B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3159/2012
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung von Beiträgen der AHV/IV (Einspracheent-
scheid SAK vom 11. Mai 2012).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (…) 1958 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsange-
hörige und in Kosovo wohnhafte X._______ (nachfolgend Versicherter
oder Beschwerdeführer) mit Antrag vom 24. Juni 2011 bei der Schweize-
rischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) um Rücker-
stattung der AHV-Beiträge ersuchte (Vorakten 6),
dass die SAK das Rückerstattungsgesuch mit Verfügung vom 10. Okto-
ber 2011 abwies mit der Begründung, der Versicherte habe während le-
diglich insgesamt 10 Monaten Beiträge an die AHV geleistet, weshalb die
Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt und eine
Rückvergütung der Beiträge nicht möglich sei (Vorakten 14),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2012 eine vom Versi-
cherten am 4. November 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung er-
hobene Einsprache abwies mit der Begründung, dass im individuellen
Konto des Versicherten ausschliesslich Einkommen für das Jahr 1988 im
Betrag von Fr. 25'508.- für die Monate März bis Dezember registriert sei-
en und die Abklärungen ergeben hätten, dass keine weiteren Beiträge
abgerechnet worden seien (Vorakten 16 und 27),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 gegen diesen
Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und sinngemäss in Aufhebung des Einspracheentscheids die Rück-
erstattung seiner AHV-Beiträge beantragen liess mit der Begründung, er
sei für die Firma A._______ nicht nur im Jahr 1988 von Februar bis De-
zember tätig gewesen, sondern auch im Jahr 1987 von Oktober bis De-
zember und habe überdies im Jahr 1989 noch für eine Gartenbaufirma an
der Strasse B._______ in C._______ gearbeitet, wobei er insgesamt
mindestens zwei Jahre gearbeitet und Beiträge geleistet habe; dass je-
doch während des Kosovo Krieges sämtliche Unterlagen über die Ar-
beitsverhältnisse verloren gegangen seien (act. 1),
dass der Beschwerdeführer weiter geltend machen lässt, die ausgewie-
sene Beitragsdauer von 10 Monaten sei gemäss den Rundungsregeln auf
ein Jahr aufzurunden und zudem sei er als Härtefall zu behandeln, da er
mit seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern in grosser Armut lebe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids und damit ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2011 be-
antragte (act. 3),
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dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 30. August 2012 ergänzend
vorbringen liess, in seinem Pass, von welchem er eine Kopie miteinreich-
te, würden die Einreisen in die Schweiz während der Jahre 1988 und
1989 bescheinigt (act. 7),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. September 2012 auf die Ein-
reichung einer Duplik verzichtete und am Antrag der Beschwerdeabwei-
sung festhielt (act. 10),
dass der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012
abgeschlossen wurde (act. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten –
so insbesondere auch die SAK,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen und keine Ausnahme
gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde vom 11. Juni 2012 zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5,
6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können,
wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der
Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
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dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Beiträge zu-
rückgefordert werden können, sofern diese gesamthaft während mindes-
tens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-
spruch begründen,
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger
als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG der Beitragspflicht un-
terstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder
Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist
(Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVV, SR 831.101]), wobei sich die Beitragsdauer eines Versicherten in
der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten richtet
(Art. 30ter AHVG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug des individuellen Kontos (IK-
Auszug) einzig im Jahr 1988 geleistete Beiträge von insgesamt 10 Mona-
ten aufweist (Vorakten 12),
dass Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit eingeführt hat, indem der volle Beweis verlangt wird, was
dazu führt, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten
hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwal-
tung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unter-
stützen, wobei der Entscheid im Fall der Beweislosigkeit zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261
E. 3b und 3d),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe auch in den Jahren
1987 und 1989 Beiträge geleistet, dies aber weder substantiiert noch be-
legt,
dass die Abklärungen der Vorinstanz aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers ergeben haben, dass der Beschwerdeführer weder auf
der Lohnabrechnung des Jahres 1987 der Firma A._______ noch auf der
Lohnabrechnung des Jahres 1989 der Firma D._______, Strasse
B._______ in C._______ aufgeführt ist (Auskunft der Ausgleichskassen
E._______ und F._______, act. 8 und Vorakten 25),
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dass sich aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Passkopie zwar
Ein- und Ausreisedaten des Beschwerdeführers entnehmen lassen, damit
jedoch der Nachweis einer Arbeitstätigkeit und Beitragsleistung in diesen
Zeiträumen noch nicht erbracht wurde,
dass somit keine weiteren Beitragsjahre als gemäss IK-Auszug akten-
kundig belegt sind und auch nach den weiteren Abklärungen der Vorin-
stanz aufgrund der Indizien des Beschwerdeführers keine solche ausfin-
dig gemacht werden konnten,
dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzung der einjährigen
Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt,
dass die Vorinstanz daher zu Recht in ihrem angefochtenen Einsprache-
entscheid vom 11. Mai 2012 und in der damit bestätigten Verfügung vom
10. Oktober 2011 das Rückerstattungsgesuch des Beschwerdeführers
abgewiesen hat,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet
und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass
keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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