Abtei lung II I
C-316/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-316/2008
Sachverhalt:
A.
Am 5. September 2007 beantragte der türkische Staatsangehörige
A._______ (geb. am 12. Februar 1972, nachfolgend: Gesuchsteller)
bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara die Erteilung eines Ein-
reisevisums für die Dauer von drei Wochen. Als Zweck der beabsich-
tigten Reise gab er an, seine im Kanton Zürich wohnhafte Cousine und
deren Ehemann besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz (BFM).
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
18. Dezember 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der
Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren
Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungs-
vorschriften eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem
Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche
noch familiäre Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten könnten, da er jung, ledig, kinderlos und
ohne feste Anstellung zu sein scheine (aufgrund fehlender
Nachweise).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Januar 2008 beantragt die Cousine
des Gesuchstellers, S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt
sie unter anderem vor, der Gesuchsteller sei weder arbeits- noch kin-
derlos; dieser habe zwei Töchter im Heimatland und besitze einen
Landwirtschaftsbetrieb sowie viel Land, das er zu bewirtschaften habe.
Zudem besitze dieser ein erhebliches Vermögen in Form mehrerer ver-
mieteter Liegenschaften. Beiliegend zur Beschwerde wurden umfang-
reiche Unterlagen, d.h. mehrere Kopien zu Grundstücks- und Liegen-
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schaftserwerb sowie Mietverträge (teilweise mit auszugsweisen Über-
setzungen auf Deutsch) eingereicht. Die Beschwerdeführerin weist im
Weiteren darauf hin, dass sie über Jahre hinweg bei ihrem Cousin in
der Türkei kostenlos Urlaub verbringen durfte und sie sich aus diesem
Grund bei ihm mit einer Einladung für einen Urlaub in die Schweiz er-
kenntlich zeigen möchte. In diesem Zusammenhang erwähnt sie auch
die von ihr gegenüber dem kantonalen Migrationsamt abgegebene be-
glaubigte Garantieerklärung zu Gunsten des eingeladenen Gesuch-
stellers.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2008
auf Abweisung der Beschwerde. Sie betont, dass sowohl die geltend
gemachten beruflichen und familiären Verpflichtungen als auch die ge-
genteiligen Zusicherungen der Gastgeberin ihren Entscheid nicht zu
ändern vermöchten.
E.
Am 22. Juli 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des
Migrationsamtes des Kantons Zürich bei.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. August 2008 wurde die
Beschwerdeführerin eingeladen, zu konkreten Fragen der familiären
und beruflichen Verpflichtungen des Gesuchstellers ausführlich Aus-
kunft zu geben und entsprechende Belege einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 5. September 2008 nimmt die Beschwerdeführerin zu
den konkreten Fragen Stellung und reicht als Beleg ein in Deutsch
übersetztes Schreiben des Bürgermeisters des Wohnorts des Gesuch-
stellers ein, welches über die Person und die gesellschaftliche Stellung
des Gesuchstellers Auskunft gibt.
H.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Da-
runter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
– unter Vorbehalt von Ziffer 2.2 und 2.3 unten – grundsätzlich die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2
des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und
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Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG
bleibt jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG einge-
reicht worden sind, das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
2.3 Da das der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Gesuch
um Einreise am 12. November 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Be-
urteilung noch nach altem Recht. Einschlägig sind demnach das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen
Durchführungsvorschriften, insbesondere die Verordnung vom 14. Ja-
nuar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und
Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von
der Bewilligungsbehörde, d.h. dem BFM, in pflichtgemässer Ausübung
ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9
Abs. 1 und Art. 18 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.),
Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im
Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit
weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de
la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24; BGE 133 I
185 E. 2.3).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl.
Art. 1–5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und
Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
3.3 Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung beru-
fen; er benötigt aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die
Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose
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und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesi-
chert.
4.
4.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der
Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch
respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck
einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbe-
dingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte
hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso
eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Daran hat
sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre
2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu beobachten-
de Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder
mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere Konsummöglich-
keiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten le-
ben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innen-
politische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten und
die damit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und an-
haltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Re-
gion sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wieder-
um eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der ganzen damit ver-
bundenen sozialen Problematik nach sich zieht (Quelle: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
, Stand April 2008, besucht am 18. Novem-
ber 2008). In den Kurdengebieten ist der Notstand zwar seit November
2002 aufgehoben. Trotz wiederholter Ausrufung der einseitigen Waf-
fenruhe durch die PKK kommt es jedoch weiterhin zu bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen der Untergrundorganisation und tür-
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kischen Sicherheitskräften. Obwohl die Türkei bereits seit längerer Zeit
der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, beste-
hen nach wie vor Defizite in den Bereichen der Meinungsfreiheit, der
kulturellen Rechte, der Gewerkschaftsrechte und der Religionsfreiheit.
Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend
hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vor-
handen ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts
der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu
unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielswei-
se im Jahre 2007 621 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In
der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht die Türkei damit an
vierter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache,
dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass
diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach ille-
galer oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht wer-
den. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und
gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger
Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht
wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grund-
lage abzustützen.
5.
5.1 Beim Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
5.2 Bei dem Gesuchsteller handelt es sich um einen 36-jährigen ledi-
gen Mann und Vater zweier Töchter (11 und 13 Jahre; wohl aus religiö-
ser Brauchtumsehe), der aus der Region der zentralanatolischen
Hauptstadt Aksaray der gleichnamigen Provinz stammt. Gemäss An-
gaben der Beschwerdeführerin leben neben seinen beiden minderjäh-
rigen Töchtern auch alle seine Familienangehörigen in der Provinz
Aksaray, was für eine intakte soziale Struktur und einen engen familiä-
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ren Bezug zum Heimatland spricht. Insbesondere aus dem Umstand,
dass der Gesuchsteller für die Dauer des beabsichtigten Besuchsauf-
enthaltes in der Schweiz seine Töchter in der Heimat zurücklassen
würde, lässt auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine ge-
wisse Verwurzelung schliessen, was die Gefahr einer Emigration im
Vergleich zu vielen anderen seiner Landsleute relativiert.
5.3 Gemäss Visumsantrag sowie schriftlichen Auskünften der Be-
schwerdeführerin ist der Gesuchsteller als Bauer selbständig erwerbs-
tätig. Den diversen Beilagen der Beschwerde (vgl. u.a. Grundbuchaus-
züge und Mietverträge), von denen einige auch in deutscher Überset-
zung vorliegen, ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller als Alleiner-
be in Besitz eines Landwirtschaftsbetriebes (mit ca. 100 Stück Vieh
und 1'000 Schafen) mit Anbauland (ca. 33 Hektaren) gekommen ist.
Ausserdem ist er Eigentümer dreier Wohnungen, aus deren Vermie-
tung er monatlich ein zusätzliches Einkommen von insgesamt 1'500
TRY erzielt, was einem Betrag von über 700 € entspricht. Aufgrund
dieser Feststellungen gehört der Gesuchsteller bestimmt der wohlha-
benderen Bevölkerungsschicht in seinem Heimatort an. Dies wird denn
auch im späteren Verlauf des Schriftverkehrs vom Bürgermeister
seines Heimatdorfes (S._______/Aksaray) bestätigt (vgl. Schreiben
vom 21. August 2008).
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin als Gastgeberin eine beglau-
bigte Garantieerklärung gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
abgegeben, mittels der sie sich finanziell für die Lebensunterhaltskos-
ten des Gesuchstellers während seines geplanten Besuchsaufenthalts
in der Schweiz verpflichtet (vgl. Einkommensnachweise und Betrei-
bungsregisterauszug) und zugleich für dessen fristgerechte Wieder-
ausreise garantiert.
Insgesamt betrachtet verfügt somit der Gesuchsteller durchaus über
eine massgebliche familiäre wie auch berufliche Verankerung in sei-
nem Heimatland, wofür auch die eher massvolle Dauer des geplanten
Besuchsaufenthalts von drei bis vier Wochen spricht. Die Vorinstanz
hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer Ver-
nehmlassung unterlassen, den hier unter Ziff. 5 dargelegten Sachver-
halt eingehend zu prüfen.
6.
Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten
nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ergibt sich zusammen-
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fassend, dass die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. An diesem
Ergebnis vermag der Verweis der Vorinstanz auf die Auslandvertre-
tung, die das Einreisebegehren ebenfalls abgelehnt hat, nichts zu
ändern. So ist denn auch nicht ersichtlich, ob die Auslandvertretung
bei ihrem formlosen Entscheid sämtliche Beurteilungsgrundlagen be-
rücksichtigte. Im Weiteren war diese auch nicht in Kenntnis der Vor-
bringen im Beschwerdeverfahren.
7.
Die angefochtene Verfügung hält den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig fest und ist in unrichtiger Ausübung des Ermessens
ergangen (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Sie ist daher in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem
Gesuchsteller die Einreise zu einem Besuchsaufenthalt für den ge-
wünschten Zeitraum zu bewilligen und die Schweizerische Botschaft in
Ankara zur Ausstellung des Visums zu ermächtigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleis-
tete Kostenvorschuss ist ihr zurückerstatten. In Anwendung von Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin hin-
gegen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 18. Dezember 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Gesuchsteller die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und die Schweizerische Botschaft in Ankara zur
Ausstellung des gewünschten Besuchervisums zu ermächtigen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 18. Februar
2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerde-
führerin durch die Gerichtskasse zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zuerkannt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], ZEMIS [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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