Abtei lung II I
C-3164/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Stefan Mesmer,
Richter Alberto Meuli,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
D._______,
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
Wengistr. 7, Postfach 1372, 8026 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rückvergütung von Beiträgen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3164/2006
Sachverhalt:
A.
Die verwitwete, ghanaische Staatsangehörige D._______, geboren am
(...) 1950, war von Mai 1991 bis und mit Juni 2006 in der Schweiz
wohnhaft und hat in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-
und Hinterlassenenversicherung entrichtet (act. 5-13, 21, 80).
Aufgrund ihres Gesuchs vom 3. September 2001 wurde D._______
nach dem Tod ihres Ehemannes am 19. August 2001 eine Witwenrente
zugesprochen (act. 59 ff.).
B.
D._______ beschloss, per Ende Juni 2006 wieder in ihre Heimat
zurückzukehren, und beantragte deshalb mit Gesuch vom 17. Mai
2006 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK)
die Rückvergütung der von ihr einbezahlten AHV-Beiträge (act. 10 ff.).
Mit Verfügung vom 27. September 2006 hat die SAK den Antrag auf
Rückvergütung von D._______ abgewiesen (act. 91 ff.) mit der
Begründung, dass nicht gleichzeitig eine Witwenrente bezogen und die
AHV-Beiträge zurückgefordert werden könnten.
C.
Gegen die Verfügung vom 27. September 2006 hat D._______ am
9. Oktober 2006 Einsprache erhoben (act. 94 ff.). Sie beantragte die
Aufhebung der Verfügung sowie die Rückvergütung der einbezahlten
Beiträge. Sie machte geltend, die von der SAK in ihrer Begründung
aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen seien auf ihren Fall nicht
anwendbar.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 (act. 99 ff.) hat die
SAK die Einsprache vom 9. Oktober 2006 aus den bereits in der Verfü-
gung vom 27. September 2006 angeführten Gründen abgewiesen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 hat
D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Dezember 2006
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
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wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) erhoben. Sie
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die
Rückvergütung der einbezahlten Beiträge.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2007 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 21. Februar 2007 mitge-
teilt. Die Beschwerdeführerin erhielt zudem Gelegenheit, sich zur Ver-
nehmlassung der SAK zu äussern. Mit Eingabe vom 26. Februar 2007
hielt jene an ihren Ausführungen und Anträgen in der Beschwerde
fest.
H.
Gegen die mit Verfügung vom 2. April 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
I.
Gegen die am 20. August 2008 mitgeteilte Änderung des Spruchkör-
pers sowie den Ersatz des Gerichtsschreibers durch die im Rubrum
aufgeführte Gerichtsschreiberin ist ebenfalls kein Ausstandsbegehren
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Unbestritten und zutreffend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführe-
rin die mit dem Tod ihres schweizerischen Ehemannes erworbene Wit-
wenrente im Ausland grundsätzlich weiterhin beziehen kann (vgl.
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EVGE 1969 208 ff.). Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen ist, ob die SAK der Beschwerdeführerin die (zusätzliche)
Rückvergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat.
2.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit de-
ren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie
ihre Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder
13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat
regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung
(Art. 18 Abs. 3 AHVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können
Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinba-
rung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Be-
stimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichte-
ten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min-
destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Renten-
anspruch begründen.
Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller
Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist
und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und
ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen
(Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
Bleiben volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht
haben, in der Schweiz, können die Beiträge dennoch zurückgefordert
werden, wenn die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben (Art. 2
Abs. 2 RV-AHV).
Der Anspruch auf Rückvergütung geht unter mit dem Tod des Berech-
tigten. Er verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versiche-
rungsfall (Art. 7 RV-AHV).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei ihr seien die Voraus-
setzungen für eine Rückvergütung der Beiträge erfüllt: Sie sei definitiv
nach Ghana zurückgekehrt, die Schweiz habe mit Ghana kein Sozial-
versicherungsrechtsabkommen abgeschlossen, sie habe die Mindest-
beitragszeit erfüllt und ihre in der Schweiz lebende volljährige Tochter
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habe die Ausbildung bereits beendet. Die Beschwerdeführerin macht
ferner geltend, Art. 24b AHVG sei auf ihren Fall nicht anwendbar, weil
dieser nichts darüber aussage, ob nebst dem Bezug einer Witwenren-
te die Rückvergütung von Beiträgen möglich sei. Die Gesetzesbestim-
mung äussere sich nur zum Verhältnis zwischen der Witwen- und Al-
tersrente (jedoch nicht zur Rückvergütung); der Bezug einer Altersren-
te käme für sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Wohn-
sitzes ohnehin nicht in Frage.
Die Vorinstanz streitet den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Rückvergütung zwar grundsätzlich nicht ab. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemannes eine Witwenrente
beziehe, stehe aber einer Rückvergütung entgegen. Die Rückvergü-
tung von AHV-Beiträgen sei nämlich eine andere Form der Abgeltung
der Altersrente, weshalb die Beschwerdeführerin zwischen der Wit-
wenrente und der Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge wählen müsse;
eine andere Auslegung käme einer Umgehung des Art. 24b AHVG
gleich. Da vorliegend die Witwenrente für die Beschwerdeführerin
günstiger sei als die Rückvergütung ihrer eigenen AHV-Beiträge, habe
sie in Anwendung von Art. 24b AHVG lediglich Anspruch auf die Wit-
wenrente, welche bereits ausbezahlt werde. Im Falle einer Rückvergü-
tung dürfe die Beschwerdeführerin nicht besser gestellt werden als
eine rentenberechtigte Person in gleichen Verhältnissen; Art. 4 Abs. 4
RV-AHV bestimme, dass die Rückvergütung nicht höher ausfallen dür-
fe, als die der Beschwerdeführerin zustehenden AHV-Leistungen im
Rentenfall. Die Rückvergütung könne deshalb verweigert werden, so-
weit sie den Barwert der AHV-Leistungen übersteige. Bei der Beitrags-
rückvergütung an eine Witwe seien die eigenen Beiträge mit der be-
reits bezogenen Witwenrente zu verrechnen (Art. 4 Abs. 3 RV-AHV),
weshalb für die Beschwerdeführerin bereits heute nahezu nichts mehr
übrig bliebe.
2.3 Vorliegend ist weder dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 18
Abs. 3 AHVG (vgl. oben E. 2.1) noch der RV-AHV zu entnehmen, ob
die Rückvergütung von Beiträgen nebst dem Bezug einer Hinterlasse-
nenrente zulässig ist. Art. 18 Abs. 3 AHVG lässt der Behörde in Bezug
auf die Frage der Rückvergütung – trotz der "kann-Formulierung" –
grundsätzlich keinen Beurteilungsspielraum, sondern gewährt den
Ausländern mit Wohnsitz im Ausland, mit deren Heimatstaat keine
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die Rückvergütung (vgl. FELIX
BENDEL, Rückvergütung und Überweisung von AHV-Beiträgen, in:
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Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, 1976, S. 99 ff.
[S. 111, mit weiteren Hinweisen]). Voraussetzung dafür ist jedoch,
dass die in der RV-AHV genannten Bedingungen für die Rückvergü-
tung (Mindestbeitragsdauer, Ausscheiden aus der Versicherung, Aus-
reise aus der Schweiz, Ehegatte und minderjährige Kinder sind nicht
mehr in der Schweiz) erfüllt sind. Ausnahmeregelungen sind gemäss
Art. 18 Abs. 3 AHVG nicht vorgesehen und können auch nicht durch
die RV-AHV aufgestellt werden, da mit der genannten Delegations-
norm gemäss ihrem Wortlaut und gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung nur noch Einzelheiten geregelt werden dürfen
(BGE 128 V 1 E. 3b; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005, S. 149).
Insbesondere mit Blick auf Art. 24b AHVG, wonach nur die höhere
Rente ausbezahlt wird, wenn eine Person gleichzeitig die Voraus-
setzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente
oder für eine Rente gemäss dem IVG [Bundesgesetz vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung; SR 831.20] erfüllt, stellt sich die
Frage, ob in Bezug auf die vorliegende Konstellation, die im Gesetz
zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, aber derjenigen in Art. 24b AHVG
aufgrund des Zusammentreffens von verschiedenen Leistungen sehr
nahe kommt, in Art. 18 Abs. 3 AHVG ein qualifiziertes Schweigen des
Gesetzgebers oder eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes
und somit eine (vom Richter auszufüllende) Gesetzeslücke zu sehen
ist.
2.4 Ein qualifiziertes Schweigen liegt vor, wenn die Auslegung des
Gesetzes ergibt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht be-
wusst oder unbewusst offen gelassen hat, sondern sie durch be-
wusstes Schweigen in negativem Sinn entscheiden wollte (vgl.
BGE 115 II 97 E. 2b). Bereits aufgrund des aus dem Gesetzmässig-
keitsprinzip fliessenden Erfordernis des Rechtssatzes, wonach die
Staatstätigkeit nur aufgrund und nach Massgabe von generell-abstrak-
ten Rechtsnormen ausgeübt werden darf, die genügend bestimmt sind
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 381 ff.), darf im Verwal-
tungsrecht nur zurückhaltend von einem qualifizierten Schweigen aus-
gegangen werden. Solange keine Anhaltspunkte für ein solches
Schweigen vorliegen, ist beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung
grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine negati-
ve Entscheidung getroffen hat (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN ,
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Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 23 S. 74 mit Hinweisen; siehe auch ROGER PETER, Das [Ver-
waltungs-]Verfahren bei Zuständigkeitsstreitigkeiten im Leistungsrecht
der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2000, S. 128, wonach ein
qualifiziertes Schweigen nur anzunehmen sei, wenn konkrete Hinwei-
se diesbezüglich vorliegen.). So kann grundsätzlich insbesondere
dann nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzes ausge-
gangen werden, wenn die Gesetzesmaterialien zu einer bestimmten
Frage nichts aussagen (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN , a.a.O.,
Nr. 23 S. 74, mit Verweis auf einen ebensolchen Bundesgerichtsent-
scheid).
Weder die Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinter-
lassenenversicherung vom 5. März 1990 (BBl 1990 II 1), mit welcher
unter anderem eine Änderung des Art. 18 Abs. 3 AHVG eingeführt
wurde, noch die älteren Materialien zum AHVG noch die Erläuterun-
gen zur RV-AHV enthalten Ausführungen zur Frage der Möglichkeit der
Rückvergütung bei gleichzeitigem Bezug einer Hinterlassenenrente.
Es liegen somit keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Schweigen
des Gesetzgebers vor.
2.5 Dem Begriff nach besteht eine Lücke, wenn eine Rechtsfrage, die
der Einzelfall aufgibt, gesetzlich nicht geregelt, das Gesetz also unvoll-
ständig ist (BGE 103 Ia 501 E. 7). Unterschieden wird zwischen echten
und unechten Lücken. Eine echte Lücke liegt vor, wenn ein Gesetz für
eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht
möglich ist, keine Regelung enthält. Eine unechte Lücke liegt vor,
wenn dem Gesetz eine Regel zu entnehmen ist, diese aber trotz Aus-
legung zu einem Ergebnis führt, das sachlich nicht befriedigt (ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 139 ff.). Aufgrund des
Rechtsverweigerungsverbots sind die rechtsanwendenden Organe
verpflichtet, echte Lücken zu füllen, während das Legalitätsprinzip ih-
nen das Schliessen von unechten Lücken grundsätzlich untersagt
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 237a). Gemäss neuerer
Auffassung der Methodenlehre handelt es sich bei der Lücke um eine
planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die von den rechtsanwen-
denden Organen behoben werden darf; auf eine Unterscheidung von
echten und unechten Lücken wird dabei verzichtet (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 243; ULRICH
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C-3164/2006
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, a.a.O., Rz. 141; BGE 131 V 233
E. 4.1, 129 V 1 E. 4.1.2, 127 V 41 E. 4b/cc und dd). Das Bundesge-
richt ist in seiner Rechtsprechung zum Lückenbegriff nicht immer kon-
sequent, hat es doch in BGE 102 Ib 224 E. 2 den Lückenbegriff nicht
verwendet, sondern darauf abgestellt, ob die gesetzliche Regelung
„nach den dem Gesetze zugrunde liegenden Wertungen und Ziel-
setzungen als unvollständig und daher ergänzungsbedürftig erachtet
werden müsse“. Einigkeit besteht in Literatur und Rechtsprechung
aber darüber, dass die rechtsanwendende Behörde eine Lücke, die
nicht bereits durch Gewohnheitsrecht geschlossen wurde, in freier
Rechtsfindung schliessen kann. Sie hat dabei von den dem Erlass zu-
grunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen auszugehen und nach
der Regel zu entscheiden, die sie als Gesetzgeberin aufstellen würde
(vgl. Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 [ZGB, SR 210]). Dieses Verfahren steht damit der teleo-
logischen Auslegung, die der Ermittlung des Sinnes und des Zwecks
einer Gesetzesbestimmung dient, sehr nahe (vgl. HANS MICHAEL RIEMER,
Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl.,
Bern 2003, Rz. 45; ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre,
2. Aufl., Bern 2005, S. 130 ff.). Um Sinn und Zweck zu ermitteln, muss
nach den Interessen gefragt werden, die der Gesetzgeber zu berück-
sichtigen hatte. Oft wird bei der Lückenfüllung auch auf gesetzliche
Regelungen ähnlicher Fragen zurückgegriffen (ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, a.a.O., Rz. 147). Die Feststellung von Lücken hat
nämlich auch die Funktion, Inkonsequenzen in den Wertentscheidun-
gen der Rechtsordnung aufzudecken und ihrer Beseitigung den Weg
zu öffnen (REINHOLD ZIPPELIUS, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl.,
München 2006, S. 65). Die Schliessung der Lücke erfolgt durch exten-
sive Auslegung einer Norm durch Analogieschluss, wobei umstritten
ist, ob der Übergang zwischen Auslegung und analoger Anwendung
des Gesetzes fliessend ist (so GUNTHER ARZT, Einführung in die Rechts-
wissenschaft, 2. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1996, S. 86) oder ob
dazwischen eine klare Grenze liegt (so REINHOLD ZIPPELIUS, a.a.O.,
S. 72). In beiden Fällen sind der zu beurteilende Sachverhalt und die
auszulegende beziehungsweise analog anzuwendende Norm einer
Ähnlichkeitsprüfung zu unterziehen (GUNTHER ARZT, a.a.O., S. 86). Die
Lückenfüllung durch Analogieschluss stellt eine wertende Generalisie-
rung in dem Sinn dar, dass die Unterschiede zwischen den gesetzlich
geregelten Fällen und den nicht geregelten Fällen nicht gewichtig ge-
nug sind, um eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen
(REINHOLD ZIPPELIUS, a.a.O., S. 68).
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2.6 Vorliegend hält das Gesetz für die Frage, ob ein Witwenrentenbe-
zug und die gleichzeitige Rückvergütung eigener AHV-Beiträge zuläs-
sig ist, – wie bereits ausgeführt – keine Regelung bereit, und aufgrund
der Materialien ist nicht von einem qualifizierten Schweigen des Ge-
setzes auszugehen. Es liegt somit keine unechte Lücke, sondern viel-
mehr eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, die nicht
bereits durch Gewohnheitsrecht gefüllt wurde und deshalb durch das
Gericht mittels freier Rechtsfindung unter Berücksichtigung von
Wertungen und Zielsetzungen des Gesetzgebers zu füllen ist.
Nachfolgend ist zu prüfen, wie die im Streite stehenden Leistungen zu
koordinieren sind und auf welche Weise die Lückenfüllung somit zu
erfolgen hat.
2.6.1 Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversiche-
rung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz (Art. 63 Abs. 3
ATSG). Die Alters- und die Hinterlassenenversicherung und die Invali-
denversicherung gelten zusammen als eine Sozialversicherung
(Art. 63 Abs. 2 ATSG). Bei den vorliegend in Frage stehenden Leistun-
gen (Bezug einer Witwenrente sowie die Rückvergütung von AHV-Bei-
trägen) handelt es sich um Leistungen derselben Sozialversicherung,
weshalb die Koordinationsbestimmungen der Art 63 ff. ATSG, welche
nur die Leistungen verschiedener Sozialversicherungen koordinieren,
nicht zur Anwendung gelangen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005, S. 167). Eine Koordina-
tion der Leistungen hat somit ausschliesslich über das AHVG zu erfol-
gen.
2.6.2 Mit Art. 24b AHVG wurde in Bezug auf die Koordination von Wit-
wen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten die Regel auf-
gestellt, dass bei deren Zusammentreffen lediglich die höhere der bei-
den Renten ausbezahlt wird. Sinn und Zweck der Bestimmung ist das
Verhindern einer Kumulation von Leistungen der AHV [Alters- und Hin-
terlassenenversicherung] und der IV [Invalidenversicherung] (UELI
KIESER, a.a.O., S. 167). Es handelt sich somit um eine Art Überentschä-
digungsverbot, mit der Besonderheit, dass auf eine konkrete Berech-
nung einer allfälligen Überentschädigung (wie z.B. in Art. 35 Abs. 1
AHVG [Summe der beiden Renten für Ehepaare]) verzichtet wird und
von Gesetzes wegen einfach die Ausrichtung der höheren Rente vor-
geschrieben ist, wobei der andere Anspruch nicht erlischt, sondern le-
diglich zwischenzeitlich ruht und beim Wegfallen der bisher ausgerich-
teten Rente zum Zug käme.
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In casu treffen mit der Witwenrente und der Rückvergütung von AHV-
Beiträgen ebenfalls verschiedene Leistungen der AHV aufeinander. Im
Gegensatz zu den in Art. 24b AHVG geregelten Fällen handelt es sich
dabei aber nicht um zwei Renten, die aufeinander treffen, sondern um
eine Rente und die Rückvergütung von Beiträgen.
Die Beschwerdeführerin hätte bei Erreichen des AHV-Alters unbestrit-
tenermassen Anspruch auf die Ausrichtung einer Altersrente, sofern
sich dannzumal ihr Wohnsitz in der Schweiz befindet. Gleichzeitig be-
stünde auch weiterhin ihr Anspruch auf Witwenrente. Somit wäre dies
ein Anwendungsfall von Art. 24b AHVG und ihr würde nur die höhere
der beiden Renten ausgerichtet. Dadurch, dass die Beschwerdeführe-
rin jedoch Wohnsitz im Ausland hat und zudem mit ihrem Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, entfällt bei ihr die
Möglichkeit des Altersrentenbezugs und es entsteht der Anspruch auf
Rückvergütung der Beiträge. Es käme somit alleine aufgrund ihres
ausländischen Wohnsitzes zu einer Kumulation von verschiedenen
Leistungen der AHV, welche bei Wohnsitz in der Schweiz nicht möglich
wäre. Eine Besserstellung derjenigen Personen, die anstelle eines
Rentenanspruchs einen Anspruch auf Rückvergütung haben, ist vom
Verordnungsgeber nicht beabsichtigt; ist doch die Rückvergütung nur
möglich, wenn die Billigkeit eine solche Lösung aufdrängt (vgl. UELI
KIESER, a.a.O., S. 149 mit Hinweis). Eine solche Kumulation von Leis-
tungen wäre zudem auch nicht mit der Rechtsgleichheit vereinbar, da
sie Ausländerinnen und Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwi-
schenstaatliche Vereinbarung besteht, ohne hinreichenden Grund be-
vorzugen würde. Schliesslich würde das Zulassen der Kumulation der
Leistungen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Anreize zum Stellen
von Rückvergütungsgesuchen setzen. Daraus folgt, dass der Bezug ei-
ner Hinterlassenenrente nicht mit der Rückvergütung von Beiträgen
kumuliert werden kann und es sich – entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin – nicht rechtfertigt, die Konstellation, welche
vorliegend zu beurteilen ist, anders als das Aufeinandertreffen von
zwei Renten zu handhaben. Die Lücke in Art. 18 Abs. 3 AHVG ist in
dem Sinne zu schliessen.
Damit steht auch fest, dass – entgegen der Ansicht der SAK – die
Absätze 3 und 4 von Art. 4 RV-AHV vorliegend nicht einschlägig sind.
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2.6.3 Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin allenfalls zum
heutigen Zeitpunkt für die Rückvergütung der Beiträge entscheiden
und dabei per Eintritt des AHV-Alters auf die Weiterausrichtung der
Witwenrente verzichten kann.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schliesst Art. 24b AHVG
ein eigentliches Wahlrecht aus, da das Gesetz (zu Gunsten der Versi-
cherten) explizit die Ausrichtung der höheren Rente vorschreibt. Ein
Wahlrecht käme im Zusammenhang mit der Rückvergütung im
vorliegenden Fall (mit grosser Wahrscheinlichkeit) einem (Teil-)Verzicht
gleich - und zwar einem (Teil-)Verzicht auf den Rentenanspruch -, da
die Altersrente der Beschwerdeführerin voraussichtlich niedriger aus-
fallen wird als die ihr zustehende Witwenrente.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person zwar auf
Versicherungsleistungen verzichten. Gemäss herrschender Rechtspre-
chung und Literatur ist aber unbestritten, dass es gestützt auf Art. 23
Abs. 1 ATSG nur möglich ist, auf Leistungen (Auszahlung der Renten),
aber nicht auf den Rentenanspruch als solchen, zu verzichten, und
selbst dies ist nur ausnahmsweise möglich, wenn die leistungsberech-
tigte Person ein schützenswertes Interesse daran hat und der Verzicht
keine Interessen anderer Beteiligter beeinträchtigt (BGE 129 V 1
E. 4.2; Ghislaine Frésard-Fellay, De la renonciation aux prestations
d'assurance sociale [art. 23 LPGA/ATSG], in: Haftung und Versiche-
rung HAVE, 5/2002, S. 335 ff.). Ein Verzicht auf die Witwenrente könn-
te nicht rückgängig gemacht werden, da die Wiedereinzahlung der
rückvergüteten Beiträge nicht möglich ist (Art. 6 RV-AHV; vgl. auch
UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl.,
Zürich 2005, S. 150 ); eine solche wäre aber nötig, um die anstelle der
Witwenrente gewählte Rückvergütung rückgängig zu machen. Zum
heutigen Zeitpunkt ist ein Verzicht auf den Anspruch auf die Witwen-
rente folglich (vorliegend) unzulässig.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege bei Verweigerung der
Rückvergütung eine rechtsungleiche Behandlung vor, da im Falle der
Wiederverheiratung ihre Witwenrente wegfalle und sie keine Aussicht
auf den Bezug einer Altersrente habe, geht schon im Ansatz fehl: Soll-
te sich die Beschwerdeführerin wiederverheiraten, fällt zwar tatsäch-
lich die Witwenrente gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG dahin; eine
Rückvergütung wäre diesfalls jedoch möglich, prallen doch bei dieser
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Konstellation nicht mehr zwei Ansprüche aufeinander, weil der eine er-
loschen ist, womit Art. 24b AHVG keine Anwendung fände.
2.6.4 Ob es – entgegen der Ansicht der SAK – grundsätzlich möglich
wäre, zuerst eine Witwenrente und bei Eintritt des Rentenalters (nach
Berechnung der AHV-Rente respektive des Rückvergütungsbetrages)
die Rückvergütung der (höheren) eigenen AHV-Beiträge zu beantra-
gen, muss vorliegend offen bleiben, da einerseits die AHV-Rente der
Beschwerdeführerin voraussichtlich niedriger ausfallen wird als die
Witwenrente und sie andererseits auch das Rentenalter noch nicht er-
reicht hat, weshalb eine Beurteilung aufgrund fehlender Zahlen nicht
erfolgen kann.
2.6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin nicht gleichzeitig die Weiterausrichtung der Witwenrente sowie die
Rückvergütung verlangen kann. Sie kann zum heutigen Zeitpunkt
ebenso wenig auf die Ausrichtung der Witwenrente nach Erreichen ih-
res AHV-Alters verzichten und die für sie ungünstigere Variante der
Rückvergütung wählen. Sollte sich bei Erreichen des AHV-Alters ihre
AHV-Rente als die günstigere Variante herausstellen, so wäre eine
Rückvergütung in jenem Zeitpunkt erneut zu prüfen und die Auszah-
lung der Witwenrente gegebenenfalls zukünftig einzustellen.
Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember
2006 ist somit abzuweisen.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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C-3164/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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