Abtei lung II I
C-3149/2006/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
A._______,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Sarah Brutschin,
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom
3. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3149/2006
Sachverhalt:
A.
Der am _______1957 geborene, verheiratete und in Deutschland
wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______(im Folgenden:
Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. März 1982 bis am 28. Februar
1983 als Hilfsmaler in der Schweiz bei der Firma B._______ (act. 1, 2
und 3). Danach war er in Deutschland erwerbstätig; zuletzt war er vom
30. Juli 2003 bis am 31. Juli 2004 bei der Firma C._______, in
D._______, Deutschland, angestellt und arbeitete daselbst als Rohr-
leitungsbauer bis am 28. Mai 2004 während wöchentlich rund 45
Stunden (act. 18 S. 3, act. 19). Laut Auszug aus dem individuellen
Konto vom 18. Januar 2007 leistete er von Januar 1982 bis März 1983
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalid-
enversicherung (AHV/IV [act. 8]).
B.
Am 25. Oktober 2005 stellte der Beschwerdeführer bei der deutschen
Rentenversicherung E._______zuhanden der Eidgenössischen Inva-
lidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz) ein Gesuch um Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV [act. 1 S. 9]).
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2006, welche den Vorbescheid vom
25. August 2006 (act. 34) inhaltlich bestätigte, wies die Vorinstanz das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (act. 35). Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen an, beim Beschwerdeführer liege
keine rentenbegründende Invalidität vor. Zwar sei ihm die zuletzt
ausgeübte Erwerbstätigkeit ab dem 3. November 2005 nicht mehr
möglich, indessen sei ihm ab dem 2. Januar 2006 eine leidens-
angepasste Verweisungstätigkeit ohne Heben und Überkopfarbeiten zu
100% zuzumuten (act. 35). Bei dieser Einschätzung stützte sie sich
hauptsächlich auf den Schlussbericht vom 13. Juni 2006 des regio-
nalen ärztlichen Dienstes Rhone (im Folgenden: RAD Rhone [act. 32])
sowie auf diverse Berichte von in Deutschland auf den Gebieten der
Orthopädie, inneren Medizin und Rheumatologie praktizierenden
Fachärzten aus der Zeit vom 16. März 2005 bis 20. Januar 2006 (act.
21 bis 30).
Seite 2
C-3149/2006
D.
Am 11. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der Eidge-
nössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: REKO AHV/IV) Beschwerde gegen die Verfügung vom
3. November 2006. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen
– ferner sei ihm eine Nachfrist zur einlässlichen Beschwerdebe-
gründung einzuräumen und es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständ-
ung durch seine Anwältin zu gewähren.
Zur Begründung führte er sinngemäss aus, die Vorinstanz habe seiner
Anwältin die am 29. November 2006 (recte: 30. November 2006
[act. 36]) angeforderten Verfahrensakten nicht innert der Beschwer-
defrist zugestellt (act. 37). Ohne Nachfristgewährung sei es ihm daher
nicht möglich, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu
prüfen. Wenn die Vorinstanz eine leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit ab dem 2. Januar 2006 als zumutbar erachte, verkenne sie,
dass laut Befundbericht vom 20. November 2005 von Dr. med.
A._______ (Beschwerdebeilage 6) nach Implantation der Cup-
Prothese am 3. November 2005 die Rehabilitationsphase über ein
halbes Jahr daure. Zudem sei seine Arbeitsfähigkeit im zuletzt
ausgeübten Beruf nicht erst ab dem 3. November 2005 eingeschränkt,
habe er doch schon seit Mai 2004 erhebliche Beschwerden im linken
Schultergelenk gehabt, so dass dieses bereits am 18. April 2005
erstmals habe operiert werden müssen. Gemäss Entlassungsbericht
vom 28. Juli 2005 des Gesundheitszentrums F.________sei er nach
der ersten Operation vom 22. Juni 2005 bis am 26. Juli 2005
teilstationär behandelt und in arbeitsunfähigem Zustand entlassen
worden. Damit seien Arbeitsunfähigkeitszeiten von insgesamt sechs
und mehr Monaten belegt worden (act. 24). Auch könne dem Entlass-
ungsbericht vom 10. Januar 2006 des Reha-Zentrums G._______,
welcher nach der zweiten Schulteroperation erstellt worden sei,
entnommen werden, dass er daselbst vom 30. November 2005
(korrekterweise vom 3. November 2005) bis am 4. Januar 2006 stat-
ionär behandelt worden sei (act. 29). Während dieser Zeitspanne habe
keine Arbeitsfähigkeit vorliegen können, im Zeitpunkt der Entlassung
am 4. Januar 2006 auch nicht in einer leichten Verweisungstätigkeit.
Seite 3
C-3149/2006
E.
Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über.
F.
Am 2. März 2007 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung zurück.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2007 beantragte die Vorinstanz,
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 bis zum 31. Januar 2006 eine
Viertelsrente und mit Wirkung ab dem 1. Februar 2006 bis zum
30. Juni 2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, unter Berücksichti-
gung der Ausführungen in der Beschwerde sowie in Würdigung der
von der deutschen Rentenversicherung während laufendem Be-
schwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (act. 41 bis
44, act. 48; vgl. auch act. 38 und 47) sei Dr. med. B._______ von ihrem
ärztlichen Dienst in seinem Bericht vom 29. März 2007 (act. 49) von
der (Rest-)Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 13. Juni 2006 des RAD
Rhone (act. 32) abgewichen und habe dem Beschwerdeführer im
zuletzt ausgeübten Beruf ab Juni 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von
40% und ab Februar 2005 eine solche von 70% attestiert. Zudem habe
er ihn für leidensangepasste Verweisungstätigkeiten ab Februar 2005
zu 80%, ab November 2005 zu 30%, ab Januar 2006 zu 70% und ab
April 2006 zu 100% arbeitsfähig erklärt. Der anschliessend durch-
geführte Einkommensvergleich (act. 50) habe einen Invaliditätsgrad
des Beschwerdeführers ab Juni 2004 von rund 32%, ab Februar 2005
von rund 45%, ab November 2005 von rund 70%, ab Januar 2006 von
rund 52% und ab April 2006 von rund 32% ergeben. Demnach bestehe
ab dem 1. Juni 2005 ein Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente und
ab dem 1. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2006 ein befristeter
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Da nicht davon ausgegangen
werden könne, dass mit dieser Neubeurteilung den Begehren des
Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen werde, sehe man von
einer Widererwägung der angefochtenen und dem Erlass einer neuen
Verfügung ab.
Seite 4
C-3149/2006
H.
Mit Verfügung vom 26. April 2007 wurde der Beschwerdeführer ein-
geladen, bis zum 28. Mai 2007 eine Replik einzureichen. Auf Gesuche
des Beschwerdeführers hin wurde diese Frist mit Verfügungen vom
31. Mai 2007 und 28. Juni 2007 zweimal erstreckt; zuletzt bis zum
13. Juli 2008. Ein drittes Fristerstreckungsgesuch des Beschwerde-
führers wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2007 abgewiesen. Zugleich
wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekannt gegeben. Eine Änderung in der Person
des Gerichtsschreibers wurde den Parteien am 16. Dezember 2008
mitgeteilt. Innert den gesetzten Fristen ging kein Ausstandsbegehren
ein.
I.
Am 27. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht-
nahme in den Bericht von Dr. med. B._______ vom 29. März 2007.
Diesem Begehren wurde mit Verfügung vom 29. August 2007
stattgegeben. Auf die gewährte Möglichkeit der Einreichung einer
Stellungnahme verzichtete der Beschwerdeführer. Am 31. Juli 2008
reichte die Vorinstanz eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicher-
ung vom 18. Juli 2008 nach, laut welcher dem Beschwerdeführer in
Deutschland keine Rente bezahlt werde. Diese Mitteilung wurde dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG,
SR 173.32]).
1.1 Laut Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
Seite 5
C-3149/2006
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu
diesen gehört auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Die mit Beschwerde angefochtene Anordnung vom 3. November
2006 ist ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu
qualifizieren. Da zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
vom 11. Dezember 2006 zuständig.
1.3 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vor-
instanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als Adressat
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, und hat an ihrer
Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die angefochtene
Verfügung dem Beschwerdeführer am 10. November 2006 eröffnet
wurde. Nachdem er den einverlangten Verfahrenskostenvorschuss
fristgerecht geleistet hat, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3,
Art. 21 Abs. 2, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2
VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
Seite 6
C-3149/2006
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicher-
ungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu ver-
anlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; seit dem 1. Januar 2007
Schweizerisches Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
Seite 7
C-3149/2006
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219
E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchtet ist, und ob die Schluss-
folgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das
Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 351 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis-
würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.
114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist
den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex-
terner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Seite 8
C-3149/2006
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge-
langen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper-
tise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
Berichte der behandelnden Ärzte dagegen sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
seiner Anwältin die angeforderten Verfahrensakten nicht innert der Be-
schwerdefrist zugestellt, weshalb er Anspruch auf Einräumung einer
Nachfrist zur Beschwerdebegründung habe. Damit macht er sinnge-
mäss eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend.
3.1 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teil-
nahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Ent-
scheidfindung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung,
stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirk-
ungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstell-
ung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 121 V
150 E. 4a; KÖLZ/ HÄNER, a.a.O., Rz. 292 ff.). Zum verfassungsmässigen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]), der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG wie auch in
Art. 42 ATSG konkretisiert worden ist, gehört insbesondere auch das
Akteneinsichtsrecht (vgl. Art. 26 VwVG). In zeitlicher Hinsicht besteht
dasselbe grundsätzlich ab Eröffnung bis zur rechtskräftigen Erledigung
eines Verwaltungsverfahrens, also solange das Verfahren hängig und
die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz.
299; STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/St. Gallen 2008 [im Folgenden: VwVG Kommentar], Rz.
16 zu Art. 26).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt einen formellen Rechts-
fehler dar, der in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfüg-
ung führt. Nach ständiger Praxis kann allerdings eine nicht besonders
Seite 9
C-3149/2006
schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden. Die Verletzung gilt
dann als geheilt, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie
auch die Rechtslage frei überprüft, wobei eine Heilung jedoch die Aus-
nahme bleiben soll (vgl. BGE 127 V 438 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E.
2b, BGE 118 Ib 111 E. 4b, BGE 116 V 182 E. 1b; VPB 61.30 E 3.1).
3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Verfahrens-
akten der Anwältin des Beschwerdeführers auf Gesuch vom 30. No-
vember 2006 hin erst am 12. Dezember 2006 zustellte (act. 36 und 37)
– also nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 22 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1
VwVG). Dadurch wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
ohne Zweifel verletzt.
Diese Gehörsverletzung ist allerdings nicht als besonders schwer-
wiegend zu qualifizieren, war doch der Beschwerdeführer durchaus in
der Lage, die vorinstanzliche Verfügung innert der Beschwerdefrist
sachgerecht anzufechten. Da im Beschwerdeverfahren vor dem Bund-
esverwaltungsgericht, welchem volle Kognition zukommt, ein zweiter
Schriftenwechsel durchgeführt wurde, in welchem der Beschwerde-
führer Gelegenheit hatte, sich umfassend und in voller Kenntnis der
Akten zum rechtserheblichen Sachverhalt zu äussern, gilt die Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs als geheilt. Dabei spielt es keine Rolle,
dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Einreichung einer
Replik innert der gesetzten und zweimal erstreckten Frist keinen
Gebrauch machte, verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
doch nur, dass den Parteien die Möglichkeit zur Wahrnehmung ihrer
Rechte geboten wird.
4.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist sodann der rechtser-
hebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialver-
sicherungsgericht grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen
Seite 10
C-3149/2006
zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des So-
zialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489, Rz. 20 sowie
PATRICK SUTTER, in: VwVG Kommentar, Rz. 10 zu Art. 32). Vorliegend
sind demnach grundsätzlich die Verhältnisse bis zum 3. November
2006 (Datum der angefochtenen Verfügung) zu berücksichtigen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Deutschland, einem Mitglied der Europäischen Gemeinschaft.
Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft, insbesondere auch dessen
Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
regelt (vgl. dazu Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmung-
en über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Ge-
biet eines Mitgliedstaates wohnen und für welche daher diese Verord-
nung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor-
schriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung
1408/71 nichts anderes vorsehen.
Für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen
der Invalidenversicherung ist somit grundsätzlich internes schweize-
risches Recht, insbesondere das IVG sowie die IVV anwendbar. Die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben mangels dies-
bezüglicher staatsvertraglicher Regelung beim Ermitteln von Leis-
tungsansprüchen allein die schweizerischen Rechtsvorschriften anzu-
wenden. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, be-
stimmt sich somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften. Für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs sind daher
Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen,
Behörden und Ärzte, insbesondere auch solche bezüglich Invalidi-
tätsgrad und Anspruchsbeginn, für die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996,
Seite 11
C-3149/2006
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Richters.
4.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 3. November
2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin ent-
haltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähig-
keit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisher-
igen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV
entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben
(BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden auf die dortigen Begrif-
fsbestimmungen verwiesen.
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
11. September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision, AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden
Verfahren hingegen nicht anwendbar, da die angefochtene Verfügung
vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 82
Rz. 4 [im Folgenden: Kieser, ATSG]).
5.
Im Folgenden werden vorab die für die Beurteilung der Invalidität und
die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Normen und
Grundsätze dargestellt.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG), und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese
Seite 12
C-3149/2006
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
5.2 Der Beschwerdeführer hat aktenkundigerweise und unbestrittener-
massen während insgesamt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/
IV geleistet (act. 8), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitrags-
dauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
5.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrech-
en, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Ge-
richt – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
Seite 13
C-3149/2006
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stell-
ung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlich-
en Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Be-
schwerdefall dem Gericht.
5.5 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenab-
stufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%
Anspruch auf eine ganze Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben.
5.6 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht (gemäss den hier
anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Be-
stimmungen) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte
Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend
invalid geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG i.V.m. Art. 29 IVV; Art. 7
ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Wartefrist
gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 6 ATSG).
Seite 14
C-3149/2006
Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden sodann
die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden
Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbe-
einflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent-
liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus-
sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück-
sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a
Abs. 1 IVV). Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich in erster
Linie auf die Revision bereits laufender Renten. Sie sind sinngemäss
aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Än-
derung des Invaliditätsgrades noch vor Erlass der ersten Rentenver-
fügung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änder-
ung mitberücksichtigt wird (BGE 121 V 264 E. 6 b/dd mit Hinweis).
5.7 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkomm-
en), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali-
ditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE
104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
6.
Die Vorinstanz hat mit Beschwerdevernehmlassung vom 16. April 2007
beantragt, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei dem Be-
Seite 15
C-3149/2006
schwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juni 2005 bis am 31. Januar 2006
eine Viertelsinvalidenrente und mit Wirkung vom 1. Februar 2006 bis
am 30. Juni 2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Der Be-
schwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert. Damit ist nach wie vor
strittig und zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt falsch gewürdigt und/oder unrichtig festgestellt und dem
Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise keine ganze Invalidenrente
zugesprochen hat (Art. 58 Abs. 3 VwVG).
6.1 Ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde stützt die
Vorinstanz im Wesentlichen auf den Bericht vom 29. März 2007 von Dr.
med. B._______ (act. 49). Dieser berücksichtigte hauptsächlich die
ärztlichen Berichte vom 29. Februar 2005 von Dr. med. C._______
(act. 41), vom 26. Januar 2006 von Dr. med. E._______ (act. 43), vom
24. April 2006 von Dr. med. D._______ (act. 44) sowie vom 20. Novem-
ber 2005 von Dr. med. A._______ (Beschwerdebeilage 6). Er kam zum
Schluss, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Beur-
teilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit durch das RAD Rhone vom 13. März
2006 (act. 32), welches dem Beschwerdeführer ab dem 3. November
2005 im zuletzt ausgeübten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
und ab dem 2. Januar 2006 eine solche von 100% in leidens-
angepassten Verweisungstätigkeiten attestiert hatte, sei "nicht ganz
nachvollziehbar". Vielmehr sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer als Rohrleitungsbauer mit "grosser Wahr-
scheinlichkeit" bereits ab Februar 2005 vollständig arbeitsunfähig ge-
wesen sei, "teilweise allenfalls" schon seit Arbeitsaufgabe im Juni
2004. Zusammenfassend hielt Dr. med. B._______ aber fest, der
Beschwerdeführer sei im zuletzt ausgeübten Beruf seit Juni 2004 zu
40% und ab Februar 2005 bis auf weiteres zu 70% arbeitsunfähig. Die
Arbeit in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit sei dem
Beschwerdeführer aber ab Januar 2006 – nach seinem zweiten
Rehabilitationsaufenthalt – zu 70% zuzumuten gewesen. Diese
Tätigkeit sei ganztägig möglich gewesen, allerdings in der Einarbeit-
ungszeit mit verminderter und erst ab April 2006 mit voller Leistung,
also zu 100%. Indem er auf "Vorschläge" des RAD Rhone in dessen
Schlussbericht vom 13. Juni 2006 (act. 32) verwies, attestierte Dr.
med. B._______ dem Beschwerdeführer letztendlich eine Arbeitsun-
fähigkeit in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten von 20% ab
Februar 2005, von 70% ab November 2005, von 30% ab Januar 2006
sowie von 0% ab April 2006.
Seite 16
C-3149/2006
6.2 Die zeitlich und prozentual fein abgestufte Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Ver-
weisungstätigkeiten durch Dr. med. B._______ findet – entgegen
seinem Verweis im Bericht vom 29. März 2007 – keinerlei Stütze im
Schlussbericht des RAD Rhone vom 13. Juni 2006. Dieses hatte für
die Zeit ab dem 2. Januar 2006 vielmehr eine ganztägige
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten
(mit einigen funktionellen Einschränkungen) festgestellt und sich – in
dieser Beziehung – zu früheren Zeitspannen in keiner Weise
geäussert. Nach dem Schlussbericht des RAD Rhone blieb damit
völlig offen, ob, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer von der Aufgabe seiner Arbeit (Juni 2004) bis zum
1. Januar 2006 auch in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten
arbeitsunfähig war.
Die vorliegenden Berichte deutscher Ärzte äussern sich zur
(leidensangepassten) Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit nicht bzw.
widersprüchlich. So kann den Berichten vom 16. März 2005 (act. 21),
vom 18. April 2005 (act. 22) und vom 26. April 2005 (act. 23), alle von
Dr. med. A._______, keine Einschätzung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit
entnommen werden. Der ärztliche Feststellungsbogen vom 29. Juni
2005 der LVA H._______ (act. 42) stellt zwar eine Leistungsfähigkeit in
leichten und mittelschweren Arbeiten fest, äussert sich aber nicht zum
(zeitlichen) Umfang der zumutbaren Tätigkeit. Im ärztlichen Entlas-
sungsbericht vom 28. Juli 2005 des Gesundheitszentrums F._______
wird allerdings eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 6 Stunden pro Tag in
angepassten Tätigkeiten attestiert (act. 24) – was in gewissem Wider-
spruch zur Angabe im ärztlichen Entlassungsbericht vom 10. Januar
2006 des Reha-Zentrums G._______ steht, wonach der Beschwerde-
führer seine Rehabilitation am 30. November 2005 als arbeitsunfähig
seit dem 1. Juni 2004 angetreten habe (act. 29).
Für die Zeit ab Januar 2006 wird der Beschwerdeführer von den
deutschen Ärzten, die sich hierzu geäussert haben, als arbeitsfähig in
angepassten Tätigkeiten beschrieben – mit einem täglichen Pensum
von mehr als 6 Stunden bzw. vollschichtig (vgl. Berichte vom 10. Ja-
nuar 2006 des Reha-Zentrums G._______ [act. 29], vom 26. Januar
2006 von Dr. med. E._______ [handschriftliche Bemerkung im unvoll-
ständigen Bericht, act. 43] und vom 24. April 2006 von Dr. med.
D._______ [E 213, act. 44]).
Seite 17
C-3149/2006
Angesichts der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist weder die
– in dieser Beziehung kaum begründete – Beurteilung der Entwicklung
der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Verwei-
sungstätigkeiten durch Dr. med. B._______ noch die Annahme einer
diesbezüglich 100%-igen Arbeitsfähigkeit in der ganzen fraglichen Zeit
(ab Juni 2004) – wie sie der angefochtenen Verfügung zugrunde lag
(vgl. act. 33) – ausreichend belegt. Zwar sind die von Dr. med
B._______ angenommenen Arbeitsunfähigkeitsperioden angesichts
des aktenkundigen Krankheitsverlaufes einigermassen einleuchtend;
nicht bzw. bloss teilweise nachvollziehbar ist jedoch das jeweils pro
Periode attestierte Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in leidensangepas-
sten Verweisungstätigkeiten.
6.3 Auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Beruf sowohl durch das RAD Rhone (100% ab 3. November 2005) als
auch in der von Dr. med. B._______ erstellten Beurteilung (40% seit
Juni 2004 sowie 70% ab Februar 2005 bis auf weiteres) entsprechen
in keiner Weise den aktenkundigen Feststellungen der in Deutschland
praktizierenden Fachärzte. Diese gelangten – jeweils gestützt auf per-
sönliche und die geklagten Beschwerden berücksichtigende Unter-
suchungen – durchwegs zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege
bereits seit dem 1. Juni 2004 eine wesentlich höhere Arbeitsun-
fähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf vor. So wird ab diesem Zeitpunkt
teilweise eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(vgl. insb. die Berichte vom 29. Februar 2005 von Dr. med. C._______
[act. 41], vom 29. Juni 2005 des LVA H._______ [act. 42] sowie vom
24. April 2006 von Dr. med. D._______ [Formular E 213; act. 44),
teilweise eine andauernde Arbeitsunfähigkeit mit einer
Restarbeitsfähigkeit von täglich unter 3 Stunden (vgl. die Berichte vom
28. Juli 2005 des Gesundheitszentrums F._______ [act. 24], vom 10.
Januar 2006 des Reha-Zentrums G._______ [act. 29] sowie vom 26.
Januar 2006 von Dr. med. E._______ [act. 43; unvollständig in den
Vorakten]).
Der Schlussbericht vom 13. Juni 2006 des RAD Rhone setzt sich in
keiner Weise mit diesen ärztlichen Beurteilungen auseinander. Ob und
und allenfalls aus welchen Gründen die hiervon abweichenden
Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf durch
das RAD Rhone und Dr. med. B._______ gerechtfertigt sind, lässt sich
mangels schlüssiger und nachvollziehbarer Begründung nicht beur-
teilen.
Seite 18
C-3149/2006
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ausmass der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung – wie
auch die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung einräumt –
unvollständig und teilweise unrichtig abgeklärt wurde, und im Bericht
von Dr. med. B._______ vom 29. März 2007, auf den die Vorinstanz
ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im
Wesentlichen abstützt, eine schlüssige und nachvollziehbare
Beurteilung der Entwicklung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit fehlt.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es für das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht
möglich ist, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4.1 hiervor) festzu-
stellen, in welchem Ausmasse der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni
2004 (Arbeitsaufgabe) bzw. ab dem 25. Oktober 2004 (12 Monate vor
der Anmeldung zum Leistungsbezug) invalid war. Die Vorinstanz hat
den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt (vgl.
Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG; vgl. auch MADELEINE CAMPRUBI, in:
VwVG Kommentar, Rz. 10 f. zu Art. 61), so dass die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer medizinisch
nachvollziehbar begründeten retrospektiven Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 25. Oktober 2004 in der
zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit sowie in leidensangepassten
Verweisungstätigkeiten an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61
Abs. 1 VwVG).
8.
Zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
infolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben ist, bleibt noch
über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu
befinden.
8.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers
sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 200.- ist rückzuerstatten (Art. 63 Abs.
1 sowie 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
8.2 Dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich vertreten liess, ist für
die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, eine Parteient-
Seite 19
C-3149/2006
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).
Mangels Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter Be-
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes
festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Aufwand von
etwa 8 Stunden für geboten, der mit einem Stundenansatz von
Fr. 230.- zu entschädigen ist. Die Parteientschädigung inklusive
pauschalem Auslagenersatz ist daher auf Fr. 1'900.- festzusetzen,
wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 5 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14
Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
3. November 2006 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die
erforderliche retrospektive Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im
Sinne von Erwägung 7 vorzunehmen und anschliessend neu zu ver-
fügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückerstattet. Er
wird gebeten, dem Bundesverwaltungegericht die gewünschte Zah-
lungsstelle bekannt zu geben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.
Seite 20
C-3149/2006
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 21