Abtei lung II I
C-3149/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
R._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3149/2009
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammende R._______ (geb. 1983, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 28. Januar 2009 bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung eines Ein-
reisevisums für die Dauer von 20 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten
Reise gab sie an, ihren im Kanton Bern wohnhaften Bruder P._______
(nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie
besuchen zu wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in
eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Bern beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an
das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch
mit Verfügung vom 23. April 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden.
Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein anhal-
tend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der Eingeladenen
oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaft-
liche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Mai 2009 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seiner Schwester. Zur
Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Eingeladene habe sei-
ne Ehefrau, die demnächst Mutter werde, noch nie gesehen. Nach drei
Wochen werde seine Schwester wieder nach Jaffna, ihren Geburtsort,
zurückkehren, wo sie Archäologie studiere.
Aus dem beigelegten ärztlichen Zeugnis vom 12. Mai 2009 geht her-
vor, dass der Geburtstermin am 18. Mai 2009 zu erwarten sei und die
Ehefrau des Beschwerdeführers für die Zeit des Wochenbettes auf Un-
terstützung durch ihre Schwägerin angewiesen sei.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2009 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
auch nach Beendigung des Bürgerkrieges in Sri Lanka bleibe die Lage
in den ehemaligen Konfliktzonen unübersichtlich und das politische
Klima angespannt. Die aus dem Norden Sri Lankas stammende Ge-
suchstellerin habe im Heimatland weder zwingende berufliche noch
verbindliche familiäre Verpflichtungen wahrzunehmen.
E.
In seiner Replik vom 26. August 2009 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest.
Gleichzeitig wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (aktu-
elle Unterhaltsgarantie, Unterstützungsschreiben der Wohnsitzgemein-
de G._______, Steuerausweise der Jahre 2007 und 2008).
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3
S. 189).
4.
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
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ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nach-
folgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren
müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf-
enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG).
Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu anstelle vieler die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom
14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi-
sums sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang aufgeführt, wes-
halb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
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6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
6.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% gewach-
sen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2'014 USD, das Bruttoinlandpro-
dukt (BIP) 40,7 Mrd. USD. Die Werte des ersten Quartals 2009
(+1,5%) lassen für das Gesamtjahr jedoch eine geringere Rate erwar-
ten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Lan-
des ist die Inflation, die 2008 eine Rekordhöhe von durchschnittlich
22,6% erreichte. Zurzeit schwächt die Preissteigerung aber ab: im Juni
2009 lag die 12-Monats-Rate bei 12,5%. Die wirtschaftliche Entwick-
lung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf.
Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die
Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber sind
der Norden und Osten des Landes durch den – mit Unterbrechungen –
26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in
ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wieder-
aufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf
internationale Unterstützung angewiesen (Quelle: Auswärtiges Amt,
, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri
Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009, besucht im Februar 2010). In
diesem Zusammenhang gehört die Fürsorge für die rund 272'000 in
Lagern untergebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und deren Wieder-
ansiedlung in ihre Heimatorte zu den vordringlichsten innenpolitischen
Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs, der nach letzten
Schätzungen 100'000 Todesopfer forderte, die Diskussion um eine
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politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der
singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert füh-
lenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine sol-
che Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Auswärtiges
Amt, a.a.O., Innenpolitik, Stand: August 2009, besucht im Februar 2010;
vgl. auch JUDITH MACCHI, RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009).
6.4 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und
ungebundenen Menschen manifestiert. Ein bestehendes soziales Be-
ziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges
Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es
gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre An-
wesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichts-
erklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die frist-
gerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die
schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der
schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka im
Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen (+12,1% gegenüber dem Vorjahr) die
drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte
Asylstatistik 2009 des BFM, S. 3 und 10, im Internet unter:
, Themen > Statistiken).
6.5 Angesichts des erst vor kurzem beendeten Bürgerkriegs, der viel-
fältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der
grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der
Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als
hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun entbindet
die Einschätzung der allgemeinen Situation zwar nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es ver-
steht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen
zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche,
familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell
anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag.
7.
7.1 Die Gesuchstellerin ist knapp 27-jährig, unverheiratet und soll ge-
mäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in Jaffna, ihrem Ge-
burtsort, leben. Über ihre Wohnverhältnisse wurde von den Beteiligten
allerdings nichts ausgeführt. Es kann demnach nicht davon aus-
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gegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Ein-
geladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden,
die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten
könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher
und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe An-
gehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den
Entscheid für eine Emigration zu fällen.
Tatsache ist, dass die Eingeladene im Norden Sri Lankas (Provinz
Jaffna) und somit in einem Krisengebiet lebt. Dass der Zuwanderungs-
druck aus dieser Region anhält, wird vom Beschwerdeführer nicht in
Frage gestellt. Demgegenüber leben mit ihrem Bruder und dessen Fa-
milie nächste Verwandte der Gesuchstellerin seit Jahren in der
Schweiz, was einen gewissen Bezug schafft und bei der Eingeladenen
den Wunsch auslösen könnte, es ihnen gleich zu tun.
7.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftli-
chen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die Eingeladene nicht erwerbs-
tätig. Auf ihrem Visumsantrag gab sie an, Studentin an der Universität
von Jaffna zu sein. In den Gesuchsakten finden sich entsprechende
Bestätigungen der besagten Hochschule vom 8. Januar 2009, wonach
die Gesuchstellerin ihr drittes (und offenbar letztes) Studienjahr an der
"Faculty of Arts" absolviere. In seiner Rechtsmitteleingabe führt der
Beschwerdeführer präzisierend an, seine Schwester studiere an der
Universität von Jaffna Archäologie. Für die Annahme, die Gesuchstel-
lerin habe in der Zwischenzeit ihre Ausbildung abgeschlossen, ginge
nunmehr einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei daher in der
Arbeitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunk-
te. Von einer starken (beruflichen) Verwurzelung, die die Eingeladene
verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann demnach
(noch) nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müssen
die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, die Gesuchstellerin werde
die Schweiz nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlas-
sen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
8.
8.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hin-
reichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er-
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teilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsan-
spruch besteht, abzulehnen.
An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf das
Schweizerbürgerrecht der Gastgeberin nichts zu ändern. Die Integrität
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als
Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei
der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, son-
dern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Be-
deutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastge-
ber können – wie dies in casu mit der Unterzeichnung des Formulars
"Unterhaltsgarantie" geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risi-
ken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfäl-
lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie
leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbar-
keit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009
E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E.11, mit weiteren Hin-
weisen).
9.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstel-
lerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im
Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 24. Juni 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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