Abtei lung II I
C-3141/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Keller,
Würgler & Partner, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 23. April 2008
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3141/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA), nach Durchführung einer Rentenrevision
mit Verfügung vom 23. April 2008 festgestellt hat, dass Herr A._______
(Beschwerdeführer) ab dem 1. Juli 2008 keinen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente mehr habe, sondern lediglich noch auf eine halbe
Rente (act. 109),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2008 Beschwerde
gegen die Verfügung vom 23. April 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt erhob. Am 26. Mai 2008 liess er durch seine neu mandatierte
Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung einreichen. Er beantrag-
te, es sei die Verfügung vom 23. April 2008 aufzuheben und ihm wei-
terhin eine Vollrente zuzusprechen. Des Weiteren seien sämtliche Arzt-
berichte seit Juni 2007 bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit bei-
zuziehen und hernach erneut über die Berentung zu entscheiden.
Eventualiter sei eine zweite Begutachtung seines Gesundheitszustan-
des anzuordnen und erneut über die Berentung zu entscheiden. Zu-
dem sei ihm unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unter-
zeichnenden Rechtsanwältin zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. Au-
gust 2008 drei neue medizinische Berichte (Attest von Dr. B._______/
Dr. C._______, staatliches Krankenhaus X._______, vom 28. Mai
2008; Attest von Dr. D._______, med. Zentrum Y._______, vom 28. Mai
2008; Attest von Dr. B._______/Dr. E._______, staatliches Kranken-
haus X._______, vom 10. Juni 2008) einreichte und ersuchte, diese
seien bei der Beurteilung der veränderten Verhältnisse im hängigen
Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 13. August 2008 die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2008 zu den Akten
nahm und die Vorinstanz ersuchte, die ergänzenden Unterlagen im
Rahmen ihrer Vernehmlassung zu berücksichtigen,
dass Dr. med. F._______, FMH Psychiatrie Psychotherapie, Regional-
er ärztlicher Dienst der IVSTA nach Einsicht in die Akten in seiner Stel-
lungnahme vom 3. Dezember 2008 ausgeführt hat, dass sich anhand
der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Frage nach dem Ver-
lauf des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
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nicht zuverlässig beurteilen lasse. Es sei eine psychiatrische Begut-
achtung in der Schweiz notwendig (act. 115),
dass die Vorinstanz - gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med.
F._______ vom 3. Dezember 2008 - mit Vernehmlassung vom 8. De-
zember 2008 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der
erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 8. Januar 2009 beantragte,
ihm sei weiterhin eine volle IV-Rente zu gewähren und eventualiter sei
die angefochtene Verfügung vom 23. April 2008 aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer liess anmerken, dass aus der Vernehmlassung
der Vorinstanz nicht ersichtlich sei, inwiefern die nachträglich einge-
reichten Arztberichte von Dr. E._______, Dr. D._______ und
Dr. C._______ aus dem Jahre 2008 berücksichtigt wurden. Des
Weiteren liess der Beschwerdeführer anfügen, dem Antrag der Vorins-
tanz, es sei im hängigen Verfahren festzulegen, dass eine Begutach-
tung in der Schweiz erfolgen solle, sei als neues Begehren zu betrach-
ten; dieses sei gemäss Art. 99 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) nicht zuläs-
sig und dem Antrag daher nicht stattzugeben. Eine Reise in die
Schweiz sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszu-
standes nicht zuzumuten,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. Februar 2009 den
Schriftenwechsel schloss,
dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetz über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl.
auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist,
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dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Be-
schwerdegrund nennt,
dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2008 nach überein-
stimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu-
sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbeson-
dere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden übereinstimmenden
Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers abzuweichen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche psychiatrische
Begutachtung anzuordnen und in der Sache neu zu verfügen,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Bestimmung Art. 99 Abs. 2
BGG das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht regelt und vor dem
Bundesverwaltungsgericht keine Anwendung findet,
dass die Vorinstanz aufgrund ihrer Fachkompetenz und nach Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs den Gutachtensauftrag zu erteilen hat,
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden
Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz ei-
ne Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
12. Februar 2009 ihre Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'917.45 inkl.
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Barauslagen von Fr. 610.10 und Mehrwertsteuer, basierend auf
15.8 Stunden à Fr. 250.- eingereicht hat,
dass nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren vor einer gerichtlichen Behörde
die Entschädigung anwaltlich vertretener Parteien in durchschnittli-
chen Fällen Fr. 2'500.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu betragen hatte (vgl. Urteil I 30/03 vom 22. Mai 2003),
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weite-
re notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung
nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin
zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen
mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer)
beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10
VGKE),
dass sich die Rechtsvertreterin vorliegend nicht mit einem komplexen
Sachverhalt zu befassen hatte und es sich bezüglich der zeitlichen In-
anspruchnahme um einen durchschnittlichen Fall handelt,
dass mit Blick auf den gutheissenden Antrag der Vorinstanz die Replik
keinen nennenswerten Aufwand mehr erforderte,
dass der vorliegend notwendige Zeitaufwand daher auf 9 Stunden und
der Stundenansatz auf Fr. 250.- veranschlagt werden, ausmachend ein
Anwaltshonorar von Fr. 2'250.-,
dass die von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Auslagen von
Fr. 138.10 für Kopien, Porti etc. zu ersetzen sind,
dass die von der Rechtsvertreterin in Rechnung gestellten Dolmet-
scherkosten von Fr. 472.- nicht zu ersetzen sind, da der Beschwerde-
führer gemäss Art. 27 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.763.1) berechtigt ist, die Beschwerde in der amtlichen
Sprache des Wohnsitzlandes einzureichen und es somit in seiner eige-
nen Verantwortung liegt, wenn er eine Rechtsanwältin in der Schweiz
inklusive Dolmetscher beauftragt,
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dass die Mehrwertsteuer nur für eine Dienstleistung geschuldet ist, die
im Inland gegen Entgelt erbracht wird, nicht jedoch im vorliegenden
Fall, in dem die Dienstleistung der Rechtsvertreterin dem Beschwerde-
führer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14
Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass die Parteientschädigung damit auf Fr. 2'388.10 festzusetzen und
diese von der Vorinstanz zu leisten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Aus-
gang des Verfahrens gegenstandslos wird und daher abzuschreiben
ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 23. April 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen, insbesondere zur Anordnung einer psychiatrischen Be-
gutachtung, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
Fr. 2'388.10 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
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6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein der
Rechtsvertreterin)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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