Abtei lung II I
C-3158/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3158/2008
Sachverhalt:
A.
Am 24. Februar 2008 beantragte A._______ (geb. 1984; nachfolgend
Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Vertretung in Havanna/Kuba
ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem in der
Schweiz lebenden Vater, B._______. Nach formloser Verweigerung
des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde bei B._______
(nachfolgend Gastgeber oder Beschwerdeführer) weitere Infor-
mationen eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit
Verfügung vom 7. Mai 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen an, die Wiederausreise der Gesuchstellerin könne aufgrund der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Ursprungsland
sowie wegen der persönlichen Verhältnisse nicht als gesichert angese-
hen werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2008 beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung an die
Gesuchstellerin. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine
Tochter erfülle sämtliche Einreisevoraussetzungen. Auf keinen Fall be-
stehe die Absicht, dass sie sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten
werde. Die Gesuchstellerin wolle nur ihren Vater besuchen, dem eine
Operation bevorstehe, weshalb es nicht sicher sei, ob sie sich wieder-
sehen könnten. Im Heimatland obliege es der Gesuchstellerin, für ihre
Mutter zu sorgen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 5. August 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 3. September 2008 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er führt unter anderem aus,
dass er die Möglichkeit gehabt hätte, die Gesuchstellerin im Familien-
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nachzug in die Schweiz zu holen, wäre ein dauerhafter Aufenthalt
beabsichtigt gewesen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
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finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevo-
raussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe
Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehen-
den Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung
dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar
2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
6.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Kuba ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
7.
7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
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lediglich Prognosen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des
Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunfts- oder Heimatland
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Kommt die ge-
suchstellende Person aus einem Land oder einer Region mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann
dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitliche befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.2.1 Die aktuelle Wirtschaftslage Kubas ist nach wie vor vom Ende
des Kalten Krieges geprägt, das eine schwerwiegende Wirtschafts-
krise zur Folge hatte. Die Lebensbedingungen der Bevölkerung ver-
schlechterten sich dadurch stark. Auch heute noch besteht ein grosses
Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie und Landwirtschaft;
dies hat zur Folge, dass Kuba den überwiegenden Teil (80 %) seines
Lebensmittelbedarfs importieren muss. Eine langsame Erholung zeich-
nete sich ab, wird jedoch von der aktuellen Finanz- und Wirtschafts-
krise beeinträchtigt. Die von der Staatsführung unter Raúl Castro
angekündigten und teilweise auch eingeleiteten Massnahmen zur
Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Kubas wirken sich
bisher kaum auf den Alltag der Bevölkerung aus. Ein Übergang von
der sozialistischen Planwirtschaft zu Marktwirtschaft und Privateigen-
tum wird von diesen Massnahmen nicht angestrebt, weshalb es an
Leistungsanreizen fehlt. Das durchschnittliche monatliche Salär
beträgt in Kuba umgerechnet etwa 15 Euro. Ein grosser Teil der
Grundbedürfnisse kann nur in konvertibler Währung und zu Preisen
gedeckt werden, die deutlich über den Vergleichspreisen in Europa
oder den USA liegen. Der Zugang zu konvertibler Währung bestimmt
denn auch den Lebensstandard der Kubaner, von denen schätzungs-
weise 40 % Überweisungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten
erhalten (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter
> Länder, Reisen und Sicherheit > Kuba >
Wirtschaft [Stand Oktober 2009], US Department of State, im Internet
unter: Cuba [Stand August 2008],
beide Seiten besucht am 11. Dezember 2009).
Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emigran-
ten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwischen
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1999 und 2006 haben mehr als 250'000 Kubaner – somit im Schnitt
mehr als 30'000 jährlich – der Insel den Rücken gekehrt. Angaben der
von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden zufolge dürfte
diese Zahl im Jahr 2007 noch deutlich höher geleben haben. Sie
umfasst vor allem junge und gut ausgebildete kubanische Staatsange-
hörige (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Ader-
lass mit Folgen"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach bes-
seren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort
noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein minimales Beziehungsnetz
(Verwandte oder Bekannte) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht
selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht
es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolg-
ter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu ver-
längern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine
andere ausländerrechtliche Grundlage zu stellen.
In Bezug auf die Einschätzung des Emigrationsrisikos ist bei kubani-
schen Staatangehörigen eine Eigenheit des kubanischen Rechts zu
berücksichtigen: Hält sich ein kubanischer Staatsangehöriger länger
im Ausland auf als im Ausreisevisum vorgesehen (eine Verlängerung
bis zu einer Abwesenheit von insgesamt 11 Monaten kann von den
kubanischen Vertretungen im Ausland vorgenommen werden), so wird
ihm in vielen Fällen die Wiedereinreise nach Kuba verwehrt (vgl.
MICHAEL KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006 sowie JUDITH MACCHI, Kuba:
Rückkehr, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2009 und die dort
zitierten Quellen). Diese Rückreisebestimmung Kubas lädt Migrations-
willige geradezu dazu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu
missachten oder so lange hinauszuzögern, bis ein zwangsweiser Voll-
zug der Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr durch-
gesetzt werden kann.
7.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland der Ge-
suchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kuba
generell als hoch einschätzt.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuch-
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steller oder der Gesuchstellerin im Heimat- oder Herkunftsstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Ge-
suchstellerinnen und Gesuchstellern, die keine besonderen Verpflich-
tungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten
könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines aus-
länderrechtlich nicht vorschriftsgemässem Verhaltens nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden.
Die Gesuchstellerin ist 25 Jahre alt und arbeitet als selbständige
Coiffeuse. Gemäss Angaben des Gastgebers obliegt es ihr, für ihre
Mutter zu sorgen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht
nicht hervor, inwiefern die Gesuchstellerin Verantwortung für ihre Mut-
ter trägt. Unklar ist, ob die persönliche Anwesenheit der Tochter erfor-
derlich ist oder ob es sich mehr um eine materielle Unterstützung han-
delt. Geht es um eine finanzielle Unterstützung, so könnte diese ohne
weiteres aus dem Ausland erfolgen. Ist dagegen die Anwesenheit der
Gesuchstellerin erforderlich, stellt sich die Frage, wie eine dreimona-
tige Abwesenheit damit zu vereinbaren ist. Allein aus der Behauptung,
der Tochter obliege die Sorge für ihre Mutter, kann nicht auf familiäre
Verpflichtungen geschlossen werden, welche die Gesuchstellerin von
einer Emigration abzuhalten vermöchten. Andere Verpflichtungen, sei
es in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, gehen aus den Akten
und den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor.
7.4 Der Beschwerdeführer macht sodann in der Beschwerdeschrift
und in seiner Stellungnahme vom 3. September 2008 geltend, er habe
sich vor zwei Jahren einer Krebs-Operation unterziehen müssen und
bereite sich auf eine weitere Operation vor. Er wisse deshalb nicht, ob
er und seine Tochter sich wiedersehen könnten. Grundsätzlich ist es
der Schweiz möglich, aus humanitären Gründen ein räumlich auf das
schweizerische Territorium beschränktes Visum auszustellen, wenn
eine oder mehrere der Einreisevoraussetzungen (siehe oben E. 5)
nicht erfüllt sind (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). Ob der Besuch bei
einem schwer kranken nahen Angehörigen die Ausstellung eines
solchen Visums rechtfertigen könnte, kann vorliegend offengelassen
werden, da der Beschwerdeführer, trotz entsprechender Hinweise
anlässlich von Telefongesprächen am 23. Oktober 2008 und 4. März
2009, keine entsprechenden Belege eingereicht hat.
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7.5 Zur Begründung, weshalb für die Gesuchstellerin kein dauernder
Aufenthalt angestrebt sei, bringt der Beschwerdeführer vor, es wäre
ihm durchaus möglich gewesen, die Gesuchstellerin nach seiner eige-
nen Einreise im Familiennachzug in die Schweiz zu holen. In dieser
Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den An-
gaben im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) 2001 in die
Schweiz eingereist ist. Damals war die Gesuchstellerin bereits 17 Jah-
re alt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einem
Familiennachzugsgesuch unter solchen Umständen nicht ohne weite-
res entsprochen worden wäre. Einerseits hätte es sich um den Nach-
zug durch nur einen Elternteil gehandelt, wobei die Gesuchstellerin
den anderen Elternteil, die Mutter, hätte verlassen müssen. Dafür
hätten triftige Gründe dargelegt werden müssen. Andererseits zeigt die
Erfahrung mit nachgezogenen Kindern in diesem Alter, dass eine Inte-
gration nicht einfach ist und oft wirtschaftliche und nicht familiäre Moti-
ve im Vordergrund stehen (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3 und
E. 5.3 S. 9 ff. und S. 20 mit Hinweisen). Ein Familiennachzug wäre
somit nicht so einfach gewesen, wie der Beschwerdeführer geltend
macht. Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Argument, er
hätte seine Tochter im Familiennachzug in die Schweiz holen können,
hätte er einen dauernden Aufenthalt für sie gewünscht, nichts ableiten,
was die aufgrund der allgemeinen Umstände in Kuba und der indivi-
duellen Situation der Gesuchstellerin negativ ausgefallene Prognose
bezüglich der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin ver-
bessern könnte.
7.6 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufent-
halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer ge-
sicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung
einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch
die vom Gastgeber abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern.
Diese sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch auch nicht
durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für
gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchs-
aufenthalt, aus naheliegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes
Verhalten seines Gastes garantieren (vgl. anstelle vieler das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6923/2007 vom 6. April 2009 E. 10 mit
Hinweisen).
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8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 16. Juni 2008 einbezahlten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt
Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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