Abtei lung II I
C-3156/2006/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Jürg Kölliker,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
A. _______,
vertreten durch Herr lic. iur. Gojko Reljic, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom
10. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3156/2006
Sachverhalt:
A.
Die am _______1956 geborene, verheiratete A._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Bürgerin von Bosnien und
Herzegowina und daselbst wohnhaft. In den Jahren 1980 bis 1993 war
sie in der Schweiz als Saisonarbeiterin im Gastgewerbe tätig und
leistete in dieser Zeit während insgesamt 6 Jahren und 7 Monaten
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV, vgl. act. 5 sowie act. 18 bis 21). Danach kehrte
sie in ihre Heimat zurück, wo sie nicht mehr erwerbstätig war (act. 29
und 32).
B.
Am 4. Februar 2004 stellte die Beschwerdeführerin bei der Eidgenös-
sischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: Vorinstanz), ein Gesuch um Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV; vgl. act. 18 bis 20).
Ihrem Gesuch legte die Beschwerdeführerin mehrere Berichte von
bosnischen Spezialärzten in den Gebieten der Neurologie, Radiologie,
Neurochirurgie sowie Psychiatrie aus den Jahren 2001 bis 2005 (act. 6
bis 16 sowie act. 25 bis 27 und act. 35), den am 14. September 2004
ausgefüllten „Fragebogen für die im Haushalt tätigen Personen“ (act.
28) sowie den gleichentags ausgefüllten „Fragebogen für den Ver-
sicherten“ (act. 29) bei. Diese Dokumente unterbreitete die Vorinstanz
ihrem ärztlichen Dienst (im Folgenden: ärztlicher Dienst) zur Beur-
teilung (act. 31).
In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2005 hielt Dr. med.
B._______ vom ärztlichen Dienst fest, aufgrund der vorgelegten
medizinischen Unterlagen leide die Beschwerdeführerin unter einem
schmerzhaften lumbalen Syndrom mit Diskushernie und verengtem
Lumbalkanal, das es ihr angeblich verunmögliche, berufliche
Aktivitäten auszuüben. Bereits am 14. März 2003 seien allerdings eine
lumbale Läsion mit Diskushernie und eine Verengung des
Lumbalkanals ärztlich diagnostiziert worden, ohne dass neuro-
logischen Probleme bzw. Defizite festgestellt worden wären, die eine
Arbeitsunfähigkeit hätten begründen können. Diese Beurteilung treffe
auch heute noch zu. Die radiologischen Unterlagen dokumentierten
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zwar Anzeichen einer Arthrose, jedoch bestehe keine neurologisch
objektivierbare Beeinträchtigung der Wurzeln. Der Beschwerdeführerin
sei daher eine physisch durchschnittlich belastende berufliche Aktivität
zumutbar; bezüglich im Haushalt anfallender Arbeiten sei sie zu 100%
leistungsfähig (act. 32 und 37).
C.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 wies die Vorinstanz das Gesuch
vom 4. Februar 2004 ab, da sich aus den Akten ergebe, dass weder
eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den anwend-
baren Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähig-
keit während eines Jahres vorliege. Trotz ihres Gesundheitsschadens
sei der Beschwerdeführerin eine Betätigung im bisherigen Aufgaben-
bereich in rentenausschliessender Weise zumutbar (act. 39).
D.
Mit Einsprache vom 2. und Einspracheergänzung vom 11. November
2005 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 28.
Oktober 2005 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente
zuzusprechen. Zur Begründung führte sie sinngemäss an, laut den
aktenkundigen Berichten der bosnischen Spezialärzte sei sie für alle
Tätigkeiten (leichte und schwere) – insbesondere auch für
Verrichtungen im Haushalt – zu mindestens 50% arbeitsunfähig,
weshalb die abweichenden Schlussfolgerungen des ärztlichen
Dienstes unzutreffend seien. Ferner schlug die Beschwerdeführerin
vor, „in Anbetracht ihres physischen und psychischen Zustandes“ sei
die Beurteilung einer „Fachgruppe der Vorinstanz“ einzuholen, oder sie
sei in der Schweiz untersuchen zu lassen (act. 41 und 42).
Die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache eingereichten
Berichte vom 10. Mai 2005, 10. Juli 2005, 28. August 2005, 20. Okto-
ber 2005 und 23. August 2006 von Dr. med. C._______ (act. 40, 43
und act. 35) sowie die bloss als Übersetzung aktenkundigen Berichte
vom 28. August 2005 von Dr. med. G._______ (act. 35 und 45) unter-
breitete die Vorinstanz zusammen mit den Vorakten Dr. med.
E._______ vom ärztlichen Dienst (act. 45 und 47), der in seiner
Stellungnahme vom 29. Oktober 2006 im Wesentlichen Folgendes
festhielt (act. 46):
„Lt. med. Unterlagen macht sie initial Rückenschmerzen geltend, neurolog-
ische Ausfälle, welche Hinweise auf eine Beeinträchtigung neuraler Strukturen
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geben würden, werden keine berichtet. Dies passt auch zu den radiologischen
Untersuchungen (z.B. MRI 14.3.03) wo lediglich Protrusionen, d.h. leichte
Ausbuchtungen der Bandscheiben beschrieben werden, die Diagnose einer
Diskushernie lässt sich natürlich damit nicht rechtfertigen. Die Bemerkung des
Orthopäden, dass allenfalls ein operatives Verfahren an dieser Wirbelsäule
notwendig sei, ist aufgrund der radiologischen und klinischen Befunde ge-
radezu kontraindiziert und entzieht sich jeder seriösen schulmedizinischen
Überlegung. Die vorliegenden Befunde vermögen allenfalls vermehrte
Lumbalgien zu begründen, mit physikalischer Therapie, Rückenhygiene,
allenfalls medikamentöser Unterstützung ist aber für leichte bis mittelschwere
Arbeiten, auch im Haushalt, keine Arbeitsunfähigkeit begründbar. Der
Neuropsychiater Dr. H._______ teilt nun mit, die Versicherte sei depressiv,
bezeichnet dies auch als Psychosis. Klare psychopathologische Befund-
erhebungen werden nicht mitgeteilt. Dass es sich um ein schweres psychia-
trisches Leiden handeln könnte gibt es keine indirekten Hinweise, keine
psychiatrischen stationären Behandlungen, keine Hinweise auf stärkere
neuroleptische medikamentöse Behandlung. Aus rein somatischen Gründen
ist die Frau allenfalls für die körperlich schweren Anteile ihrer Hausarbeit
eingeschränkt, es muss ihr jemand die Wäsche zur Maschine tragen, man
könnte dies allerdings auch mit verschiedenen Gängen und leichteren
Portionen selber machen. Dann mag sie bei Putzen (von Böden) etwas ein-
geschränkt sein, d.h. sie müsste den Putz in verschiedenen Etappen machen,
d.h. man kann sich die Arbeit im Haushalt einteilen. Die sog. depressive
Psychosis habe ich bereits oben gewürdigt, diese hat auf die Haushalts-
tätigkeit keinen Einfluss. Selbst Patienten mit schweren paranoiden Schizo-
phrenien können den Haushalt selber besorgen. Zusammenfassend ist die
Versicherte allenfalls teilweise im Haushalt eingeschränkt ...“.
Im Weitern legte er eine detaillierte Beurteilung der Einschränkungen
der Beschwerdeführerin in haushaltlichen Tätigkeiten bei, die einen
Invaliditätsgrad in diesem Bereich von 16% ausweist.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2006 wies die Vorinstanz
die Einsprache ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Zur Be-
gründung verwies sie im Wesentlichen auf die Stellungnahme des
ärztlichen Dienstes vom 29. Oktober 2006, in welcher der aus-
schliesslich im Haushalt tätigen Beschwerdeführerin ein Invaliditäts-
grad von 16% attestiert werde, so dass keine rentenbegründende In-
validität vorliege (act. 47 und 46).
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F.
Am 11. Dezember 2006 erhob die Beschwerdeführerin bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: REKO AHV/IV) Beschwerde gegen den Einsprache-
entscheid vom 10. November 2006. Sie beantragte, dieser Entscheid
sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen „oder
die Sache sei erneut abzuklären“. Zur Begründung ihrer Anträge führte
sie sinngemäss aus, die Beurteilung von Dr. med. E._______ vom
ärztlichen Dienst sei inakzeptabel, zumal den vorinstanzlichen Akten
und neuen, der Beschwerde beigelegten Arztberichten von Dr. med.
C.________ vom 26. Oktober 2006 und von Dr. med. D._______ vom
10. Mai 2006 zu entnehmen sei, dass sie für sämtliche Tätigkeiten
(schwere und leichtere) sowie für Arbeiten im Haushalt zu mindestens
50% arbeitsunfähig sei. Dr. med. E._______, dessen fachliche
Spezialisierung nicht angegeben werde, habe bei seiner Beurteilung
nicht sämtliche physischen und psychischen Beschwerden
berücksichtigt. Sie schlage daher eine medizinische Untersuchung in
der Schweiz oder aber die Einholung einer Beurteilung ihres
Gesundheitszustandes durch „die Fachgruppe der Vorinstanz“ vor.
G.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, was den Parteien mit Verfügung vom
9. März 2007 mitgeteilt wurde.
H.
Am 7. März 2007 unterbreitete die Vorinstanz die Vorakten sowie die
mit Beschwerde vom 11. Dezember 2006 eingereichten zusätzlichen
ärztlichen Berichte ihrem ärztlichen Dienst zur Beurteilung (act. 50). In
seiner Stellungnahme vom 18. März 2007 führte Dr. med. E._______
unter anderem Folgendes aus (act. 51):
„Beurteilung: Ich habe mich bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens bei
der IV-Stelle zu diesem Falle geäussert (s.m. Stellungnahme v. 29.10.2006).
Die beiden vorgelegten Arztberichte widersprechen meiner Beurteilung
keineswegs. Auch wenn das MRI gewisse Degenerationen der Wirbelsäule
festhält (die Bilder selber liegen übrigens nicht vor) kann daraus sicher nicht
auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Entscheidend sind nicht Rönt-
genbilder sondern klinische Ausfallsyndrome, und solche sind eben nicht
relevant vorhanden. Es werden insbesondere keine motorischen Ausfälle be-
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schrieben, auch ist weiterhin festzuhalten, dass keine stationären Be-
handlungen stattfanden, die wenigstens einen Anhaltspunkt für eine schwere
Erkrankung gäben, dies gilt insbesondere auch für die mitgeteilte Diagnose
'depressio'. Man könnte allenfalls als Arzt hier nachvollziehen, dass eine Teil-
arbeitsunfähigkeit v. 40%, höchstens aber v. 50% für Fabrikarbeiten und
andere rein stehende Tätigkeiten vorliegen könnte, sicher aber nicht als Haus-
frau, wo die Arbeiten zudem eingeteilt werden können und dauerndes Stehen
am Ort, wie z.B. in einer Fabrik, nicht notwendig sind, was bei degen. Rücken-
leiden wichtig ist. Die Selbstangaben der Versicherten im entsprechenden
Fragebogen sind schlicht medizinisch nicht nachvollziehbar. Zusammen-
fassend erachte ich die bisherige Beurteilung im erwähnten Betätigungs-
vergleich als angemessen, eine Einschränkung im Haushalt liegt weit unter
40%.“
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einsprache-
entscheids. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die
Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 18. März 2007 und führte
aus, angesichts der sorgfältigen Beurteilung des ärztlichen Dienstes
seien von einer medizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin
in der Schweiz keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten,
so dass hievon abzusehen sei.
J.
Mit Replik vom 4. Mai 2007 bekräftigte die Beschwerdeführerin die
gestellten Rechtsbegehren. Sie führte im Wesentlichen aus, ange-
sichts der Vielzahl unterschiedlicher Beschwerden sei eine umfas-
sende medizinischen Begutachtung angezeigt. Ein einzelner Spezial-
arzt der Vorinstanz könne – ungeachtet seiner Erfahrung – den
Invaliditätsgrad „nicht real beurteilen“. Zudem wies sie darauf hin, dass
sie sich in Bosnien weiterhin in ständiger ärztlicher Behandlung be-
finde.
K.
In ihrer Duplik vom 30. Mai 2007 hielt die Vorinstanz fest, aus der
Replik ergäben sich keine neuen Sachverhaltselemente. Sie bestätigte
daher ihren Antrag.
L.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Spruch-
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körpers bekannt gegeben; am 21. August 2008 zudem eine Änderung
des Spruchkörpers sowie eine Änderung in der Person des
zuständigen Gerichtsschreibers. Innert der gesetzten Fristen gingen
keine Ausstandsbegehren ein.
M.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32]).
1.1 Laut Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit
Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Der mit Beschwerde angefochtene Einspracheentscheid vom
10. November 2006 ist als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu
qualifizieren. Da zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
vom 11. Dezember 2006 zuständig.
1.3 Laut Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
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wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt, und hat an deren Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin am 13. November 2006
eröffnet worden ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 11. Dezember 2006 ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Ver-
fahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53
Abs. 2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.2.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
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wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicher-
ungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG] I 520/99 vom 20. Juli
2000).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V
353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a,
BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c
mit Hinweisen).
Seite 9
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2.3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.
114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist
den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzu-
erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen).
Berichte der behandelnden Ärzte dagegen sind aufgrund deren
auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, mit Hinweisen).
Seite 10
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3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina und hat dort ihren Wohnsitz. Da die Schweiz mit diversen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen hat, nicht aber mit Bosnien und
Herzegowina, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.
109.818.1; im Folgenden: Abkommen über Sozialversicherung) An-
wendung (zu dessen Anwendbarkeit für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1,
119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 Abkommen über Sozialversicherung genannten Rechts-
bereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schwei-
zerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften
sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
vor.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs sind die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S.
179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen aus-
ländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
E. 2.3.2 hiervor; Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
Seite 11
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3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schwei-
zerischen Vorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheent-
scheids vom 10. November 2006 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
standenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371
und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März
2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin ent-
haltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähig-
keit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bis-
herigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV
entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben
(BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden auf die dortigen Be-
griffsbestimmungen verwiesen.
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 11. September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision, AS 2007
5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vor-
liegenden Verfahren dagegen nicht anwendbar, da der Einsprache-
entscheid am 10. November 2006, und somit vor Inkrafttreten der ent-
sprechenden Bestimmungen, ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im
Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3 Nach der Rechtsprechung stellt sodann das Sozialversicherungs-
gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 10. November 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V
368 E. 6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Veränderungen des
Sachverhalts, die nach diesem Zeitpunkt eintraten, sind im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Seite 12
C-3156/2006
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht
wegen fehlender rentenanspruchsbegründender Invalidität abgewiesen
hat.
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG), und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. De-
zember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]).
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so
entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat aktenkundigerweise während insge-
samt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet, so dass
die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Volljährige, die vor Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen
Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Un-
möglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 5 Abs. 1 IVG als auch KIESER, ATSG,
Art. 18 ATSG, Rz. 13 ff. sowie ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 25 ff.). Nach Art. 4 IVG
kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
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Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Ge-
richt – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine
ganze Rente. Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem In-
validitätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem
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1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Euro-
päischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaft Wohnsitz haben – nicht aber für Staatsange-
hörige von Bosnien und Herzegowina (Art. 8 Bst. e des Abkommens
über Sozialversicherung, vgl. E. 3.1 hiervor).
5.3.1 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht (gemäss den
hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen
Bestimmungen) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte
Person mindestens zu 40% (bzw. grundsätzlich 50% für im Ausland
wohnende Versicherte) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG i.V.m. Art. 29 IVV; Art. 7 ATSG)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% (bzw. 50%) arbeitsunfähig war
(Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 6 ATSG).
Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet, werden
sodann die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG).
5.4 Je nachdem, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, variiert die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungs-
vergleichs [vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter
IVG in den hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft
gestandenen Fassungen]).
Welche Methode im Einzelfall zur Anwendung gelangt, ergibt sich aus
der Beantwortung der Frage, was die versicherte Person bei im
Übrigen unverändert gebliebenen Umständen vorwiegend täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage be-
urteilt sich praxisgemäss unter Berücksichtigung sämtlicher entscheid-
relevanter Umstände (namentlich der persönlichen, familiären, sozia-
len und erwerblichen Verhältnisse), wie sie sich bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer (Teil-)Erwerbstätigkeit bzw. Nicht-
erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
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der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. E. 2.3.1
hiervor sowie BGE 117 V 194 E. 3b mit Hinweisen; THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 37,
Rz. 1 bis 6; KIESER, ATSG, Art. 16 ATSG Rz. 21; MEYER-BLASER, a.a.O.,
S. 26 ff.).
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades Nichterwerbstätiger, insbe-
sondere des Invaliditätsgrads von Hausfrauen, ist darauf abzustellen,
in welchem Masse sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Tätigkeit
im bisherigen Aufgabenbereich eingeschränkt sind (spezifische Me-
thode; Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 und Art. 28 Abs. 2bis IVG in der bis
Ende 2007 geltenden Fassung), wobei als Aufgabenbereich bei Haus-
frauen vornehmlich die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Er-
ziehung der Kinder gilt (vgl. Art. 27 IVV ).
5.4.1 Anzumerken bleibt, dass ein nichterwerbstätiger, im Haushalt
tätiger Versicherter aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht gehalten
ist, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu
entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im hauswirt-
schaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und ihm eine möglichst voll-
ständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten er-
möglichen. Kann die im Haushalt tätige Person wegen ihrer Behinder-
ung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höher-
em Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein-
teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in
Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haus-
halt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Auf-
gaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen
gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen
dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch
eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In-
validitätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berück-
sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die
ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unter-
stützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.
Den Invaliditätsgrad hat die Vorinstanz vorliegend nach der spezifi-
schen Methode bzw. mittels eines Betätigungsvergleichs bestimmt
(act. 46), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet
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wird, hat sie doch laut eigenen Angaben letztmals im Jahre 1993 eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt und seither in ihrer Heimat den Haushalt
geführt (act. 21, 28 und 29). Im "Fragebogen für den Versicherten"
(act. 29) hat die Beschwerdeführerin zwar angegeben, sie sei wegen
ihrer Krankheit arbeitslos. Aufgrund der familiären und sozialen
Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ein-
spracheentscheids war es jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass
die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiter-
hin vorwiegend den Haushalt führen und insbesondere keine Erwerbs-
tätigkeit ausüben würde (vgl. E. 5.4 hiervor).
6.1 Die Vorinstanz hat dem ärztlichen Dienst vor Erlass des an-
gefochtenen Einspracheentscheides sowie im Rahmen des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens diverse Berichte von in Bosnien und
Herzegowina auf den Gebieten der Neurologie, Radiologie, Neuro-
chirurgie sowie Psychiatrie praktizierenden Spezialärzten aus den
Jahren 2001 bis 2006 zur Beurteilung unterbreitet (vgl. insbes. act. 6
bis 16, act. 25 bis 27, act. 35, act. 40 sowie act. 43).
Denselben kann – soweit lesbar – gesamthaft entnommen werden,
dass die Beschwerdeführerin unter einem schmerzhaften lumbalen
Syndrom bzw. einer Diskushernie L3-L4 und L4-L5, einem verengten
Lumbalkanal sowie einer Psychosis bzw. einer paranoiden Depression
(im Folgenden: Depression) leidet.
6.2 Im Folgenden ist noch zu beurteilen, ob – wie von der Be-
schwerdeführerin gerügt - die Vorinstanz den Invaliditätsgrad infolge
nicht rechtsgenüglicher Würdigung des Sachverhaltes ungerecht-
fertigterweise auf 16% statt auf mindestens 50% festgesetzt hat.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang
ohne weitergehende Begründung, der ärztliche Dienst (bzw. sinnge-
mäss die Vorinstanz) habe nicht sämtliche physischen und psychisch-
en Beschwerden berücksichtigt. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt,
zumal aus den Akten, insbesondere aus der Stellungnahme des
ärztlichen Dienstes vom 29. Oktober 2006 erhellt, dass anlässlich der
Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nebst den bekannten somat-
ischen Beschwerden auch sämtliche psychischen Beeinträchtigungen
gewürdigt wurden.
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6.2.2 Zur Begründung ihrer Forderung nach einer Invalidenrente hat
die Beschwerdeführerin die vorerwähnten Arztberichte ins Recht
gelegt (vgl. E. 6.1 hiervor), wobei lediglich in den Berichten des
Neurochirurgen Dr. med. F._______ vom 1. April 2005 (act. 35) sowie
des behandelnden Neuropsychiaters Dr. med. C._______ vom 23.
August 2006 (act. 43) und 26. Oktober 2006 festgehalten wird, sie sei
arbeitsunfähig bzw. unfähig irgendeine Aktivität auszuüben. Eine medi-
zinische Begründung dafür, aus welchen Gründen und aufgrund
welcher medizinischer Vorakten und Untersuchungen diese Ärzte zu
ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen, fehlt in den relativ kurz
gehaltenen Arztberichten, weshalb denselben nur ein geringer Beweis-
wert zukommen kann (vgl. E. 2.3.2 hiervor).
Die Vorinstanz verweist ihrerseits zur Begründung des angefochtenen
Einspracheentscheides im Wesentlichen auf die Stellungnahme des
ärztlichen Dienstes vom 29. Oktober 2006 (act. 46). Wie auch die
Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes vom 7. Oktober 2005 und 18.
März 2007 (act. 32, 37 und 51) wurde diese gestützt auf die
vollständigen Vorakten (Anamnese) erstellt. Bezüglich der im vor-
liegenden Verfahren streitigen Belange sind diese Stellungnahmen
denn auch um einiges aussagekräftiger als die von der Beschwerde-
führerin ins Recht gelegten Arztberichte. Insbesondere enthalten sie
eine nachvollziehbare Darlegung und Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge bzw. Situation und – anders als die Arztberichte –
überzeugende Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin im Haushalt. Dr. med. E._______ vom ärztlichen
Dienst war also, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin,
fachlich durchaus in der Lage, den entscheidwesentlichen
medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich zu würdigen. Es kann ihm
darin zugestimmt werden, dass die bosnischen Ärzte zwar Diagnosen
stellen, indessen keine Untersuchungen zur Feststellung klinischer
Ausfallsyndrome beschreiben. Den Arztberichten können ferner auch
keine Anhaltspunkte für eine stationäre Behandlung der Beschwerde-
führerin oder, soweit die Depression betreffend, Hinweise auf eine Be-
handlung mit stärkeren neuroleptischen Medikamenten entnommen
werden. Da überdies keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Depression nicht mit einer für die Beschwerdeführerin zumut-
baren Willensanstrengung überwindbar wäre, ist es insgesamt nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass diese eine rentenbegründende
Invalidität bewirken könnte (vgl. E. 2.3.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 sowie
BGE 127 294 E. 4c, je mit Hinweisen). Auch ist die nachvollziehbare
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und schlüssige Beurteilung der Auswirkungen der physischen Be-
schwerden auf die Arbeitsfähigkeit durch den ärztlichen Dienst, welche
insbesondere auch der Schadenminderungspflicht der Beschwerde-
führerin Rechnung trägt (vgl. E. 5.4.1 hiervor), überzeugender als die
angesichts der aktenkundigen Befunde medizinisch nicht objektivier-
bzw. nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer
(Rest-)Arbeitsfähigkeit im „Fragebogen für die im Haushalt tätigen
Versicherten“ (act. 28). Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in ihrer
Tätigkeit als Hausfrau zu weit weniger als 50% eingeschränkt ist.
6.2.3 Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere medizinische
Untersuchung, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt.
Die ins Recht gelegten bosnischen Arztberichte und ihre einlässliche
Beurteilung durch den ärztlichen Dienst der Vorinstanz zeigen, dass in
Bosnien und Herzegowina allseitige und die geklagten Beschwerden
berücksichtigende medizinische Untersuchungen stattgefunden haben.
Zusammen mit den übrigen Verfahrensakten ergeben sie ein umfas-
sendes Bild, das – wie gezeigt (E. 6.2.2 hiervor) – durchaus eine zu-
verlässige Beurteilung des für den streitigen Rentenanspruch mass-
geblichen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum 10. November 2006
ermöglicht. Da zudem keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen weiterer
gesundheitlicher Beschwerden bestehen, ist nicht einzusehen, inwie-
fern die eventualiter beantragte Beweismassnahme am rechtserheb-
lichen Sachverhalt etwas entscheidwesentliches zu ändern vermöchte.
In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf die Beweismassnahme
zu verzichten (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht und
ohne Verletzung ihrer Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung
festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Be-
schwerden in ihrem Tätigkeitsgebiet als Hausfrau nicht in renten-
auslösendem Masse beeinträchtigt ist, so dass sie keinen Anspruch
auf eine IV-Rente hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich
abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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8.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da nach Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen IV-Einsprache-
entscheide die bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Bestim-
mungen über die Kostenfreiheit weiterhin anzuwenden sind (Art. 69
Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]; vgl. auch Bst. c der Schlussbestimmungen des
IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art.
7 Abs. 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Seite 20
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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