Abtei lung III
C-315/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Longauer.
X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch cand. iur. Ali Tüm,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die 1983 geborene Beschwerdeführerin türkische Staatsangehörige ist, de-
ren Eltern und jüngere Geschwister in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind,
während sie selbst und zwei ältere Geschwister in der Türkei leben,
dass die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2004, während eines Besuchs-
aufenthaltes in der Schweiz, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde
um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung ersuchte,
dass die kantonale Migrationsbehörde die Angelegenheit der Vorinstanz unter-
breitete zum Entscheid über eine Ausnahme von den Höchstzahlen gemäss Art.
13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, SR 823.21),
dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung
vom 22. März 2006 eine Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsver-
ordnung gestützt auf Art. 13 Bst. f BVO verweigerte,
dass die Beschwerdeführerin am 21. April 2006 Rekurs beim Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) einlegte und die Erteilung der Aufent-
haltsbewilligung sowie des notwendigen Einreisevisums beantragte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2006 auf Abweisung der
Beschwerde schliesst,
dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
eingegangen wird,
und zieht in Erwägung:
dass im Rechtsmittelverfahren nur darüber befunden werden kann, worüber die
Vorinstanz in Gestalt einer Verfügung entschieden hat, bzw. bei richtiger
Rechtsanwendung hätte entscheiden müssen,
dass möglichen Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens deshalb
allein die Frage darstellt, ob die Vorinstanz zu Recht eine Ausnahme von den
Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung verneint hat,
dass sich die darüber hinausgehenden Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin
um Erteilung eines Einreisevisums und einer Aufenthaltsbewilligung als unzuläs-
sig erweisen,
dass Verfügungen des BFM über Ausnahmen von den Höchstzahlen der Be-
grenzungsverordnung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter-
liegen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer; ANAG, SR 142.20),
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beim EJPD
hängige Beschwerden in dieser Materie übernimmt und sie nach Massgabe des
neuen Verfahrensrechts beurteilt (Art. 53 Abs. 2 VGG),
3dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundes-
gesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren richtet (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin legitimiert und
auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im oben dargestellten
Umfang einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass Art. 13 Bst. f BVO ausländische Personen von der Geltung der Begren-
zungsmassnahmen ausnimmt, wenn sich die Anwendung dieser Massnahmen
als schwerwiegender persönlicher Härtefall auswirken würde,
dass diese Härtefallregelung vor allem dazu dient, solchen Personen erleichtert
zu einer Aufenthaltsbewilligung zu verhelfen, denen es auf Grund ihrer fortge-
schrittenen Integration nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Land,
namentlich im Herkunftsstaat, zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.),
dass die Härtefallregelung dagegen nicht als Massnahme ausgestaltet ist zum
Schutz vor staatlichen und privaten Übergriffen, kriegerischen Ereignissen und
ähnlichen Situationen, die als Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG
gelten und zur vorläufigen Aufnahme führen können (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2A.245/2004 vom 13. Juli 2004 E. 4.2.1),
dass die Beschwerdeführerin, die nur im Rahmen von Besuchsaufenthalten in
der Schweiz weilte, ausschliesslich geltend macht, sie werde in ihrem Heimat-
dorf durch Feinde ihrer Familie an Leib und Leben bedroht,
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit auf Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 14a ANAG beschränken, die nach dem Gesagten zum vornhe-
rein nicht geeignet sind, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne
von Art. 13 Bst. f BVO zu begründen,
dass die Sachverhaltsbehauptungen im Übrigen in Bezug auf Anlass, Art und In-
tensität der Gefährdung in sich widersprüchlich und inhaltlich nicht nachvollzieh-
bar sind, ihnen demnach die Glaubwürdigkeit ohnehin abgesprochen werden
muss,
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49
VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführe-
rin (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden
kann,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]).
Dispositiv S. 4
4Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie sind durch den am 16. Mai 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf J. Longauer
Versand am: