Abtei lung II I
C-3162/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3162/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ hat in den
Jahren 1985 und 1986 für ein Bauunternehmen in der Schweiz als
Maurer gearbeitet und dabei am 28. April 1986 einen Arbeitsunfall er-
litten. In der Folge reichte er ein Gesuch für den Bezug von IV-
Leistungen ein. Am 15. Juli 1987 verliess er die Schweiz und kehrte in
sein Heimatland zurück. Mit Beschluss vom 1. September 1987 (act. 5)
wies die IV-Kommission des Kantons Solothurn sein Leistungs-
begehren ab, da er vor dem Arbeitsunfall noch nicht während eines
vollen Jahres AHV-Beiträge einbezahlt habe, und daher die versiche-
rungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen fehlen würden.
B.
Am 12. Juni 1989 (Eingangsdatum) hat sich A._______ erneut zum
Bezug von IV-Leistungen angemeldet (act. 8). Mit Verfügung vom
16. März 1995 (act. 60) sprach die nunmehr zuständige IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) A._______ mit
Wirkung ab dem 1. Juni 1988 eine bis 31. Dezember 1990 befristete
halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten und
erwuchs in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 7. Februar 1997 (act. 61) ersuchte A._______ um
Weitergewährung der befristeten halben Rente ab dem 1. Januar
1991. Am 30. Juni 1998 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab
(act. 100), da A._______ nach seiner Ausreise aus der Schweiz nicht
mehr im Sinne der damals geltenden zwischenstaatlichen Ver-
einbarungen versichert gewesen sei und daher die versicherungs-
mässigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der In-
validenversicherung nicht erfüllt gewesen seien. Die dagegen er-
hobene Beschwerde wurde von der Eidgenössischen Rekurs-
kommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend: Reko AHV/IV) mit Entscheid vom 15. September 2000
(act. 106) abgewiesen. Mit Urteil vom 4. März 2003 ist das Eidge-
nössische Versicherungsgericht auf die durch A._______ erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten, unter Hinweis auf
die IVG-Gesetzesänderung und die damit einhergehende Möglichkeit
zur erneuten Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. Erwägung 2.2
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C-3162/2008
des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. März
2003 [act. 111]).
D.
Am 28. April 2003 hat A._______ erneut ein Gesuch für den Bezug
von IV-Leistungen eingereicht. Mit Verfügung vom 31. März 2004
(act. 139 und 140) sprach die IV-Stelle A._______ eine halbe
Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember
2003 sowie eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004
nebst Kinderrente für den Sohn C._______ zu, da – trotz festgestellter
Arbeitsunfähigkeit von 70% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit
dem Jahre 1986 – andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser
angepasste Tätigkeiten vom 21. September 1990 bis zum 20. April
2002 wieder zu 100%, und seit dem 21. April 2002 zu 50% hätten
ausgeübt werden können.
Gegen diese Verfügung hat A._______ am 30. April 2004 Einsprache
erhoben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente nebst Kinderrenten auch für die Tochter
D._______ und für den Sohn E._______ und Zusatzrente für seine
Ehefrau beantragt (act. 142). Die IV-Stelle wies die Einsprache mit
Entscheid vom 23. Juni 2004 (act. 147) ab. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wurde am 9. Dezember 2005 von der Reko AHV/IV abge-
wiesen (act. 156). Gegen dieses Urteil erhob A._______ mit Eingabe
vom 21. Januar 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die I. sozial-
rechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts (nach-
folgend: Bundesgericht) stellte mit Urteil vom 19. Februar 2007
(act. 162) eine ungenügende Abklärung des medizinischen Sach-
verhalts fest und hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit
darauf eingetreten wurde, in dem Sinne gut, dass der angefochtene
Entscheid vom 9. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der
IV-Stelle vom 23. Juni 2004 aufgehoben wurden und die Sache zur
Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (Durch-
führung einer orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung in
der Schweiz) und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung
an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
E.
Am 25. Mai 2007 beauftragte die IV-Stelle die Medizinische Ab-
klärungsstelle der Eidgenössischen IV (MEDAS) in Bern mit der er-
neuten medizinischen Begutachtung von A._______ (vgl. Gutachten
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vom 8. November 2007 [act. 183]). Diagnostiziert wurde ein Lumbo-
vertebral-Syndrom bei geringgradiger medianer Bandscheiben-
protrusion L5/S1 ohne nachweisbare radikuläre Zeichen, Dysthymia
sowie Simulation. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit wurde infolge Gesundheitsbeeinträchtigung als Schwer-
arbeiter seit 1986 mit 100% angegeben. Dem Gesundheitszustand an-
gepasste Tätigkeiten (leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, die
keine Zwangshaltungen des Rumpfes voraussetzen) wurden jedoch
spätestens seit 1992 als zu 100% zumutbar beurteilt.
F.
Mit Verfügung vom 2. April 2008 hat die IV-Stelle gestützt auf das Gut-
achten der MEDAS die Zahlung der A._______ bis dahin gewährten
Dreiviertelsrente per 1. Juni 2008 eingestellt, da trotz festgestellter
Arbeitsunfähigkeit von 70% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die
Ausübung einer leichteren dem Gesundheitszustand angepassten
Tätigkeit zu 100% zumutbar sei und der errechnete Invaliditätsgrad
somit lediglich 17% betrage. Ein Anspruch auf eine Rente der Inva-
lidenversicherung habe daher nie bestanden.
Gegen diese Verfügung hat A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) am 28. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben und sinngemäss die Weitergewährung der ihm bis dahin ge-
währten Invalidenrente beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2008 forderte der damals zu-
ständige Instuktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- zu leisten.
Mit Datum vom 22. Juni 2008 ersuchte der Beschwerdeführer, nun-
mehr vertreten durch B._______, sinngemäss um teilweise Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und überwies der Gerichts-
kasse fristgerecht einen Betrag in der Höhe von Fr. 200.-.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere
medizinische Unterlagen (Bericht Spital X._______ betreffend Be-
handlung vom 27. Mai bis 9. Juni 2008) zu den Akten.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2008 beantragte die IV-Stelle,
gestützt auf die diesbezüglich eingeholte Stellungnahme des IV-ärzt-
lichen Dienstes (act. 214) die Abweisung der Beschwerde, da die vom
Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen keine
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neuen Elemente enthalten würden, welche eine Änderung der durch
das ausführliche und umfassende Gutachten der MEDAS festge-
stellten Diagnosen und damit einhergehenden Schlussfolgerungen
bewirken könnten.
Die schriftliche Vollmacht über das Vertretungsverhältnis wurde mit
Eingabe vom 18. April 2009 nachgereicht.
Mit Verfügung vom 21. April 2009 wies der nunmehr zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um teilweise Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege aufgrund fehlender Prozessarmut des Be-
schwerdeführers sowie festgestellter Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 200.- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging frist-
gerecht bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwend-
bar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
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Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtssprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. April 2008) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119
V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien),
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nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für
den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiter-
hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invaliden-
versicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.3 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formu-
lierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis-
herigen, von der Rechtssprechung dazu entwickelten Begriffen in der
IV. Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausge-
bildeten Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.201) ist vor dem 1. Januar 2004 auf die bis Ende
2003 gültige Fassung (AS 2002 3371 und 3453), danach auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die
mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Ge-
setzesänderungen zu beachten (AS 2007 5129).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG (Fassung
gemäss Anhang Ziff. 8 des ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003) ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
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verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig ge-
wesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei
Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur
Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu
40% invalid war. Seit dem 1. Januar 2004 besteht Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei
mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40%
(Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-
Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den seit 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Die einschlägige Bestimmung
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-
Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber inhaltlich keine
Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwickelte Rechtssprechung
übernommen und weitergeführt werden kann.
Seite 8
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Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c
mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeits-
bereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
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zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
4.
Vorliegend ist zu beurteilen, ob und gegebenenfalls seit wann und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden-
rente hat.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle sei aufgrund
des gutheissenden Urteils des Bundesgerichts vom 19. Februar 2007
gar nicht berechtigt gewesen, die Einstellung der bis dahin gewährten
Dreiviertelsrente zu verfügen. Die Verfügung der IV-Stelle hätte viel-
mehr zu seinen Gunsten ausfallen müssen.
4.1.2 Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung
des Verbots der reformatio in peius.
Eine reformatio in peius liegt nur vor, wenn das Gericht selber einen
reformatorischen Entscheid fällt. Die blosse Möglichkeit einer
Schlechterstellung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung
der angefochtenen Verfügung verbunden mit einer Rückweisung zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Sache
gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als
reformatio in peius, es sei denn, die Rückweisung an die Verwaltung
habe mit Sicherheit eine Verschlechterung der Rechtstellung der Be-
schwerde führenden Person zur Folge (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 9C_992/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Bei
einer Rückweisung wird das Verfahren grundsätzlich lediglich in den
Zustand vor Erlass der Verfügung zurückversetzt (vgl. Urteil BGer
9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.3.2).
4.1.3 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 19. Februar 2007 die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers – soweit darauf
eingetreten wurde – gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid und
den Einspracheentscheid der IV-Stelle aufgehoben und die Sache zur
Durchführung einer orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung
und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-
Stelle zurückgewiesen.
Seite 10
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Die IV-Stelle war aufgrund dieses Urteils verpflichtet, nach ergänzter
Sachverhaltsfeststellung neu in der Sache zu verfügen. Nach freier
Würdigung der ergänzten Akten, konnte die IV-Stelle sowohl zu-
gunsten als auch zuungunsten des Beschwerdeführers verfügen.
4.2
4.2.1 Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle stützt sich im
Wesentlichen auf das zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung er-
stellte Gutachten der MEDAS vom 8. November 2007 (act. 183).
Diagnostiziert wurde ein lumbovertebral-Syndrom bei geringgradiger
medianer Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne nachweisbare radi-
kuläre Zeichen, ferner Dysthymia und Simulation.
Die Gutachter der MEDAS kamen zum versicherungsmedizinischen
Schluss, dass entsprechend den umfangreichen Voruntersuchungen
auch im Rahmen der MEDAS-Begutachtung kein objektives Korrelat
für die vom Beschwerdeführer angegebenen massiven Schmerzen und
erheblichen Funktionseinschränkungen habe gefunden werden
können. In allen Untersuchungen sei dessen unkooperatives und in-
konsistentes Verhalten im Vordergrund gestanden, welches bei
manchen Funktionsprüfungen und neuropsychologischen Tests so
drastisch gewesen sei, dass vom bewussten Versuch der Täuschung
(Simulation) gesprochen werden müsse. Psychiatrisch könne allenfalls
von einer Dysthymia gesprochen werden, die jedoch ganz über-
wiegend durch ungünstige externe psycho-soziale und sozio-
ökonomische Belastungen aufrecht erhalten werde und damit keine
schwerwiegende und andauernde, sondern eine leichte und potenziell
reversible Störung darstelle. Aus den ärztlichen Befundberichten aus
der Heimat des Beschwerdeführers seien keine neuen medizinischen
Gesichtspunkte im Sinne objektivierbarer gesundheitlicher Beein-
trächtigungen ersichtlich. Die von diesen Ärzten gezogenen Schluss-
folgerungen mit dem Ergebnis einer letztlich aufgehobenen Leistungs-
fähigkeit seien vor dem Hintergrund der objektiven Befunde nicht
nachvollziehbar. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauarbeiter
sowie jeder anderen, körperlich schweren Tätigkeit, sei wegen der
dauernden erheblichen Belastung der Wirbelsäule nicht mehr zumut-
bar. Eine angepasste Tätigkeit (leichte und wechselbelastende Tätig-
keit, die keine Zwangshaltungen des Rumpfes voraussetze) sei
spätestens ab dem Zeitpunkt des Gutachtens im Jahre 1992, wahr-
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scheinlich auch schon früher, mit vollem zeitlichen Pensum medizi-
nisch zumutbar gewesen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Weiterge-
währung der ihm bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ge-
währten Dreiviertelsrente. Dabei macht er geltend, dass das Gut-
achten der MEDAS in dem Sinne ungenügend sei, dass er sich von
den gutachtenden Ärzten nicht ernst genommen gefühlt habe. Zudem
sei er nicht respektvoll behandelt worden und man habe ihn provoziert.
Aufgrund körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen seiner Ge-
sundheit sei er entgegen der Auffassung der Gutachter der MEDAS
sowohl bezüglich schwerer als auch angepasster Tätigkeiten seit 22
Jahren vollständig arbeitsunfähig. Als Beleg für seine gesundheitlichen
Probleme reichte der Beschwerdeführer – seit Erlass des Urteils des
Bundesgerichts vom 19. Februar 2007 – zusätzlich die folgenden
medizinischen Kurzberichte und Atteste von behandelnden Fachärzten
aus seinem Heimatland ein:
- Dr. med. F._______ stellte in seinem Bericht vom 19. Juni
2007 die Diagnosen "Sy. depressivum", "Status post
contusionem vertebre lumbalis aa XXI", "Protrusione
multiplices disci i.v. L3-L4, L4-L5, L5-S1", "Lumboischialgia
bill. chronica", "Discopathia et radiculopathia lumbalis
chronica" sowie "Spondylarthrosis chronica" und kam zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer dadurch "incapable pour
n'importe quel travail" sei (act. 198).
- Dr. med. G._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom
19. Juni 2007 eine "Discarthosis L4L5 L5S1" sowie eine
"Spondylarthrosis vertebrae lumbalis" und hielt fest, dass der
Beschwerdeführer "incapable pour la production" sei
(act. 200).
- Dr. med. H._______ stellte mit Bericht vom 16. Juli 2007 die
Diagnosen "St. post contusionem vertebre lumbosacralis",
"Protrusione multiplices disci interviertebralis L3/L4, L4/L5,
L5/S1", "Discarthrosis L3/S1", Lumboischialgia bill. chronica",
Sy depressivum", "Spondylosis cervicalis", "Tinitus auris", "Sy
vertiginosum" und "Hypoacusis bill.pp lat. sin." und gab an,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
von Jahr zu Jahr verschlechtern würde und dass dieser
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dadurch auf Hilfe und Pflege anderer sowie auf Gehhilfen an-
gewiesen sei (act. 202).
- Mit Bericht vom 17. Januar 2007 bestätigte Dr. med.
H._______ seine zuvor gestellten Diagnosen und führte weiter
aus, dass einige dieser Diagnosen sowie die festgestellte
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Arbeits-
unfall vom 28. April 1986 zurückzuführen seien (act. 204).
- Dr. med. I._______ und Dr. med. G._______ stellten die
Diagnosen "Sy lumbale" sowie "Discarhrosis L4L5L5S1" und
attestierten den Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vom
27. Mai 2008 bis 9. Juni 2008 zur Behandlung von Schmerzen
im Bereich der Lendenwirbelsäule.
4.2.3 Die Vorinstanz entgegnet – gestützt auf die Einschätzungen
ihres ärztlichen Dienstes (act. 206 und 214) –, dass keine Veran-
lassung bestehe, das auf gründlichen Beobachtungen und Unter-
suchungen basierende Gutachten der MEDAS in Frage zu stellen. Die
vom Beschwerdeführer neu eingereichten ärztlichen Kurzberichte und
Atteste würden daran nichts ändern, da sie keine neuen Elemente ent-
halten und daher keine relevanten Änderungen des Gesundheits-
zustandes seit dem Gutachten der MEDAS vorliegen würden.
4.2.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel, unabhängig von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht
bei sich widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt.
4.2.5 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge-
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langen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen. Berichte von behandelnden Ärzten sind aufgrund
der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten hingegen mit
Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb und cc mit weiteren
Hinweisen; Urteil des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 E. 4b/bb;
Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.2.6 Das Gutachten der MEDAS beruht auf einer interdisziplinären,
mehrtägigen Untersuchung des Beschwerdeführers in Bern. Am
29. August 2007 erfolgte ein Basisgespräch mit lic. phil. K._______,
eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. L._______, sowie
eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. M._______
und lic. phil. K._______. Die psychiatrische Untersuchung fand am
30. August 2007 durch Dr. med. N._______, und die chirurgisch-
orthopädische Untersuchung am 31. August 2007 durch Dr. med.
O._______ statt.
Es sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des
ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachtens der MEDAS. Es
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden, erfolgte in Kenntnis der Vorakten (insbesondere medi-
zinische Berichte und Anamnese) und leuchtet in der Beurteilung der
medizinischen Diagnosen und der Auswirkungen auf die Erwerbs-
fähigkeit ein.
4.2.7 Die gegen das Gutachten der MEDAS erhobenen Vorbringen
des Beschwerdeführers – das Gutachten sei zu seinen Ungunsten
ausgefallen, da er von den Ärzten der MEDAS provoziert, schikaniert
und nicht ernst genommen worden sei – überzeugen nicht. Ein solches
Verhalten der Gutachter der MEDAS ist vorliegend nicht belegt. Hinge-
gen konnte das von den Fachärzten der MEDAS festgestellte Ver-
halten des Beschwerdeführers (Simulation, demonstrative Fehl-
haltung) bereits in den umfangreichen Voruntersuchungen durch IV-
Ärzte beziehungsweise den Gutachter des Kantonsspitals Y._______
mehrmals festgestellt werden (vgl. act. 31, 45, 122, 129 und 145 sowie
act. SUVA 57).
4.2.8 Auch die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten ärztlichen
Kurzberichte und Atteste der behandelnden Fachärzte aus dem
Heimatstaat des Beschwerdeführers sind – trotz teilweise ab-
weichender Beurteilung bezüglich der damit verbundenen Ein-
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schränkung der Arbeitsfähigkeit – nicht geeignet, das Gutachten der
MEDAS in Frage zu stellen, da sie aufgrund der im Wesentlichen
gleichlautenden Befunde keine neuen medizinischen Erkenntnisse be-
inhalten.
Zu erwähnen gilt zudem, dass die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Berichte grösstenteils in der Zeit vor der Durchführung der
Begutachtung durch die MEDAS erstellt worden sind, was darauf
schliessen lässt, dass beim Beschwerdeführer seit der Begutachtung
keine Änderungen des Gesundheitszustandes eingetreten sind.
4.2.9 Zwischen der im Gutachten der MEDAS erfolgten Feststellung,
dass der Beschwerdeführer in der chirurgisch-orthopädischen Unter-
suchung aufgrund seines Verhaltens kaum untersuchbar gewesen sei
(Gutachten der MEDAS vom 8. November 2007, S. 24), und der
Tatsache, dass trotzdem ein umfassender chirurgisch-orthopädischer
Befund gemacht werden konnte (Gutachten der MEDAS vom
8. November 2007, S. 15), besteht zwar eine gewisse Unstimmigkeit.
Dies genügt jedoch nicht, um die Glaubwürdigkeit des Gutachtens in
Frage zu stellen. Es ist daher auf die Schlussfolgerung im Gutachten
der MEDAS abzustellen.
4.2.10 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine
Gründe vorhanden sind, von den ärztlichen Beurteilungen gemäss
dem Gutachten der MEDAS abzuweichen. Damit ist nicht zu bean-
standen, dass die IV-Stelle diesem umfassenden Bericht gefolgt ist.
4.2.11 Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich
(act. 188) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Verglichen
wurde dabei das zumutbare Einkommen pro Jahr ohne Invalidität von
Fr. 5'652.44 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] für 2006 des
Bundesamtes für Statistik, TA1, Privater Sektor, Baugewerbe, Anforde-
rungsniveau 3, Männer, Fr. 5'422.- angepasst an die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden) und das zumutbare Erwerbs-
einkommen pro Jahr mit Invalidität von Fr. 4'690.47, ausgehend vom
Durchschnitt der gemäss LSE 2006 in Frage stehenden Tabellenlöhne.
Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 17%. Der Ein-
kommensvergleich ist zutreffend (vgl. E. 3.2).
Die IV-Stelle hat in Anbetracht des tiefen Alters des Versicherten zu
Beginn der Periode, während welcher ihm Verweisungstätigkeiten zu-
gemutet werden konnten, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades
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keinen so genannten leidensbedingten Abzug vorgenommen. Die
Beurteilung der Frage, ob sich vorliegend ein – allenfalls geringer –
leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde, weil der Beschwerde-
führer seit der Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr gearbeitet hat
und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 52 Jahre alt war, kann
offen bleiben, würde sich doch sogar bei einem Maximalabzug von
25% kein IV-Grad von mindestens 50% (vgl. E. 3.2 hiervor) ergeben
([{5'652.44 - 3'517.85} x 100] : 5'652.44 = 37.76%).
4.2.12 Es besteht somit kein Anspruch auf Invalidenrente. Die IV-
Stelle hat folglich die Zahlung der dem Beschwerdeführer bis dahin
gewährten Dreiviertelsrente zu Recht per 1. Juni 2008 eingestellt. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.
Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e
contrario). Die IV-Stelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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