Abtei lung II I
C-3160/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
G._______, Kosovo,
vertreten durch T._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Hinterlassenenrenten).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3160/2006
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1973 geborene G._______ lebt in Kosovo. Sie hat bis zum
Tod ihres Lebenspartners M._______ am 10. Mai 1997 mit ihm und
den drei gemeinsamen Kindern R._______, geboren am (...) 1991,
L._______, geboren am (...) 1994, X._______, geboren am (...) 1997,
zusammengelebt. Mit Gesuch vom 1. Juni 2005 ([Vorinstanz]
act. 28 ff.), welches G._______ am 11. Juli 2005 bei der Behörde in
Kosovo eingereicht hat, stellt sie einen Antrag auf Ausrichtung von
Hinterlassenenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung für
sich und die drei Kinder.
B.
Mit Verfügung vom 18. April 2006 (act. 55) hat die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) den Kindern von G._______ und
M._______ rückwirkend ab dem 1. Juli 2000 ordentliche Halbwaisen-
renten zugesprochen. Ihr selbst wurde keine Rente zugesprochen.
C.
Gegen die Verfügung vom 18. April 2006 hat G._______, vertreten
durch T._______, mit Schreiben vom 22. Mai 2006 bei der SAK Ein-
sprache erhoben (act. 57 ff.). Sie beantragte die Zusprechung der Kin-
derrenten ab Todesdatum von M._______ im Mai 1997 sowie die Ge-
währung einer Witwenrente.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 (act. 60 f.) hat die SAK die
Einsprache mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch auf Nach-
zahlung erlösche innert fünf Jahren, weshalb die Waisenrenten nur
noch für die Zeit ab 1. Juli 2000 auszuzahlen seien. G._______ stehe
keine Witwenrente zu, da sie mit M._______ nicht verheiratet, sondern
lediglich seine Lebenspartnerin gewesen sei.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 erhob G._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. November 2006 Beschwer-
de bei der SAK (act. 66), welche die Beschwerde an die Eidgenössi-
sche Rekurskommission der Alters- , Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend:
Rekurskommission) weiterleitete (act. 67). Die Beschwerdeführerin
stellte sinngemäss dieselben Anträge wie im Einspracheverfahren.
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E.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
F.
Die SAK liess sich mit Schreiben vom 31. Januar 2007 zur Beschwer-
de vernehmen. Sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutre-
ten, da diese verspätet eingereicht worden sei.
G.
Die SAK führte in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 aus, sie
könne das genaue Eröffnungsdatum des Einspracheentscheides nicht
bestimmen, da ihre Entscheide nicht per Einschreiben verschickt wür-
den.
H.
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 19. März 2007
diesbezüglich geltend, sie habe den Einspracheentscheid am 20. Ok-
tober 2006 erhalten und am 14. November 2006 Beschwerde erhoben,
welche schliesslich am 21. November 2006 der SAK zugegangen sei.
I.
Gegen die mit Verfügung vom 30. März 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 äusserte sich die SAK zum materiellen
Teil des Verfahrens und beantragte die Abweisung der Beschwerde
aus den bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründen.
K.
Die Beschwerdeführerin liess sich mit Replik vom 16. Juli 2007 ver-
nehmen. Sie machte geltend, der Anspruch auf Waisenrenten entstehe
ab dem ersten Tag nach dem Tod des Vaters, weshalb diese auch vor-
liegend seit diesem Zeitpunkt auszurichten seien. Zudem hätten sie
und ihre Kinder in sehr schwierigen persönlichen Verhältnissen gelebt,
weshalb sie den Anspruch verspätet geltend gemacht habe, was beim
Entscheid ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die Lebenspartnerrente
werde in der Schweiz praxisgemäss der Witwenrente gleichgestellt
und somit auch an Lebenspartner ausgerichtet. Sie habe demzufolge
Anspruch auf eine solche Rente und diese sei ihr seit dem Tod von
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M._______ auszurichten. Sollte sie keinen Anspruch auf eine Rente
haben, so beantrage sie für die Kinder eine doppelte Waisenrente.
L.
Mit Duplik vom 14. August 2007 hielt die SAK an ihren Anträgen fest.
M.
Gegen die mit Verfügung vom 18. August 2008 mitgeteilte Änderung
des Spruchkörpers sowie des Ersatzes des Gerichtsschreibers durch
die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ist kein Ausstandsbe-
gehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
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1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Gelangt die
Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als
gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Aufgrund des fehlenden Zustellnach-
weises des Einspracheentscheides kann nicht mehr festgestellt wer-
den, wann die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid erhalten
hat; diesbezüglich ist daher auf die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin abzustellen. Sie macht geltend, den Entscheid am 20. Oktober
2006 erhalten und die Beschwerde am 14. November 2006 der Post
übergeben zu haben. Die Beschwerde wurde gemäss Postaufgabe-
stempel am 14. November 2006 abgeschickt und ist am 17. November
2006 bei der SAK eingegangen. Die am 20. November 2006 endende
Beschwerdefrist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG) wurde somit eingehalten.
Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein-
gereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zunächst sind die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache we-
sentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzustellen.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit
Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Serbien beziehungsweise (nach dessen Unabhängigkeitser-
klärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Bürger von
Serbien beziehungsweise Kosovo findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
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aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Dies gilt gemäss Ziffer 2 des Schlussprotokolls auch für
die Hinterlassenen von schweizerischen oder jugoslawischen
Staatsangehörigen. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Hinterlassenen-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2
des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht,
bestimmt sich somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften.
3.
Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die SAK zu Recht den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente verneint und die Wai-
senrenten der Kinder erst ab 1. Juli 2000 zugesprochen sowie einen
Anspruch auf doppelte Waisenrenten verneint hat.
3.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder
Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23
Abs. 1 AHVG).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Lebenspartne-
rin einer Witwe gleichzustellen und habe daher einen Anspruch auf
eine Rente. Die SAK hält dem entgegen, das Gesetz sehe keine Rente
für Lebenspartner vor.
3.3 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin mit
M._______ nie verheiratet, jedoch während mehrerer Jahre seine Le-
benspartnerin war und mit ihm drei gemeinsame Kinder hatte. Zu
prüfen ist, ob sie deshalb nach seinem Tod einen Anspruch auf eine
Witwenrente hat.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die in eheähnli-
cher Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gleich behandelt
wie die verheirateten; demzufolge steht ihnen der Anspruch auf Wit-
wen- und Witwerrente – im Gegensatz zu den hinterlassenen Ehegat-
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ten – nicht zu (BGE 125 V 205 E. 7a). An dieser Praxis hat sich auch
mit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 respektive mit Einfügen
des Art. 13a ATSG per 1. Januar 2007 nichts geändert. Art. 13a ATSG,
der in Abs. 1 und 2 die Gleichstellung von eingetragenen Partner-
schaften mit der Ehe im Sozialversicherungsrecht regelt, ist ausdrück-
lich nur auf solche Partnerschaften anwendbar. Gemäss Art. 2 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichge-
schlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231) kön-
nen lediglich zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft
eintragen lassen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetra-
gene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, BBl 2003 1288 ff.).
Demzufolge ist es ausgeschlossen, die (heterosexuellen) Lebenspart-
nerinnen unter Art. 13a ATSG zu subsumieren und auf diesem Weg
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gleichstellung zu
begründen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesetz für hinterlassene
Lebenspartnerinnen und -partner keinen Anspruch auf eine Witwen-
rente vorsieht, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt
zu schützen ist.
4.
Zu prüfen bleibt somit, ob die SAK die Kinderrenten zu Recht erstmals
per 1. Juli 2000 ausgerichtet und den Anspruch auf doppelte Waisen-
renten verneint hat.
4.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf
eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie An-
spruch auf zwei Waisenrenten (Art. 25 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch
auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats (Art. 25 Abs. 4 AHVG).
Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf
Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf
Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag ge-
schuldet war (Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1
ATSG).
Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG sowie der aktuellen Gerichtspraxis wird
für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen auf die Anmeldung zum
Leistungsbezug abgestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar
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2008 i.S. F. [9C_582/2007] E. 3.2). Massgebend ist der Zeitpunkt der
Postübergabe oder die Einreichung beim Versicherungsträger.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr aufgrund der
schwierigen persönlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen, die An-
sprüche früher geltend zu machen. Sie beantrage – unter Berücksichti-
gung dieser Umstände – eine Ausrichtung der Renten ab Todesdatum.
4.3 Der genannten gesetzlichen Regelung kann entnommen werden,
dass Leistungen höchstens für die vergangenen fünf Jahre geltend ge-
macht werden können. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass
das Gesuch um Ausrichtung von Hinterlassenenrenten am 11. Juli
2005 eingereicht wurde. Ansprüche auf allfällige Leistungen sind somit
für die Zeit vor Juli 2000 erloschen. Eine Verlängerung der Verwir-
kungsfrist im Sinne einer Ausnahmeregelung für Härtefälle sieht das
Gesetz nicht vor, weshalb es trotz den schwierigen persönlichen Ver-
hältnissen der Beschwerdeführerin demzufolge korrekt war, dass ihr
die SAK die Waisenrenten erst per 1. Juli 2000 zugesprochen hat.
Ferner geht klar aus der erwähnten gesetzlichen Regelung hervor,
dass Kinder nur in den Fällen, in welchen beide Elternteile verstorben
sind, einen Anspruch auf zwei Waisenrenten – wie sie die Beschwer-
deführerin mit Eventualantrag beantragt hat – erwerben. Vorliegend ist
nur der Vater der Kinder verstorben, weshalb diese – wie von der SAK
zutreffend festgestellt – lediglich einen Anspruch auf eine einfache
Waisenrente haben.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdefüh-
rerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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