B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3136/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Nichteintreten auf Neuanmeldung;
Verfügung der IVSTA vom 14. April 2015.
C-3136/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am
(…) 1960 geboren und ist spanischer Staatsangehöriger. Von 1982 bis
1988 war er in der Schweiz als Maurer erwerbstätig, zuletzt bei der
B._______ AG, C._______ [Ortsangabe] (Vorakten [nachfolgend IV-act.]
10/3 und 4). Danach kehrte er in seinen Heimatstaat zurück, wo er von Juli
1989 an selbständig erwerbstätig war (IV-act.13/6). Seit dem 17. Dezem-
ber 2012 war er zufolge Krankheit nicht mehr arbeitstätig (IV-act. 1, 2, 9,
11, 13, 17).
B.
B.a Am 3. März 2014 meldete sich der Versicherte beim spanischen Versi-
cherungsträger zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invaliden-
versicherung an (IV-act. 1).
B.b Im Verlauf des Verfahrens wurden ein ausführlicher ärztlicher Bericht
des spanischen Versicherungsträges vom 31. März 2014 (Formular E 213;
IV-act. 5) sowie medizinische Berichte von Dr. D._______ (Orthopäde) vom
19. April 2013 (IV-act. 14) und von Dr. E._______ (Orthopäde) vom 20.
November 2013 (IV-act. 15) eingereicht. Am 8. September 2014 nahm der
medizinische Dienst der IVSTA (Dr. F._______, FMH Allgemeine Medizin)
zu den medizinischen Unterlagen Stellung (IV-act. 18).
B.c Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Vorinstanz
mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 das Rentenbegehren gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 37% ab (IV-act. 24, 19). Dieser Entscheid er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Mit E-Mail vom 29. Januar 2015 reichten die Sozialen Dienste der Ge-
meinde G._______ der IVSTA einen medizinischen Bericht von Dr.
H._______ (Radiologe) vom 9. Dezember 2013 und eine ärztliche Informa-
tion ebenfalls von einem Dr. H._______ (offenbar derselbe Arzt, aus den
Akten aber nicht klar ersichtlich) vom 18. Oktober 2010 ein (IV-act. 27-29).
Diese Eingabe nahm die IVSTA als neues Rentenbegehren entgegen.
C.b Nach einer Einschätzung des medizinischen Dienstes der IVSTA (Dr.
I._______, FMH Innere Medizin) vom 20. Februar 2015 (IV-act. 31) teilte
die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Februar 2015 (IV-
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act. 32) mit, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe,
weshalb sie nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen.
C.c Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2015 Ein-
wand und reichte neben bereits bei den Akten liegenden Arztberichten wei-
tere medizinische Berichte von Dr. J._______ vom 9. März 2015 und von
K._______ vom 29. Oktober 2012 ein (IV-act. 33-38). Mit Stellungnahme
vom 7. April 2015 äusserte sich der medizinische Dienst zur medizinischen
Aktenlage (IV-act. 40).
C.d Mit dem Vorbescheid entsprechender Verfügung vom 14. April 2015
trat die IVSTA auf das Rentengesuch nicht ein (IV-act. 41).
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertre-
ter am 13. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
(act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: act.] 1). Darin beantragt er die
Gewährung einer der vier schweizerischen Invaliditätsrenten ab dem
29. Januar 2015, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache zur korrekten Erhebung des Sachverhalts,
unter Einholung eines pluridisziplinären, von Schweizer Fachärzten zu er-
stattenden Gutachtens. Im Übrigen wurde um vollständige Akteneinsicht
ersucht und ausgeführt, die Beschwerde werde vorerst nur zur Wahrung
der Frist eingereicht. Sobald die kompletten Unterlagen vorliegen würden,
werde die Beschwerdebegründung ergänzt.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen medi-
zinischen Bericht von Dr. L._______ vom 30. April 2015, einen Bericht der
(…) (Amt für Arbeit) vom 28. April 2014 sowie mehrere Vorakten ein.
E.
Mit Zwischenverfügung 20. Mai 2015 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe
von Fr. 400.- auf. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Gericht fristge-
recht eine Zahlung von Fr. 430.- (act. 2, 3).
F.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz un-
ter Verweis auf die bisherigen Berichte und eine neue Stellungnahme des
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medizinischen Diensts vom 8. Juni 2015 (IV-act. 43) die Abweisung der
Beschwerde (act. 6).
G.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gut, übermittelte die-
sem die gesamten Vorakten (IV-act. 1-43) und setzte ihm Frist zur Stellung-
nahme (act. 9).
H.
Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 9. März 2017 verneh-
men und hielt an den Beschwerdeanträgen fest (act. 12).
I.
Die Vorinstanz reichte am 10. April 2017 eine ergänzende Stellungnahme
ein, die dem Beschwerdeführer am 19. April 2017 zur Kenntnis gebracht
wurde (act. 14, 15).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche-
rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom
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6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG
nicht ausdrücklich davon abweicht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die
Beschwerde ist demnach – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen
– einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 14. April 2015, mit welcher die Vorinstanz auf das Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2015 nicht eingetre-
ten ist. Durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist daher einzig
die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung einge-
treten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen
die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs. Soweit der Beschwerde-
führer die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt, kann darauf nach
dem Gesagten nicht eingetreten werden.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1). Damit ist vorliegend grund-
sätzlich der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
14. April 2015) eingetretene Sachverhalt zu berücksichtigen. Neue Tatsa-
chen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die
der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt
wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversiche-
rungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetre-
tene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts
geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern
gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin
sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Ver-
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fahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en-
gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer
C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Soweit der Beschwerdeführer mit
dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht von Dr. L._______
vom 30. April 2015 (Beilage zu act. 1) eine (weitere) Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustandes geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass
eine solche nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im Rah-
men einer (weiteren) Neuanmeldung bei der IVSTA vorzubringen wäre (vgl.
dazu Art. 87 Abs. 3 IVV; SR 831.201). Mangels Anfechtungsgegenstandes
ist demnach auf die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung geltend
gemachte Verschlechterung ebenfalls nicht einzutreten.
1.5 Betreffend die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die angefoch-
tene Verfügung sei ihm nicht mittels des ausgefüllten Formulars E 211 und
der entsprechenden Übersetzung über den spanischen Versicherungsträ-
ger und somit nicht rechtskonform eröffnet worden, ist festzustellen, dass
die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwal-
tungsgericht erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2015 in Deutsch verfasst
und innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde. Der Be-
schwerdeführer hat damit die Verfügung vom 14. April 2015 unbestrittener-
massen erhalten und den Inhalt zur Kenntnis nehmen können. Auf Grund
der Aktenlage ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer durch die Art
und Weise der Zustellung dieser Verfügung kein Nachteil erwuchs. Somit
ist die Zustellung der angefochtenen Verfügung als rechtsgültig zu betrach-
ten (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8285/2015
vom 1. September 2016, E. 1.4.2 Urteil mit Verweis auf das Urteil B-/2012
vom 12. Februar 2013, E. 3).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen an-
wendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
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Seite 7
3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und hat sei-
nen Wohnsitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG)
des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April
2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Ge-
mäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koor-
diniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA
und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts-
grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizeri-
schen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat.
Anspruch auf eine Teilrente besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 40%, wobei bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% Renten
nur an Versicherte ausbezahlt werden, die ihren Wohnsitz oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. zum Ganzen Art. 28-29
IVG). In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je-
doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
3.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft ge-
macht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
IVV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie
Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine
allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V
64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In
diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz
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nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine
Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS
MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern
2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117
V 198). Zur Glaubhaftmachung genügt, dass für den geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte be-
stehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel-
len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen
werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung)
sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei-
sen sollten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2016 E. 2 mit Hin-
weis auf SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E.
1c/aa).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Frage, ob eine rentenrelevante Verände-
rung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet die letzte rechtskräftige Verfü-
gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung eine für den Anspruch auf Invali-
denrente erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft
gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnissen, die Basis der un-
angefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2. Dezember
2014 bildeten.
4.1 Im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs be-
stand beim Beschwerdeführer gemäss der Stellungnahme des medizini-
schen Diensts vom 8. September 2014 (IV-act. 18) eine Tendinopathie der
linken Schulter bei Status nach Lumboischialgien und Arthrodese L4/S1 im
April 2013. Dazu wurde ausgeführt, nach der Operation sei der Verlauf gut
gewesen, es habe keine neurologischen Ausfälle gegeben. Die Wirbel-
säule sei minderbelastbar, im Weiteren bestehe eine leichte Bewegungs-
einschränkung der linken Schulter wegen der degenerativen Tendinopa-
thie. Ansonsten sei der Gesundheitszustand altersentsprechend. In der an-
gestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70% seit dem
17. Dezember 2012, während in einer leidensangepassten Tätigkeit eine
solche von 70% seit dem 17. Dezember 2012 und von 0% seit dem 22. Juli
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2013 (drei Monate nach der Arthrodese) bestehe. Diese Feststellung
wurde gestützt auf die Berichte von Dr. D._______ (Orthopäde) vom
19. April 2013 (IV-act. 14), Dr. E._______ (Orthopäde) vom 20. November
2013 (IV-act. 15) und Dr. M._______ (Vertrauensarzt des spanischen Ver-
sicherungsträges; IV-act. 5) vom 31. März 2014 getroffen. Diesen zufolge
mögen die Diskopathien L4-L5 und L5-S1 mit der wiederholten Überbelas-
tung der Lendenwirbelsäule durch die über dreissigjährige Tätigkeit als
Maurer zusammenhängen (IV-act. 15). Nach deutlicher Verbesserung der
Rückenschmerzen seit der komplikationslosen Operation werde der Be-
schwerdeführer aufgrund der lokalen Schmerzen in der linken Schulter
nach Bedarf mit schmerzmildernden- und entzündunghemmenden Medi-
kamenten behandelt (IV-act. 5/2, 14). Die Belastbarkeit der Lendenwirbel-
säule, die eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit aller Bögen
zeige, sei eingeschränkt (IV-act. 5/5, 5/8). Zudem sei der Beschwerdefüh-
rer bei Arbeiten mit Heben des linken Arms und beim Tragen grosser Las-
ten eingeschränkt (IV-act. 5/8). Eine angepasste Tätigkeit, z.B. als Aufse-
her oder Bürokaufmann könne in Vollzeit verrichtet werden (IV-act. 5/9).
Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf die medizinischen Akten unter Be-
rücksichtigung eines Abzugs vom Invalideneinkommen von 15% einen In-
validitätsgrad von 70% seit dem 17. Dezember 2012 und von 37% seit dem
22. Juli 2013 (IV-act. 19, 24), woraus auch wegen verspäteter Anmeldung
vom 31. März 2014 kein Rentenanspruch resultierte.
4.2 Im Rahmen der Neuanmeldung wurden neben den bereits bekannten
Unterlagen eine ärztliche Information von Dr. H._______ vom 18. Oktober
2010 (IV-act. 29) sowie medizinische Berichte von Dr. H._______ (Radio-
loge) vom 9. Dezember 2013 (IV-act. 28), K._______ (Radiologe) vom 29.
Oktober 2012 (IV-act. 37) und Dr. J._______ vom 9. März 2015 (IV-act.
34/2) eingereicht.
Dr. H._______ berichtet über ein MRI der Halswirbelsäule mit Bandschei-
benprotrusion C4-C5 und C5-C6 (IV-act. 29), sowie über ein MRI des linken
Knies, bei der eine osteochondrale Läsion von 8mm gefunden wurde, wo-
bei der Befund ansonsten unauffällig war (IV-act. 28). K._______ äussert
sich zu den Ergebnissen von zwei MRI der Schultern im Oktober 2012, bei
der eine Tendinopathie der Schultern festgestellt wurde (IV-act. 37). Dem
Bericht von Dr. J._______ sind als weitere Diagnosen multiple Lipomatose,
Hypercholesterinämie und arterielle Hypertonie zu entnehmen. Zudem
habe ein MRI der Hüften ergeben, dass keine Bursitis bestehe. Im linken
Oberschenkelhals sei eine 13mm grosse einfache Zyste gefunden worden.
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Seite 10
Die minimale freie Flüssigkeit auf beiden Hüften sei wahrscheinlich nicht
signifikant (IV-act. 34/2).
4.3 Der medizinische Dienst der IVSTA hielt mit Stellungnahmen vom
20. Februar und vom 7. April 2015 fest, aus den vorliegenden Arztberichten
ergebe sich keine massgebliche Veränderung der Arbeitsunfähigkeit. Die
medizinischen Unterlagen würden degenerative Beschwerden der Halswir-
belsäule und des linken Knies aufzeigen, welche die Ausübung einer Ver-
weistätigkeit nicht beeinträchtigen würden. Insbesondere beschreibe der
Formularbericht E213 vom 31. März 2014 (IV-act. 5, Ziff. 4.8.3) keine funk-
tionelle Beeinträchtigung des linken Knies. Die bereits bekannte Tendino-
pathie der Schultern, links stärker als rechts, sei bereits im vorangehenden
Verfahren gewürdigt und berücksichtigt worden. Eine Tendinopathie der
Schultern sei behandelbar und stehe einer leichten und leidensangepass-
ten beruflichen Tätigkeit gemäss der Stellungnahme vom 8. September
2014 (IV-act.18) nicht entgegen (IV-act. 31, 40).
4.4 Die IVSTA geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass nicht
im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht worden sei, dass sich
der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch er-
heblichen Weise geändert habe. Die eingereichten medizinischen Berichte
seien teilweise bereits bekannt gewesen und im Entscheid vom 2. Dezem-
ber 2014 berücksichtigt worden. Der Bericht von Dr. K._______ vom 29.
Oktober 2012 bestätige die bekannten Beeinträchtigungen des Gesund-
heitszustands und beinhalte keine neuen Elemente. Das Gesuch vom 29.
Januar 2015 könne daher nicht materiell geprüft werden.
Auf Beschwerdeebene bringt die IVSTA vor, im Rahmen der Vorabklärung
gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV erfolge lediglich eine summarische Prü-
fung, ob sich aus den neu vorliegenden Unterlagen Hinweise ergäben, die
auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und deren Auswirkungen
auf die Invalidität hinwiesen. Im Rahmen des erneuten Leistungsbegeh-
rens seien sämtliche aus Spanien erhältlich gemachten Medizinalberichte
dem medizinischen Dienst unterbreitet worden. Dabei habe sich die beur-
teilende Ärztin ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der vorliegen-
den Leiden machen und Rückschlüsse auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit
ziehen können. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit sei nicht
glaubhaft gemacht worden (act. 6, 14).
4.5 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
geltend, sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt
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Seite 11
des ersten Rentenantrags wesentlich und grundlegend verschlechtert. Die
IVSTA habe es versäumt, eine eigene pluridisziplinäre und detaillierte Be-
gutachtung in der Schweiz durchführen zu lassen (act. 1).
In seiner Stellungnahme vom 9. März 2017 bringt der Beschwerdeführer
vor, die Vorinstanz habe diverse Gesundheitseinschränkungen zu keinem
Zeitpunkt anerkannt und durchgehend bei der medizinischen Bewertung
nicht berücksichtigt. Dabei handle es sich um die Veränderungen im Zervi-
kalbereich der Wirbelsäule mit Scheibenprotrusionen C4-C5 und C5-C6,
mit extremen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, Akromioklavi-
kulararthrose an beiden Schultern mit Enchondrom der rechten Schulter,
Wallemberg Syndrom mit Schwindelanfällen und starker körperlicher Insta-
bilität, Radikulalgie an den unteren Extremitäten mit Schmerzen, Kraftver-
lust und Schläfrigkeit, ausgeprägte osteochondrale Verletzung am femura-
len inneren Kondylus, arteriellen Bluthochdruck und Hypercholesterinämie
(act. 12).
5.
5.1 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte
von Dr. H._______ von 18. Oktober 2010, K._______ vom 29. Oktober
2012, Dr. H._______ vom 9. Dezember 2013, sowie das auf Beschwerde-
ebene beigebrachte Schreiben der (…) (Amt für Arbeit) vom 28. April 2014
datieren allesamt vor der Verfügung vom 2. Dezember 2014. Diese hätten
im damaligen Verfahren vor der IVSTA oder spätestens mit einer Be-
schwerde gegen den abschlägigen Entscheid beziehungsweise allenfalls
im Rahmen eines Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids der IVSTA
beigebracht werden müssen. Sie sind nicht geeignet, eine Veränderung
des Gesundheitszustands seit dem rentenablehnenden Entscheid vom
2. Dezember 2014 zu belegen. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit die-
ses Entscheids ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich.
5.2 Der einzige für die Prüfung des aktuellen Rentenbegehrens relevante
neue Bericht ist jener von Dr. J._______ vom 9. März 2015 (IV-act. 37).
Dieser wurde dem medizinischen Dienst vorgelegt und von diesem berück-
sichtigt, mit Stellungnahme vom 8. April 2015 aber nicht explizit gewürdigt
(IV-act. 39, 40, 43/3). Auch die Vorinstanz bezog sich im angefochtenen
Entscheid nicht konkret auf jenen Bericht. Im Beschwerdeverfahren nahm
der medizinische Dienst indes dazu Stellung (IV-act. 43/3). Mit diesem und
der Vorinstanz ist festzustellen, dass Dr. J._______ die bereits bekannten
Diagnosen auflistet, und ausserdem – ohne entsprechende Befunde dar-
zulegen – eine multiple Lipomatose, Hypercholesterinämie und arterielle
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Seite 12
Hypertonie feststellt (IV-act. 34/2). Dadurch wird eine wesentliche Verän-
derung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem
Grund besteht kein Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung des Ren-
tenanspruchs. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der
Sache zur Einholung eines Gutachtens ist bei dieser Sachlage abzuwei-
sen. Wie in Erwägung 3.3 erläutert, gilt der Untersuchungsgrundsatz der
Behörde im Neuanmeldeverfahren nicht, sondern es obliegt dem Be-
schwerdeführer, für die behauptete Verschlechterung seines Gesundheits-
zustands Beweise vorzulegen.
5.3 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten zum Ergebnis, dass die durch den Beschwerdeführer geltend ge-
machte gesundheitliche Verschlechterung respektive eine dadurch be-
dingte erhebliche Veränderung des Grads der Invalidität nicht glaubhaft ge-
macht wurde. Die gestützt auf die Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes vorgenommene Einschätzung der IVSTA kann demnach vollum-
fänglich bestätigt werden.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 29. Ja-
nuar 2015 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskos-
ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 400.- festzusetzen sind
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 430.- entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 30.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückzuerstatten.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls
keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3136/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 400.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Die erhobenen Kosten werden dem Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 30.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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