Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3158/2009
Urteil vom 28. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1947 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland (act. 1). Er hat in den Jahren 1970, 1971,
1973 und 1974 sowie von 1990 bis 2002 in der Schweiz als
Kunststoffschlosser/-monteur gearbeitet und dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet (act. 2).
B.
Am 18. Juni 2002 hat X._______ bei der kantonalen IV-Stelle ein Gesuch
um Ausrichtung von Leistungen der IV gestellt, welches mit Verfügung
vom 7. März 2003 respektive Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003
abgewiesen worden ist. Die dagegen bei der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend: Rekurskommission) erhobene Beschwerde wurde
abgewiesen (act. 73). Das Bundesgericht hat schliesslich auch die
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommision abgewiesen
(act. 79).
C.
Am 21. August 2006 (act. 88) hat die deutsche Rentenversicherung die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) über die
Einreichung eines neuen Leistungsbegehrens von X._______ informiert
und ihr einige neuere Arztberichte übermittelt.
D.
Mit Verfügung vom 16. April 2009 (act. 152) hat die IVSTA das
Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen, da keine
rentenbegründende Invalidität vorliege.
Die IVSTA stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende Unterlagen: das Gutachten von
Dr. med. A._______, Sozialmedizin, vom 2. März 2006 (act. 84), das Gutachten von Dr. med. B._______,
Sozialmedizin, vom 28. September 2005 (act. 101), das Gutachten von Dr. med. C._______, Orthopädie
und Chirotherapie, vom 8. September 2007 (act. 114), das Gutachten von Dr. med. D._______, Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie, vom 24. Oktober 2007 (act. 115), die Berichte von Dr. med. E._______,
Facharzt für Neurochirurgie und spezielle Schmerztherapie, vom 22. September 2008 (act. 141) und vom
28. Oktober 2008 (act. 143) sowie die medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F._______,
Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 9. Juli 2007 (act. 103), vom
4. Februar 2008 (act. 120), vom 21. Juli 2008 (act. 133) und vom 6. Februar 2009 (act. 147) und die
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Stellungnahmen von Dr. med. G._______, Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD-Rhone vom
31. Januar 2008 (act. 120) und vom 23. Juli 2008 (act. 133). Ferner berücksichtigte die IVSTA die
Stellungnahme vom 2. April 2009 (act. 151), welche anlässlich der Sitzung der IVSTA-Ärzte abgegeben
wurde.
In den vorgenannten Unterlagen attestierten die begutachtenden Ärzte X._______ namentlich eine
Somatisierungsstörung mit generalisierten Schmerzen, Beschwerden der Wirbelsäule (Zervikobrachialgie
und Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolisthesis) und Beschwerden der Hände (Karpaltunnelsyndrom
beidseits und Dupuytren'sche Kontraktur).
E.
Gegen die Verfügung vom 16. April 2009 hat X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 15. Mai 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer IV-
Rente. Zur Begründung führte er aus, sein körperlicher Zustand habe sich
verschlechtert.
F.
Am 14. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht aktuelle Arztberichte ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, beim
Beschwerdeführer liege unverändert eine volle Arbeitsfähigkeit in
Verweistätigkeiten vor, weshalb der Invaliditätsgrad 27% betrage. Aus
den im Beschwerdeverfahren vorgelegten neuen Berichtem seien bis
zum vorliegend relevanten Verfügungszeitpunkt auch keine
Veränderungen des Gesundheitszustandes ersichtlich. Eine allfällige
Verschlechterung des Zustandes nach dem Verfügungszeitpunkt sei im
Rahmen eines neuen Leistungsbegehrens geltend zu machen.
H.
Am 17. November 2009 ist der mit Verfügung vom 19. Oktober 2009
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
I.
Mit Eingaben vom 6. und vom 17. Dezember 2009 hat der
Beschwerdeführer (unaufgefordert) weitere medizinische Unterlagen
eingereicht.
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J.
Die IVSTA liess sich nicht mehr vernehmen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG,
SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis bleiben in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die
einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar
(Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, sodass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201).
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2.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in
der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision,
AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007)
anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) in Kraft
getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die
Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls
nichts Gegenteiliges vermerkt – die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
2.4. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
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3.1.2. Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer
invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG, namentlich auch einer
somatoformen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine
fachärztliche (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus
(BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Wie
jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch
keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die
versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so
insbesondere chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an
sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern
einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz
kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien
zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für
eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2
mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7
Abs. 2 ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für gewisse
Somatisierungsstörungen, die zum gleichen Symptomenkomplex mit
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
ohne nachweisbare organische Grundlage gehören (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
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Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu beachten, dass diese wesentlich
durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396
E. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und
insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der
Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der
psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen
verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteile des BGer 9C_830/2007
vom 29. Juli 2008 E. 4.2, 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007
E. 2.2.2.2, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62).
3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.2.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
3.2.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
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Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom
24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten
mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt
wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit
Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.2.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des BGer I 694/05 vom 15. Dezember 2006
E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile des BGer I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom
10. April 2007 E. 3.2.1), denn die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist
für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender,
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dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder
zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des BGer I 178/00 vom 3. August 2000
E. 4a).
3.3. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für Mitgliedstaaten der EU der Fall ist.
3.4. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1) zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Da nach empirischer
Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall
weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des
Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der
realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 3/1993
97 ff. E. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische
Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000
305 ff. E. 2c). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist ebenfalls
– sofern möglich – auf die beruflich-erwerbliche Situation abzustellen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches
Vergleichseinkommen vorhanden, weil die Person nach dem Eintritt des
Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, so
können rechtsprechungsgemäss Daten der Dokumentation über
Arbeitsplätze (DAP) oder aber Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
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Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1).
3.5.
3.5.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im
Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität
der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit
Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
3.5.2. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei
der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und
prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die
Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl.
Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das
Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des
BGer I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche
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Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 E. 3a).
4.
Vorliegend ist die IVSTA auf die Neuanmeldung eingetreten und hat den
Sachverhalt eingehend abgeklärt. Gemäss den soeben dargelegten
Grundsätzen ist somit massgebend, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen (abweisenden) Verfügung
vom 7. März 2003 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
16. April 2009 in rentenanspruchserheblicher Weise verschlechtert hat
und, falls ja, wie hoch sein Invaliditätsgrad ist.
4.1. Der abweisenden Verfügung vom 7. März 2003 lag folgender
medizinischer Sachverhalt zugrunde:
Beim Beschwerdeführer wurden eine Spondylolisthese L5/S1 Grad 1, ein degeneratives
Halswirbelsäulensyndrom, ein Zustand nach Carpaltunnelsyndrom rechts, eine Dupuytren'sche Kontraktur
beidseits, eine Tendovaginitis stenosans 4. und 5. Finger rechts sowie ein Status nach Ringbandspaltung
4. und 5. Finger rechts diagnostiziert. Aufgrund dieser Einschränkungen erachteten die Ärzte den
Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als zu 50% arbeitsunfähig und in einer leichten
Verweistätigkeit als zu 100% arbeitsfähig.
4.2. Die anlässlich der Neuanmeldung vom August 2006 durch den
Beschwerdeführer eingereichten und durch die IVSTA eingeholten
medizinischen Unterlagen ergeben folgendes Bild:
4.2.1. Im Wesentlichen wurden beim Beschwerdeführer eine
Somatisierungsstörung mit generalisierten Schmerzen, Angst und
Depression gemischt, ein Karpaltunnelsyndrom beidseits (rechts operativ
behandelt), eine Zervikobrachialgie ohne radikuläre Symptomatik, ein
Lumbalsyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad 1 mit
pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik sowie bei Fehlstatik der
Wirbelsäule, eine thorako-lumbale Skoliose, eine Dupuytren'sche
Kontraktur beidseits (Zustand nach operativer Korrektur 07/2005), ein
Baastrup Phänomen, ein Hallux rigidus rechts, eine Gonarthrose
beidseits mit Chondrocalcinose des Innenmeniskus beidseits und eine
fortgeschrittene beidseitige Fingergelenksarthrose mit
Daumensattelgelenksarthrose diagnostiziert.
4.2.2. Die begutachtenden Ärzte waren sich einig, dass der
Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Rückenproblematik und
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der Beschwerden mit den Händen nicht mehr in der Lage sei, schwere
Tätigkeiten wie seine frühere Tätigkeit als Kunststoffschlosser oder
manuelle Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Feinmotorik
auszuüben. In seiner früheren Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer
daher von allen Ärzten als zu 100% arbeitsunfähig angesehen.
4.2.3. Uneinheitlich ist die Beurteilung der Ärzte – sofern sie sich
überhaupt dazu geäussert haben – in Bezug auf die Frage, ob der
Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig ist und, falls ja, in
welchem Ausmass. Dr. med. A._______, Ärztin für Sozialmedizin, geht in
ihrem Gutachten vom 2. März 2006 (act. 84) davon aus, der
Beschwerdeführer sei in einer leichten Tätigkeit nur "unter drei Stunden"
arbeitsfähig und Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie, hält den Beschwerdeführer in Verweistätigkeiten sogar für
100% arbeitsunfähig (act. 115). Die Mehrheit der Ärzte erachteten den
Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit jedoch als zu 100%
arbeitsfähig.
4.2.4. Dr. med. F._______, Ärztin für Allgemeinmedizin beim RAD-
Rhone, hielt in ihrer letzten Stellungnahme vom 6. Februar 2009
(act. 147) fest, die Situation in Bezug auf den Rücken des
Beschwerdeführers sei gemäss Bericht von Dr. med. E._______ unklar,
da wegen der relevanten Spondylolisthesis offenbar eine Operation
angezeigt sei und nicht bekannt sei, ob diese bereits durchgeführt worden
und wie der Heilungsprozess verlaufen sei. Ferner seien auch aus
psychiatrischer Sicht Unklarheiten vorhanden, zumal auf die vorliegenden
Berichte von Dr. med. D._______ nicht abgestellt werden könne, da die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – wie auch Dr. med. G._______,
Psychiater beim RAD-Rhone, festgestellt habe – nicht im Hinblick auf die
schweizerische Rechtsprechung betreffend Überwindung von
somatoformen Schmerzstörungen erfolgt sei. Im Übrigen hielt
Dr. med. F._______ fest, die vorhandenen Gutachten seien
zwischenzeitlich ohnehin zu alt, um darauf abzustellen, weshalb es
sinnvoll sei, ein pluridisziplinäres (orthopädisches und psychiatrisches)
Gutachten in der Schweiz einzuholen und inbesondere auch die Frage
der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung zu klären.
4.2.5. Anlässlich der Sitzung der IVSTA-Ärzte vom 2. April 2009 wurde
beschlossen, das Leistungsbegehren abzuweisen, da keine Hinweise für
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorlägen. Eine
weitergehende Begründung ist den Akten nicht zu entnehmen.
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4.2.6. Vorweg ist festzuhalten, dass es aufgrund der anlässlich des
Wiederanmeldungsverfahrens eingeholten Berichte naheliegt von einer
Veränderung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen, zumal neu
eine Somatisierungsstörung mit generalisierten Schmerzen diagnostiziert
wurde und sich möglicherweise auch der Schweregrad der
Spondylolisthese verändert hat, da eine erhebliche
Mobilitätseinschränkung festgestellt worden ist. Zu prüfen war somit, ob
effektiv Veränderungen des Gesundheitszustandes vorliegen und ob
diese zu einer rentenrelevanten Beeinträchtigung führen. Diesbezüglich
ist zusammenfassend festzuhalten, dass gemäss den ärztlichen
Stellungnahmen und Berichten insbesondere die Arbeitsfähigkeit in
Verweistätigkeiten strittig und unklar ist. In Übereinstimmung mit den
nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. F._______ ist
festzuhalten, dass die aus Deutschland stammenden psychiatrischen
Berichte nicht unter Berücksichtigung der schweizerischen
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen ergangen und
somit in Bezug Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig sind.
Dr. med. G._______ führte aus, der Psychiater aus Deutschland erwähne
zwar, die Schmerzüberwindung sei dem Beschwerdeführer nicht
zumutbar; dennoch könne diese Schlussfolgerung mangels weiterer
Ausführungen nicht übernommen werden, weshalb er zum Schluss
komme, es lägen keine Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit vor. Dieser
Ansicht ist nur insoweit zu folgen, als Dr. med. G._______ den Schluss
daraus zieht, das Gutachten sei für die Frage der Überwindbarkeit nicht
aussagekräftig. Da aber bei Fehlen von notwendigen Ausführungen nicht
ohne Weiteres, lediglich basierend auf Indizien und Annahmen, eine
Beurteilung vorgenommen werden kann, sondern weitere Abklärungen zu
treffen sind, ist der Beurteilung von Dr. med. G._______ im Ergebnis
nicht zu folgen. Dies gilt sogar dann, wenn – wie vorliegend – Hinweise
dafür vorhanden sind, dass die Umstände, welche praxisgemäss für die
Unüberwindbarkeit sprechen, hier womöglich nicht erfüllt sein dürften, da
– wie Dr. med. G._______ festgestellt hat – insbesondere der vom
Beschwerdeführer geschilderte Tagesablauf gegen ein psychosoziales
Versagen spreche.
Zudem ist festzustellen, dass auch die Beeinträchtigungen zufolge der Rückenprobleme nicht genügend
abgeklärt sind, zumal diese den Beschwerdeführer auch bei leichten Tätigkeiten beeinträchtigen könnten,
und sich die Situation überdies durch eine allfällige Operation verändert haben könnte. Antworten auf diese
Fragen finden sich in den vorhandenen ärztlichen Berichten keine.
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Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen bleibt somit unklar, inwiefern der Beschwerdeführer
aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht beeinträchtigt ist und ob die diagnostizierte psychiatrische
Beeinträchtigung gemäss den Kriterien der Rechtsprechung als überwindbar gilt. Deshalb kann auch nicht
beurteilt werden, ob sich der Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Abweisung
des Leistungsbegehrens in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert hat respektive wie der IV-Grad zu
beziffern ist.
Indem die IVSTA die Frage, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Somatisierungsstörung mit
generalisierten Schmerzen überwindbar ist, nicht weiter abgeklärt hat, obwohl Dr. med. D._______ dem
Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte und aufgrund der Akten nicht ohne
Weiteres von einer Überwindbarkeit ausgegangen werden kann, hat sie den Sachverhalt unvollständig
ermittelt.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die
Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese – wie Dr. med. F._______ in ihrer Stellungnahme
vom 6. Februar 2009 beschreibt – in der Schweiz eine psychiatrische und orthopädische Abklärung
durchführe und unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittle und den Invaliditätsgrad festlege.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Einer
unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG
keine Verfahrenskosen aufzuerlegen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
5.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da dem
Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen
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entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 16. April 2009 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägungen
vorgeht und über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Beilagen: Fotokopie der Eingaben des
Beschwerdeführers vom 6. und 17. Dezember 2009 zur Kenntnis)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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