Abtei lung II I
C-314/2009/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______,
Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Z._______,
Beteiligter.
Invalidenversicherung, Nachzahlung an bevorschussende
Dritte.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-314/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass Z._______ (im Folgenden: Beteiligter) mit Verfügung der IV-Stelle
Zürich vom 31. August 2008 (act. 13) eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (IV) zugesprochen wurde – rückwirkend ab dem
1. Februar 2007,
dass gemäss dieser Verfügung der Nachzahlungsbetrag von
Fr. 12'131.- einbehalten und auf ein Wartekonto überwiesen wurde, da
das Meldeverfahren für die Auszahlung von Nachzahlungen an be-
vorschussende Dritte noch nicht abgeschlossen war (act. 13 S. 2),
dass zudem mit separaten Verfügungen der IV-Stelle Zürich vom
28. August 2008 auch akzessorische Kinderrenten für die Tochter
A._______ und den Sohn B._______ gesprochen wurden (act. 31 und
32),
dass A.______ sich in Österreich aufhält und dort ihren Wohnsitz hat,
dass die Kinderrente für A._______ auf Gesuch vom 21. Dezember
2007 (act. 23) hin an die pflegeberechtigte C._______, ebenfalls
wohnhaft in Österreich, ausbezahlt wird (act. 32 S. 2),
dass angesichts der Auszahlung einer Kinderrente ins Ausland die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Auszahlung der Renten
sowohl an den Beteiligten als auch seine Kinder übernommen hat,
dass die X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als
Krankenversicherung dem Beteiligten in der Zeit vom 1. Februar 2007
bis zum 31. August 2008 Krankentaggelder in der Höhe von Fr.
24'804.- ausgerichtet hat,
dass die Beschwerdeführerin der IV-Stelle Zürich bereits am 20. März
2007 mitgeteilt hat, dass sie Krankentaggelder ausrichte, und ihren
Anspruch auf die Verrechnung ihrer Rückforderung mit voraus-
sichtlichen Nachzahlungen der IV anmeldete (act. 6),
dass sie, nachdem ihr von der SAK eine Nachzahlung (inklusive
Kinderrenten) in der Höhe von Fr. 21'833.- bekannt gegeben worden
war, am 12. August oder September 2007 (Datum unleserlich) auf dem
hiefür vorgesehenen Formular die Verrechnung des gesamten Nach-
zahlungsbetrages mit ihrer Rückforderung beantragte (act. 21),
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dass die SAK der Beschwerdeführerin in der Folge eine korrigierte
Mitteilung der Nachzahlung in der Höhe von Fr. 12'131.- zukommen
liess, die nur noch die IV-Rente für den Beteiligten betraf,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2008 bei der SAK den Antrag
auf Verrechnung des korrigierten Nachzahlungsbetrages stellte (act.
29),
dass auch die Gemeinde Y._______ (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin), die den Beteiligten vom 1. Februar 2007 bis
zum 31. August 2008 unterstützt hatte, am 17. Juli 2008 bei der SAK
die Verrechnung der Nachzahlung von Fr. 12'131.- mit ihren
Fürsorgeleistungen beantragte (act. 26),
dass die SAK der Beschwerdeführerin 29. August 2008 eine an den
Beteiligten gerichtete Abrechnung zukommen liess, gemäss welcher
der Nachzahlungsbetrag je hälftig mit den Forderungen der Be-
schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin verrechnet wurde (act.
34),
dass die Beschwerdeführerin in der Folge von der SAK verlangte, es
sei ihr eine beschwerdefähige Verfügung zuzustellen (act. 36, 38 und
40),
dass sie sich zudem auf den Standpunkt stellte, die Beschwerde-
gegnerin habe keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Fürsorge-
leistungen, so dass ihr der gesamte Nachzahlungsbetrag zustehe (act.
38 und 40),
dass sich die SAK auf den Standpunkt stellte, über die Aufteilung der
Nachzahlung ergehe keine Verfügung (act. 37) und die Aufteilung sei
korrekt erfolgt (act. 39),
dass aber am 16. Januar 2009 die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA) auf Drängen der Beschwerdeführerin hin folgende (Fest-
stellungs-)Verfügung erliess: "Der Fall wurde ordnungsgemäss am
29. August 2008 abgeschlossen und wir halten an der anteilsmässigen
Aufteilung fest",
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 20. Januar 2009
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit den Anträgen, die
IV-Stelle sei in Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2009 zu
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verpflichten, ihr den gesamten Nachzahlungsbetrag von Fr. 12'131.-
auszurichten, eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, über die
Aufteilung des Nachzahlungsbetrages eine Verfügung zu erlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es das Versicher-
tendossier der IV-Stelle Zürich eingeholt hatte, mit Verfügung vom
4. Februar 2009 die IVSTA aufforderte, eine Vernehmlassung ein-
zureichen und sich darin insbesondere auch zur Frage der sachlichen
und örtlichen Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verfügung
zu äussern,
dass es zudem den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Ein-
reichung einer Beschwerdeantwort gab,
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2009 (Eingang
am 15. April 2009) festhielt, dass an sich die IV-Stelle Zürich zum
Erlass der von der SAK ausgearbeiteten Verfügung zuständig gewesen
wäre, dass sie es aber dem Gericht überlasse zu entscheiden, ob über
die Sache dennoch materiell befunden werden könne,
dass sich die übrigen Verfahrensbeteiligten innert der gesetzten Frist
nicht haben vernehmen lassen und der Schriftenwechsel mit Ver-
fügung vom 14. Mai 2009 geschlossen worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus-
zumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
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dass die Beschwerdeführerin ohne Zweifel zur Beschwerdeführung
legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde eingetreten werden kann,
dass gemäss Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) insbesondere Krankenver-
sicherungen und öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf
eine IV-Rente Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können,
dass die Nachzahlung der Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung
verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Drittauszahlung von Nach-
zahlungen),
dass über die Aufteilung derartiger Ansprüche auf mehrere Vorschuss-
leistende zumindest dann förmlich durch Verfügung zu entscheiden ist,
wenn sich die Betroffenen nicht einig sind und insbesondere der
Erlass einer Verfügung verlangt wird (Art. 49 Abs. 1 und 4 sowie Art.
51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Art. 74ter IVV in
analogiam; vgl. auch Rz. 9403 und 10077 der Wegleitung über die
Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung [RWL], Stand 1. Januar 2008),
dass Verfügungen über Leistungen der IV von den IV-Stellen zu er-
lassen sind (Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG),
dass die Ausgleichskassen dagegen die Leistungen zu berechnen,
entsprechende Verfügungen vorzubereiten und geldwerte Leistungen
auszurichten haben (Art. 60 Abs. 1 IVG),
dass vorliegend mangels spezialgesetzlicher Regelung der sachlichen
Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen über die Drittauszahlung
von Nachzahlungen Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG anwendbar ist, stellt doch
die Ausrichtung von Nachzahlungen an Dritte eine Leistung der IV dar,
dass sich die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen nach dem Wohnsitz
des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung richtet, soweit nicht der
Bundesrat besondere Vorschriften erlässt (Art. 55 IVG),
dass die IVSTA für die im Ausland wohnenden Versicherten zuständig
ist und in deren Verfahren Verfügungen zu erlassen hat (Art. 40 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 IVV),
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dass dagegen die jeweiligen kantonalen IV-Stellen für Versicherte mit
Wohnsitz in ihrem Kanton zuständig sind (Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV),
dass zudem die einmal begründete Zuständigkeit einer IV-Stelle im
Laufe des Verfahrens erhalten bleibt (Art. 40 Abs. 3 IVV),
dass vorliegend über die Drittauszahlung von Nachzahlungen an den
Beteiligten zu befinden ist, der seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat,
so dass die IV-Stelle Zürich örtlich zum Erlass von diesbezüglichen
Verfügungen zuständig ist,
dass zudem das Verfahren vor der IV-Stelle Zürich eingeleitet worden
und damit auch durch diese fortzusetzen ist,
dass damit feststeht, dass die IVSTA örtlich nicht zu Erlass der an-
gefochtenen Verfügung zuständig war,
dass unter diesen Umständen die Verfügung vom 16. Januar 2009 in
Gutheissung der Beschwerde vom 20. Januar 2009 aufzuheben und
die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die IV-Stelle Zürich zu überweisen ist,
dass sich eine materielle Beurteilung der Sache durch das Bundes-
verwaltungsgericht – wie von der Vorinstanz angeregt – nicht recht-
fertigt, obliegt diese doch den Behörden und allenfalls dem Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich,
dass weder von der unterliegenden Vorinstanz noch von der Be-
schwerdegegnerin Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 6 Bst. b und
Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass der obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde-
führerin mangels verhältnismässig hoher Kosten keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland vom 16. Januar 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die IV-Stelle Zürich überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- den Beteiligten (Einschreiben)
- die IV-Stelle Zürich (Einschreiben; Beilage: Amtliche Akten samt
eigene Vorakten und Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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