Abtei lung II I
C-3139/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
S._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3139/2008
Sachverhalt:
A.
Gemäss Visumantrag vom 4. Januar 2008 beantragte die 1982 gebo-
rene thailändische Staatsangehörige S._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführerin) bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein
Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei T._______(nach-
folgend Gastgeber) in Z._______ (SO). Die Schweizerische Vertretung
verweigerte das Visum formlos und übermittelte das Gesuch zur Prü-
fung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn beim Gastge-
ber ergänzende Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergelei-
tet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Ver-
fügung vom 7. April 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Beschwerdeführerin
stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsge-
mäss würden insbesondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder
von Personen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine
erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Zwar oblägen der Be-
schwerdeführerin gewisse berufliche und auch familiäre Verpflichtun-
gen; ihre geplante dreimonatige Abwesenheit würde diese jedoch nicht
als zwingend erscheinen lassen. Auch andere Gründe für eine zwin-
gende Einreise seien nicht ersichtlich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2008 erhob die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die
Sache sei der Vorinstanz zu einer Vernehmlassung betreffend die ver-
änderte Sachlage zuzustellen. Des Weiteren sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und das gewünschte Besuchservisum für vier
Wochen zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot missachtet.
Auch sei im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihr Anspruch auf
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rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem sei der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt worden. Hin-
gewiesen wird auch auf die veränderte Lage des Sachverhalts: So sei
die Beschwerdeführerin von der ursprünglichen Absicht eines dreimo-
natigen Aufenthalts in der Schweiz aus beruflichen und familiären
Gründen abgekommen und plane deshalb einen einmonatigen Aufent-
halt in der Schweiz.
Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin Kopien diverser Dokumen-
te sowie Fotos ein.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2008
auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hält sie fest, dass auch
die veränderte Sachlage – die Planung eines einmonatigen Aufent-
halts in der Schweiz – nichts an ihrer Einschätzung ändern könne; die
gesamten Verhältnisse böten nicht genügend Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise.
E.
Mit Replik vom 16. August 2008 hält die Beschwerdeführerin vollum-
fänglich an ihren Begehren fest. Gleichzeitig werden weitere Beilagen
zu den Akten gereicht.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
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endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Vor diesem
Hintergrund ist auch auf die Rüge der Verletzung von Art. 126 Abs. 1
AuG nicht weiter einzugehen (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2008
S. 12, Replik vom 16. August 2008 S. 8 f.), ist doch vorliegend auf das
seit dem 13. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht hängige Ver-
fahren – unabhängig vom Datum der Einreichung eines Visumsgesu-
ches – Schengen-Recht anzuwenden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
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planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
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im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Thailand unterliegt die Beschwer-
deführerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Allem voran ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
in casu davon Abstand nimmt, sich mit allen Parteipunkten einlässlich
auseinander zu setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu
widerlegen. Das Gericht kann sich auf Erwägungen zu den wesentli-
chen Parteivorbringen beschränken. Auf haltlose Behauptungen kann
es nicht eingehen (zum Ganzen vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 321).
7.2 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichti-
gung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebens-
umstände einen ermessensfehler- und willkürfreien Entscheid getrof-
fen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus
Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
Die Beschwerdeführerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses
Landes hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997/98 überraschend
schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zog von 2001
(2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark an. In den Jah-
ren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum jedoch
mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und 4.8 %, was auf die in-
nenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier südlichs-
ten Provinzen des Landes und Auswirkungen des verheerenden Tsu-
nami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. Departement of State,
, Travel > Countries and Regions > Background
Notes > Thailand, Stand: Januar 2009, besucht im Juli 2009). Die
grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann aber nicht
über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölke-
rungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und
sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt
(BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'732, im Jahr
2008 schätzungsweise USD 4'099 (Quelle: Staatssekretariat für Wirt-
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schaft SECO, , Themen > Aussenwirt-
schaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand:
März 2009, besucht im Juli 2009).
7.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz
somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht
als relativ hoch. Es wäre jedoch in der Tat zu schematisch und nicht
haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinrei-
chend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten
Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbe-
zogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wie-
derausreise begünstigen.
7.4 Der entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich dabei, wie nach-
folgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von
der Zeugeneinvernahme des Gastgebers, welche die Beschwerdefüh-
rerin auf Rechtsmittelebene beantragt (vgl. Replik vom 16. August
2008 S. 8), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1
VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge-
richts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Zeugeneinvernah-
me: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009
E. 2.2).
8.
8.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine bald 27-jähri-
ge, ledige Frau und Mutter von vierjährigen Zwillingen. Die Kinder le-
ben zusammen mit der Mutter der Beschwerdeführerin – welche nicht
erwerbstätig ist – in Bangkok und werden durch diese vollzeitig be-
treut. Da die Beschwerdeführerin selbst in Phuket arbeitet, sieht sie
ihre Kinder alle paar Wochen für einige Tage. Der Vater der Zwillinge –
ein in Thailand wohnhafter Öesterreicher – hat seine Kinder nie gese-
hen und wünscht keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin. Des
Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, es sei denn vor allem
auch die Situation ihrer Mutter, die einen Aufenthalt in der Schweiz für
länger als vier Wochen unmöglich machen würde. Ihre Mutter sei
durch die Betreuung der Zwillinge einer Dauerbelastung ausgesetzt
und zudem durch die Probleme deren – mittlerweile arbeitslosen – Le-
benspartners zusätzlich belastet. Damit die Mutter auch weiterhin die
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Betreuung der Kinder wahrnehmen könne, müsse diese entlastet und
die Betreuungssituation verbessert werden. Falls sich die Situation
weiter zuspitzen sollte, müsste die Beschwerdeführerin eine Arbeits-
stelle in der Umgebung von Bangkok suchen; mit ihren Qualifikationen
wäre dies gemäss ihren eigenen Angaben relativ gut möglich (vgl. Be-
schwerde vom 13. Mai 2008 S. 10). An anderer Stelle wird ausgeführt,
die Beschwerdeführerin müsse ihrer Mutter einen Freiraum einräumen,
in dem diese – allenfalls mit ihrem Lebenspartner – eine Distanz zur
belastenden Kinderbetreuung finden könne (vgl. Beschwerde vom
13. Mai 2008 S. 6).
Für diese schwierige Familienkonstellation sind zwar mit dem Umzug
der Beschwerdeführerin nach Bangkok Lösungsansätze vorhanden, al-
lerdings ist deren Umsetzung noch mehr als offen und würde das Fin-
den einer neuen Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin in Bangkok be-
dingen. Unklar bleibt hingegen, in welcher Zeit eine (auch lohnmässig)
vergleichbare neue Arbeit gefunden würde. In der jetzigen Situation er-
scheint es hingegen nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin
selbst – in Anbetracht der Distanz zwischen ihrem Arbeitsort (Phuket)
und dem Wohnort ihrer Mutter und Kinder (Bangkok) sowie ihrer wö-
chentlichen Arbeitszeit von 6 Tagen (vgl. Schreiben der Patour Phuket
vom 8. Mai 2008) zur Verbesserung dieser Situation beitragen soll.
Aufgrund dieser Umstände kann somit nicht davon ausgegangen wer-
den, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Thailand sei aufgrund
ihrer familiären Situation unverzichtbar und könne sie davon abhalten,
eine Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen. Vielmehr kann
eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Familienangehörigen
sogar von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser
zu unterstützen und insbesondere die Zwillinge später nachziehen zu
können. Diese Massnahme wäre denn auch sehr geeignet, die schwie-
rige Situation der Mutter zu entschärfen. Vor diesem Hintergrund spielt
es auch keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittele-
bene einen verkürzten – lediglich einmonatigen Aufenthalt – beantragt.
Das Schwanken bezüglich der Dauer des nachgesuchten Aufenthaltes
deutet sogar auf eine gewisse Unstabilität der Verhältnisse hin. Auf
deutliche Emigrationstendenzen weist des weiteren die im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens eingereichte Geburtsbescheinigung der
Beschwerdeführerin hin. Dieser Urkunde ist zu entnehmen, dass sie
am 6. Februar 2007 zur Bescheinigung für eine Auslandsreise ausge-
stellt wurde, zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin den
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Gastgeber noch gar nicht kannte (Datum des Kennenlernens: 5. Sep-
tember 2007).
8.2 In wirtschaftlicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin sei in einer priviligierten Situation: Sie sei Eigentümerin eines
zweistöckigen Hauses in Bangkok, habe eine feste Arbeitsstelle und
arbeite in Phuket als Touristenführerin. Obwohl die Beschwerdeführe-
rin damit – im Gegensatz zu vielen ihrer Landsleute – in einem festen
Anstellungsverhältnis steht, kann trotzdem nicht von wirtschaftlich
günstigen Verhältnissen ausgegangen werden. Das monatliche Gehalt
der Beschwerdeführerin beläuft sich auf 8'500 Baht (ca. Fr. 270.-). Zu-
dem erhält sie eine Erfolgskommission von 10% für Toureneinsätze so-
wie freie Kost und Logis. In Anbetracht dessen, dass von diesem Ge-
halt auch die nicht erwerbstätige Mutter und die Zwillinge der Be-
schwerdeführerin leben, kann nicht auf eine wirtschaftlich günstige Si-
tuation geschlossen werden, die ihr ein sorgenfreies Leben ermöglicht.
Daraufhin weist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von
ihrem Freund und Gastgeber mit monatlich Fr. 600.- unterstützt wird
(vgl. Schreiben des Gastgebers vom 31. Oktober 2007). Zudem zeigt
die Erfahrung, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der
Schweiz und Staaten wie Thailand, auch ein für einheimische Verhält-
nisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimat-
land dauerhaft zu verlassen.
9.
An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise der Be-
schwerdeführerin auf die Garantieerklärung des Gastgebers vom
28. Januar 2008 nichts zu ändern. Die Integrität des Gastgebers wird
denn auch nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung
des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die
Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist
in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslo-
se Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse fi-
nanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des
Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). Unbehelflich ist aus diesem
Grund auch der replikweise angebrachte Vorschlag des Gastgebers,
Fr. 100'000.- als Garantie auf ein Sperrkonto einzuzahlen.
Seite 10
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10.
Vorliegend kann auch nicht von einer unvollständigen oder nicht richti-
gen Abklärung des Sachverhalts ausgegangen werden, wie dies gel-
tend gemacht wird (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2008 S. 15). Die Vor-
instanz stützte sich in ihrem Entscheid nicht nur auf den Visumantrag
und die Unterlagen der Schweizer Auslandvertretung, sondern liess
zusätzlich noch durch die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklä-
rungen vornehmen. Dabei wurde dem Gastgeber auch die Möglichkeit
eingeräumt, sich zu einer eventuellen Heiratsabsicht, den familiären
Verhältnissen sowie zur Beziehung mit der Beschwerdeführerin zu äu-
ssern (vgl. Schreiben des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom
26. März 2008 sowie das "Frageblatt Garantieerklärung" vom 28. Ja-
nuar 2008). In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdefüh-
rerin zudem, dass einer Partei gemäss Art. 13 VwVG Mitwirkungs-
pflichten obliegen. Wird ein Verfahren – wie in casu – auf eigenes Be-
gehren eingeleitet, trifft die Partei eine gewisse Offenbarungs- und
Substantiierungspflicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher genannter
Aspekte durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristge-
rechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt
sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdich-
ten; sie genügt indessen um die Erteilung einer Einreisebewilligung,
auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
11.
An diesem Ausgang des Verfahrens kann auch das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts
ändern (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2008 S. 14 f.): Ungeachtet der
Frage, ob die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen wäre, der Be-
schwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör zum internen Schrei-
ben der Schweizer Botschaft vom 9. Januar 2008 einzuräumen, wäre
ein entsprechender Verfahrensmangel nämlich als nachträglich geheilt
zu betrachten, zumal ein solcher als geringfügig zu bezeichnen wäre
und der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, wel-
ches sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann, die Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.112 mit Hinweisen).
12.
Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. So-
weit massgebend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
Seite 11
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vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn in Kopie.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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