B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-314/2010
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. T._______,
2. S._______,
vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
C-314/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
T._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) – eine im Jahr 1969 ge-
borene iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Marivan (Pro-
vinz Kordestan) – gelangte am 11. September 2004 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie zwei Tage später ein Asylgesuch
stellte. Vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland hatte die seit 1993 verwit-
wete Beschwerdeführerin 1 sich eigenen Angaben zufolge während rund
drei Jahren illegal im Irak aufgehalten, wo sie in einem Stützpunkt der
iranischen Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in der Nähe von Su-
leymaniya für deren Mitglieder gekocht hatte.
Mit Verfügung vom 18. November 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung gelangte die Be-
schwerdeführerin 1 am 19. Dezember 2005 rechtsmittelweise an die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK).
Am 16. Dezember 2005 heiratete die Beschwerdeführerin 1 in Schaffhau-
sen den irakischen Staatsbürger H._______, dessen Asylgesuch am 19.
August 2004 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ebenfalls
erstinstanzlich abgewiesen worden war.
Am 8. März 2006 kam die Vorinstanz teilweise auf ihre Verfügungen vom
19. August 2004 bzw. 18. November 2005 zurück, stellte die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich H._______ fest und ordnete
dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. In die vorläufige Aufnah-
me ihres Ehemannes wurde praxisgemäss auch die Beschwerdeführerin
1 einbezogen. In zwei separaten Urteilen vom 17. Oktober 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Asylbeschwerden von H._______ respek-
tive T._______ und ihren irakischen Kindern S._______ (geb. 2006; nach-
folgend: Beschwerdeführerin 2) sowie A._______ (geb. 2007), soweit die
Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung betreffend, ab; im
Übrigen wurden die Beschwerden als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2009 erachtete das BFM das Vorliegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bei der Beschwerdefüh-
rerin 1 und ihrer Tochter S._______ als gegeben und stimmte aus diesem
Grund der Erteilung entsprechender Aufenthaltsbewilligungen zu. Infolge-
C-314/2010
Seite 3
dessen wurde mit vorinstanzlichem Schreiben vom 18. November 2009
das Erlöschen der vorläufigen Aufnahmen festgestellt.
C.
Am 10. Dezember 2009 stellte die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihre
Tochter S._______ je ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine
ausländische Person. Ihre Schriftenlosigkeit begründete sie damit, sie
könne sich kein heimatliches Reisedokument beschaffen, weil sie einer
(iranischen) Oppositionspartei angehöre. Wegen der politischen Proble-
me ihrer Eltern erhalte auch die Tochter keinen heimatlichen Reisepass.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 wies die Vorinstanz diese Gesu-
che ab. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, der Kontaktnah-
me mit den iranischen bzw. irakischen Behörden stünden keine rechtli-
chen Hindernisse entgegen, nachdem das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin 1 und dasjenige ihres Ehemannes rechtskräftig abgewiesen wor-
den seien und alle Familienangehörigen mittlerweile im Besitze ordentli-
cher Aufenthaltsbewilligungen seien. Die iranische Vertretung in Bern
stelle ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen auf entspre-
chendes Gesuch hin gültige Reisepässe aus, wobei solche auch auf
schriftlichem Wege beantragt werden könnten. Die Beschwerdeführerin 1
wolle offenbar nicht mit der iranischen Vertretung in Kontakt treten, weil
diese die Ausstellung eines Reisedokuments vom Einreichen bzw. Unter-
zeichnen eines Formulars abhängig mache, mit welchem Asylsuchende
und Flüchtlinge Bedauern über ihr Verhalten zum Ausdruck bringen
müssten.
Bezüglich der Beschwerdeführerin 2 hielt die Vorinstanz fest, aufgrund
bisheriger Erkenntnisse sei sie davon ausgegangen, dass die Vertreter
der irakischen Botschaft in Bern Anträge auf Ausstellung eines irakischen
Passes nicht nur entgegennehmen würden, sondern dass sie ihre Lands-
leute bei der Erledigung der notwendigen Formalitäten unterstützen wür-
den. Aufgrund früherer Erklärungen der irakischen Botschaft sei man
auch davon ausgegangen, dass sich in der Schweiz wohnhafte irakische
Staatsangehörige nicht in ihr Heimatland begeben müssten und dass die
noch nicht vorhandenen notwendigen Dokumente (irakischer Personal-
ausweis, irakische Staatsangehörigkeitsurkunde) von der Schweiz aus
beschafft werden könnten, sei dies mit Unterstützung des Botschaftsper-
sonals in der Schweiz, durch Mandatierung eines lokalen Rechtsvertre-
ters vor Ort oder durch die Hilfe von im Irak wohnhaften Familienmitglie-
C-314/2010
Seite 4
dern. Im Übrigen habe man die irakische Botschaft in Bern mit dem Vor-
bringen konfrontiert, wonach die Ausstellung eines irakischen Reisepas-
ses eine persönliche Vorsprache im Heimatland voraussetze, die iraki-
sche Botschaft jedoch nicht bereit sei, zu diesem Zweck ein (zumindest
provisorisches) Reisedokument auszustellen. Besagte Auslandvertretung
habe jedoch – trotz Mahnung seitens des BFM – nicht dazu Stellung ge-
nommen. Die Vorinstanz gehe demnach davon aus, ein irakischer Pass
könne weiterhin von der Schweiz aus beschafft werden. Den Beschwer-
deführern sei es somit möglich und zumutbar, sich heimatliche Reisedo-
kumente zu beschaffen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2010 beantragen die Beschwer-
deführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung der beantragten Pässe für
eine ausländische Person. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung
ersucht. Ausserdem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit jenem
des (irakischen) Ehemannes bzw. Sohnes (vgl. Beschwerdeverfahren
C-710/2010) zu vereinigen. Zur Begründung lassen die Beschwerdefüh-
rerinnen im Wesentlichen vorbringen, weder die iranischen noch die iraki-
schen Behörden seien bereit, ihnen heimatliche Reisepapiere auszustel-
len, obwohl sie diesbezüglich alle zumutbaren Schritte unternommen hät-
ten. So habe die Beschwerdeführerin 1 im Oktober 2009 beim iranischen
Konsulat vorgesprochen, um Reisepapiere zu erlangen. Dort habe man
ihr beschieden, sie solle sich zu diesem Zweck persönlich in den Iran be-
geben. Die Beschwerdeführerin 1 könne von den iranischen Behörden
schon deshalb kein Wohlwollen erwarten, weil sie entgegen den heimatli-
chen Gepflogenheiten bereits vor ihrer Heirat schwanger geworden sei.
Bezüglich der in der Schweiz geborenen Tochter fehle im Geburtsschein
ein Hinweis zu deren Religionszugehörigkeit. Auch die irakische Vertre-
tung in der Schweiz habe sich nicht bereit erklärt, Reisepapiere auszu-
stellen. Ein Problem bestehe darin, dass der Ehemann der Beschwerde-
führerin 1 aus Kirkuk im Nordirak stamme und die aktuelle Regierung dort
einer Durchmischung der Bevölkerungsstruktur Einhalt gebieten wolle
und vor diesem Hintergrund eine Eintragung der in der Schweiz ge-
schlossenen Ehe verweigere. Wenn die irakische Vertretung weder
schriftlich noch mündlich Stellung (zum Passantrag) genommen habe,
dürfe daraus nicht der Schluss gezogen werden, ein heimatlicher Reise-
pass könne in aller Regel auch weiterhin von der Schweiz aus beschafft
werden.
C-314/2010
Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2010 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt Verbeiständung mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 ab.
Bereits im Beschwerdeverfahren C-710/2010 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Betroffenen mit, dass ihrem Antrag um Vereinigung der
fraglichen Verfahren nicht stattgegeben werde, die Verfahren jedoch, so-
weit möglich, koordiniert behandelt würden.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 auf
Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die Behauptungen
der Beschwerdeführerin 1, alle zumutbaren Schritte zur Erlangung hei-
matlicher Reisepapiere unternommen zu haben, seien nicht durch ent-
sprechende Beweismittel belegt worden. Es treffe zwar zu, dass in Fällen,
wo keine heimatlichen Dokumente vorhanden seien, bei der (iranischen)
Botschaft keine Passantragsformulare ausgefüllt und eingereicht werden
könnten. Aufgrund der Asylakten müsse jedoch davon ausgegangen wer-
den, dass die Beschwerdeführerin 1 im Besitze einer Original-Ge-
burtsurkunde ("Shenasnameh") sei. Gemäss den Erkenntnissen des BFM
könne aufgrund dieses Dokumentes zusammen mit einer gültigen Auf-
enthaltsbewilligung bei der iranischen Botschaft in Bern das obgenannte
Formular eingereicht werden. Keiner weiteren Ausführungen bedürfe der
Umstand, dass sich der iranische Konsul nicht für zuständig erklärt habe,
den Passantrag der irakischen Beschwerdeführerin 2 entgegen zu neh-
men. Gemäss den Erkenntnissen des BFM sei es auch möglich, sich von
der Schweiz aus einen irakischen Reisepass zu beschaffen, sofern die
notwendigen heimatlichen Dokumente vorlägen.
H.
In der Replik vom 25. Juni 2010 wird an der Auffassung festgehalten, wo-
nach die Beschwerdeführerin 1 ungeachtet ihrer heimatlichen Geburtsur-
kunde von der iranischen Botschaft abgewiesen werde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin 1
vom Bundesverwaltungsgericht explizit aufgefordert, in Bezug auf sich
und ihre Tochter die in der Replik in Aussicht gestellten Bestätigungen der
heimatlichen Behörden nachzureichen.
C-314/2010
Seite 6
J.
In ihrer Eingabe vom 16. August 2010 bringt die Beschwerdeführerin 1
vor, sie bzw. ihr Ehemann hätten erfolglos versucht, einen Termin bei der
heimatlichen Vertretung zu erlangen. Aufgrund ihres familiären Hinter-
grundes werde sie als Oppositionelle betrachtet und erhalte weder einen
Termin noch eine schriftliche Bestätigung.
K.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 schliesst die
Vorinstanz unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung respektive der (ersten) Vernehmlassung weiterhin auf Abwei-
sung der Beschwerde.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumen-
ten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 des Ausländergeset-
zes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet hierüber endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
C-314/2010
Seite 7
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1
E.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Okto-
ber 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Am 1. März 2010 trat die neue Verordnung vom 20. Januar 2010 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR
143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 27. Oktober 2004
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV von 2004, AS 2004 4577) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestim-
mungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
ordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das
neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, deren
hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber der alten
RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4118/2009 vom 6. März 2012 E. 3 mit Hin-
weis).
4.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staatenlos aner-
kannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Nieder-
lassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 1
RDV).
4.2 Fraglos fallen die Beschwerdeführerinnen, beide im Besitze einer
Jahresaufenthaltsbewilligung, unter keine dieser Kategorien. Sie können
daher keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreise-
papiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 3 Abs. 2
C-314/2010
Seite 8
RDV kann das BFM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien
(pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person
abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schrif-
tenlos sind.
4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos
eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Hei-
mat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden
kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder
Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedo-
kuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedo-
kumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen
der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
4.4 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt,
müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten
Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von
Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz – von A(syl) bis
Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen;
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Aus-
weispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behör-
den mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
5.
5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der
Beschwerdeführerinnen zu Recht deren Schriftenlosigkeit – als unab-
dingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – ver-
neint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung von heimatli-
chen Reisepässen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbar-
keit entsprechender Bemühungen bei den dafür zuständigen heimatlichen
Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
5.2 Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Hei-
matbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann (bzw.
die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven Gegebenheiten, son-
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Seite 9
dern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). Namentlich
von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf
eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zustän-
digen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden
(vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Aus dem gleichen Grund gilt dies auch in Bezug
auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG vorläufig aufge-
nommen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4704/2009
vom 15. August 2011 E. 5.1). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen,
dass von Personen, die – wie die Beschwerdeführerinnen – im Besitz ei-
ner Jahresaufenthaltsbewilligung sind, eine solche Kontaktaufnahme im
Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden
kann. Die Beschwerdeführerinnen erheben denn auch – zu Recht – keine
Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden,
will die Beschwerdeführerin 1 doch in der Vergangenheit bei der irani-
schen Vertretung persönlich vorgesprochen haben, um ein heimatliches
Reisepapier zu erlangen. Gemäss ihren Angaben soll auch eine Kontakt-
nahme mit der irakischen Vertretung stattgefunden haben. Von einer Un-
zumutbarkeit der Beschaffung der beantragten Reisedokumente im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV kann somit vorliegend nicht ausgegangen
werden.
5.3 Streitig ist daher einzig, ob den Beschwerdeführerinnen die Beschaf-
fung heimatlicher Reisedokumente möglich ist.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht diesbezüglich geltend, sie habe
bereits im Oktober 2009 beim iranischen Konsulat vorgesprochen, um ein
Reisepapier zu erlangen, wo man ihr jedoch beschieden hätte, sie solle
sich zu diesem Zweck persönlich in den Iran begeben. Einmal davon ab-
gesehen, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise für eine solche Aus-
sage der iranischen Botschaft finden lassen, hat die Vorinstanz in ihrer
Verfügung festgehalten, dass die iranische Vertretung in Bern ihren in der
Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen auf entsprechendes Gesuch hin
gültige Reisepässe ausstelle. Die entsprechenden Antragsformulare sei-
en bei besagter Vertretung erhältlich und der Pass könne auch auf schrift-
lichem Wege beantragt werden. In seiner (neuesten) Rechtsprechung zur
Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren ist denn auch das
Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Beschaffung von
iranischen Reisedokumenten stets davon ausgegangen, entsprechende
Reisepässe könnten über die hiesige iranische Botschaft in Bern erhält-
C-314/2010
Seite 10
lich gemacht werden (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-5237/2011 vom 8. August 2012 E. 4.3 sowie C-84/2010 vom 26. Okto-
ber 2011 E. 4.3.1).
Die Vorinstanz äusserte denn auch die Vermutung, die Beschwerdeführe-
rin 1, welche die angebliche Unmöglichkeit der Papierbeschaffung ur-
sprünglich einzig damit begründete, sie gehöre einer iranischen Oppositi-
onspartei an, wolle offenbar nicht mit der iranischen Vertretung in Kontakt
treten, weil diese die Ausstellung eines Reisedokuments vom Einreichen
bzw. Unterzeichnen eines Formulars abhängig mache, mit welchem Asyl-
suchende und Flüchtlinge Bedauern über ihr Verhalten zum Ausdruck
bringen müssten. In casu ist es der iranischen Auslandvertretung jeden-
falls nicht vorzuwerfen, dass sie die Ausstellung von Reisepässen vom
Einreichen gewisser (und bestimmter) Unterlagen abhängig macht. Bei
der Ausübung seiner Passhoheit kommt dem Heimatstaat ein erheblicher
Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt. Es liegt somit an
den iranischen Behörden zu definieren, welche Dokumente zur Pass-
ausstellung von den Gesuchstellern vorgängig eingereicht werden müs-
sen. So stellt zum Beispiel das Generalkonsulat der Islamischen Republik
Iran in München – sowohl für illegal wie auch für legal Ausgereiste – Rei-
sepässe aus; der konsularische Dienst macht jedoch die Ausstellung ei-
nes solchen Dokuments zwingend vom Vorhandensein eines "National-
passes" abhängig. Ist ein solcher (noch) nicht vorhanden, muss dieser
zuerst beantragt werden. Fehlt ein solcher, wird auf das Gesuch nicht
eingetreten. Unvollständige oder nicht unterzeichnete Unterlagen werden
unbearbeitet wieder zurückgeschickt (vgl. Homepage des General-
konsulats der Islamischen Republik Iran in München,
, besucht im September 2012;
vgl. wiederum das obgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5237/2011 E. 4.3).
Beim Einwand, die Beschwerdeführerin 1 habe in der Vergangenheit er-
folglos versucht, ein heimatliches Reisepapier zu erlangen, werde aber
aufgrund ihres familiären Hintergrundes als Oppositionelle betrachtet und
erhalte deshalb weder einen Termin noch eine schriftliche Bestätigung der
iranischen Vertretung, handelt es um eine reine Parteibehauptung. Wie
die Erfahrungen des Bundesverwaltungsgerichts bei anderen iranischen
Staatsangehörigen gezeigt haben, ist es durchaus möglich, eine schriftli-
che Bestätigung oder Erklärung der iranischen Botschaft in Bern zu erhal-
ten. So ist es im mehrfach erwähnten Beschwerdeverfahren C-5237/2011
den Beschwerdeführern, die sich im Verfahren um Ausstellung eines Er-
C-314/2010
Seite 11
satzreisepapiers als politische Flüchtlinge bezeichnet hatten, auf entspre-
chendes Gesuch hin gelungen, von ihrer Vertretung eine schriftliche Er-
klärung zu bekommen, nachdem ihnen zuvor die Ausstellung der bean-
tragten Reisepässe durch die iranische Botschaft mehrmals mündlich
verweigert worden war.
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin 1, die
gemäss den Ausführungen der Vorinstanz über eine Original-
Geburtsurkunde ("Shenasnameh") verfügt, welche ihre iranische Staats-
angehörigkeit belegt, die bestehenden Möglichkeiten zum Erhalt eines
heimatlichen Reisepasses noch nicht voll ausgeschöpft hat. Für die An-
nahme, die iranische Botschaft in Bern weigere sich à priori, ihr den ver-
langten Reisepass auszustellen, ergeben sich aufgrund der Aktenlage
keine Hinweise. Somit kann in casu nicht davon ausgegangen werden,
die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für die Beschwerdeführerin 1
unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine
Gründe vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin 1 als schriftenlos im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Auch die weiteren Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vor-
instanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.
5.3.2 Zur Frage der Unmöglichkeit der Beschaffung des beantragten Rei-
sedokuments gilt es bezüglich der Beschwerdeführerin 2 auszuführen,
dass nach Verschärfung der Lage im Irak im Jahre 2003 die Vorinstanz
während längerer Zeit davon ausging, Personen aus dem Zentral- oder
dem Nordirak könnten sich keine gültigen heimatlichen Reisedokumente
mehr beschaffen und seien deshalb grundsätzlich als schriftenlos zu be-
trachten (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge [BFF] zu
den Massnahmen im Asylbereich nach Verschärfung der Lage im Irak
vom 18. August 2003 [Asyl 52.5.1]). Anfang 2005 ging die irakische Ver-
tretung in der Schweiz als Folge des Wiederaufbaus der administrativen
Strukturen im Irak jedoch wieder dazu über, ihren hierzulande wohnhaften
Staatsangehörigen – auf entsprechendes Gesuch hin – heimatliche Rei-
sepässe auszustellen. Nachdem zwischenzeitlich Pässe der (allgemein
anerkannten) Serie "G" eingeführt und ausgestellt worden waren, fand
auf Anfang des Jahres 2010 erneut eine Umstellung statt: Seither ist
nurmehr noch die Ausstellung von Pässen der neu eingeführten Serie "A"
vorgesehen; Pässe der Serie "G" können dementsprechend nicht mehr
beantragt werden. Auf der Internetseite der irakischen Vertretungen in
C-314/2010
Seite 12
Deutschland sind nunmehr Informationen zur Vorgehensweise im Hinblick
auf die Beantragung (auch bei den ausländischen Vertretungen) eines
Passes der neuen Serie "A" zu finden (vgl. www.iraqiembassy-
/docs/de/konsulat8_de.php, besucht im September 2012). Der
Website der irakischen Botschaft in Deutschland zufolge ist derzeit eine
(technische) Umrüstung bei den irakischen Vertretungen im Gange, in de-
ren Zusammenhang das irakische Innenministerium die Anweisung erlas-
sen hat, bis auf weiteres keine Passanträge (betreffend Pässe der Serie
"A") entgegenzunehmen. Ziel dieser Umstellung ist gemäss der Website
ein verbesserter Service zu Gunsten der irakischen Staatsbürger. Ge-
mäss Auskunft der irakischen Botschaft in Bern wurden nach den Wahlen
im Irak im März 2010 aufgrund der (damals) noch nicht erfolgten Regie-
rungsbildung sowohl im Irak als auch in der Schweiz keine irakischen
Pässe mehr ausgestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7509/2010 vom 17. Mai 2011 E. 4.5). Laut Auskunft der irakischen Bot-
schaft in Bern müssen in der Schweiz lebende irakische Staatsangehöri-
ge ihre Anträge betreffend Ausstellung eines Passes der Serie "A" per-
sönlich bei der irakischen Botschaft in Paris stellen. Vorausgesetzt wird,
dass die betroffene Person über einen irakischen Personalausweis ("Ha-
witt Al Ahwal Al-Medanie") und die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde
("Shahadit Al-Jensie") verfügt. Mit diesen Dokumenten sowie Passfotos
muss vorerst bei der irakischen Botschaft in Bern vorgesprochen werden.
Nachdem die Unterlagen dort vorbereitet und bearbeitet wurden, müssen
sämtliche Unterlagen persönlich bei der irakischen Botschaft in Paris ein-
gereicht werden, wozu ein Termin zu vereinbaren ist (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2830/2011 vom 13. April 2012 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen).
Das geschilderte Vorgehen betreffend Erhalt eines irakischen Reisepas-
ses lässt hingegen nicht den Schluss zu, die Beschaffung von irakischen
Reisedokumenten sei zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich unmög-
lich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV zu betrachten, ist es doch Sa-
che des jeweiligen Staates, das jeweilige Verfahren und dessen Ablauf
zum Erhalt eines entsprechenden Reisedokuments zu bestimmen. Würde
die Schweiz in einer solchen Situation auf breiter Basis von Schriftenlo-
sigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die Passhoheit – und
damit in die Souveränität eines andern Staates – einzugreifen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3
mit weiteren Hinweisen).
C-314/2010
Seite 13
Dass zur Antragstellung eine Reise nach Paris möglicherweise unum-
gänglich wird und diese für die Beschwerdeführerin 2 bzw. ihren gesetzli-
chen Vertreter mit gewissen Umständen verbunden sein könnte, haben
die Betroffenen gegebenenfalls in Kauf zu nehmen. Dabei obliegt es den
Betroffenen, sich um die Ausstellung gültiger Reiseersatzdokumente bei
der entsprechenden Behörde zu bemühen, um eine allfällige Reise nach
Frankreich antreten zu können. Dazu müssten sie allerdings alle anderen
oben erwähnten Vorbedingungen erfüllen, bzw. die notwendigen Vorbe-
reitungsarbeiten bereits erledigt haben. Eine Unmöglichkeit nach Art. 6
Abs. 1 Bst. b RDV wird denn auch lediglich dann angenommen, wenn ei-
ne Person an Auslandreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen
Behörden ohne hinreichenden Grund – und damit willkürlich – weigern,
ein Reisepapier auszustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1217/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.3.5). Für die Behauptung, der Be-
schwerdeführerin 2 werde schon deshalb kein heimatlicher Reisepass
ausgestellt, weil sie in der Schweiz geboren und auf ihrem Geburtsschein
keine Angaben zur Religion ersichtlich seien, ergeben sich aus den Akten
nicht die geringsten Hinweise. Von einer Unmöglichkeit der Beschaffung
des beantragten Reisedokuments im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV
kann angesichts der vorstehenden Ausführungen auch bezüglich der Be-
schwerdeführerin 2 nicht ausgegangen werden. Diese ist folglich eben-
falls nicht als schriftenlos in Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV zu betrachten.
6.
Die Vorinstanz hat demzufolge den Beschwerdeführerinnen zu Recht die
Ausstellung der beantragten schweizerischen Ersatzreisepapiere verwei-
gert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49
VwVG als rechtmässig. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden
Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
C-314/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt und mit dem am 7. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– die Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen (ad SH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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