Abtei lung II I
C-3137/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
vertreten durch memos Osmani, Herr Ernest Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. April 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3137/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1952 gebo-
ren, stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und ist Staatsbürger
des heutigen Kosovo. Von April 1974 bis November 1993 hat der Be-
schwerdeführer immer wieder für ein paar Monate pro Jahr bei diver-
sen Arbeitgebern in der Schweiz auf dem Bau als Hilfsarbeiter bzw.
Maschinist (Saisonierstatus) gearbeitet (insgesamt 5 Jahre und 11 Mo-
nate) und Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet. Im November 1993 ist der Beschwer-
deführer in den Kosovo zurück gekehrt, wo er seither lebt. Inwiefern
der Beschwerdeführer im Kosovo erwerbstätig gewesen ist, ist aus den
Akten nicht ersichtlich. Jedenfalls ist er gemäss eigenen Angaben seit
1994 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig gewesen.
Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung der Invalidität von einer vorhe-
rigen Vollzeitarbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als Bauhilfsarbei-
ter aus (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen-
den: IVSTA] act. 9, 12, 21, 31, 59, 60, 66 und Beschwerdeverfahren
act. 9).
B.
B.a Mit Schreiben vom 22. September 2005 und beigelegtem
Anmeldeformular vom 1. September 2005 stellte der Beschwerde-
führer ein Gesuch um Gewährung einer IV-Rente an die IVSTA
(IV/11-12). Das Gesuch wurde sinngemäss damit begründet, dass der
Beschwerdeführer an krankheitsbedingten Rückenbeschwerden leide,
welche seine gänzliche Arbeitsunfähigkeit verursachten. Dem Gesuch
lagen neben dem Anmeldungsformular diverse Dokumente bei,
namentlich auch der "Fragebogen für den Versicherten" vom 1.
September 2005 (IV/9), zwei "Fragebogen für Ärzte" (Anhang zum
Formular "YU/CH4" [IV/33-34 und 38-39]) sowie diverse medizinische
Berichte und Unterlagen (IV/6, 22-23, 27-32, 35-37 und 40).
B.b Im (ersten) Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes
der Invalidenversicherung Y._______ (im Folgenden: RAD Y._______)
vom 8. August 2006 (IV/48) schloss Dr. Z._______ zur Hauptsache auf
eine Lumboischialgie (ICD-10 M54.4). Daneben attestierte er dem
Beschwerdeführer eine Dysthymia (ICD-10 M34.1 [recte: ICD-10
F34.1, vgl. IV/57]) und eine Cervicobrachialgie (ICD-10 M53.1), welche
ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Er beurteilte
Seite 2
C-3137/2007
den Beschwerdeführer ab 1999 in der bisherigen Tätigkeit als zu 70%
und in einer angepassten Tätigkeit als zu 20% arbeitsunfähig. Weiter
führte er gewisse funktionelle Einschränkungen bezüglich der Arbeits-
umstände auf.
B.c In Ihrem Vorbescheid vom 8. September 2006 (IV/51) stellte die
IVSTA - gestützt auf den Einkommensvergleich vom 1. September
2006 (IV/49 und Beilage zu act. 9) - dem Beschwerdeführer die Abwei-
sung seines Rentengesuchs in Aussicht. Sie begründete dies im We-
sentlichen damit, dass die letzte gewinnbringende Tätigkeit auf Grund
des Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar sei, dass die Ausü-
bung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser
angepassten gewinnbringenden Tätigkeit aber in rentenausschliessen-
der Weise zumutbar sei.
B.d Mit Schreiben vom 9. Oktober und 13. November 2006 beantragte
der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen IV-Rente ab August
2004 (IV/52 und 55). Es seien ergänzende medizinische Abklärungen
vorzunehmen. Hernach sei über das Leistungsgesuch neu zu ent-
scheiden. Er begründete dies damit, dass er in seiner angestammten
Tätigkeit zu mindestens 70% arbeitsunfähig bzw. zu 100% erwerbsun-
fähig sei, was von den behandelnden Ärzten bestätigt werde. Sein Ge-
sundheitszustand habe sich seit Abschluss der Abklärungen der
IVSTA erheblich verschlechtert. Die Beschwerden hätten weiter zuge-
nommen, die Depression habe sich verstärkt und im Wechselspiel
steigerten die Beschwerdeproblematik und die Depression einander
gegenseitig. Als neue Beweismittel wurden zwei weitere Arztberichte
eingereicht (IV/41-45).
B.e Im (zweiten) Schlussbericht RAD Y._______ vom 23. Januar 2007
(IV/57) schloss Dr. Z._______ zur Hauptsache auf eine Lumboischial-
gie (ICD-10 M54.4) mit Spondylarthrose (L3-L5), mit Sacralisation (L5/
S1) und mit Spina bifida occulta. Daneben attestierte er dem
Beschwerdeführer eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) und eine Cervico-
brachialgie (ICD-10 M53.1), welche ebenfalls Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hätten. Er beurteilte den Beschwerdeführer in der
bisherigen Tätigkeit ab 1999 als zu 70%, aber in einer angepassten
Tätigkeit zu 20% bzw. ab November 2006 zu 40% arbeitsunfähig. Für
die funktionellen Einschränkungen bezüglich der Arbeitsumstände
verwies er auf seinen ersten Schlussbericht vom 8. August 2006,
wonach der Beschwerdeführer eine wechselnde Arbeitsposition
Seite 3
C-3137/2007
einnehmen können müsse sowie keine Gewichte von mehr als 10 kg
heben, keine schweren Arbeiten sowie keine Arbeit in Schlechtwetter,
Feuchtigkeit und/oder Kälte leisten dürfe. Möglich seien z.B. eine
Arbeit als Hilfsarbeiter in einer Fabrik, als Park- oder Museumswäch-
ter, als Magaziner, als Verkäufer im Detailhandel oder in der Reparatur
von Kleingeräten oder kleine Auslieferungen mit einem Fahrzeug.
B.f Am 10. April 2007 verfügte die IVSTA die Ausrichtung einer halben
IV-Rente per 1. September 2006 (IV/63-64). Begründet wurde dies im
Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 1999 in seiner
zuletzt ausgeübten bisherigen Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig sei.
Andere, leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätig-
keiten (z.B. als Magaziner, Hilfsarbeiter in einer Fabrik oder Verkäufer
im Detailhandel sowie kleine Lieferarbeiten mit Fahrzeug) könnten
jedoch ausgeübt werden. Die Arbeitsunfähigkeit in einer solchen
Verweistätigkeit habe ab 1999 20% betragen und betrage seit 30.
September 2006 40%. Damit resultiere eine Erwerbseinbusse von 36%
ab 1999 und eine solche von 55% ab 30. September 2006.
C.
C.a Mit Schreiben vom 25. April 2007 erhob der Beschwerdeführer bei
der IVSTA "Einsprache" gegen die Verfügung der IVSTA vom 10. April
2007 und beantragte die Gewährung einer ganzen IV-Rente. Er be-
gründete dies damit, dass er seit mehreren Jahren zu 100% erwerbs-
unfähig sei, was von den behandelnden Ärzten bestätigt werde. Im
Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der Akten der
IVSTA und um Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der "Ein-
sprache" und verwies im Übrigen auf diese nachfolgende Begründung.
C.b Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 leitete die IVSTA die "Einsprache"
vom 25. April 2007 zur weiteren Veranlassung an das Bundesverwal-
tungsgericht weiter.
C.c Am 14. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Ausstands-
gründe wurden keine geltend gemacht.
C.d Der Beschwerdeführer bezahlte den ihm vom Bundesverwaltungs-
gericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.- fristgerecht am 11.
Juni 2007.
Seite 4
C-3137/2007
C.e Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2007 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Sie begründete dies damit, dass die Organe der
schweizerischen Invalidenversicherung nicht an die Beurteilung aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte
gebunden seien. Da keine neuen Sachverhaltselemente vorlägen,
verwies die IVSTA im Übrigen auf die Beurteilung des RAD Y._______
vom 23. Januar 2007. Demnach könne der Beschwerdeführer auf
Grund seiner Rückenleiden seit 1999 leichtere, leidensangepasste
Verweisungstätigkeiten zu 80% ausüben. Auf Grund einer bedeuten-
den Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 30. September
2006 habe sich der Grad der entsprechenden Arbeitsfähigkeit auf 60%
verringert. Der in der Folge durchgeführte Einkommensvergleich habe
ab dem 1. September 2006 eine rentenbegründende Invalidität von
55% ergeben, weshalb dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.
September 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei.
C.f Mit Replik vom 11. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer
wiederum die Gutheissung seiner Beschwerde. Er begründete dies im
Wesentlichen damit, dass er infolge der schweren Beeinträchtigung
seiner Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dies
werde von den behandelnden Ärzten bestätigt, welche ob der Ein-
schätzung der IVSTA sehr erstaunt seien, zumal bisher keine Therapie
erfolgreich gewesen sei.
Ausserdem machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass
die IVSTA von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen
sei. Im Kosovo bestehe kein Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer.
C.g Am 19. Juli 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht der IVSTA
die Replik vom 11. Juli 2007 zur Kenntnisnahme zu. Zugleich schloss
es den Schriftenwechsel.
C.h Mit Verfügung vom 12. August 2008 gab das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien die veränderte Zusammensetzung des Spruch-
körpers bekannt. Ausstandsgründe wurden keine geltend gemacht.
C.i Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, liess die
IVSTA diesem am 15. September 2008 vollständige Exemplare der
Einkommensvergleiche vom 1. September 2006 und 12. Februar 2007
zukommen (act. 9).
Seite 5
C-3137/2007
C.j Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht Doppel dieser Unterlagen dem Beschwerdeführer zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversi-
cherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
2.1 Die mit Schreiben vom 25. April 2007 vom Beschwerdeführer
gegen die Verfügung der IVSTA vom 10. April 2007 erhobene und an
die IVSTA adressierte "Einsprache" ist als Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde zu verstehen (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [in der am 1.
Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung]). Dass die Eingabe an die
falsche Instanz adressiert war und dass sie unzutreffend als "Ein-
sprache" bezeichnet war, steht ihrer Gültigkeit als Beschwerde nicht
entgegen, soweit die übrigen Prozessvoraussetzungen bezüglich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt sind (vgl. Art. 8 VwVG und Art.
58 Abs. 3 ATSG sowie für viele: BGE 131 I 296 E. 1.3). Im Übrigen
wurde das Schreiben form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG).
Seite 6
C-3137/2007
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (vgl. Art. 59 ATSG).
Daher ist er zur Beschwerde legitimiert und es ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugos-
lawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit
Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger des
Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2
des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung
abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den
seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Demnach
bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich
nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach
dem ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die Invaliden-
versicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers vom 22. September 2005 hin diesem zu Recht nur
eine halbe und keine ganze IV-Rente zugesprochen hat.
Seite 7
C-3137/2007
4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsge-
richt grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti-
gen Verfügung (hier der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2007)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1). Veränderungen
des Gesundheitszustands nach dem Erlass der angefochtenen Verfü-
gung sowie daraus resultierenden Folgen für die Erwerbsfähigkeit kön-
nen grundsätzlich nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs bilden.
Meldet sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem Ent-
stehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden die Leistun-
gen nach Art. 48 Abs. 2 IVG nur für die zwölf der Anmeldung voran-
gegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende Nach-
zahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den anspruchs-
begründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung
innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz).
Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im
Zeitraum vom 22. September 2004 bis zum 10. April 2007 in renten-
begründendem Umfang erwerbsunfähig war.
4.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, sind hier die ab 1. Januar 2003 gel-
tenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist demzufolge
in der Fassung vom 31. März 2003 (4. IVG-Revision) anwendbar (in
Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die
durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden daher die vom 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
4.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsa-
che massgebend:
4.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach
Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
Seite 8
C-3137/2007
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 269 E. 5 und 6).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Invalidi-
tätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs.
1 IVG).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinwei-
sen).
5.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
Seite 9
C-3137/2007
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte ei-
ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versi-
cherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidens-
bedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene
Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund
stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich
sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in ge-
heizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und
tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf
Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der
übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist
demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der
Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E.
2b).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Seite 10
C-3137/2007
6.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er an
gesundheitlichen Beschwerden leide, welche es ihm verunmöglichten,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei bislang keine Therapie
erfolgreich gewesen sei. Dies werde auch von den behandelnden
Ärzten bestätigt. Der Beschwerdeführer macht somit geltend, die
IVSTA habe den Sachverhalt diesbezüglich falsch erhoben bzw. diesen
unzutreffend gewürdigt.
6.2.1 Der Beschwerdeführer stützt sich auf diverse Berichte kosovari-
scher Ärzte ab (IV/29-45). Für das vorliegende Verfahren aussage-
kräftig sind vor allem die folgenden fünf Berichte:
– Bericht von Dr. X._______ (Neuropsychiater am W._______
[mediz. Zentrum]) vom 24. August 2005 (IV/29-31)
– Bericht von Dr. V._______ (Spezialist für Hausarztmedizin) vom
28. August 2005 (IV/33-34)
– Bericht von Dr. U._______ (Orthopäde - Traumatologe) vom
26. August 2005 (IV/38-39)
– Bericht von Dr. X._______ vom 2. Oktober 2006 (IV/42-43)
– Bericht von Dr. U._______ (Spezialist für Orthopädie am T._______
[mediz. Institut]) vom 30. September 2006 (IV/41 bzw. 44-45)
6.2.2 Die in diesen kurzen Berichten enthaltenen Diagnosen sind
weitgehend identisch mit den von Dr. Z._______ in seinem (zweiten)
Schlussbericht vom 23. Januar 2007 betreffend die Krankheiten des
Rückens und der Wirbelsäule aufgelisteten Diagnosen (vgl. oben B.e).
Davon weichen terminologisch nur die Diagnose eines "zervico-
kranialen und zervicobrachialen Syndroms" ab (welches durch die von
Dr. Z._______ erwähnte Zervicobrachialgie im Wesentlichen ab-
gedeckt ist) und die Diagnose eines "chronischen Lumbalsyndrom 'pp'
Diskopathie der Lendenwirbel" (welches im Wesentlichen durch die
von Dr. Z._______ aufgeführte Lumboischialgie abgedeckt ist).
Insofern ergeben sich - betreffend die Krankheiten des Rückens und
der Wirbelsäule - keine wesentlichen Unterschiede zwischen den von
den kosovarischen Ärzten erstellten Diagnosen und deren
Interpretation durch Dr. Z._______.
Dr. X._______ diagnostizierte in seinen Berichten vom 24. August
2005 und 2. Oktober 2006 ein "depressives Syndrom (mit
Somatisierung)". Im letztgenannten Bericht beschrieb er als Symptome
Seite 11
C-3137/2007
eine sehr grosse, schwer zu erklärende Angst und Gedächtnis-
konzentrationsstörungen. Der Beschwerdeführer weine häufig wegen
dessen, was ihm widerfahre, wegen seiner düsteren Zukunft. Es gehe
ihm den ganzen Tag lang schlecht und nachts könne er nicht schlafen.
Im Allgemeinen seien seine Lebens- und Genussfreudigkeit reduziert.
Diese nicht nach ICD-10 qualifizierten Symptome wurden von Dr.
Z._______ als Dysthymia (ICD-10 F34.1) bezeichnet. Dazu ist zu ver-
merken, dass Dr. X._______ dem "depressiven Syndrom" keine beson-
dere Schwere attestiert hat, und dass mit "depressivem Syndrom mit
Somatisierung" kein (depressives) somatisches Syndrom im Sinne von
ICD-10 gemeint sein kann, da die beschriebenen Symptome nicht die
Voraussetzungen dafür erfüllen (vgl. H. DILLING/W. MOMBOUR/M.H.
SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen
IKC10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. A., Bern 2008,
S. 140, 150ff.). Ausserdem deuten namentlich die in den Berichten
enthaltenen Aussagen, wonach "im Allgemeinen [bzw. "allgemein"] die
Lebens- und Genussfreudigkeit des Beschwerdeführers reduziert" sei
(Bericht vom 2. Oktober 2006) bzw. dass der Beschwerdeführer
"Anzeichen einer Depression" aufweise (Bericht vom 24. August 2005),
darauf hin, dass keine besonders schwere depressive Problematik
vorliegt. Da die Diagnose des "depressiven Syndroms (mit
Somatisierung)" von den beiden anderen kosovarischen Ärzten in
ihren Berichten vom 26. und 28. August 2005 ohne Erklärungen oder
weitere Details aufgeführt und im Bericht von Dr. U._______ vom 30.
September 2006 nicht erwähnt wurde, kommt diesen Berichten
diesbezüglich kein weiteres Gewicht zu. Somit ist von der von Dr.
Z._______ dem Beschwerdeführer attestierten Dysthymia (IDC-10
F34.1) auszugehen.
6.2.3 In den Berichten vom 24., 26. und 28. August 2005 schliessen
die kosovarischen Ärzte auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab 1999.
Zugleich erklären sie, dass der Beschwerdeführer keinerlei Erwerbstä-
tigkeit ausüben könne, weder seine bisherige Arbeit noch eine andere.
Sollte diese zweite, nicht weiter begründete Aussage medizinisch ge-
meint sein, so stünde sie zur ersten im Widerspruch, weshalb diesfalls
maximal von einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 70% auszuge-
hen wäre. Wollten die Ärzte hingegen zum Ausdruck bringen, dass der
Beschwerdeführer angesichts seines Gesundheitszustandes und
seiner persönlichen Umstände auf dem kosovarischen Arbeitsmarkt
keinerlei Arbeit finden könne, so ist diese Aussage aus medizinischer
Hinsicht irrelevant und fällt ausser Betracht.
Seite 12
C-3137/2007
In den Berichten der kosovarischen Ärzte vom 30. September und 2.
Oktober 2006 wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des des Beschwerdeführers beschrieben und dessen Arbeitunfähigkeit
neu auf "über 70%" bzw. auf "80%" angesetzt.
6.2.4 Dass der Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit weitge-
hend nicht mehr arbeitsfähig ist, wird nicht nur vom Beschwerdeführer
behauptet und in den kosovarischen Arztberichten festgestellt. Auch
Dr. Z._______ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem ersten
Schlussbericht eine Arbeitsunfähigkeit von 70% in der bisherigen Tä-
tigkeit. Daran hielt er auch in seinem zweiten Schlussbericht fest, ob-
wohl er eine Verschlechterung des Gesundzeitzustandes bestätigte
und auf eine verminderte Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Verwei-
sungstätigkeit schloss. Betreffend die bisherige Tätigkeit ging die
IVSTA in ihrem Vorbescheid von einer vollständigen und in der ange-
fochtenen Verfügung von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% aus. Betref-
fend die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehen somit
keine rentenrelevanten Unterschiede zwischen den Einschätzungen
der verschiedenen Ärzte sowie den Positionen des Beschwerdeführers
und der Vorinstanz.
6.2.5 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verwei-
sungstätigkeit zeigt sich ein anderes Bild: Der Beschwerdeführer be-
trachtet sich auch diesbezüglich als vollständig arbeitsunfähig und die
kosovarischen Ärzte attestieren ihm diesbezüglich den selben Grad an
Arbeitsunfähigkeit wie für die bisherige Tätigkeit. Dr. Z._______
schloss für eine Verweisungstätigkeit hingegen nur auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 20% ab 1999 bzw. von 40% ab November 2006.
Wieso Dr. Z._______, der mit den kosovarischen Ärzten betreffend die
medizinischen Diagnosen und die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit im Wesentlichen einig ging (vgl. oben E. 6.2.2 und 6.2.4),
betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungs-
tätigkeit erheblich von der Beurteilung der kosovarischen Ärzte
abwich, begründet er nicht und ist für das Gericht auch nicht
nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Bestimmung des Grades der
Arbeitsunfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit. Nicht nachvollziehbar
ist ausserdem, wieso Dr. Z._______ die Veränderung in der
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit erst auf
November 2006 ansetzte, obwohl er sie mit Verweis auf einen
ärztlichen Bericht vom 30. September 2006 begründete.
Seite 13
C-3137/2007
6.2.6 Da Dr. Z._______ sich als einziger Arzt zu funktionellen Ein-
schränkungen des Beschwerdeführers äusserte und seine
Beurteilungen nicht begründete, ist für das Gericht nicht ersichtlich
und nachvollziehbar, worin die Höhe der leidensbedingten
Einschränkungen in einer angepassten Verweisungstätigkeit begründet
liegt. Ausserdem nahm Dr. Z._______ in seinem zweiten
Schlussbericht - trotz bestätigter Verschlechterung des
Gesundheitszustandes - betreffend die funktionellen leidensbedingten
Einschränkungen keine neue Beurteilung vor, sondern verwies
pauschal und ohne weitere Begründung auf die Angaben in seinem
ersten Bericht. Einzig ein neuer Vermerk "mehrere Pausen" findet sich
in seinem zweiten Bericht. Dieser Vermerk wurde nicht begründet und
auch nicht dahingehend präzisiert, wie viele Pausen von welcher
Dauer dem Beschwerdeführer im Rahmen einer angepassten
Verweisungstätigkeit eingeräumt werden müssten.
Trotz eingestandener Gesundheitsverschlechterung äusserte sich Dr.
Z._______ in seinem zweiten Schlussbericht ausserdem nicht dazu,
inwiefern sich aus der Gesundheitsverschlechterung eine Veränderung
für mögliche Verweisungstätigkeiten ergibt.
6.2.7 Die beiden Schlussberichte von Dr. Z._______ sind somit in
ihrer Erörterung der konkreten funktionellen Einschränkungen,
betreffend die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweisungs-
tätigkeit und betreffend die möglichen Verweistätigkeiten weder
schlüssig noch nachvollziehbar.
Da sich die IVSTA diesbezüglich einzig auf die Berichte von Dr.
Z._______ abstützte, hat sie den Sachverhalt unvollständig erstellt.
Zur Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers
bedarf es deshalb einer - durch die IVSTA zu veranlassenden -
detaillierten medizinischen Abklärung der konkreten funktionellen
Einschränkungen der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweisungstätigkeit.
6.3 Ob es im Kosovo, wie der Beschwerdeführer geltend macht,
keinen Arbeitsmarkt für ungelernte Teilinvalide gibt und der Beschwer-
deführer kaum eine Stelle finden kann, und welche Bedeutung einem
solchen Umstand zukommen würde, kann bei diesem Ausgang des
Verfahrens offen bleiben.
Seite 14
C-3137/2007
Ob die IVSTA den Einkommensvergleich korrekt vorgenommen und
den Invaliditätsgrad korrekt berechnet hat, ist bei diesem Ausgang des
Verfahrens ebenfalls nicht zu prüfen. Gleiches gilt für die Frage, ob ein
Prozentabzug vom Tabellenlohn (Leidensabzug) vorzunehmen ist.
6.4 Da die finanzielle Bedürftigkeit keinen Einfluss auf den Anspruch
oder die Höhe einer IV-Rente hat, ist auf den sinngemässen Einwand
des Beschwerdeführers, dass er finanziell auf eine ganze IV-Rente
angewiesen sei, nicht weiter einzugehen.
7.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 10. April 2007 aufgehoben und die
Sache an die IVSTA als Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Leistungsanspruch neu verfüge.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwer-
deführer am 11. Juni 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist
zurück zu erstatten.
8.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von
einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung des
geringen Aufwandes zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 300.- zuzusprechen.
Seite 15
C-3137/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 10. April 2007 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von Fr. 300.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Seite 16
C-3137/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 17