Abtei lung II I
C-3159/2006/mas
{T 0/2}
Urteil vom 18. August 2008
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
vertreten durch Frau Rosemarie Jung, Lugar O Busto s/n,
Santa Sabina, ES-15840 Santa Comba,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung (Ablehnung des Gesuchs
um Ausrichtung einer IV-Rente; Verfügung vom
10. November 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3159/2006
Sachverhalt:
A.
Am 9. August 2004 wies die Schweizerische Invalidenversicherung, IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), das Ge-
such vom 22. August 2003 der in Spanien wohnhaften, 1957
geborenen spanischen Staatsangehörigen X.______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) um Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) ab (act. 15). Diese Verfügung ist in
Rechtskraft erwachsen.
B.
Ein erneutes Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Okto-
ber 2004 (Eingang bei der IV-Stelle am 28. Februar 2005) wies die IV-
Stelle mit Verfügung vom 10. November 2006 wiederum ab (act. 61).
Zur Begründung führte sie aus, trotz des Gesundheitsschadens sei der
Beschwerdeführerin eine dem Gesundheitszustand angepasste ge-
winnbringende Tätigkeit noch in rentenausschliessender Weise mög-
lich und zuzumuten. Der Invaliditätsgrad, der angesichts der Teil-
erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt nach der sogenannten
gemischten Methode zu berechnen sei, liege unter 40%.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. No-
vember 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Aus-
land wohnenden Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV). Sie bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
eine erneute Überprüfung ihres Falles.
D.
Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen und anschliessend weitergeführt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung
vom 10. November 2006. Zur Begründung führte sie aus, nach der Be-
urteilung ihres ärztlichen Dienstes sei die Versicherte in der sitzenden
Tätigkeit als Kassierin zu 20% arbeitsunfähig, im Haushalt zu 40%.
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Gemäss der vorliegend anwendbaren gemischten Methode resultiere
ein globaler Invaliditätsgrad von 25%, der keinen Anspruch auf eine IV-
Rente einräume. Daran vermöge auch das am 28. Dezember 2006 von
der Versicherten nachgereichte ärztliche Attest von Dr. A._______ vom
13. Dezember 2006 nichts zu ändern, welches sich darin erschöpfe,
die bekannten Diagnosen aufzuzählen.
F.
In ihrer Replik vom 8. März 2007 teilte die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte, und reichte weitere
Arztberichte ein. Zudem machte sie geltend, sie sei nicht in der Lage,
den einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– zu be-
zahlen.
Mit Eingabe vom 13. April 2007 machte die Beschwerdeführerin
zudem geltend, sie sei in der Schweiz nie teilerwerbstätig gewesen,
was vorliegend zu berücksichtigen sei. Im Weiteren müsse sie auf-
grund ihrer gesundheitlichen Probleme ständig Hilfe in Anspruch neh-
men, selbst beim Anziehen oder beim Spazierengehen. Sie sei auch
bereit, sich in der Schweiz oder in Spanien begutachten zu lassen.
G.
Am 21. Mai 2007 reichte die IV-Stelle ihre Duplik ein, in welcher sie die
ursprünglichen Anträge bestätigte. Zu den replizierenden Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin sowie zu den nachgereichten ärztlichen
Berichten hielt sie fest, die neuen Unterlagen belegten keine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes, die Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin habe, weshalb ihr ärztlicher Dienst
an seiner ursprünglichen Einschätzung festhalte. Im Weiteren beziehe
sich die Feststellung einer Teilerwerbstätigkeit auf die zuletzt in Spa-
nien ausgeübte Erwerbstätigkeit, und nicht auf frühere Tätigkeiten in
der Schweiz, die für die Bestimmung der Bemessungsmethode nicht
mehr ausschlaggebend seien. Somit resultiere nach der gemischten
Methode der Invaliditätsbemessung ein Invaliditätsgrad von 25%, der
keinen Anspruch auf eine Rente gebe.
H.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ab, da die einverlangten Beweismittel zur Einkom-
mens- und Vermögenslage innert der gesetzten Frist nicht beigebracht
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worden waren und sich aus den Akten keine Prozessarmut belegen
liess.
Am 16. August 2007 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und legte Unterlagen
zu ihrer finanziellen Situation bei.
I.
Am 23. August 2007 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Aus-
setzung der Frist für die Leistung des Verfahrenskostenvorschusses
und forderte die Beschwerdeführerin auf, anhand eines Gesuchsfor-
mulars konkrete Auskunft zu ihrer finanziellen Lage sowie derjenigen
ihres Ehemannes zu geben. Im Weiteren wurde der Schriftenwechsel
geschlossen.
J.
Am 20. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin nebst dem
ausgefüllten Formular betreffend das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege den Gesundheitsbericht vom 17. August 2007 des Uni-
versitätsspitals von Santiago de Compostela, den Bescheid vom 26.
März 2007 der spanischen Behörde über die Anerkennung eines In-
validitätsgrades von 33% sowie einen Untersuchungsbericht vom Sep-
tember 2005 ein und betonte erneut ihre Bereitschaft, sich für eine
ärztliche Untersuchung in der Schweiz oder bei einem anerkannten
Arzt in Spanien zur Verfügung zu stellen.
K.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 wurde das Bundesverwaltungs-
gericht von der Vertreterin der Beschwerdeführerin darüber informiert,
dass diese am 3. Dezember 2007 einen Selbstmordversuch begangen
habe. Als Grund dafür nannte sie die Erkrankungen der Beschwerde-
führerin, insbesondere die Fibromyalgie, welche ihr täglich derart gros-
se Schmerzen bereite, dass sie die Hausarbeiten nicht mehr alleine
verrichten könne.
L.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 24. November 2006, mit welcher
die Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 2006 angefochten
wurde. Gegenstand des Verfahrens ist die Ablehnung des Begehrens
der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Leistungen der Invaliden-
versicherung.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfü-
gungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.3 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, die am vor-
instanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, ist als Adressatin
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an de-
ren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
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im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223
E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
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2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhalts-
punkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
gen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und
RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
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3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; BGE 130 V 445).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
men, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. De-
zember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizü-
gigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich-
tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkom-
men setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst.
a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/
71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Per-
sonen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Ver-
ordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung
nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversiche-
rung nach dem schweizerischen Recht.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweize-
rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung
vom 10. November 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Ren-
tenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in
der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab
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dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IV-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten,
welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leis-
tungsanspruchs anwendbar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden
ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art.
7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art.
16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistun-
gen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidge-
nössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art.
3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um
eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG
handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine Änderungen
ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Recht-
sprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130
V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung (IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da die ange-
fochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmun-
gen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Ba-
sel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: KIESER, ATSG-Kommen-
tar]).
3.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der rechtserheb-
liche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversiche-
rungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlas-
ses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2
mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversiche-
rungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz 20). Vorliegend sind
demnach die Verhältnisse bis zum 10. November 2006 (Datum der an-
gefochtenen Verfügung) zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsa-
chen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen
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Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366
E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente zweifellos erfüllt ist.
4.1 Ein erstes Rentengesuch der Beschwerdeführerin wurde am
9. August 2004 rechtskräftig abgewiesen. Am 26. Oktober 2004 stellte
sie ein weiteres Beitragsgesuch, welches am 28. Februar 2005 bei der
IV-Stelle eingegangen ist. Ob eine anspruchsbegründende Änderung
der für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, be-
urteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG. Der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt
des letzten eröffneten und rechtskräftigen Entscheides, der auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb-
lichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V
108 E. 5.4, mit Hinweisen), ist mit demjenigen zur Zeit des streitigen
neuen Entscheides zu vergleichen. Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un-
terbrechung drei Monate gedauert hat. In derartigen Konstellationen
ist Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl.
auch BGE 133 V 108).
Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob und gegebenen-
falls ab wann sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdefüh-
rerin seit dem rechtskräftigen Entscheid vom 9. August 2004 und bis
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zum Erlass der hier streitigen Verfügung vom 10. November 2006 inso-
weit verändert hat, dass nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a, BGE 133 V 108 und BGE
130 V 71).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gülti-
gen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-
Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige
auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Art. 28 Abs.
1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem
Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
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zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bishe-
rigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Ar-
beitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisheri-
gen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinde-
rung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktio-
nellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319
E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.4.1 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz-
licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-
Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Ver-
sicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätig-
keit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.4.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
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der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
4.5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel
so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen, und es
sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Erwerbsunfä-
higkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheits-
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schaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu ver-
dienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993,
S. 140).
4.5.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht
zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifi-
sche Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsver-
gleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb-
lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der kon-
kreten wirtschaftlichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
4.5.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der
Invaliditätsgrad für diese Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG fest-
gelegt. Waren sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch in einem
weiteren Aufgabenbereich (meistens: im Haushalt) tätig, so wird der
Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28
Abs. 2bis IVG berechnet. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbs-
tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Be-
reichen zu bemessen (gemischte Methode, vgl. Urteil des Bundes-
gerichts I 725/04 vom 20. Januar 2006 mit Verweis auf BGE 131 V 51
und BGE 125 V 146).
4.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls
die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129
V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b).
4.7 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegan-
gen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. UELI KIESER, ATSG, Art. 16
Rz. 7).
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In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothe-
tischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksich-
tigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). Vorliegend ist daher für den Ein-
kommensvergleich die Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
der Verfügung vom 10. November 2006 massgeblich.
Die Gleichartigkeit der Vergleicheinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch
erzielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Ein-
kommens bestimmt, das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität
über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern
ein Invalideneinkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen ge-
genüber zu stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländi-
schen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Invaliden-
einkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt nur
dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz
abgestellt wird.
5.
Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin sinngemäss
geltend, sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht mehr
in der Lage zu arbeiten, weshalb sie Anspruch auf eine Invalidenrente
habe.
5.1 Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwer-
deführerin hat die Vorinstanz geprüft, ob sich der gesundheitliche
Zustand seit dem negativen Entscheid vom 9. August 2004 in rele-
vanter Weise verschlechtert hat. Dabei hat sie insbesondere folgende
ärztliche Unterlagen berücksichtigt:
- Berichte vom 20. Januar 2005 und vom 25. Januar 2006 des
spanischen Versicherungsträgers (Dr. B._______ bzw. Dr.
C._______; act 44. und 53),
- Bericht vom 5. Dezember 2005 von Dr. D._______ vom
Universitätsspital Santiago de Compostela (act. 51),
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- Bericht vom 9. Januar 2006 von Dr. E._______ vom Spital San
Rafael A Coruña (act. 52),
- Bericht vom 4. September 2006 von Dr. F._______ (act. 63),
- Bericht vom 3. September 2006 von Dr. A._______ des Zentrums
SERGAS (act. 64).
Gemäss diesen Berichten leidet die Beschwerdeführerin unter
- Asthma
- Fettleibigkeit
- Diabetes Typ II
- Kolondivertikulose (Ausstülpungen im Darm)
- chronischer Verstopfung
- Zustand nach Cholezystektomie (op. Entfernung der Gallenblase)
- Arthrose an den Halswirbeln, den Händen, der Hüfte und den
Knien mit Schmerzen und funktioneller Einschränkung
- fortgeschrittener, beidseitiger Gonarthrose.
Dem erwähnten psychiatrischen Bericht vom 4. September 2006 von
Dr. F._______ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zudem
unter einem moderaten ängstlich-depressiven Syndrom leidet.
5.2 Nach Prüfung der ärztlichen Unterlagen hat Frau Dr. G._______
vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli
2006 (act. 57) die beidseitige Gonarthrose (Stadium III) als Haupt-
diagnose sowie die Halswirbelarthrose als Nebendiagnose mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet. Als Nebendiagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde das behandelte Bronchial-
asthma eingestuft. Bei ihrer Einschätzung hat Frau Dr. G._______ die
diversen medizinischen Unterlagen sowie die persönliche Situation der
Beschwerdeführerin entsprechend gewürdigt und festgestellt, dass die
Kniearthrose verglichen mit früheren Beurteilungen fortgeschritten ist
und die Beschwerdeführerin Probleme beim Gehen und bei längerem
Stehen hat. Aufgrund der Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule
(Arthrose) hat die Ärztin lediglich eine leichte funktionelle Ein-
schränkung festgestellt, und darauf hingewiesen, dass die Parästhesie
in den oberen Extremitäten bereits in der Vergangenheit berücksichtigt
worden sei. In Bezug auf das Bronchialasthma hat sie schliesslich
festgehalten, dass diese Krankheit unter medikamentöser Kontrolle sei
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und es zu keinen Anfällen käme. Frau Dr. G._______ kam daher zum
Schluss, dass die funktionellen Einschränkungen auf die Kniearthrose
zurückzuführen sind. Aus diesem Grund hielt sie eine sitzende Tätig-
keit als Kassierin weiterhin für zumutbar und attestierte in diesem
Bereich eine Einschränkung von 20%. Im Haushaltsbereich dagegen
hat die Ärztin – nach detaillierter Bestimmung der Einschränkungen in
den einzelnen häuslichen Tätigkeiten (act. 56) – eine Invalidität von
40% angenommen, wobei sie wegen fehlender Angaben der
Beschwerdeführerin auf Schätzungen angewiesen war.
Die Schlussfolgerungen des ärztlichen Dienst der IV-Stelle sind hinrei-
chend begründet und die Beurteilung der gesundheitlichen Situation
der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfä-
higkeit durchaus einleuchtend und nachvollziehbar. Auch die relativ
hoch eingeschätzte Einschränkung im Haushaltsbereich ist angesichts
der gesundheitlichen Beschwerden nicht zu beanstanden.
5.3 Die im Anschluss an diese Einschätzung neu eingereichten ärzt-
lichen Unterlagen (act. 63 und 64), insbesondere der psychiatrische
Bericht vom 4. September 2006 (act. 63), führten zu einer erneuten
Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin durch Frau Dr.
G._______. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. November
2006 (act. 69) hat die Gutachterin zur – erstmals gestellten – Diagnose
der moderaten depressiven Episode mit somatischen Symptomen
Stellung genommen und festgehalten, es handle sich zwar um ein
neues Element, doch sei es als moderat beschrieben worden und so-
mit für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation bzw. der Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant.
Auch diese Einschätzung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
nicht zu beanstanden. So spricht Dr. F._______ in seinem Bericht vom
4. September 2006 wohl von Kraftlosigkeit und Tendenz zur Isolierung
sowie von Gemütslabilität und Pessimismus in Bezug auf die Zukunft,
bezeichnet die Beschwerdeführerin im Übrigen aber als wach und
orientiert; auch Selbstmordgedanken werden verneint. Die diagnos-
tizierte moderate depressive Episode stellt somit keine relevante
psychische Beeinträchtigung dar, welche eine zu einer Invalidität
führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würde (vgl.
dazu BGE 131 V 49 mit Verweis auf BGE 130 V 352).
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5.4 Die anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachge-
reichten ärztlichen Unterlagen wurden von der Vorinstanz im Rahmen
des Schriftenwechsels geprüft. Dabei ist die IV-Stelle zum Schluss ge-
kommen (act. 77), dass auch die neueren Berichte die Einschätzung,
welche der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2006 zu
Grunde liegen, nicht zu ändern vermöchten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Auffassung anschlies-
sen, beinhalten doch die Unterlagen keine neue Diagnosen oder Ein-
schätzungen, die Bedeutung für die Beurteilung des Gesundheitszu-
standes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung (10. November 2006) hätten. Sie geben auch kei-
ne Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
5.5 Wie bereits dargelegt wurde, ist für die Beurteilung eines allfälli-
gen Rentenanspruchs der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. November 2006 massgeblich.
Die im vorliegenden Verfahren nach Abschluss des Schriftenwechsels
und somit verspätet eingereichten Beweismittel sind daher nur zu be-
rücksichtigen, wenn sie sich als ausschlaggebend für den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts erweisen (Art. 32 Abs. 2 VwVG) und
zudem einen Schluss auf den Gesundheitszustand am 10. November
2006 erlauben.
Ohne Bedeutung ist demnach der Gesundheitsbericht vom 17. August
2007 des Zentrums SERGAS, bezieht er sich doch auf eine Behand-
lung wegen akuten Zahnschmerzen sowie einem Gesichtsödem und
enthält keine Aussagen zum Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung .
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 wurde das Bundesverwaltungs-
gericht zudem über einen Selbstmordversuch der Beschwerdeführerin
informiert, welcher auf deren Erkrankungen, insbesondere die Fibro-
myalgie, sowie die grossen Schmerzen zurückzuführen sei.
Auch diese Vorbringen, welche aus ärztlicher Sicht nicht belegt sind,
können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Soweit
damit sinngemäss eine Verschlechterung des psychischen Zustandes
der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen,
dass es der Betroffenen frei steht, der Vorinstanz ein neues Renten-
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gesuch zu unterbreiten und das Vorliegen einer invaliditätsrelevanten
Fibromyalgie zu belegen.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher als erwiesen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Kas-
sierin weiterhin tätig sein kann und in diesem Bereich eine Einschrän-
kung ihrer Arbeitsfähigkeit von 20% erlitten hat. Im Bereich der Haus-
haltsarbeiten besteht eine Einschränkung von 40%.
6.
Ausgehend von den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschrän-
kungen der Arbeitsfähigkeit ist der Invaliditätsgrad festzulegen.
6.1 Für die Bestimmung der Methode der Invaliditätsbemessung ist
ausschlaggebend, was die versicherte Person – bei im Übrigen unver-
änderten Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führerin zuletzt teilerwerbstätig war und daneben den Haushalt er-
ledigte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die gemischte Methode
der Invaliditätsbemessung angewandt.
6.2 Ihre letzte berufliche Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin wäh-
rend 30 Stunden pro Woche ausgeübt, so dass – ausgehend von einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei einem Vollpensum – das
Verhältnis Erwerbstätigkeit zur Nichterwerbstätigkeit 75 : 25 beträgt.
Bei einer Einschränkung von 20% in der bisherigen Tätigkeit als
Kassierin und einer Einschränkung von 40% im Haushalt ergibt sich
ein Gesamtinvaliditätsgrad von 25% [(0,75 x 20%) + (0,25 x 40%) =
15% + 10% = 25%], welcher der Beschwerdeführerin weiterhin keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente einräumt.
7.
Die Vorinstanz hat damit der Beschwerdeführerin zu Recht keine
Rente zugesprochen, und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen. Während des vorliegenden Verfahrens
Seite 19
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hat sie indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der
Verfahrenskosten) gestellt, über das noch zu entscheiden ist.
8.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aus-
sichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit werden.
8.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten Un-
terlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Sie
ist ohne Beeinträchtigung der für ihren Unterhalt erforderlichen finanzi-
ellen Mittel nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten.
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante be-
trachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber
davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1
mit Hinweis). Das Begehren der Beschwerdeführerin kann vor diesem
Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
8.2 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf
eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches der Beschwerdeführerin um unentgelt-
liche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. XXX)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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