einbürgerung erforderlich ist, in
Tat und Wahrheit nicht bestand. Demzufolge ist für den Ausgang des
vorliegenden Verfahrens auch nicht ausschlaggebend, ob die
Beschwerdefüherin tatsächlich ein ehebrecherisches Verhältnis
unterhalten hat. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde
und in der Replik braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
Ebenfalls kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die – ohnehin nur
subsidiär zulässige – Einvernahme von S._______ als Zeugen
verzichtet werden.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die rechtliche
Schlussfolgerung der Vorinstanz (Erschleichung der Einbürgerung
durch Verheimlichung erheblicher Tatsachen gemäss Art. 41 Abs. 1
BüG) zutreffend und somit die angefochtene Verfügung im Ergebnis
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 14
Seite 13
C-3136/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 1. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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