Abtei lung II I
C-3137/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
M._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Kasinostrasse 38, 5000 Aarau
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
Invalidenrente (Verfügung vom 2. November 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3137/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene M._______ ist deutscher Staatsangehöriger und
war seit Ende 1977 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und
bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) versichert gewesen (IV-Akt. 22). Im Dezember
2004 meldete er sich unter Hinweis auf seine seit mehreren Jahren
bestehenden Schmerzen beider Kniegelenke und des linken Fuss-
gelenks zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-Akt. 20). Aus dem von
der IV-Stelle Aargau eingeholten Fragebogen Arbeitgeber (IV-Akt. 25)
geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis Ende Februar 2005 noch nicht
gekündigt war. Weiter hielt die Arbeitgeberin fest, der Versicherte sei
aufgrund seiner Fettleibigkeit nicht mehr in der Lage, als Heizungs-
monteur eine genügende und volle Arbeitsleistung zu erbringen. Mit
entsprechender Unterstützung der Invalidenversicherung könnte der
Arbeitnehmer umplatziert werden, wobei sich die Arbeitgeberin ein
Pensum von 30 bis 50% vorstelle. Am 22. April 2005 teilte der Betrieb
der IV-Stelle mit, das Arbeitsverhältnis werde per Ende Juli aufgelöst,
weil der Arbeitnehmer nicht mehr in der Montage einsetzbar sei (IV-
Akt. 29).
Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts holte die IV-Stelle
Aargau bei Dr. A._______, Chirurgie/Unfallchirurgie, ... , einen Arzt-
bericht ein, welcher am 3. März 2005 erstattet wurde (IV-Akt. 28).
Darin werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit aufgeführt: Posttraumatisches Ulcus cruris links nach Unfall
1970 mit rez. Exacerbationen; Chron. posttraumatische Bursitis prä-
und infrapatellaris links; Wurzelreizsyndrom im Bereich der LWS;
Überlastungsbeschwerden linke Hüfte; Aktivierte Gonarthrose rechts;
Innenmeniskopathie rechts, Schulter-Arm-Syndrom rechts; Verdacht
auf Sulcus ulnaris rechts und CTS rechts. Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit sei die Adipositas per magna. Seit 2003 bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% in der Tätigkeit als Heizungsmonteur. Die
tägliche Arbeitszeit sollte auf drei bis vier Stunden reduziert werden,
zudem sollte der Versicherte keine körperlich belastenden Tätigkeiten
ausüben. Im ergänzenden Bericht vom 14. September 2005 führte Dr.
A._______ unter anderem aus, beim Patienten bestehe eine Poly-
arthrose bei massiver Adipositas mit entsprechender Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit sowie der Belastbarkeit. Die Frage nach der
Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit beantwortete
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er dahingehend, dass es schwer sein dürfte, den Patienten in
irgendeine vernünftige Arbeit zu integrieren, die länger als zwei bis
drei Stunden anhalte (IV-Akt. 37). Dr. D. _______ vom RAD erkannte in
seinem Bericht vom 18. November 2005 einen Widerspruch in den
beiden Berichten von Dr. A._______, weil dieser den gleichen Gesund-
heitszustand unterschiedlich beurteile. Es seien deshalb vertiefte
medizinische Abklärungen im Sinne einer rheumatologisch-
orthopädischen Begutachtung erforderlich, wie sie bereits von der
deutschen Bundesagentur für Arbeit vorgesehen sei (IV-Akt. 38).
Gemäss dem (Akten-)Gutachten von Dr. E. _______, Ärztin der
Agentur für Arbeit Lörrach, vom 24. August 2005 (IV-Akt. 43) leidet der
Versicherte an folgenden Beeinträchtigungen: Abnutzungserscheinun-
gen an beiden Kniegelenken und dem rechten Sprunggelenk; Bewe-
gungs- und Belastungsschmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule;
Restsymptomatik nach Beinvenenthrombose links; Allergischem
Asthma bei Allergie gegen Baum-, Getreide und sonstige Blütenpollen.
Der Versicherte könne leichte Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung,
überwiegend sitzend, vollschichtig ausüben. Nicht geeignet seien
Akkordarbeiten, Arbeiten mit häufigem Bücken, mit häufigem Heben,
Tragen oder Bewegen von Lasten, Überkopfarbeiten, Arbeiten in
Hockestellung oder mit häufigem in die Hocke gehen, mit häufigem
Klettern und Steigen sowie Tätigkeiten, bei welchen er Baum- und
Blütenpollen ausgesetzt sei. Im Rahmen der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Heizungsmonteur sei der Versicherte laut Unterlagen
maximal drei bis vier Stunden täglich einsetzbar.
In seiner Beurteilung zu Handen der IV-Stelle vom 14. Juni 2006
erklärte Dr. D. _______ vom RAD, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit, wonach der
Versicherte leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende
Arbeiten vollschichtig ausüben könne, sei aufgrund der Akten
nachvollziehbar und könne übernommen werden (IV-Akt. 44).
Am 28. Juni 2006 ging das von der deutschen Rentenversicherung
(DRV) Baden-Württemberg eingeholte Gutachten (Formular E 213)
von Dr. C. _______, welches auf einer am 9. Dezember 2005
durchgeführten Untersuchung beruhte, bei der IV-Stelle Aargau ein
(IV-Akt. 46). Darin werden folgende Diagnosen aufgeführt: Schwere
posttraumatische Arthrose der linksseitigen Sprunggelenke; Gonarth-
rose beidseits; Eingeschränkte Beweglichkeit des rechten oberen
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Sprunggelenks ohne eindeutiges röntgenologisches Korrelat; Schulter-
Arm-Syndrom rechts; Rezidivierendes Lumbalsyndrom; Chronisch
venöse Insuffizienz an beiden Unterschenkeln (rechts Grad II, links
Grad III); Krankheitswertige Adipositas. Gemäss dem orthopädischen
Zusatzgutachten (welches sich nicht bei den Akten befindet) könnte
der Versicherte eine körperlich leichte, überwiegend im Sitzen auszu-
übende Tätigkeit, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen oder Heben und
Tragen von Lasten über zehn Kilogramm sowie ohne häufiges Bücken
oder witterungsabhängige Arbeiten, während sechs Stunden und mehr
ausüben. Die chronisch venöse Insuffizienz im Bereich der beiden
Unterschenkel würde durch eine sitzende Tätigkeit aber noch
verschlimmert, weshalb eine solche nur in zeitlich begrenztem Umfang
möglich sei. Unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse
und des langjährigen Krankheitsverlaufes erscheine das Ausüben
einer leidensangepassten Tätigkeit (gemäss dem Profil des orthopä-
dischen Gutachters) zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich
zumutbar (S. 13 des Formulars).
Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2006 (IV-Akt. 59) teilte die IV-Stelle
Aargau M._______ mit, dass ihm gemäss den Abklärungen leichte,
wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten vollschichtig
zumutbar seien. Die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges
von den massgebenden Tabellenlöhnen ergebe damit einen Invalidi-
tätsgrad von 16%, ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe daher
nicht. In seinem am 7. August 2006 erhobenen Einspruch verwies
M._______ auf den Rentenbescheid der DRV, wonach er Anspruch auf
eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalte. Als Heizungs-
monteur sei er berufsunfähig. Eine leichte, überwiegend sitzende
Tätigkeit während sechs Stunden sei nicht vollschichtig (IV-Akt. 60).
Mit Verfügung vom 2. November 2006 wies die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland das Leistungsgesuch ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhob M._______, vertreten durch Rechts-
anwalt Serge Flury, am 7. Dezember 2006 Beschwerde bei der Eidge-
nössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland
(nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) und beantragte – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge – die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente. Weiter sei ihm eine Nachfrist zur eingehenden
Begründung der Beschwerde zu gewähren, weil er trotz seines
entsprechenden Gesuchs an die IV-Stelle noch keine Akteneinsicht
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erhalten habe (Akt. 1). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006
gewährte die Kammerpräsidentin der Rekurskommission AHV/IV eine
Nachfrist bis zum 15. Januar 2007.
C.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundes-
verwaltungsgericht über.
D.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer die
ergänzte Beschwerde ein und stellte den Antrag, es sei ihm eine
Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60%
zuzusprechen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend,
die Vorinstanz habe einseitig nur auf den Bericht der Agentur für Arbeit
(Dr. E. _______) abgestellt und den von der DRV eingeholten Bericht
von Frau Dr. C. _______ nicht berücksichtigt. Im Bericht von Frau
Dr. E. _______ würde aber insbesondere die Adipositas per magna,
welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränke, nicht
berücksichtigt. Im Weiteren sei das dem Einkommensvergleich zu
Grunde gelegte Valideneinkommen und der leidensbedingte Abzug zu
tief (Akt. 2).
E.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland beantragte in ihrer
Vernehmlassung vom 28. März 2007 die Abweisung der Beschwerde
und verwies auf die Stellungnahme der IV-Stelle Aargau (Akt. 5). Diese
führte aus, in dem von der DRV eingeholten Bericht würden keine
neuen invaliditätsbegründenden Diagnosen gestellt. Die Beurteilung
des Orthopäden weiche nicht grundsätzlich von derjenigen von Frau
Dr. E. _______ ab. Die unterschiedliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ergäbe sich insbesondere daraus, dass im Bericht von
Frau Dr. C. _______ die Adipositas, welche keine Invalidität begründe,
berücksichtigt werde. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Schadenminderungspflicht alles ihm Zumutbare zur
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit vorzukehren. Dr. E. _______ habe
– entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – auch die
Beinvenenthrombose berücksichtigt und als Leistungsprofil nicht eine
rein sitzende, sondern eine leichte, wechselbelastende, überwiegend
sitzende Tätigkeit angegeben. Was die Vorbringen zum Validen- und
Invalideneinkommen betreffe, habe die Verwaltung ihr Ermessen beim
leidensbedingten Abzug pflichtgemäss ausgeübt.
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F.
Mit Replik vom 2. Juli 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und bestritt insbesondere, dass die unterschiedliche
medizinische Einschätzung hauptsächlich darauf beruhe, dass Dr. C.
_______ die (nicht invalidisierende) Adipositas berücksichtigt habe.
Auf den bereits in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, dass das
Valideneinkommen zu tief angesetzt worden sei, weil der Beschwer-
deführer bereits während seiner Anstellung als Heizungsmonteur nicht
mehr die volle Leistung habe erbringen können und das Einkommen
deshalb bereits leidensbedingt reduziert gewesen sei, habe die Vor-
instanz nicht Stellung genommen (Akt. 9).
G.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hielt mit Eingabe vom
21. August 2007 an ihrem Antrag auf Abweisung fest (Akt. 11).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
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Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat der negativen
Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
2. November 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
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führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das
vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewe-
senen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb auch
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach
Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbststän-
dige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung
Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen
des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
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Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II
des FZA).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
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digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine
Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
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Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme
gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Bst. b).
3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweize-
rische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
3.9 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt,
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung
ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone
haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als
Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland erlassen. Die einmal begründete Zustän-
digkeit einer IV-Stelle bleibt während des ganzen Verfahrens erhalten
(Art. 40 Abs. 3 IVV).
4.
Streitig und in einem ersten Schritt zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit in
einer dem Leiden angepassten Tätigkeit.
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4.1 Die Vorinstanz hat, gestützt auf die Stellungnahme von Dr. D.
_______ des RAD vom 14. Juni 2006, massgeblich auf das Gutachten
von Frau Dr. E. _______ der Agentur für Arbeit vom 24. August 2005
abgestellt. Das von der DRV eingeholte Gutachten von Frau Dr. C.
_______ vom 24. Januar 2006 hat die IV-Stelle Aargau – soweit
ersichtlich – dem RAD nicht zur Beurteilung vorgelegt. Erst in der
Vernehmlassung führt sie dazu aus, die Beurteilung des Orthopäden
Dr. G. _______, betreffend die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei
körperlich leichten Arbeiten, weiche nicht grundsätzlich von der
Beurteilung von Dr. E. _______ ab. Bezüglich der Adipositas sei
festzustellen, dass Übergewicht an sich keine Invalidität begründe. Der
Bericht von Frau Dr. C. _______ berücksichtige bei der
Gesamtbeurteilung der zumutbaren Tätigkeit von drei bis unter sechs
Stunden jedoch hauptsächlich die nicht invalidisierende Adipositas.
Demgegenüber würden in der Beurteilung von Frau Dr. E. _______
lediglich die krankheitsbedingten Einschränkungen berücksichtigt.
Dieser Bericht sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen plausibel und
nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne.
4.2 Zunächst ist festzustellen, dass es sich beim Bericht von Frau
Dr. E. _______ um eine (auf knapp eine Seite beschränkte) sachver-
ständige Würdigung der bereits vorliegenden medizinischen Akten zu
Handen der Verwaltung (Arbeitsamt) handelt und nicht um ein Gut-
achten, das auf eigener Untersuchung beruht. Aus dem Bericht geht
zudem nicht hervor, auf welche Unterlagen sich die Sachverständige
stützte. In der Rubrik „Folgende Fremdbefunde wurden berücksichtigt“
steht lediglich „21.2.94 – 05.8.05“. Nachdem Dr. D. _______ vom RAD
in seinem Bericht vom 18. November 2005 explizite noch eine vertiefte
medizinische Abklärung im Sinne einer rheumatologisch-orthopädi-
schen Begutachtung als erforderlich betrachtete, ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er später das kurze Aktengutachten als ausreichend
bezeichnete, zumal eine der wesentlichen Aufgaben des RAD
ebenfalls darin besteht, den medizinischen Sachverhalt zu Handen der
Verwaltung zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. Art. 49 Abs. 3
IVV in der bis Ende 2007 gültigen Fassung; Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1, Urteil des BGer I
143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3).
Ob die Beurteilung von Frau Dr. E. _______ mit derjenigen des Ortho-
päden Dr. G. _______ übereinstimmt, lässt sich schon allein deshalb
nicht überprüfen, weil letzteres in den Akten nicht vorhanden ist. Der
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Bericht von Frau Dr. C. _______ enthält lediglich eine
Zusammenfassung der vom Orthopäden Dr. G. _______ gestellten
Diagnosen und dessen Beurteilung, im Übrigen verweist sie mehrmals
auf das – in den Akten fehlende – orthopädische Zusatzgutachten
vom 16. Januar 2006.
Aufgrund der vorliegenden Berichte lässt sich das Vorbringen der IV-
Stelle nicht bestätigen, wonach Frau Dr. C. _______ in ihrer
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich die nichtinvalidisierende
Adipositas berücksichtigt habe. Zur Begründung, weshalb dem
Versicherten die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit nur
während drei bis unter sechs Stunden zumutbar sei, führt sie die
chronisch venöse Insuffizienz im Bereich beider Unterschenkel an.
Unklar bleibt aber die Aussage der Gutachterin, Dr. G. _______ weise
auf die Schwierigkeit hin, die durch die hochgradige Adipositas
zustande komme, die durch rein sitzende Tätigkeiten ungünstig
beeinflusst werde.
4.3 Nach der Rechtsprechung bewirkt Adipositas grundsätzlich keine
zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körper-
liche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von
solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss
sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzel-
falles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder
durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnah-
me auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht
in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich blei-
bende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähig-
keit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat
(ZAK 1984 S. 345 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des BGer I 745/06 vom
21. März 2007 E. 3.1; Urteil des BGer I 757/06 vom 5. Juni 2007
E. 5.1).
Im Bericht von Dr. A._______ vom 14. September 2005 wird die
Grösse des Beschwerdeführers mit 170 cm und das Gewicht mit 150
kg angegeben. Dr. C. _______ gibt als Grösse 167 cm und ein Gewicht
von ca. 160 kg an (eine genaue Bestimmung sei nicht geglückt). Aus
der von der Gutachterin erhobenen Anamnese lässt sich entnehmen,
dass der Patient in den letzten sechs Monaten etwa zehn Kilo
abgenommen habe. Weitere Angaben zu einer geplanten oder
durchgeführten Behandlung der Adipositas enthalten die
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verschiedenen medizinischen Stellungnahmen nicht. Die zur
Beurteilung einer ausnahmsweise invalidisierenden Adipositas
erforderlichen Fragen wurden den Sachverständigen offenbar nicht
gestellt und demzufolge auch nicht beantwortet. Ebenso fehlen
Angaben dazu, wie weit die diagnostizierten Krankheiten, welche die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, durch die Adipositas verschlimmert
oder mitverursacht werden und wie sich eine zumutbare
Gewichtsabnahme auf seine Leiden bzw. das funktionelle
Leistungsvermögens auswirken würde.
4.4 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungs-
gerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Da-
nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von
sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a). Nach der Rechtspre-
chung verletzt das erstinstanzliche Sozialversicherungsgericht weder
den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und
raschen Verfahrens, wenn es aufgrund einer festgestellten Abklärungs-
bedürftigkeit die Sache an die Verwaltung zurückweist (BGE 122 V 157
E. 1d; RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410 mit Hinweisen).
4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorlie-
genden Akten keine zuverlässige Beurteilung ermöglichen, in welchem
Umfang der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit
noch arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist demnach
unvollständig abgeklärt, weshalb die Sache zur ergänzenden Abklä-
rung an die Verwaltung zurückgewiesen wird. Erst wenn die IV-Stelle
die Arbeitsfähigkeit und die Frage, ob der Adipositas ausnahmsweise
invalidisierender Charakter zukomme, geklärt haben wird, stellt sich
allenfalls die Frage, ob der Versicherte nach Massgabe von Art. 21
Abs. 4 ATSG zur Schadenminderungspflicht anzuhalten ist.
4.6 Aufgrund der festgestellten Abklärungsbedürftigkeit in medizini-
scher Hinsicht kann des Übrigen offen bleiben, wie die Tatsache zu
würdigen ist, dass die IV-Stelle dem RAD-Arzt das von der DRV mit
Formular E 213 eingeholte Gutachten vor ihrem Entscheid nicht zur
Beurteilung vorlegte und diese Stellungnahme somit bei der Beweis-
würdigung unberücksichtigt geblieben ist. Immerhin ist darauf hinzu-
weisen, dass die IV-Stelle gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72
verpflichtet gewesen wäre, die vom deutschen Versicherungsträger
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erhaltenen medizinischen Unterlagen und Berichte zu berücksichtigen.
Die Verpflichtung, alle Beweismittel umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen, ergibt sich zudem aus dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung (vgl. E. 3.4).
5.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung des von der
Verwaltung vorgenommen Einkommensvergleichs. Da der Beschwer-
deführer allerdings rügt, das Valideneinkommen sei zu tief festgelegt
worden, sei hier jedoch auf die noch zu klärenden Fragen hinge-
wiesen.
5.1 Im Fragebogen Arbeitgeber wurde die Frage, wie viel der
Versicherte aktuell ohne Gesundheitsschaden verdienen würde, nicht
beantwortet (vgl. IV-Akt. 25). Da der Beschwerdeführer aus Sicht der
Arbeitgeberin aufgrund seiner Fettleibigkeit seit längerem nicht mehr
in der Lage war, eine genügende und volle Arbeitsleistung zu erbrin-
gen, erscheint es jedenfalls nicht als ausgeschlossen, dass er ohne
Gesundheitsbeeinträchtigung mehr verdient hätte. Daher wird die IV-
Stelle ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben.
5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die monatlich vergü-
teten Spesen von Fr. 200.- seien als Lohnbestandteil zu qualifizieren,
weil die Entschädigungen auch während den Ferien ausbezahlt
worden seien. Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV gelten mutmassliche jähr-
liche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben
würden, als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG. Nicht zum
beitragspflichtigen Lohn – und somit nicht zum Erwerbseinkommen –
gehören Unkostenentschädigungen für Auslagen, die dem Arbeitneh-
mer bei der Ausführung seiner Arbeit entstehen (Art. 7 in Verbindung
mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). Demge-
genüber gehören regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des
Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für
die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort
zum Erwerbseinkommen (vgl. Art. 9 Abs. 2 AHVV). Aus den Akten geht
nicht hervor, wofür der Beschwerdeführer die regelmässigen Spesen-
entschädigungen erhalten hat. Dies erfordert weitergehende Abklärun-
gen.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen,
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dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie
entsprechend den vorstehenden Erwägungen ergänzende Abklärun-
gen vornehme und anschliessend über das Leistungsbegehren neu
verfüge.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist daher zurück zu erstatten.
Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
7.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf
Fr. 2'000.- festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 2. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
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Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- die FUTURA, Vorsorgestiftung
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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