Abtei lung II I
C-3148/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Jürg Kölliker,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
P._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Ober-
Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
Invalidenrente (Einspracheentscheid vom
9. November 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3148/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene, spanische Staatsangehörige, P._______ war in
den Jahren 1969 bis 2001 bei verschiedenen Betrieben in der Schweiz
als Mechaniker angestellt und bei der schweizerischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IV-
Akt. 12-16). Das Arbeitsverhältnis bei der letzten Arbeitgeberin wurde
Ende Mai 2001 aufgelöst, einerseits weil der Produktionsstandort in
Zürich geschlossen wurde, andererseits weil der Versicherte seit
einem Jahr krankheitshalber nicht mehr gearbeitet hatte (IV-Akt. 12).
Im Oktober 2002 kehrte P._______ in sein Heimatland zurück und war
dort von November 2002 bis Januar 2003 als Elektromechaniker
angestellt (IV-Akt. 26). Am 25. Juli 2004 meldete er sich über den
spanischen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an
(IV-Akt. 4). Aus dem mit Formular E 213 eingeholten Arztbericht von
Dr. A._______ vom 17. September 2004 (IV-Akt. 7) geht hervor, dass
der Versicherte im Februar und Mai 2003 einen Myokardinfarkt erlitten
hat. Der Arzt attestierte keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit als Mechaniker oder in einer anderen leichten bis mittel-
schweren Arbeit. Nachdem die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IV-Stelle) weitere Abklärungen – insbesondere in medi-
zinischer und erwerblicher Hinsicht – vorgenommen hatte, legte sie
das Dossier ihrem medizinischen Dienst vor. Frau Dr. B._______ vom
medizinischen Dienst führte in ihrem Bericht vom 30. Juni 2005
folgende Diagnosen auf: Coronare Eingefässerkrankung, Status nach
zweimaligem Infarkt im Januar und Mai 2003; ängstlich-depressives
Zustandsbild. Die IV-Ärztin attestierte dem Versicherten eine seit dem
26. Januar 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70% im bisherigen
Beruf als Mechaniker sowie in anderen körperlich schweren Tätig-
keiten. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei der Versicherte aber zu
100% arbeitsfähig (IV-Akt. 37). Aufgrund des Einkommensvergleichs
ermittelte die Verwaltung anschliessend einen Invaliditätsgrad von 44%
(IV-Akt. 39) und sprach P._______ mit Verfügung vom 30. September
2005 eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2004 zu (IV-Akt. 43).
Gegen diese Verfügung erhob P._______, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Rudolf, am 14. November 2005 Einsprache, bean-
tragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 100% und reichte verschiedene medizi-
nische Berichte ein. Nachdem die IV-Stelle eine weitere Stellung-
Seite 2
C-3148/2006
nahme bei ihrem medizinischen Dienst eingeholt hatte (Bericht von
Dr. C._______ vom 28. September 2006, IV-Akt. 60), wies sie die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. November 2006 ab (IV-
Akt. 61).
B.
P._______ liess, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
am 11. Dezember 2006 bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurs-
kommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission
AHV/IV) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm – unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen – eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Er legte drei Berichte spanischer Ärzte ins Recht: den
Bericht von Dr. D._______, Sección de Cardiología, Hospital
M._______, vom 5. September 2005; Bericht von Dr. E._______,
Servicio de Psyquiatría, Hospital M._______, vom 8. März 2005;
Bericht von Dr. F._______, Neurologe und Psychiater, N._______, vom
21. Februar 2006. Aus diesen – bereits im Einspracheverfahren einge-
reichten – Stellungnahmen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
auch in einer leichten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Sofern eine
Restarbeitsfähigkeit anzunehmen wäre, hätte zudem ein leidensbe-
dingter Abzug von 25% gewährt werden müssen.
Mit Datum vom 12. Dezember 2006 reichte T. P._______, als Ver-
treterin ihres Vaters, eine als „vorsorgliche Beschwerde“ bezeichnete
Eingabe ein und stellte weitere medizinische Unterlagen in Aussicht.
C.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über.
D.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht von Dr. G._______, Servicio de Cardiología, Clinica
S._______, vom 15. Januar 2007 ein.
E.
Der Beschwerdeführer liess am 7. Mai 2007 mitteilen, dass er weiter-
hin durch Rechtsanwalt Urs Rudolf vertreten werde und die vorsorglich
durch seine Tochter eingereichte Beschwerde zurückgezogen werde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz,
Seite 3
C-3148/2006
die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid zu
bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme des IV-
Stellenarztes Dr. C._______ vom 26. April 2007.
G.
Mit Replik vom 16. August 2007 und Duplik vom 3. September 2007
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 9. November 2006. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Seite 4
C-3148/2006
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich
vertretenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des die Einsprache abweisenden
Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzustellen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
9. November 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362, E. 1b).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende
Seite 5
C-3148/2006
Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewe-
senen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb
auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausge-
arbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Syste-
me der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist
im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne
Seite 6
C-3148/2006
dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 An-
hang II des FZA).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-
chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres
Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch
sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE
127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs-
fähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl.
auch BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
3.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
Seite 7
C-3148/2006
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente,
bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens
50 Prozent auf eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente, wenn sie
mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Laut Abs. 1ter dieser Norm
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253
E. 2.3 und E. 3.1).
3.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b). Anspruch
auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Versicherten,
die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG, in der bis Ende 2007
gültigen Fassung).
Seite 8
C-3148/2006
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.8 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
4.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2003 in einem
rentenerheblichen Ausmass arbeitsunfähig ist und dass seit dem
1. Januar 2004 ein Rentenanspruch besteht. Streitig und im vorliegen-
Seite 9
C-3148/2006
den Verfahren zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und der Umfang des
Rentenanspruchs.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus medizinischer Sicht sei ihm
auch eine leichte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Demgegenüber
verneint die Vorinstanz eine Einschränkung bei der Ausübung von
körperlich leichten Arbeiten.
4.1.1 Die Hausärztin in der Schweiz, Frau Dr. H._______, gab in dem
von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 15. Mai 2005 (IV-Akt. 33)
an, sie habe den Patienten am 19. Juli 2002 zum letzten Mal gesehen.
Bis zu diesem Zeitpunkt habe keine Invalidität bestanden, weshalb sie
das Formular nicht ausfüllen könne.
Gemäss dem Austrittsbericht des centro medico O._______ war der
Beschwerdeführer vom 27. Januar bis 3. Februar 2003 aufgrund eines
Herzleidens (Cardiopatia isquemica, IAM inferior) hospitalisiert und
wurde in die ambulante Nachkontrolle durch Hausarzt und Kardiologe
der Region entlassen (IV-Akt. 29 f.; Berichte vom 3. und 6. Februar
2003). Vom 4. bis 12. Mai 2003 war er im Spital in R._______ hospita-
lisiert, wo ihm am 8. Mai 2003 ein Stent implantiert wurde (IV-Akt. 32).
Die Spitalberichte enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
Dr. A._______ führte in seinem Bericht vom 17. September 2004
(Formular E 213, IV-Akt. 7) als Diagnose „Enfermedad monovaso
tratada con stent FE del 66%“ an. Beim psychischen Zustand nannte
er eine „Sintomatologia ansiosa“, stellte aber keine psychiatrische
Diagnose. Es bestünden keine objektivierbaren funktionellen Defizite.
Der Versicherte könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten aus-
führen; weder in seiner bisherigen noch in einer anderen dem Leiden
angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit.
Von Dr. E._______, Servicio de Psyquiatría, liegen zwei Kurzberichte
vor: Am 27. Januar 2005 hielt er therapeutische Massnahmen sowie
den Termin der nächsten Konsultation fest, welcher auf den 7. März
festgelegt wurde. Der Arzt verschrieb neben Medikamenten und regel-
mässigen Atemübungen irgend ein körperliches Training von min-
destens eineinhalb Stunden pro Woche (IV-Akt. 56). Den Bericht vom
8. März 2005 stellte er auf Ersuchen des Patienten aus. Darin führte er
aus, der Patient werde seit dem 25. Juni 2003 im Zentrum behandelt.
Es sei eine generalisierte Angststörung und – sekundär – eine affektiv-
Seite 10
C-3148/2006
depressive Symptomatik diagnostiziert worden. In den letzten Wochen
sei eine Verschlechterung eingetreten. Der Patient werde mit verhal-
tenstherapeutischen Massnahmen und Psychopharmaka behandelt.
Eine nächste Konsultation finde ungefähr in zwanzig Tagen statt (IV-
Akt. 57).
Der Arztbericht des Kardiologen Dr. D._______ vom 5. September
2005 wurde auf Wunsch des Versicherten im Hinblick auf eine weitere
Überprüfung seiner Arbeitssituation ausgestellt. Der Arzt referiert kurz
den Krankheits- und Behandlungsverlauf sowie die am 24. August
2005 durchgeführte Untersuchung (Ergometrie). Zur Arbeitsfähigkeit
nimmt er keine Stellung. Hingegen weist er darauf hin, dass dem Pa-
tienten körperliches Training fehle. Zusätzlich zur bisherigen Therapie,
welche weiterzuführen sei, sollte der Patient seine körperliche Aktivität
steigern, vorzugsweise durch Spaziergänge auf ebenem Gelände.
Dr. F._______, Neurologe und Psychiater, diagnostiziert in seinem
Bericht vom 21. Februar 2006 (IV-Akt. 57) eine reaktive Depression
(chronifiziert) und generalisierte Angst, nach Herzinfarkt. Der Patient
präsentiere sich in stark depressiver Stimmung, sei physisch und
psychisch verlangsamt und ausgesprochen müde. Er fürchte ständig,
wiederum einen Herzinfarkt zu erleiden. Angesichts der schweren
Schädigungen und der funktionellen Beeinträchtigungen sei eine
vollständige und dauernde Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.
Der Kardiologe Dr. G._______, fasst in seinem Bericht vom 15. Januar
2007 die Ergebnisse einer an diesem Tag durchgeführten Unter-
suchung zusammen und diagnostiziert eine chronische ischämische
Kardiopathie. Der Patient sei funktionell in der Klasse III (Beschwerden
bei kleineren Anstrengungen) betreffend die Angina und in der Klasse
II bis III (Beschwerden bei grösseren bzw. bei kleineren Anstren-
gungen) betreffend Atemnot einzustufen. Daraus zieht er folgende
Schlussfolgerung: „Severa limitación para actividad física por angina y
disnea. Incapacidad 100% para ejercicio fisico y actividad laboral.“
Vom medizinischen Dienst der IV-Stelle liegen drei Stellungnahmen
vor: Frau Dr. B._______ führte in ihrem Bericht vom 30. Juni 2005
folgende Diagnosen auf: Coronare Eingefässerkrankung, Status nach
zweimaligem Infarkt im Januar und Mai 2003; ängstlich-depressives
Zustandsbild. Der Versicherte sei seit dem 26. Januar 2003 in einer
körperlich schweren Tätigkeit – wahrscheinlich auch in seinem Beruf
als Mechaniker – 70% arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten
Seite 11
C-3148/2006
Tätigkeit (wie Concierge, Parkplatzwächter, Museumsaufsicht oder
Lagerist) sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig (IV-Akt. 37).
Dr. C._______ bestätigte diese Einschätzung in seinem Bericht vom
28. September 2006. Aus den drei neu eingereichten Arztberichten
liessen sich keine gegenüber der früheren Beurteilung abweichende
Schlüsse ziehen. Vielmehr werde die bekannte coronare Herzkrankheit
und die intakte Herzleistung bestätigt und es werde eine ängstlich-
depressive Verstimmung erwähnt (IV-Akt. 60). In einem weiteren
Bericht vom 26. April 2007 wies Dr. C._______ zudem darauf hin, dass
Dr. D._______ dem Patienten vermehrte körperliche Aktivität
empfehle. Die von Dr. G._______ beschriebenen
Untersuchungsergebnisse würden eine leichte Tätigkeit keineswegs
ausschliessen. Auch liege keine schwere psychiatrische Störung vor.
Die im Bericht von Dr. F._______ erwähnte Verlangsamung könne
durch die vom Beschwerdeführer eingenommenen Psychopharmaka
erklärt werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig-
keit werde dadurch aber nicht beeinträchtigt (IV-Akt. 65).
4.1.2 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des medizinischen Dienstes
der IV-Stelle ist aufgrund der verschiedenen Stellungnahmen der spa-
nischen Ärzte nachvollziehbar. Die behandelnden Ärzte, der Kardio-
loge Dr. D._______ und der Psychiater Dr. E._______, empfahlen dem
Patienten vermehrtes körperliches Training und äusserten sich – ob-
wohl vom Beschwerdeführer um einen Bericht für das IV-Verfahren
gebeten – nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit. Erst die beiden später
aufgesuchten Mediziner, der Neurologe und Psychiater Dr. F._______
und der Kardiologe Dr. G._______, bescheinigen eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit.
Aus dem Bericht von Dr. F._______ geht nicht hervor, welche Befunde
erhoben wurden, und es wird nicht unterschieden zwischen der Beur-
teilung des Arztes und der Wiedergabe der Klagen des Patienten.
Unklar ist auch, ob die Diagnosen nach einem anerkannten Klassifika-
tionssystem zur Diagnostik psychischer Störungen (wie ICD-10 oder
DSM IV) gestellt wurden. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit wird
lediglich mit dem Hinweis auf die schweren Schädigungen begründet,
wobei offen bleibt, ob damit die somatischen und/oder die psychischen
Störungen gemeint sind. Gegen eine schwere, die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigende, psychische Störung spricht im Übrigen auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer in unregelmässigen Abständen
den psychiatrischen Dienst in Anspruch nahm und keine intensive
Seite 12
C-3148/2006
psychiatrische Behandlung durchgeführt wurde (siehe die Berichte des
behandelnden Psychiaters Dr. E._______). Die Würdigung der
verschiedenen psychiatrischen Stellungnahmen ergibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines
psychischen Leidens die Verwertung seiner verbliebenen Leistungs-
fähigkeit nicht zumutbar wäre (vgl. E. 3.3).
Der Kardiologe Dr. G._______ bleibt in seiner Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit etwas vage, denn es geht aus dem Bericht nicht klar hervor,
ob dem Patienten nur eine schwerere körperliche Arbeit oder – wie der
Beschwerdeführer vorbringt – jede Erwerbstätigkeit nicht zumutbar
sein soll. Hier kann auf die Begründungen der IV-Ärztin bzw. des IV-
Arztes verwiesen werden, wonach seit der ersten Abklärung im Sep-
tember 2004 nie Befunde erhoben worden sind, welche die Ausübung
einer leichteren Tätigkeit beeinträchtigen würden.
4.1.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle zu Recht
auf die Beurteilung ihres medizinischen Dienstes abgestellt hat,
wonach der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Mechaniker
nicht mehr ausüben kann, in einer körperlich leichten Tätigkeit aber
vollschichtig arbeitsfähig ist.
4.2 Zu überprüfen sind noch die erwerblichen Auswirkungen der fest-
gestellten Beeinträchtigungen.
4.2.1 Die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichs-
einkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen sich
auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in
den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den
Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage
stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des
Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 8.1).
4.2.2 Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen auf der Grundlage
des zuletzt in der Schweiz erzielten Einkommens festgelegt, wobei sie
bestehende Spielräume zum Vorteil des Versicherten genutzt hat.
Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin hat der Beschwerdeführer ab Ja-
nuar 1999 bis zu seinem Austritt Ende Mai 2001 monatlich Fr. 5'767.-
verdient (IV-Akt. 12). Im individuellen Konto ist für das Jahr 1999 ein
Jahreseinkommen von Fr. 77'688.- eingetragen (IV-Akt. 14), die in den
Jahren 2000 bis 2002 registrierten Einkommen liegen deutlich tiefer
(vgl. IV-Akt. 24). Die Verwaltung hat das 1999 erzielte Einkommen
Seite 13
C-3148/2006
gemäss Nominallohnindex im Jahr 2002 (vgl. Lohnentwicklung 2002
des Bundesamtes für Statistik, T1A.39, Erwachsene Arbeiter) indexiert
und so ein Valideneinkommen von monatlich Fr. 6'812.- ermittelt.
4.2.3 Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Invalidität keine
zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen. Die Verwaltung hat
daher richtigerweise für die zahlenmässige Bestimmung des Invaliden-
einkommens auf die Durchschnittslöhne gemäss der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2002
abgestellt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b/bb).
Massgebend sind im vorliegenden Fall die monatlichen Bruttolöhne
(Zentralwerte) im privaten Sektor gemäss Tabelle TA1 für einfache und
repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4, Männer). Bei der Anwen-
dung dieser Tabelle gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine
Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der mass-
gebende Bruttolohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit umzu-
rechnen ist.
Da dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung ein breiter Fächer
von Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur
Verfügung steht, wäre es zulässig gewesen, auf den Wert „Total
Privater Sektor“ abzustellen (vgl. in BGE 133 V 545 nicht publizierte
E. 5 [Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007],
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 326/06 vom
3. Oktober 2006, E. 3.3.2). Die Verwaltung hat – zum Vorteil für den
Versicherten – nur die Werte derjenigen Branchen berücksichtigt, zu
welchen die vom medizinischen Dienst ausdrücklich als zumutbare
Tätigkeiten bezeichneten Arbeiten gehören: Grosshandel und
Handelsvermittlung (Fr. 4'595.-, Ziff. 51), Detailhandel und Reparatur
(Fr. 4'234.-, Ziff. 52), Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleis-
tungen (Fr. 4'139.--, Ziff. 90-93). Den Durchschnitt dieser Bruttolöhne
von Fr. 4'323.- hat sie sodann auf die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft,
Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2) umgerechnet und so einen Durch-
schnittslohn von monatlich Fr. 4'506.- ermittelt.
Diese von der Vorinstanz dem Einkommensvergleich zu Grunde
gelegten Zahlen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er
macht aber geltend, der gewährte leidensbedingte Abzug von 15% sei
unangemessen, es hätte ihm ein Abzug von 25% zugestanden werden
müssen.
Seite 14
C-3148/2006
4.2.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfs-
arbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benach-
teiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohn-
ansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versi-
cherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationa-
lität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkun-
gen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 hat das Eidge-
nössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend
präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen
Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti-
gungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das
Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist
(BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Das in einem Streitfall angerufene Sozialversicherungsgericht hat zu
prüfen, ob der Entscheid der Verwaltung nicht zweckmässigerweise
anders hätte ausfallen sollen. Das Gericht darf aber sein Ermessen
nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6).
4.2.5 Die Vorinstanz hat den für das Invalideneinkommen massge-
benden Durchschnittsohn um 15% reduziert und diesen Abzug mit
dem Alter des Beschwerdeführers und seinen Beeinträchtigungen
begründet. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche eine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lies-
sen. Insbesondere rechtfertigt allein die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, noch
keinen Abzug vom statistischen Medianlohn. Denn vor seiner Rück-
kehr nach Spanien war er über dreissig Jahre in der Schweiz erwerbs-
tätig gewesen. In der Schweiz niedergelassene Ausländer erzielen im
Bereich einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4)
Seite 15
C-3148/2006
einen leicht überdurchschnittlichen und nicht einen unterdurchschnitt-
lichen Verdienst (vgl. LSE 2002 TA 12).
4.2.6 Erweist sich eine Reduktion des massgebenden Tabellenlohnes
(Fr. 4'506.-) um 15% als angemessen, beträgt das Invalideneinkom-
men demnach Fr. 3'830.- Der Vergleich zum Valideneinkommen von
Fr. 6'812.- ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 44% (zu den Run-
dungsregeln vgl. BGE 130 V 121).
4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von 44% hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Viertelsrente. Der angefochtene Entscheid vom
9. November 2006 erweist sich daher als korrekt, was zur Abweisung
der Beschwerde führt.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren um eine Streitigkeit über die Bewilligung bzw. Verweigerung
von Versicherungsleistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni
2006 geltenden (vgl. Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005
[Massnahmen zur Verfahrensstraffung] AS 2006 2003) und nach der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die bei der Rekurskom-
mission AHV/IV anhängig gemachten Beschwerden gegen IV-Einspra-
cheentscheide weiterhin anwendbaren Bestimmungen (Art. 4b der Ver-
ordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] in der bis Ende April 2007
geltenden Fassung) in solchen Verfahren keine Verfahrenskosten zu
erheben waren.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 16
C-3148/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 17